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Document 31999D0623

    99/623/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1999 zur Änderung der Entscheidung 1999/293/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen das Katarrhalfieber des Schafs (Bluetongue) in bestimmten Teilen Griechenlands (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2902) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    ABl. L 245 vom 17.9.1999, p. 52–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/02/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/623/oj

    31999D0623

    99/623/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1999 zur Änderung der Entscheidung 1999/293/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen das Katarrhalfieber des Schafs (Bluetongue) in bestimmten Teilen Griechenlands (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2902) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 245 vom 17/09/1999 S. 0052 - 0052


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 10. September 1999

    zur Änderung der Entscheidung 1999/293/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen das Katarrhalfieber des Schafs (Bluetongue) in bestimmten Teilen Griechenlands

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2902)

    (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (1999/623/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Infolge des Auftretens von Fällen des Katarrhalfiebers des Schafs auf bestimmten Inseln im Südosten Griechenlands hat die Kommission mit der Entscheidung 1999/293/EG(3) Schutzmaßnahmen getroffen.

    (2) Eine serologische Untersuchung im August 1999 in den Verwaltungsbezirken Evros und Rodopi hat ergeben, daß der Virus des Katarrhalfiebers des Schafs in diesem Gebiet Griechenlands vorkommt.

    (3) Da es keine ökologischen Grenzen gibt, können sich die Vektoren, durch die die Seuche übertragen wird, aktiv fortbewegen oder vom Wind über weite Entfernungen getragen werden.

    (4) Es empfiehlt sich, die Verbringung von Tieren seuchenempfänglicher Arten einzuschränken, um der Verbreitung der Seuche durch virusbefallene Tiere keinen Vorschub zu leisten.

    (5) Daher ist die Entscheidung 1999/293/EG zu ändern, um die Verwaltungsbezirke Evros, Rodopi und Xanthi darin aufzunehmen.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 1999/293/EG werden die Worte "Verwaltungsbezirken Dodekanes und Samos" bzw. "Verwaltungsbezirke Dodekanes und Samos" durch die Worte "Verwaltungsbezirken Dodekanes, Samos, Evros, Rodopi und Xanthi" bzw. "Verwaltungsbezirke Dodekanes, Samos, Evros, Rodopi und Xanthi" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 10. September 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 55.

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