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Document 31999D0514

    1999/514/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2500)

    ABl. L 195 vom 28.7.1999, p. 42–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/05/2006; Aufgehoben durch 32006R0657

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/514/oj

    31999D0514

    1999/514/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2500)

    Amtsblatt Nr. L 195 vom 28/07/1999 S. 0042 - 0042


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 23. Juli 1999

    zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2500)

    (1999/514/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2),

    gestützt auf die Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/692/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG setzt die Kommission nach Durchführung von Gemeinschaftskontrollen und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten das Datum fest, an dem die Versendung der in demselben Artikel genannten Erzeugnisse aufgenommen werden darf.

    (2) Die Kontrollen, die die Kommissionsdienststellen vom 12. bis 16. April 1999 gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie Anhang III der Entscheidung 98/256/EG im Vereinigten Königreich durchgeführt haben, um insbesondere das System der Veterinärkontrollen zu prüfen, haben ergeben, daß die Auflagen in zufriedenstellendem Maße eingehalten werden. Es ist eine Folgekontrolle geplant.

    (3) Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Entscheidung 98/692/EG hat sich die Kommission entsprechend ihrer üblichen Vorgehensweise bei Kontrollberichten verpflichtet, die Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß über die Ergebnisse der Kontrolle gemäß Artikel 6 Absatz 5 sowie die daraus gezogenen Schlußfolgerungen zu unterrichten. Diese Unterrichtung hat stattgefunden. Daher wird als Datum der 1. August 1999 festgesetzt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Als Datum gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG wird der 1. August 1999 festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. Juli 1999

    Für die Kommission

    Erkki LIIKANEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 32.

    (4) ABl. L 328 vom 4.12.1998, S. 28.

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