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Document 31999D0729

    1999/729/GASP: Beschluß des Rates vom 15. November 1999 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/728/GASP betreffend die Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo durch die EU

    ABl. L 294 vom 16.11.1999, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/05/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/729/oj

    31999D0729

    1999/729/GASP: Beschluß des Rates vom 15. November 1999 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/728/GASP betreffend die Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo durch die EU

    Amtsblatt Nr. L 294 vom 16/11/1999 S. 0004 - 0004


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 15. November 1999

    zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/728/GASP betreffend die Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo durch die EU

    (1999/729/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 1999/728/GASP betreffend die Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo durch die EU, insbesondere auf dessen Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/728/GASP beabsichtigt die Union, die im Rahmen der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka eingesetzte Gemeinsame Militärkommission zu unterstützen, damit diese ihre in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben erfuellen kann.

    (2) Die Europäische Union beabsichtigt daher, finanzielle und technische Hilfe für nichtmilitärische Aspekte der Aktivitäten der Gemeinsamen Militärkommission zu leisten -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Die Europäische Union leistet einen Beitrag zu den operationellen, nichtmilitärischen Ausgaben, um die Gemeinsame Militärkommission in die Lage zu versetzen, ihre Beobachter während eines Zeitraums von sechs Monaten in die Demokratische Republik Kongo zu entsenden und ihre in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben zu erfuellen.

    (2) Die Mittel werden über die Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) ausgezahlt und sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung mit der OAU, die einschlägige Bestimmungen über die Auszahlung, die Rechnungsführung und die Rechnungsprüfung enthält.

    Artikel 2

    (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die in Artikel 1 genannten Ziele beläuft sich auf 1200000 EUR.

    (2) Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, unterliegen den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Er gilt bis zum 8. Mai 2000.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 15. November 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. HALONEN

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