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Document 31999D0672

1999/672/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Brilén SA durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2131) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

ABl. L 268 vom 16.10.1999, p. 19–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/672/oj

31999D0672

1999/672/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Brilén SA durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2131) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 268 vom 16/10/1999 S. 0019 - 0024


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Juli 1999

über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Brilén SA durchführen will

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2131)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/672/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Das Verfahren

(1) Die spanische Regierung hat der Kommission mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 ihre Absicht mitgeteilt, dem Chemiefaserhersteller Brilén SA mit Sitz in Barbastro, Aragonien, (nachstehend "Brilén") eine Beihilfe zu gewähren. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 hat die Kommission zusätzliche Informationen angefordert. Die spanischen Behörden haben darauf mit Schreiben vom 12. Februar 1998 geantwortet.

(2) Mit Schreiben vom 4. Mai 1998 hat die Kommission Spanien von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Spanien hat mit Schreiben vom 10. Juni 1998 dazu Stellung genommen.

(3) Der Beschluß der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(4) Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind Spanien zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 und 20. Mai 1999 dazu seine Bemerkungen abgegeben hat.

(5) Am 27. Oktober 1998 fand eine Zusammenkunft zwischen der Kommission, den spanischen Behörden und Vertretern des Unternehmens statt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 forderte die Kommission die spanischen Behörden zu einer erneuten Stellungnahme auf. Diese haben darauf mit Schreiben vom 19. Januar 1999 geantwortet. Mit Schreiben vom 4. Februar 1999 verlangte die Kommission eine weitere Klärung bestimmter Punkte. Die spanische Regierung hat darauf mit Schreiben vom 9. April 1999 geantwortet.

II. Beschreibung der Beihilfe

Das begünstigte Unternehmen

(6) Das Unternehmen Brilén gehört zur SAMCA-Gruppe, die ihren Sitz ebenfalls in Aragonien hat und hauptsächlich in den Bereichen Bergbau, Landwirtschaft, Chemie, Textilien und Bauwesen tätig ist. Die Gruppe zählt insgesamt 4000 Beschäftigte und hat zahlreiche Zweigniederlassungen in ganz Spanien sowie einige Werke in Frankreich, Italien und Argentinien. Brilén beschäftigt 266 Personen und erzielte 1996 einen Umsatz in Höhe von 6,059 Mrd. ESP.

(7) Das Unternehmen Brilén stellt zwei Produktlinien her: Polyester-Textilfilamentgarne und Polyethylen-Stapelfasern. Der Rohstoff für diese Produkte stammt aus der unternehmenseigenen Polymerisierungsanlage, deren Kapazität 32000 t jährlich erreicht. Die Extrudierkapazität für Textilgarne beläuft sich auf 19370 t jährlich und bestimmt die Hoechstproduktionsmenge für beide Endprodukte.

(8) Im Jahr 1994 wurden 7554 t Endlosgarn und 6546 t PET-Stapelfasern produziert, so daß die Extrudierkapazität zu 73 % ausgelastet war.

(9) [...](3)

(10) Da die Produktionstechnik veraltet war und der Stapelfasermarkt in den Jahren 1992-1996 stagnierte, wurde ein Unternehmensplan eingeleitet, um die Produktion an die neuen Erfordernisse des Marktes anzupassen. Folglich wurde die Produktionslinie für PET-Stapelfasern eingestellt, und das Unternehmen konzentrierte sich auf die Herstellung von Endlosgarn. Vor der Investition (1997) belief sich die Produktion von Endlosgarn auf insgesamt 9987 t, das entspricht 52 % der gesamten Extrudierkapazität.

(11) Innerhalb der Polyester-Filamentgarnlinie werden Endlosgarn auf Kops, spinngestrecktes Garn (SDY) auf Spulen, streckgespultes Garn (DWY) auf Spulen, vorverstrecktes Garn (POY) auf Spulen sowie geschärtes und geschlichtetes Garn auf Bäumen hergestellt. Abnehmer der von Brilén gefertigten Zwischenprodukte ist die Textilindustrie, einschließlich der Bereiche Bekleidung, Strickwaren und Dekorationsstoffe.

(12) Das Unternehmen exportiert ca. 30 % der Produktion in andere Gemeinschaftsländer und ca. 5 % in die übrige Welt, ein Anteil, der auch nach Abschluß des Projekts weitgehend konstant bleiben dürfte.

(13) Die spanischen Behörden haben betont, daß das Unternehmen durch seine eigene Geschäftstätigkeit wie durch die indirekt geschaffenen Arbeitsplätze eine starke Triebfeder für die Wirtschaft der Region darstellt.

Das Vorhaben

(14) Wie die spanischen Behörden angaben, soll die Investition in den Jahren 1997 und 1998 getätigt werden und zielt ausschließlich auf die technische Rationalisierung und Modernisierung der Polyestergarnproduktion ab. Während die Kapazität der Polymerisierungsanlage mit 32000 t konstant bliebe, würde sich die Extrudierkapazität für Endlosgarn von 9500 t auf 11500 t jährlich erhöhen und die PET-Flockenproduktion entsprechend von 22500 t auf 20500 t zurückgehen. Die nominale Produktionskapazität für Textil-Filamentgarn würde unverändert bei 19370 t jährlich liegen. Auf diese Weise werde eine Auslastungsquote der Kapazität von 59 % erhofft.

(15) Den spanischen Behörden zufolge wird sich die neue Investition nicht auf die Kapazität insgesamt auswirken, sondern eine Neuausrichtung der Produktion zur Folge haben, indem die Produktion von Stapelfasern, deren Marktaussichten aufgrund der Kosten- und Qualitätsanforderungen wenig ermutigend sind, verringert und dafür die Produktion von Polyester-Textilfilamentgarn, das bessere Marktaussichten bietet, erhöht werden soll.

(16) Die Investition umfaßt vier Produktionsbereiche und ist in erster Linie auf den Erwerb neuer Maschinen ausgerichtet, wie einer Spinnstraße zur Herstellung spinngefärbten Garns, einer Streckspulmaschine, einer Streckzwirnmaschine und einer Streckschärstraße. Darüber hinaus wird sie sich auf Bauarbeiten und sonstige Zusatzeinrichtungen erstrecken, die die Versorgung mit Strom, Dampf und komprimierter Luft sowie die Klimatisierung, den Transport auf dem Werksgelände, Steuereinrichtungen und Sicherheitssysteme betreffen. Das Unternehmen wendet sich damit einer neuen Technologie zu, die ein hohes Maß an Filamentmischung ermöglicht, dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erhöht und die Umweltbelastung bei den nachfolgenden Texturierungsverfahren verringert. Das Unternehmen wird damit auf den Markt für Produkte der mittleren und oberen Preisklasse vordringen und seine Marktanteile bei Polyestergarnen unterschiedlicher Aufmachung (Spulen, Kops und Bäume) erhöhen können. Damit würde die bei den größten europäischen Herstellern in den letzten zehn Jahren in Spanien verzeichnete Tendenz zur Standortaufgabe und Desinvestition und zur Förderung eigener Werke im Heimatland umgekehrt. Mit dem Vorhaben werden 25 neue Arbeitsplätze geschaffen.

(17) Während 40 % der geplanten Investitionen für Tätigkeiten bestimmt sind, die nicht unter den Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie(4) fallen (im folgenden Beihilfekodex), dessen Geltungsbereich und Bedingungen regelmäßig, zuletzt 1999(5), überprüft werden, nämlich Verstrecken, Schären und Schlichten (diese Verfahren sind weder Bestandteil der Extrudierung/Texturierung, noch sind die besagten Anlagen dafür geeignet), betreffen die restlichen 60 % die Garnherstellung und fallen somit in den Geltungsbereich des Beihilfekodex.

(18) Was den Außenhandel anbetrifft, so soll das Unternehmen nach Abschluß des Investitionsvorhabens seine Ausfuhren, vor allem in Drittländer, steigern.

(19) Nach Angaben der spanischen Behörden belaufen sich die beihilfefähigen Investitionskosten auf insgesamt 2012 Mio. ESP (12,09 Mio. EUR) und ist eine Beihilfe in Höhe von 201,2 Mio. ESP (1,21 Mio. EUR) vorgesehen, was einer Beihilfeintensität von 10 % entspricht. Die Förderung würde im Rahmen der Regionalbeihilferegelung(6) gewährt. Rechtsgrundlage ist das Gesetz Nr. 50 vom 27. September 1985 über regionale Anreize zur Behebung wirtschaftlicher Ungleichgewichte(7), der Königliche Erlaß Nr. 1535 vom 11. Dezember 1987(8) zur Durchführung des Gesetzes Nr. 50/1985) sowie die Königlichen Erlasse Nr. 491 vom 6. Mai 1988(9) und Nr. 2486 vom 5. Dezember 1996(10) (Festlegung der Fördergebiete Aragoniens). Die Beihilfe ist an die Auflage geknüpft, die 266 vorhandenen Arbeitsplätze zu erhalten und 25 neue zu schaffen.

III. Stellungnahme von Beteiligten

(20) Stellungnahmen gingen von der Internationalen Chemiefaservereinigung CIRFS und dem betroffenen Unternehmen Brilén ein.

(21) Die CIRFS wies darauf hin, daß sie die europäische Kunstfaserindustrie repräsentiert und die ihr angeschlossenen Unternehmen 85 % der Gemeinschaftsproduktion erzeugen. Eine umfassende, strenge und unparteiische Anwendung des Beihilfekodex wird nachdrücklich gefordert und betont, daß es sich im vorliegenden Fall bei dem relevanten Produkt um Polyester-Endlosgarn handelt und die geplante Beihilfe für ein Investitionsvorhaben bestimmt ist, um die Kapazität von Brilén zur Herstellung eben dieser Garnart zu erhöhen. Obwohl die Gesamtkapazität von Brilén zur Kunstfaserherstellung unter dem in den Vorjahren erreichten Niveau liegen wird, darf nach dem Beihilfekodex nur die Kapazität für das relevante Produkt berücksichtigt werden. Da die Produktionskapazitäten für das relevante Produkt in den Jahren 1996 und 1997 innerhalb des EWR lediglich zu 86 % ausgelastet waren, steht außer Frage, daß bei den meisten Herstellern die Produktionsbeschränkungen auf Nachfrage- und nicht Angebotsfaktoren zurückzuführen waren. Aufgrund des starken Drucks seitens asiatischer Anbieter ist davon auszugehen, daß die Einfuhren von außerhalb des EWR unverändert bleiben oder sogar geringfügig zunehmen werden, so daß die strukturelle Überkapazität in diesem Sektor zumindest bis zum Jahr 2003 fortbestehen dürfte.

(22) Mit Schreiben vom 7. Juli 1998 nahm Brilén wie folgt zu dem Beschluß der Kommission Stellung, das Verfahren zu eröffnen.

(23) Brilén weist die Behauptung der Kommission zurück, wonach "30 % der Produktion exportiert werden, ein Anteil, der nach der Investition annähernd konstant bleiben dürfte". Die Realität sei genau umgekehrt: Das Unternehmen rechne damit, seine Ausfuhren zu steigern, insbesondere in Drittländer wie Argentinien, Kanada, USA, Algerien und Israel.

(24) Auch teilt Brilén nicht die Auffassung, das Investitionsvorhaben trage zu einer Erhöhung der Extrudierkapazität bei. Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Extrudierkapazität nicht gesteigert wird, sondern ein Produkt Stapelfasern - durch ein anderes, nämlich Endlosgarn - ersetzt wird. Zwischen 1980 und 1994 belief sich die Extrudierkapazität des Unternehmens auf ca. 19370 t Fasern jährlich. Derzeit produziert Brilén ca. 9987 t Endlosgarn pro Jahr (96 dtex), was einer Auslastungsquote von nur 52 % entspricht. Nach Abschluß des Investitionsvorhabens würde das Unternehmen 11500 t jährlich (100 dtex) produzieren, wodurch sich der Auslastungsgrad auf 59 % erhöht.

(25) Die Behauptung, mit der geplanten Beihilfe werde der Wettbewerb innerhalb des EWR verfälscht, wird ebenfalls zurückgewiesen. Die beantragte Beihilfe mache nur 10 % der geplanten Investition und nur 1,6 % des Umsatzes aus, so daß sie sich nicht signifikant auf die Investitionsentscheidung oder die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens auswirken könne. Außerdem sei die Expansion nicht auf die großen Produktmärkte ausgerichtet, auf denen ein Kapazitätsüberhang bestehe, die jedoch keine Zielmärkte für ein Unternehmen der Größenordnung von Brilén seien bzw. sein könnten.

(26) Die Einstufung von Brilén als eines der großen Unternehmen des Sektors und nicht als ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) wird aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

Effektiv bestehen innerhalb des Unternehmens vier Fertigungsanlagen:

- eine Anlage zur Produktion von Stapelfasern,

- eine Polyester-Spinnerei,

- eine Schär- und Schlichtanlage,

- eine Anlage zur Fertigung von Vorförmlingen für Flaschen.

(27) Innerhalb jeder dieser Produktpalette könne Brilén - bezogen auf den Umsatz und die Beschäftigtenzahl - als KMU betrachtet werden. Insbesondere im Bereich der Garnproduktion seien ca. 180 Mitarbeiter direkt beschäftigt und werde ein Umsatz (1997) von ca. 4000 Mio. ESP (24,04 Mio. EUR) erzielt. Außerdem verfüge die SAMCA-Gruppe, zu der Brilén gehöre, über keine weiteren Beteiligungen oder Unternehmen in diesem Sektor, so daß, abgesehen vom finanziellen Aspekt, das Unternehmen isoliert dastehe.

(28) Die Produktion von Brilén mache nur 5,5 % der geschätzten Gesamtnachfrage nach Polyester-Filamentgarn in Westeuropa aus, die sich 1997 auf 174000 t belief. Die geplante Erhöhung der Produktionskapazität für Polyester-Filamentgarn entspreche also lediglich einem Prozent der Nachfrage in Westeuropa.

(29) Die Behauptung, es gebe keine Angebotsknappheit, wird aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

Nach den Vorausschätzungen der Consultingfirma PCI werde der Markt für Polyester-Filamentgarn ab 1998 sprunghaft und stetig bis zum Jahr 2005 wachsen. Erwartet werde, daß die Nachfrage nach Polyester-Filamentgarn konstant zunehme, während die Produktionskapazität stagnieren wird.

Die in der Branche tätigen Unternehmen räumten ein, daß die Produktionskapazitäten großenteils überaltert sind.

Wenngleich insgesamt ein Kapazitätsüberhang bestehen könne, sei dennoch festzuhalten, daß seit 1996 eine übermäßige Nachfrage nach den von Brilén hergestellten und verkauften Produkte festzustellen sei. Deshalb wäre zu bedenken, ob es angemessen ist, Berechnungen, die sich auf das Gesamtangebot aller Produkte und die Gesamtnachfrage für die einzelnen Produkte stützen, auf ein Investitionsvorhaben eines Unternehmens der Größenordnung von Brilén anzuwenden. Bei der Beurteilung der Beihilfe müsse vielmehr die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens, aufgeschlüsselt nach Produkt, berücksichtigt werden, und es sollten keine Gesamtdaten zugrunde gelegt werden.

Wie aus den Statistiken von Intrastat hervorgehe, habe die spanische Handelsbilanz 1997 ein Defizit von über 12000 t jährlich ausgewiesen, was dem Volumen der Einfuhren aus Drittländern entspreche, und auf die Gemeinschaft bezogen ergebe sich ein ähnliches Bild.

IV. Bemerkungen Spaniens

(30) Mit Schreiben vom 10. Juni 1998 bestätigten die spanischen Behörden im wesentlichen die von Brilén während des Verfahrens vorgebrachten Bemerkungen und fügten hinzu, daß das Beihilfevorhaben mit einer Bruttointensität von 10 % nicht einmal 50 % des zulässigen Hoechstsatzes der Regionalbeihilfe erreicht, der für das Wirtschaftsfördergebiet Aragonien bei 20 % NSÄ liegt.

V. Würdigung der Beihilfe

(31) Die Kommission muß zunächst feststellen, ob die geplante Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. In Anbetracht der vorliegenden Informationen kommt die Kommission zu folgendem Ergebnis:

(32) In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag heißt es, daß staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens heißt es dementsprechend, daß derartige Beihilfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar sind.

(33) Die geplante Beihilfe für das Unternehmen Brilén stellt eindeutig eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar, da dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben wird, bestimmte Investitionen zu tätigen, ohne die vollen Kosten dafür tragen zu müssen. Die Beihilfe betrifft Polyesterfilamentgarn, ein Produkt, das unter die Kombinierte Nomenklatur (KN-Codes 5402 42 00, 5402 43 10 und 5402 43 90 ) fällt. Da diese Produkte im EWR in großem Umfang gehandelt werden (rund 48000 t im Jahr 1997), dürfte das Beihilfevorhaben eine Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen zur Folge haben.

(34) Nachdem feststeht, daß die geplante Maßnahme zugunsten von Brilén eine staatliche Beihilfe darstellt, muß die Kommission prüfen, ob diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(35) In Anbetracht der Art und der Ziele der Beihilfe gelangen die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag in diesem Fall nicht zur Anwendung.

(36) Zu den Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) ist festzustellen, daß die Beihilfe nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamen europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im spanischen Wirtschaftsleben beiträgt. Auch hat sich die spanische Regierung nicht auf diese Ausnahmebestimmungen berufen.

(37) Zur Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag ist festzustellen, daß die Beihilfe nicht zur Förderung der Kultur oder der Erhaltung des kulturellen Erbes beiträgt.

(38) Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete stellt die Kommission fest, daß sich der Standort von Brilén in einem Gebiet befindet, das für Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht kommt. Die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag betrifft Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(39) Der Standort Barbastro liegt in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c). Für dieses Gebiet sieht die von der Kommission genehmigte Regionalbeihilferegelung(11) in der zuletzt geänderten Fassung(12) eine Beihilfeintensität von 20 % vor. Die Gewährung der Beihilfe ist daran geknüpft, daß in neue Anlagen investiert wird und die vorhandenen Arbeitsplätze gesichert werden. In Übereinstimmung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(13) ist eine Ausnahme von dem Beihilfeverbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag bei Regionalbeihilfen nur zulässig, wenn zwischen den daraus resultierenden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Entwicklung eines strukturschwachen Gebiets ein Gleichgewicht gewährleistet werden kann.

(40) Im vorliegenden Fall geht es bei der Investition hauptsächlich um den Erwerb neuer Maschinen sowie um Bauarbeiten und Zusatzeinrichtungen. Es soll eine neue Technik eingeführt werden, um die Produktivität und Effizienz zu verbessern und gleichzeitig die Umweltbelastung zu verringern. Die Gewährung der Beihilfe ist mit der Auflage verbunden, die 266 vorhandenen Arbeitsplätze zu erhalten und 25 neue zu schaffen. Demzufolge kann die Investition die Entwicklung des Gebiets von Barbastro fördern. Die Beihilfeintensität (10 %) und weitere Aspekte des Vorhabens - Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 201,2 Mio. ESP (1,21 Mio. EUR) für eine Investition über 2012 Mio. ESP (12,09 Mio. EUR) im Rahmen der Regionalförderung - entsprechen den Vorgaben der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung.

(41) Dennoch müssen die Auswirkungen regionaler Beihilfen auf den Kunstfasersektor auch in den strukturschwachen Gebieten der Gemeinschaft überwacht werden. Seit 1997 sind die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen an Kunstfaserhersteller in dem Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie festgelegt.

(42) Da es sich bei Brilén um einen Chemiefaserhersteller handelt und die fragliche Beihilfe zur Modernisierung einer Polyesterfabrik beitragen soll, kann sie nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn auch die Bedingungen des Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie eingehalten werden.

(43) Nach diesem Kodex müssen die Mitgliedstaaten jedes Beihilfevorhaben - gleich welcher Art und unabhängig davon, ob die Kommission die entsprechende Regelung genehmigt hat - notifizieren, das die "De-minimis"-Voraussetzung(14) nicht erfuellt und durch das eines der folgenden Verfahren direkt gefördert werden soll:

- Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung;

- Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist;

- jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs-/Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit (Geschäftsbereich) in der Regel Bestandteil der Faserherstellung/-texturierung ist.

(44) Im Kodex ist genau festgelegt, nach welchen Kriterien die Kommission die der Kontrolle unterliegenden Beihilfevorhaben zu prüfen hat. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, wie sich die Beihilfe auf die Märkte der Faser-/Garnerzeugnisse, deren Produktion gefördert werden soll, auswirkt. Nach Maßgabe dieses Beihilfekodex können Investitionsbeihilfen nur genehmigt werden:

a) für größere Unternehmen, also keine KMU, bis zu 50 % der gültigen Hoechstgrenze,

- wenn sie zu einer Verringerung der relevanten Kapazitäten führen oder

- wenn der relevante Produktmarkt durch eine strukturelle Angebotsknappheit gekennzeichnet ist und die Beihilfen zu keiner erheblichen Erhöhung der relevanten Kapazitäten führen;

b) für KMU bis zu 75 % der gültigen Hoechstgrenze, wenn der relevante Produktmarkt durch eine strukturelle Angebotsknappheit gekennzeichnet ist und die Beihilfen zu keiner erheblichen Erhöhung der relevanten Kapazitäten führen;

c) für KMU bis zu 100 % der gültigen Hoechstgrenze,

- wenn die Beihilfen entweder zu einer erheblichen Verringerung der relevanten Kapazitäten führen oder

- wenn der relevante Produktmarkt durch eine Strukturelle Angebotsknappheit gekennzeichnet ist und die Beihilfen zu keiner erheblichen Erhöhung der relevanten Kapazitäten führen und die relevanten Produkte innovativ sind.

(45) Entgegen den Ausführungen der spanischen Behörden und des betroffenen Unternehmens erfuellt Brilén nicht die Kriterien, um im Sinne der einschlägigen Vorschriften für staatliche Beihilfen als KMU gelten zu können. Nach der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der KMU(15) kann die Größenklasse eines Unternehmens nicht unter Berücksichtigung der Bereiche oder Teilbereiche seiner Geschäftstätigkeit ermittelt werden. In jedem Fall erfuellt Brilén nicht das Kriterium der Unabhängigkeit, da es sich um ein Tochterunternehmen der SAMCA-Gruppe handelt. Folglich gelangen die Bestimmungen über Investitionsbeihilfen für Großunternehmen zur Anwendung.

(46) Der Notifizierung zufolge entfallen 40 % der förderfähigen Kosten auf Tätigkeiten, die nicht in den Geltungsbereich des Beihilfekodex fallen, wie Verstrecken, Schären und Schlichten (diese Verfahren sind nicht Bestandteil der Extrudierung/Texturierung), während die restlichen 60 % den Extrudierbereich betreffen und somit unter den Beihilfekodex fallen. Da das Beihilfevorhaben die Investition in Anlagevermögen betrifft, ist eine Umleitung der Beihilfe auf Tätigkeiten, die nicht in den Beihilfekodex einbezogen sind, zwangsläufig sehr begrenzt. Daher kann die Kommission davon ausgehen, daß sich 60 % des Beihilfevorhabens auf die direkte Förderung einer im Beihilfekodex genannten Kunstfaserart beziehen, nämlich Polyester-Filamentgarn, während die übrigen 40 % einer von der Kommission genehmigten Regelung entsprechen, aber nicht in den Geltungsbereich des Beihilfekodex fallen.

(47) Zu den 60 % des Beihilfevorhabens, die in den Geltungsbereich des Beihilfekodex fallen, weist die Kommission die Behauptung der spanischen Behörden zurück, die "globale" Extrudierkapazität werde nicht erhöht, denn unter Berücksichtigung der verschiedenen Teilmärkte ist die Extrudierkapazität der spezifischen, im Beihilfekodex aufgeführten Fasern und Garne ausschlaggebend. Die Extrudierkapazität für Polyestergarn wird sich von 9500 t jährlich auf 11500 t erhöhen. Wie das Unternehmen selbst einräumt, soll mit dem Investitionsvorhaben die Extrudierkapazität in dem betreffenden Bereich um 21 % gesteigert werden.

(48) Wenngleich sich - bedingt durch Rationalisierungsmaßnahmen - in den vergangenen Jahren die EWR-weite Auslastungsrate in diesem Bereich erhöht hat, ist sie im Schnitt eher unbefriedigend. Bei Polyester-Textilfilamentgarn lag sie 1994 bei rund 74 %, 1995 bei rund 78 % und 1996 bei rund 82 %. Die spanischen Behörden stellten diese Zahlen nicht in Frage. Obwohl die Produktionskapazitäten 1997 zu 89 % ausgelastet waren, wird für 1998 eine Auslastungsquote von 84 % prognostiziert. Um jedoch ein strukturell knappes Angebot feststellen zu können, müßte laut Kodex bei den betreffenden Fasern oder Garnen die durchschnittliche jährliche Auslastungsrate in den vorangegangenen zwei Jahren wenigstens 90 % betragen. Daher kann von einem strukturellen Versorgungsengpaß auf dem relevanten Produktmarkt, d. h. Polyester-Textilfilamentgarn, nicht die Rede sein.

(49) Zwar hat sich nach den vorliegenden Angaben der Verbrauch an Polyester-Textilfilamentgarnen innerhalb des EWR von 458000 t im Jahr 1995 auf 569000 im Jahr 1997 erhöht und sind die Einfuhren von außerhalb des EWR innerhalb des gleichen Zeitraums von 68000 t auf 104000 t gestiegen, doch scheint dies im wesentlichen auf den starken Druck seitens der Anbieter aus Asien zurückzuführen sein, wo ein enormer und ständig wachsender Kapazitätsüberhang besteht und weist offensichtlich keinen Bezug zu den Angebotsstrukturen innerhalb des EWR auf.

(50) Außerdem hat das betroffene Unternehmen selbst darauf hingewiesen, daß der beantragte Beihilfebetrag nur 10 % der geplanten Investition und knapp 1,6 % des Umsatzes ausmacht und daher keinen relevanten Einfluß auf die Investitionsentscheidung hat.

(51) Die restlichen 40 % des Beihilfevorhabens betreffen Verfahren (Verstrecken, Schären und Schlichten), die nicht Bestandteil der Extrudierung/Texturierung sind und somit nicht in den Geltungsbereich des Beihilfekodex fallen. Die Intensität der Beihilfe liegt also weiterhin bei 10 %. Die mit der Beihilfe verbundene Investition betrifft den Erwerb neuer Anlagen und scheint die Schaffung von 25 neuen Arbeitsplätzen auf jeden Fall zu sichern, da den Ausführungen des Unternehmens zufolge der Beihilfebetrag keinen spürbaren Einfluß auf die Investitionsentscheidung als Ganzes haben wird. Damit sind die Anforderungen der von der Kommission bereits genehmigten Beihilferegelung erfuellt.

VI. Schlußfolgerungen

(52) Brilén ist ein Großunternehmen, das synthetische Fasern und Garne im Sinne des Beihilfenkodex für die Kunstfaserindustrie herstellt. 60 % der notifizierten Beihilfe kommen direkt der Extrudierung einer bestimmten Art von Kunstfasern zugute, so daß sich die Kapazitäten zur Herstellung der relevanten Faser um 21 % erhöhen. Da die Kapazitäten bei Polyester-Textilfilamentengarn in den letzten Jahren innerhalb des EWR zu weniger als 90 % ausgelastet waren, liegt offensichtlich keine strukturelle Angebotsknappheit auf dem relevanten Markt im Sinne des Beihilfenkodex vor.

(53) Die Kommission kommt zu dem Schluß, daß der Teil des Beihilfevorhabens zugunsten von Brilén, der in den Geltungsbereich des Beihilfekodex fällt und sich auf 120720000 ESP (725541,81 EUR) beläuft, nicht als mit diesem Kodex vereinbar angesehen werden kann und daher mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar ist.

(54) Andererseits erhebt die Kommission keine Einwände gegen den Teil der Beihilfe über den Betrag von 80480000 ESP (483694,54 EUR), der unter eine von der Kommission bereits genehmigte Beihilferegelung fällt, aber von dem Beihilfekodex nicht erfaßt wird -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die Spanien in Höhe von 725541,81 EUR zugunsten von Brilén SA gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Aus diesem Grund darf die Beihilfe nicht gewährt werden.

Artikel 2

Die Beihilfe, die Spanien in Höhe von 483694,54 EUR zugunsten von Brilén SA gewähren will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Aus diesem Grund darf die Beihilfe gewährt werden.

Artikel 3

Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 1999

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 199 vom 25.6.1998, S. 12.

(2) ABl. C 199 vom 25.6.1998, S. 12.

(3) Betriebsgeheimnis.

(4) ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11.

(5) ABl. C 24 vom 29.1.1999, S. 18.

(6) Mitteilung der Kommission im ABl. C 251 vom 29.9.1988, S. 4.

(7) Spanischer Staatsanzeiger Nr. 3 vom 3.1.1986, S. 790.

(8) Spanischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 15.11.1987, S. 36729.

(9) Spanischer Staatsanzeiger Nr. 124 vom 24.5.1988, S. 15821.

(10) Spanischer Staatsanzeiger Nr. 3 vom 3.1.1997, S. 89.

(11) Mitteilung der Kommission im ABl. C 251 vom 29.9.1988, S. 4.

(12) ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3.

(13) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(14) Mitteilung der Kommission im ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(15) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

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