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Dokument 31999E0034

    1999/34/GASP: Gemeinsame Aktion vom 17. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen

    ABl. L 9 vom 15.1.1999, s. 1—5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Právní stav dokumentu Již není platné, Datum konce platnosti: 11/07/2002; Aufgehoben durch 32002E0589

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/1999/34/oj

    31999E0034

    1999/34/GASP: Gemeinsame Aktion vom 17. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen

    Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/1999 S. 0001 - 0005


    GEMEINSAME AKTION vom 17. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (1999/34/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf den Artikel J.3,

    gestützt auf die allgemeinen Leitlinien des Europäischen Rates vom 26. und 27. Juni 1992, in denen die Sicherheitsbereiche angegeben sind, die ab dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union Gegenstand gemeinsamer Aktionen sein können,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die maßlose, unkontrollierte Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (im folgenden "Kleinwaffen" genannt) (1) gibt der Völkergemeinschaft mittlerweile Anlaß zu großer Besorgnis; dieses Phänomen stellt eine Bedrohung für Frieden und Sicherheit dar und verringert in vielen Regionen der Welt die Aussichten auf eine nachhaltige Entwicklung.

    Die Europäische Union begrüßt, daß die Konferenz der Staats- und Regierungschefs der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS) auf ihrer 21. Tagung ein Moratorium für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Herstellung leichter Waffen in den ECOWAS-Mitgliedstaaten angenommen und verkündet hat.

    Der VN-Sicherheitsrat hat am 19. November 1998 einstimmig die Resolution 1209 (1998) über die Situation in Afrika und unerlaubte Waffenströme nach und in Afrika angenommen.

    Die VN-Generalversammlung hat insbesondere in der Resolution 52/38J über und in der Resolution 52/38G über die Konsolidierung des Friedens durch praktische Abrüstungsmaßnahmen die Problematik der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen behandelt.

    Die Gruppe der Regierungssachverständigen für Kleinwaffen ist vom Generalsekretär entsprechend der Resolution 52/38J wieder eingesetzt worden, um die im Ausschuß der Regierungssachverständigen für Kleinwaffen bereits geleistete Arbeit fortzuführen.

    Der Wirtschafts- und Sozialrat der VN hat empfohlen, daß die Staaten auf die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft hinwirken sollten, mit der die illegale Herstellung und der illegale Handel mit Feuerwaffen sowie deren Bestandteilen, Baugruppen und Munition im Rahmen eines gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität gerichteten Übereinkommens der Vereinten Nationen bekämpft würden.

    Die Internationale kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) bekämpft weiterhin intensiv die Verwendung von Feuerwaffen zu kriminellen Zwecken.

    Im Geiste des "Brussels Call for Action" und im Interesse der Wahrung der staatlichen Verantwortung für den Schutz der Sicherheit der Bürger im Rahmen einer verantwortungsvollen Regierungsführung und eines integrierten Konzepts im Bereich der Sicherheit und der nachhaltigen Entwicklung müssen umfassende Maßnahmen zur Beendigung des unkontrollierten Verkehrs von Kleinwaffen getroffen werden.

    Diese Initiative baut auf bereits bestehenden EU-Initiativen auf, insbesondere dem vom Rat am 26. Juni 1997 angenommenen EU-Programm zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen und dem vom Rat am 8. Juni 1998 angenommenen EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren, und ergänzt sie.

    Die Europäische Gemeinschaft hat im Rahmen ihrer Politik der Zusammenarbeit im Bereich der humanitären Hilfe, des Wiederaufbaus und der Entwicklung Maßnahmen zur Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten und zur Einsammlung von Waffen unterstützt -

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    (1) Die Ziele dieser Gemeinsamen Aktion bestehen darin,

    - die destabilisierende Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen zu bekämpfen und dazu beizutragen, daß diesen ein Ende gesetzt wird;

    - einen Beitrag dazu zu leisten, daß die bestehende Anhäufung dieser Waffen auf ein Niveau, das mit den legitimen Sicherheitserfordernissen der Staaten in Einklang steht, verringert wird, und

    - zur Lösung der Probleme, die durch die Anhäufung dieser Waffen verursacht werden, beizutragen.

    (2) Diese Gemeinsame Aktion umfaßt folgendes:

    - die Erzielung eines Konsenses über die in Titel I genannten Grundsätze und Maßnahmen;

    - einen breitgefächerten Beitrag nach Maßgabe des Titels II.

    TITEL I

    Grundsätze betreffend die Aspekte der Prävention und der Reaktion

    Artikel 2

    Die Europäische Union unterstützt die Bemühungen um Konsensbildung in den zuständigen regionalen und internationalen Gremien (z. B. VN und OSZE) sowie unter den betroffenen Staaten über die in Artikel 2 sowie in den Artikeln 3 und 4 beschriebenen Grundsätze und Maßnahmen als Grundlage für regionale und abgestufte Konzepte zur Problemlösung und gegebenenfalls für umfassende internationale Übereinkünfte über Kleinwaffen.

    Artikel 3

    Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele strebt die Europäische Union an, in den zuständigen internationalen Gremien und gegebenenfalls im regionalen Rahmen Konsens über die Anwendung der folgenden Grundsätze und Maßnahmen, mit denen eine weitere destabilisierende Anhäufung von Kleinwaffen verhindert werden soll, herbeizuführen:

    a) Verpflichtung aller Staaten, Kleinwaffen nur im Rahmen ihrer legitimen Sicherheitsbedürfnisse in einem Umfang, der mit ihren legitimen Selbstverteidigungs- und Sicherheitserfordernissen, einschließlich ihrer Fähigkeit zur Teilnahme an friedenserhaltenden Einsätzen der VN im Einklang steht, einzuführen und zu besitzen;

    b) Verpflichtung der Ausfuhrländer, Kleinwaffen nur an Regierungen zu liefern (entweder direkt oder über ordnungsgemäß zugelassene Stellen, die dazu ermächtigt worden sind, Waffen in ihrem Namen zu beschaffen), und zwar gemäß den entsprechenden internationalen und regionalen restriktiven Waffenausfuhrkriterien, wie sie insbesondere im EU-Verhaltenskodex vorgesehen sind, unter Einschluß amtlich genehmigter Endverbleibsbescheinigungen oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Informationen zum Endverbleib;

    c) Verpflichtung aller Staaten, Kleinwaffen nur für die unter Buchstabe a) genannten Zwecke oder die unter Buchstabe b) genannten Ausfuhren herzustellen;

    d) Aufstellung und Führung einzelstaatlicher Register der legal gehaltenen Waffenbestände im Besitz der Behörden eines Staates zu Kontrollzwecken sowie Einführung einer restriktiven einzelstaatlichen Waffengesetzgebung zu Kleinwaffen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen und wirksamer verwaltungstechnischer Kontrollen;

    e) vertrauensbildende Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung von größerer Transparenz und Offenheit, durch regionale Register für Kleinwaffen und den regelmäßigen Austausch der vorhandenen Informationen über die Aus- und Einfuhren, die Herstellung und den Besitz von Kleinwaffen und über die einzelstaatliche Waffengesetzgebung sowie durch Konsultationen zwischen den Beteiligten zu den ausgetauschten Informationen;

    f) Verpflichtung zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen durch die Durchführung wirkungsvoller einzelstaatlicher Kontrollen, wie beispielsweise effiziente Grenzüberwachungs- und Zollverfahren, regionale und internationale Zusammenarbeit und verstärkter Austausch von Informationen;

    g) Eintreten für die Bekämpfung und Umkehrung der "Kulturen der Gewalt", indem die Öffentlichkeit durch Programme zur Erziehung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit stärker einbezogen wird.

    Artikel 4

    Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele richten sich die Bemühungen der Europäischen Union darauf, in den zuständigen internationalen Gremien und gegebenenfalls im regionalen Rahmen Konsens über die Anwendung der folgenden Grundsätze und Maßnahmen, die der Verringerung der vorhandenen Anhäufung von Kleinwaffen dienen, herbeizuführen:

    a) gegebenenfalls Unterstützung für Staaten, die um Hilfe bei der Kontrolle oder der Beseitigung überschüssiger Kleinwaffenbestände in ihrem Hoheitsgebiet ersuchen, insbesondere, wenn dies dazu beitragen könnte, einen bewaffneten Konflikt zu verhindern, oder im Anschluß an Konfliktsituationen;

    b) Förderung vertrauensbildender Maßnahmen und Anreize für die freiwillige Abgabe überschüssiger Kleinwaffenbestände oder illegal gehaltener Kleinwaffen, Demobilisierung von Kombattanten und deren anschließende Rehabilitation und Wiedereingliederung, wobei derartige Maßnahmen die Einhaltung von Friedens- und Rüstungskontrollvereinbarungen unter gemeinsamer Überwachung oder Überwachung durch Dritte, die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Rechts, den Schutz rechtsstaatlicher Grundsätze, insbesondere was die persönliche Sicherheit ehemaliger Kombattanten und Kleinwaffen-Amnestien anbelangt, sowie auf örtliche Gemeinschaften ausgerichtete Entwicklungsprojekte und andere wirtschaftliche und soziale Anreize umfassen sollen;

    c) tatsächliche Beseitigung überschüssiger Kleinwaffenbestände, einschließlich einer sicheren Lagerung wie auch einer schnellen und tatsächlichen Vernichtung dieser Waffen, vorzugsweise unter internationaler Überwachung;

    d) Unterstützungsmaßnahmen über einschlägige internationale Organisationen, Programme und Stellen wie auch regionale Abmachungen.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Beilegung bewaffneter Konflikte

    a) die Aufnahme von Vorschriften über die Demobilisierung, die Beseitigung überschüssiger Waffenbestände und die Integration ehemaliger Kombattanten in Friedensvereinbarungen zwischen den jeweiligen Konfliktparteien, in die Mandate für Friedenssicherungsmaßnahmen oder andere einschlägige Einsätze zur Unterstützung der friedlichen Beilegung von Konflikten;

    b) die Prüfung der Möglichkeit, die erforderlichen Vorkehrungen für Maßnahmen zu treffen, mit denen die Beseitigung von Kleinwaffen im Rahmen der Demobilisierung durch den VN-Sicherheitsrat gewährleistet wird, falls der betroffene Staat bzw. die betroffenen Parteien nicht in der Lage sind, den entsprechenden Verpflichtungen nachzukommen.

    TITEL II

    Beitrag der Europäischen Union zu spezifischen Aktionen

    Artikel 6

    (1) Die Union leistet finanzielle und technische Unterstützung für Programme und Vorhaben, mit denen ein direkter, erkennbarer Beitrag zu den in Titel I genannten Grundsätzen und Maßnahmen geleistet wird; dies schließt entsprechende Programme oder Vorhaben der VN, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sowie sonstiger internationaler Organisationen und regionaler Abmachungen und von Nichtregierungsorganisationen ein. Derartige Vorhaben könnten unter anderem die Einsammlung von Waffen, eine Reform des Sicherheitsbereichs sowie Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme wie auch spezifische Programme zur Hilfe für Opfer umfassen.

    (2) Bei solchen Unterstützungsleistungen berücksichtigt die Union insbesondere die vom Empfängerland eingegangene Verpflichtung, den in Artikel 3 niedergelegten Grundsätzen nachzukommen, die Achtung der Menschenrechte in diesem Staat, die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und den Schutz der Rechtsstaatlichkeit in diesem Staat wie auch die Erfuellung dessen internationaler Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich bestehender Friedensverträge und internationaler Rüstungskontrollvereinbarungen.

    Artikel 7

    (1) Der Rat beschließt über

    - die Aufteilung des in Artikel 6 genannten finanziellen und technischen Beitrags;

    - die Prioritäten für die Verwendung dieser Mittel;

    - die Bedingungen für die Durchführung spezifischer Aktionen der Union, einschließlich der Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine für die Durchführung verantwortliche Person zu benennen.

    (2) Der Rat beschließt unbeschadet der bilateralen Beiträge der Mitgliedstaaten und des Vorgehens der Europäischen Gemeinschaft von Fall zu Fall über den Grundsatz, die Einzelheiten und die Finanzierung dieser Vorhaben anhand konkreter Projektvorschläge, die mit genauen Kostenvoranschlägen versehen sind.

    (3) In dem von Artikel J.5 Absatz 3 des Vertrags vorgegebenen Rahmen ist der Vorsitz verantwortlich für

    - die Unterhaltung der Kontakte zu den Vereinten Nationen und anderen beteiligten Organisationen,

    - die Herstellung der für die Durchführung der spezifischen Aktionen der Union erforderlichen Kontakte zu regionalen Abmachungen und Drittländern.

    Er hält den Rat auf dem laufenden.

    Artikel 8

    Der Rat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, auf die Erreichung der Ziele und Prioritäten dieser Gemeinsamen Aktion gegebenenfalls durch entsprechende Gemeinschaftsmaßnahmen hinzuarbeiten.

    Artikel 9

    (1) Der Rat und die Kommission sind dafür verantwortlich, die Kohärenz der Tätigkeiten der Union im Bereich der Kleinwaffen, insbesondere hinsichtlich ihrer Entwicklungspolitiken sicherzustellen. Zu diesem Zweck unterbreiten die Mitgliedstaaten und die Kommission den zuständigen Ratsgremien alle einschlägigen Informationen. Der Rat und die Kommission tragen gemäß ihren Befugnissen Sorge für die Durchführung ihrer jeweiligen Aktionen.

    (2) Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner darum, die Wirksamkeit ihrer einzelstaatlichen Maßnahmen im Bereich der Kleinwaffen zu erhöhen. Aktionen nach Artikel 6 werden möglichst mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft abgestimmt.

    Artikel 10

    Der Rat überprüft jährlich die im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion ergriffenen Maßnahmen.

    Artikel 11

    Diese Gemeinsame Aktion tritt zum Zeitpunkt ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 12

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. MOLTERER

    (1) Siehe Anhang.

    ANHANG

    Die Gemeinsame Aktion gilt unbeschadet künftiger international vereinbarter Definitionen von Kleinwaffen und leichten Waffen für die nachstehenden Waffenkategorien. Diese Kategorien können im weiteren genauer abgegrenzt und unter Berücksichtigung etwaiger künftiger international vereinbarter Definitionen überarbeitet werden.

    a) Speziell zu militärischen Zwecken bestimmte Kleinwaffen und Zubehör:

    - Maschinengewehre (einschließlich schwere Maschinengewehre),

    - Maschinenpistolen, einschließlich vollautomatischer Pistolen,

    - vollautomatische Gewehre,

    - halbautomatische Gewehre, wenn sie als Modell für die Streitkräfte entwickelt und/oder eingeführt werden,

    - Schalldämpfer.

    b) Von einer Person oder Mannschaften tragbare leichte Waffen:

    - Kanonen (einschließlich Maschinenkanonen), Haubitzen und Mörser unter 100 mm Kal,

    - Granatenabschußgeräte,

    - Panzerabwehrwaffen, Leichtgeschütze (Schulterwaffen),

    - Panzerabwehr-Raketensysteme und Abschußgeräte,

    - Flugabwehr-Raketensysteme/tragbare Luftverteidigungssysteme (MANPADS).

    Nahoru