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Document 31999D0568

1999/568/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1999 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG- Umweltzeichens für Lampen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2439) - (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 216 vom 14.8.1999, p. 18–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2003: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/568/oj

31999D0568

1999/568/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1999 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG- Umweltzeichens für Lampen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2439) - (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 216 vom 14/08/1999 S. 0018 - 0022


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juli 1999

über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2439)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/568/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 sind die Bedingungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(2) Nach Artikel 10 Absatz 2 derselben Verordnung ist die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses anhand der für die Produktgruppe geltenden Umweltkriterien zu beurteilen.

(3) Mit der Entscheidung 95/533/EG(2) hat die Kommission Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen mit einseitigem Anschluß festgelegt, die nach Artikel 3 derselben Entscheidung bis zum 30. November 1998 galten.

(4) Mit der Entscheidung 96/337/EG(3) hat die Kommission Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen mit zweiseitigem Anschluß festgelegt, die nach Artikel 3 derselben Entscheidung bis zum 7. Mai 1999 galten.

(5) Es erscheint angebracht, eine einzige Produktgruppe zu schaffen, die die getrennten Produktgruppen "Lampen mit einseitigem Anschluß" und "Lampen mit zweiseitigem Anschluß" ersetzt.

(6) Es empfiehlt sich, eine neue Entscheidung über Umweltkriterien für diese Produktgruppe zu verabschieden, um Lampenherstellern und -importeuren die Beteiligung am gemeinschaftlichen System zur Vergabe eines Umweltzeichens zu ermöglichen.

(7) Eine Überarbeitung der in den Entscheidungen 95/533/EG und 96/337/EG festgelegten Kriterien ist geboten, damit die Einstufung in Energieeffizienzklassen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/11/EG der Kommission(4) zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG(5) betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen erfolgt und damit die Anforderungen hinsichtlich Energieeffizienz, mittlere Lebensdauer und Quecksilbergehalt an den technischen Fortschritt und die Marktentwicklung angepaßt werden.

(8) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 hat die Kommission die wichtigsten Interessengruppen im Rahmen eines Anhörungsforums konsultiert.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingesetzten Ausschusses in Einklang -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Lampen" (im folgenden als "die Produktgruppe" bezeichnet) umfaßt:

- "Lampen mit einseitigem Anschluß", d. h. sämtliche Allgebrauchslampen mit einseitigem Bajonett-, Schraub- oder Stiftsockel. Die Lampen müssen für die üblichen Spannungen des öffentlichen Versorgungsnetzes geeignet sowie im Handel erhältlich sein.

- "Lampen mit zweiseitigem Anschluß", d. h. alle Allgebrauchslampen mit Anschlüssen an beiden Seiten. Dazu gehören vor allem sämtliche geradlinigen Leuchtstoffröhren. Die Röhren müssen für die üblichen Spannungen des öffentlichen Versorgungsnetzes geeignet sein.

Artikel 2

Umweltfreundlichkeit und Gebrauchstauglichkeit der Produktgruppe werden nach den im Anhang festgelegten Umweltkriterien beurteilt.

Artikel 3

Die Definition der Produktgruppe und die für die Produktgruppe maßgeblichen Kriterien gelten vom 1. Juli 1999 bis zum 1. Juli 2002. Falls jedoch zum 1. Juli 2002 noch keine neue Entscheidung über Umweltkriterien für diese Produktgruppe getroffen wurde, gilt diese Entscheidung bis zum 1. Juli 2003 oder bis zu dem Tag, an dem eine neue Entscheidung erlassen wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel "008".

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 1999

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 99 vom 11.4.1992, S. 1.

(2) ABl. L 302 vom 15.12.1995, S. 42.

(3) ABl. L 128 vom 29.5.1996, S. 24.

(4) ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.

(5) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

ANHANG

A. RAHMENBEDINGUNGEN

Um das Umweltzeichen erhalten zu können, müssen die Lampen die Kriterien dieses Anhangs erfuellen, wofür bei der Beantragung die unter den Kriterien genannten Prüfungen durchgeführt werden. Gegebenenfalls sind andere Prüfverfahren zulässig, wenn die für die Prüfung des Antrags zuständige Stelle deren Gleichwertigkeit akzeptiert.

Mit den Kriterien werden folgende Ziele verfolgt:

- Reduzierung der mit dem Energieverbrauch verbundenen Umweltschäden und -risiken (Erwärmung der Erdatmosphäre, saurer Regen, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Verringerung des Energieverbrauchs;

- Reduzierung der mit der Verwendung von Quecksilber verbundenen Umweltschäden und -risiken durch Verringerung des Quecksilbergehalts von Lampen und durch Verlängerung ihrer mittleren Lebensdauer;

- Minimierung der mit Abfall verbundenen Umweltschäden durch Verwendung von Recycling-Material für die Verpackung und durch Verlängerung ihrer mittleren Lebensdauer.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen oder bei der Überwachung der Einhaltung der in diesem Anhang genannten Kriterien nach anerkannten Umweltmanagementsystemen wie EMAS oder ISO 14001 zu verfahren (Anmerkung: die Anwendung solcher Systeme ist nicht zwingend vorgeschrieben).

B. SCHLÜSSELKRITERIEN

1. Energieeffizienz

Lampen mit einseitigem Anschluß müssen entweder die für die Klasse A oder die für die Klasse B im Anhang IV der Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 betreffend die Energieetikettierung festgelegten Kriterien erfuellen. Kompaktleuchtstofflampen mit induktivem Vorschaltgerät kommen für eine Vergabe des Umweltzeichens nicht in Betracht.

Lampen mit zweiseitigem Anschluß müssen die für die Klasse A im Anhang IV der Richtlinie 98/11/EG festgelegten Kriterien erfuellen.

2. Mittlere Lebensdauer und Lichtstromverhältnis

Sowohl bei Lampen mit einseitigem Anschluß als auch bei Lampen mit zweiseitigem Anschluß muß die mittlere Lebensdauer mehr als 10000 Stunden betragen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Quecksilber

Lampen mit einseitigem Anschluß müssen einen durchschnittlichen(1) Quecksilbergehalt von weniger als 6 mg aufweisen.

Lampen mit zweiseitigem Anschluß, die eine mittlere Lebensdauer von mehr als 10000 Stunden, jedoch von weniger als 20000 Stunden haben, müssen einen durchschnittlichen Quecksilbergehalt von 7,5 mg aufweisen.

Lampen mit zweiseitigem Anschluß, deren mittlere Lebensdauer bei 20000 Stunden oder darüber liegt, müssen einen durchschnittlichen Quecksilbergehalt von 10 mg aufweisen.

Der Quecksilbergehalt ist nach dem in der Anlage zu dieser Entscheidung beschriebenen Verfahren zu überprüfen.

4. Verpackung

Schichtstoff und Verbundkunststoff dürfen nicht verwendet werden.

Bei Lampen mit einseitigem Anschluß müssen Pappverpackungen zu mindestens 65 Gew.-% aus Recycling-Material bestehen.

Bei Lampen mit zweiseitigem Anschluß müssen Pappverpackungen zu mindestens 80 Gew.-% aus Recycling-Material bestehen.

Für Lampen mit einseitigem Anschluß und Lampen mit zweiseitigem Anschluß gilt die EN-Norm 50285. Je nach Art der Lampe erfolgt die Prüfung der Lampen nach EN 60064, EN 60901, EN 60969, EN 60081 und CIE 84. Falls die Prüfung der mittleren Lebensdauer noch nicht abgeschlossen ist, kann die von den Herstellern auf der Verpackung angegebene mittlere Betriebsdauer akzeptiert werden, bis die Prüfergebnisse vorliegen. Das Prüfergebnis ist der zuständigen Stelle so früh wie möglich mitzuteilen, spätestens aber 18 Monate nach der Beantragung des Zeichens.

C. GEBRAUCHSTAUGLICHKEITSKRITERIEN

5. Produktinformationen

Dem Produkt sind folgende Informationen beizufügen:

Lampen mit einseitigem Anschluß:

i) Dimmer

Lampen, die nicht für die Verwendung mit Dimmern geeignet sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

ii) Größe und Form

Größe und Form einer Kompaktleuchtstofflampe im Vergleich zu einer herkömmlichen Glühlampe sind anzugeben.

iii) Entsorgung

Hinweise (Piktogramme oder ähnliches) auf der Verpackung müssen den Verbraucher auf die geeignete Entsorgungsart und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften aufmerksam machen.

Lampen mit zweiseitigem Anschluß:

i) "Die Umweltfreundlichkeit der Lampe verbessert sich bei Verwendung eines elektronischen Hochfrequenz-vorschaltgeräts gemäß EN 60929."

ii) Hinweise (Piktogramme oder ähnliches) auf der Verpackung müssen den Verbraucher auf die geeignete Entsorgungsart und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften aufmerksam machen.

(1) Bei dem Durchschnittswert handelt es sich um den bei einer Prüfung von zehn Lampen ermittelten durchschnittlichen Quecksilbergehalt, wobei die Lampen mit dem höchsten und dem niedrigsten gemessenen Wert nicht berücksichtigt werden.

Anlage

VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DES QUECKSILBERGEHALTS

Zunächst werden die Kunststoffteile und die zugehörige Elektronik von der Bogenentladungsröhre entfernt. Die Zuleitungsdrähte werden so nah wie möglich an der Glasdichtung abgeschnitten. Die Röhre wird unter einen Abzug gelegt und in Stücke geschnitten. Anschließend werden die Stücke in eine ausreichend große, robuste Plastikflasche mit Schraubverschluß gesetzt, und eine Porzellankugel von 1 Zoll Durchmesser sowie 25 ml hochreine, konzentrierte Salpetersäure (70 %) werden hinzugefügt. Die Flasche wird geschlossen und einige Minuten geschüttelt, damit die Röhre in kleine Teilchen zerfällt. Dabei wird der Verschluß regelmäßig gelockert, damit kein Überdruck entsteht. Den Inhalt der Flasche läßt man 30 Minuten unter regelmäßigem Umrühren reagieren.

Danach wird der Inhalt der Flasche durch ein säurebeständiges Filterpapier gefiltert und in eimen 100-ml-Meßkolben aufgefangen. Anschließend wird Kaliumdichromat zugegeben, bis die Endkonzentration des Chroms bei 1000 ppm liegt. Der Kolben wird nun mit reinem Wasser aufgefuellt.

Es wird eine Palette von Eichproben mit Quecksilberkonzentrationen bis zu 200 ppm hergestellt. Die Lösungen werden mit Hilfe der Flammenatomabsorptionsspektroskopie bei einer Wellenlänge von 253,7 nm mit Untergrundkorrektur analysiert. Aus den Ergebnissen und der bekannten Lösungsmenge läßt sich der ursprüngliche Quecksilbergehalt der Lampe errechnen.

Die zuständige Stelle kann Änderungen der Einzelheiten des Prüfverfahrens vereinbaren, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind. Sie sind dann durchgängig anzuwenden.

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