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Document 31999D1296

Beschluß Nr. 1296/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 1999 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1999-2001)

ABl. L 155 vom 22.6.1999, p. 7–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002; Aufgehoben durch 32002D1786

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/1296/oj

31999D1296

Beschluß Nr. 1296/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 1999 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1999-2001)

Amtsblatt Nr. L 155 vom 22/06/1999 S. 0007 - 0012


BESCHLUSS Nr. 1296/1999/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 1999

zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1999-2001)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 4. Februar 1999 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten nehmen in der gesamten Gemeinschaft an Bedeutung zu und rufen in der Bevölkerung Besorgnis hervor.

(2) Gemäß Artikel 3 Buchstabe o) des Vertrags umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.

(3) Nach Artikel 129 des Vertrags ist die Gemeinschaft für diesen Bereich ausdrücklich zuständig, soweit sie in dieser Hinsicht einen Beitrag dadurch leistet, daß sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und erforderlichenfalls deren Tätigkeit unterstützt, die Koordinierung ihrer Politiken und Programme fördert und die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen begünstigt. Die Tätigkeit der Gemeinschaft soll auf die Prävention von Krankheiten und die Förderung der Erziehung und Information im Bereich der Gesundheit ausgerichtet sein.

(4) Dieses Programm trägt zur Verwirklichung der in Artikel 129 des Vertrags dargelegten Ziele der Gemeinschaft dadurch bei, daß es auf eine bessere Kenntnis und ein besseres Verständnis der durch Umweltverschmutzung bedingten Krankheiten, ihrer Beziehung zu Schadstoffen und ihrer Verhütung sowie auf eine stärkere Verbreitung von Informationen über diese Krankheiten hinwirkt, eine bessere Vergleichbarkeit der einschlägigen Informationen sicherstellt und Maßnahmen in Ergänzung zu bestehenden Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft unter Vermeidung unnötiger Doppelarbeit vorsieht.

(5) Nach Artikel 130r des Vertrages soll die Umweltpolitik der Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit leisten.

(6) Zur Verhütung von durch Umweltverschmutzung bedingten Krankheiten müssen nicht nur Maßnahmen ergriffen werden, die auf die Quellen und Konzentrationen von Schadstoffen und auf die Begrenzung der Expositionen ausgerichtet sind, sondern auch Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die auf die Bevölkerung abgestellt sind und den einzelnen in die Lage versetzen, Expositionen einzuschränken und negative Auswirkungen auf die Gesundheit abzuschwächen; Daten über die Auswirkungen auf die Gesundheit und über Expositionen sind gemeinsam mit Daten über die Konzentrationen an Luftschadstoffen zu erfassen.

(7) Der Rat und die im Rat vereinigten Gesundheitsminister der Mitgliedstaaten haben die Kommission in ihrer Entschließung vom 11. November 1991 über Gesundheit und Umwelt(5) dazu aufgefordert, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme der auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft und der internationalen Organisationen verfügbaren Kenntnisse und Erfahrungen über den Zusammenhang zwischen Gesundheit und Umwelt vorzunehmen.

(8) Durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten sind in der Mitteilung der Kommission vom 24. November 1993 über den Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit als Schwerpunktbereich für die Tätigkeit der Gemeinschaft eingestuft worden.

(9) Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 16. Januar 1996 über ein mittelfristiges sozialpolitisches Aktionsprogramm 1995-1997(6) dazu aufgefordert, das in der vorgenannten Mitteilung vorgesehene Aktionsprogramm betreffend durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten in angemessener Form vorzulegen.

(10) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Gemeinschaft in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wie beispielsweise auf dem Gebiet der durch Umweltverschmutzung bedingten Krankheiten, nur tätig, sofern und soweit das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahmen wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann.

(11) Dieses Programm sollte zur Unterrichtung der Bevölkerung und bestimmter Gruppen und gemeinnütziger Organisationen, die Personen Beistand leisten, die unmittelbar oder mittelbar von durch Umweltverschmutzung bedingten Krankheiten betroffen sind, beitragen.

(12) Die in diesem Programm vorgeschlagenen Maßnahmen werden einen zusätzlichen Nutzen für die Gemeinschaft erbringen; dies geschieht durch die Zusammenführung bereits auf einzelstaatlicher Ebene relativ isoliert durchgeführter Maßnahmen und durch deren gegenseitige Ergänzung mit wichtigen Ergebnissen für die Gemeinschaft als Ganzes, durch Beiträge zur Stärkung der Solidarität und des Zusammenhalts innerhalb der Gemeinschaft und durch die Festlegung von Regeln und Normen für die beste Praxis, falls dies für notwendig erachtet wird.

(13) Die Zusammenarbeit mit den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen und mit Drittländern ist zu fördern.

(14) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags erlassenen Rechtsakte(7) vereinbart.

(15) In diesem Beschluß wird für die gesamte Laufzeit dieses Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995(8) bildet.

(16) Zur Erhöhung des Nutzens und zur Verstärkung der Auswirkungen dieses Programms sind die Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und die Verwirklichung der Ziele zu überwachen und fortlaufend zu bewerten, damit erforderlichenfalls die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden können.

(17) Dieses Programm sollte eine Laufzeit von drei Jahren haben, um zur Ausarbeitung von Politiken und Strategien in diesem Bereich beitragen und etwaige Entwicklungen im allgemeinen Zusammenhang mit dem Aktionsrahmen der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit berücksichtigen zu können.

(18) Für die Durchführung dieses Programms sollte ein Verfahren mit einem beratenden Ausschuß vorgesehen werden, das der begrenzten Dauer des Programms und der Tatsache, daß es neue Entwicklungen mit einzubeziehen hat, Rechnung trägt -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Dauer und allgemeines Ziel des Programms

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 wird innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Krankheiten, die durch Umweltverschmutzung verursacht, ausgelöst oder verschlimmert werden (im folgenden "dieses Programm" genannt), beschlossen.

(2) Das allgemeine Ziel dieses Programms ist es, zur Ausarbeitung von Politiken und Strategien im Bereich der Gesundheit und Umwelt beizutragen, die auf die Verhütung von durch Umweltverschmutzung bedingten Krankheiten abzielen, einschließlich der Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses in bezug auf die hiermit verbundenen Gesundheitsrisiken, und zwar durch:

a) die Verbesserung der Informationen über durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten und

b) die Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses in bezug auf die Bewertung dieser Krankheiten, den Umgang mit ihnen sowie die Wirksamkeit von Präventionsmaßnahmen.

(3) Die im Rahmen dieses Programms durchzuführenden Maßnahmen und ihre spezifischen Ziele sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Durchführung

(1) Die Kommission sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 für die Durchführung der im Anhang genannten Maßnahmen.

(2) Die Kommission arbeitet mit Einrichtungen und Organisationen zusammen, die im Bereich von durch Umweltverschmutzung bedingten Krankheiten tätig sind.

Artikel 3

Kohärenz und Komplementarität

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die im Rahmen dieses Programms durchzuführenden Maßnahmen mit den Maßnahmen im Rahmen anderer einschlägiger Programme und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem durch den Beschluß Nr. 1400/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) angenommenen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1997-2001) und mit den Maßnahmen in den Bereichen Umwelt und Forschung, in Einklang stehen und diese ergänzen.

Artikel 4

Haushalt

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 3,9 Millionen EUR festgelegt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 5

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen, insbesondere für:

a) das Arbeitsprogramm,

b) die Kriterien und Verfahren für die Auswahl und die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen dieses Programms,

c) das Verfahren zur Überwachung und fortlaufenden Bewertung gemäß Artikel 7.

Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

(3) Der Vertreter der Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmäßig über die Vorschläge der Kommission oder Initiativen der Gemeinschaft und über die Durchführung von Programmen in anderen politischen Bereichen, die für die Verwirklichung der Ziele dieses Programms von Bedeutung sind.

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit

(1) Vorbehaltlich des Artikels 228 des Vertrags wird im Zuge der Durchführung dieses Programms die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen gefördert und in bezug auf die in diesem Programm genannten Maßnahmen gemäß dem Verfahren des Artikels 5 durchgeführt.

(2) Dieses Programm steht den assoziierten Ländern Mitteleuropas nach den Bedingungen offen, die in den Assoziationsabkommen oder den dazugehörigen Zusatzprotokollen für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.

Dieses Programm steht Zypern und Malta gemäß den mit diesen beiden Ländern zu vereinbarenden Verfahren auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach denselben Regeln offen, wie sie für die EFTA-Länder gelten.

Artikel 7

Überwachung und Bewertung

(1) Bei der Durchführung dieses Beschlusses trifft die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Überwachung und fortlaufenden Bewertung dieses Programms unter Berücksichtigung der in Artikel 1 und dem Anhang festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele.

(2) Im letzten Jahr der Laufzeit dieses Programms legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Bewertungsbericht, zusammen mit ihren Schlußfolgerungen zur Notwendigkeit künftiger Aktionen, vor. Dieser Bericht wird auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen unterbreitet.

(3) Die Kommission macht in dem in Absatz 2 genannten Bericht Angaben über die Finanzierung der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder durch die Gemeinschaft und über die Komplementarität mit den übrigen in Artikel 3 genannten Maßnahmen sowie über die Ergebnisse der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bewertung. In dem genannten Bericht sollte ferner auf die Entwicklungen innerhalb des gemeinschaftlichen Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingegangen werden, die für das Tätigkeitsfeld von Belang sind, das durch dieses Programm abgedeckt wird.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MÜLLER

(1) ABl. C 214 vom 16.7.1997, S. 7, und ABl. C 156 vom 21.5.1998, S. 21.

(2) ABl. C 19 vom 21.1.1998, S. 6.

(3) ABl. C 64 vom 27.2.1998, S. 91.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 1998 (ABl. C 104 vom 6.4.1998, S. 136), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. April 1998 (ABl. C 227 vom 20.7.1998, S. 10) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 1998 (ABl. C 328 vom 26.10.1998, S. 145). Beschluß des Rates vom 22. April 1999 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 14. April 1999.

(5) ABl. C 304 vom 23.11.1991, S. 6.

(6) ABl. C 32 vom 5.2.1996, S. 24.

(7) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 1.

(8) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.

(9) ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 1.

ANHANG

MASSNAHMEN UND SPEZIFISCHE ZIELE

I. MASSNAHMEN ZUR VERBESSΕRUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DURCH UMWELTVΕRSCHMUTZUNG BEDINGTE KRANKHEITEN

Ziel:

Beitrag zu einem besseren Verständnis der Rolle von Schadstoffen bei der Verursachung und Verschlimmerung von Krankheiten in der Gemeinschaft

1. Festlegung von Prioritäten zur Ermittlung derjenigen Krankheiten, bei denen bestimmte Schadstoffe eine Rolle spielen dürfen, und zwar unter anderem durch den Vergleich der Prävalenz und/oder Inzidenz solcher Krankheiten mit Daten über Umweltfaktoren in den verschiedenen Teilen der Gemeinschaft, um eine etwaige Beziehung untereinander herzustellen, und durch allgemeine Bekanntgabe dieser Information.

2. Prüfung der Qualität der epidemiologischen Daten dieser Krankheiten und Feststellung von Datendefiziten als Hilfestellung zur Verbesserung der bestehenden Grundlage für den weiteren Ausbau der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Epidemiologie und zur Förderung der Fortsetzung der Forschung in der Gemeinschaft, unter Berücksichtigung der Arbeiten auf internationaler Ebene, einschließlich etwaiger Arbeiten im Rahmen der WHO.

3. Überprüfung der derzeit verfügbaren Daten über die Toxikologie der mit diesen Krankheiten zusammenhängenden Schadstoffe sowie Feststellung von Kenntnislücken, die unbedingt geschlossen werden sollten, unter Berücksichtigung der langfristigen Auswirkungen und möglicher Synergieeffekte der Schadstoffe untereinander.

II. MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER KENNTNISSE UND DES VERSTÄNDNISSES IN BEZUG AUF DIE BEWERTUNG VON DURCH UMWELTVERSCHMUTZUNG BEDINGTEN KRANKHEITEN UND DEN UMGANG MIT IHNEN

Ziel:

Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses in bezug auf die Bewertung der durch Umweltverschmutzung bedingten Gesundheitsrisiken und den Umgang mit ihnen

1. Beitrag zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Daten, die bei Präventionsmaßnahmen gegen durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten verwendet werden, durch Unterstützung des Informationsaustauschs.

2. Unterstützung des Austauschs von Informationen, mit denen das Verständnis in der Öffentlichkeit in bezug auf die durch die Umweltverschmutzung bedingten Gesundheitsrisiken verbessert werden soll.

3. Förderung der Information und des Informationsaustauschs in bezug auf die Methoden zur Verbesserung der Kenntnisse in der Öffentlichkeit und bei den Meinungsbildnern über durch Umweltverschmutzung bedingte Gesundheitsrisiken, deren Bewertung und Management; Förderung von Arbeiten in bezug auf die öffentliche Wahrnehmung der durch die Umweltverschmutzung bedingten Gesundheitsrisiken in der gesamten Gemeinschaft sowie der Auswirkung der jeweiligen Politiken auf die Umweltverschmutzung und die Gesundheit; zunächst über die Fachkreise Förderung der Kenntnisse über Verhaltensweisen, Lebensweisen und Ernährungsgewohnheiten, die die von bestimmten Schadstoffen ausgehenden Risiken für die Gesundheit vermindern können.

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