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Document 31999D0556
99/556/EC: Commission Decision of 20 July 1999 amending Decision 95/473/EC establishing the list of approved fish farms in France (notified under document number C(1999) 2153) (Text with EEA relevance)
99/556/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 95/473/EG mit dem Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2153) (Text von Bedeutung für den EWR)
99/556/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 95/473/EG mit dem Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2153) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 211 vom 11.8.1999, p. 50–51
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 22/04/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002D0308 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.
99/556/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 95/473/EG mit dem Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2153) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 211 vom 11/08/1999 S. 0050 - 0051
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 95/473/EG mit dem Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2153) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/556/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mitgliedstaaten können für Fischzuchtbetriebe in einem hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) nicht zugelassenen Gebiet den Status eines zugelassenen, von diesen Krankheiten freien Betriebs erwirken. (2) Das Verzeichnis der in Frankreich zugelassenen Zuchtbetriebe wurde mit der Entscheidung 95/473/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/227/EG(4), festgelegt. (3) Frankreich hat der Kommission für weitere Fischzuchtbetriebe die Nachweise übermittelt, die notwendig sind, um hinsichtlich der IHN und der VHS den Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet zu erwirken; außerdem hat es die nationalen Bestimmungen übermittelt, die gewährleisten, daß die zur Aufrechterhaltung der Zulassung erforderlichen Bedingungen eingehalten werden. (4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben die Nachweise, die Frankreich für diese Zuchtbetriebe vorgelegt hat, geprüft. (5) Die Prüfung der Angaben hat ergeben, daß bestimmte Zuchtbetriebe die Voraussetzungen von Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG erfuellen, andere Zuchtbetriebe jedoch, insbesondere was die Probenahmeverfahren und die Betriebsanlagen angeht, diesen Voraussetzungen nicht genügen. (6) Folglich kann denjenigen Betrieben, die den Bestimmungen der Richtlinie 91/67/EWG entsprechen, der Status eines zugelassenen Zuchtbetriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet zuerkannt werden. (7) Diese Betriebe sind in das Verzeichnis der bereits zugelassenen Betriebe aufzunehmen. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 95/473/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. (2) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12. (3) ABl. L 269 vom 11.11.1995, S. 31. (4) ABl. L 91 vom 5.4.1997, S. 33. ANHANG IN FRANKREICH HINSICHTLICH DER IHN UND DER VHS ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE 1. Adour-Garonne - Pisciculture de Sarrance 64490 Sarrance ( Pyrénées-Atlantiques ) - Pisciculture des Sources 12540 Cornus ( Aveyron ) - Pisciculture de Pissos 40410 Pissos ( Landes ) - Pisciculture "Les Fontaines d'Escot" 64490 Escot ( Pyrénées-Atlantiques ) - Pisciculture de la Forge 47700 Casteljaloux ( Lot et Garonne ) 2. Artois-Picardie - Pisciculture du Moulin du Roy 62156 Rémy ( Pas-de-Calais ) - Pisciculture du Bléquin 62380 Séninghem ( Pas-de-Calais ) - Pisciculture de Sangheen 62102 Calais ( Pas-de-Calais ) 3. Loire-Bretagne - SCEA "Truites du lac de Cartravers" Bois-Boscher 22460 Merleac ( Côtes-d'Armor ) - Pisciculture du Thélohier 35190 Cardroc ( Ille-et-Vilaine ) - Pisciculture de Plainville 28400 Marolles les Buis ( Eure et Loir ) 4. Rhin-Meuse - Pisciculture du ruisseau de Dompierre 55300 Lacroix sur Meuse ( Meuse ) - Pisciculture de la source de la Deüe 55500 Cousances aux Bois ( Meuse ) 5. Seine-Normandie - Pisciculture du Vaucheron 55130 Gondrecourt le Château ( Meuse )