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Document 31999D0560

    99/560/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. August 1999 zur zweiten Änderung der Entscheidung 1999/212/EG mit Maßnahmen gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuchevirus aus Algerien, Marokko und Tunesien ins Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2623) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 211 vom 11.8.1999, p. 57–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/560/oj

    31999D0560

    99/560/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. August 1999 zur zweiten Änderung der Entscheidung 1999/212/EG mit Maßnahmen gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuchevirus aus Algerien, Marokko und Tunesien ins Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2623) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 211 vom 11/08/1999 S. 0057 - 0057


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 10. August 1999

    zur zweiten Änderung der Entscheidung 1999/212/EG mit Maßnahmen gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuchevirus aus Algerien, Marokko und Tunesien ins Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2623)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (1999/560/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In den Viehbeständen Algeriens, Marokkos und Tunesiens sind Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche bestätigt worden. Aus diesem Grund hat die Kommission die Entscheidung 1999/212/EG vom 18. März 1999 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuchevirus aus Algerien, Marokko und Tunesien ins Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft(2), geändert durch die Entscheidung 1999/292/EG(3), erlassen.

    (2) Gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung müssen die Maßnahmen im Lichte der Seuchenentwicklung überprüft werden.

    (3) Die Maul- und Klauenseuche wird von den Veterinärdiensten in Tunesien und Marokko offensichtlich wirksam bekämpft, und seit April bzw. Mai 1999 sind keine neuen Ausbrüche gemeldet worden. Ein Abschlußbericht über die Ergebnisse einer serologischen Untersuchung wurde jedoch noch nicht vorgelegt, so daß noch nicht beurteilt werden kann, in welchem Umfang kleine Wiederkäuer von der Krankheit betroffen sind.

    (4) Der letzte halbamtliche Bericht über Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Algerien datiert vom 22. Juni 1999 und gestattet es nicht, die mit der Entscheidung 1999/212/EG eingeführten Maßnahmen auch für dieses Drittland aufzuheben.

    (5) Aus Sicherheitsgründen sollten die Schutzmaßnahmen daher weitere drei Monate in Kraft bleiben.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 4 der Entscheidung 1999/212/EG wird das Datum "31. Juli 1999" durch das Datum "31. Oktober 1999" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. August 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9.

    (2) ABl. L 74 vom 19.3.1999, S. 29.

    (3) ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 54.

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