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Document 31999D0544
1999/544/EC: Council Decision of 29 July 1999 authorising the Kingdom of Spain to extend until 7 March 2000 the Agreement on mutual fishery relations with the Republic of South Africa
1999/544/EG: Entscheidung des Rates vom 29. Juli 1999 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 2000 zu verlängern
1999/544/EG: Entscheidung des Rates vom 29. Juli 1999 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 2000 zu verlängern
ABl. L 209 vom 7.8.1999, p. 29–29
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 07/03/2000
1999/544/EG: Entscheidung des Rates vom 29. Juli 1999 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 2000 zu verlängern
Amtsblatt Nr. L 209 vom 07/08/1999 S. 0029 - 0029
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Juli 1999 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 2000 zu verlängern (1999/544/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über die wechselseitigen Fischereibeziehungen zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Republik Südafrika wurde am 14. August 1979 unterzeichnet und trat am 8. März 1982 für einen Anfangszeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen unbefristeten Zeitraum in Kraft, wenn es nicht mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt wird. (2) Gemäß Artikel 167 Absatz 2 der Beitrittsakte von 1985 bleiben die sich für das Königreich Spanien aus den mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen ergebenden Rechte und Pflichten während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt. (3) Gemäß Artikel 167 Absatz 3 der genannten Beitrittsakte erläßt der Rat vor Ablauf der vom Königreich Spanien mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus diesen Abkommen ergeben, einschließlich der Möglichkeit einer Verlängerung für Zeiträume von höchstens einem Jahr. Die Geltungsdauer des genannten Abkommens ist bis zum 7. März 1999(1) verlängert worden. (4) Das Königreich Spanien sollte ermächtigt werden, das genannte Abkommen bis zum 7. März 2000 zu verlängern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Spanien wird ermächtigt, das am 8. März 1982 in Kraft getretene Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 2000 zu verlängern. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1999. Im Namen des Rates Der Präsident S. HASSI (1) ABl. L 267 vom 2.10.1998, S. 39.