This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31999D0512
99/512/EC: Commission Decision of 8 July 1999 amending Decision 96/233/EC establishing the list of approved fish farms in Denmark (notified under document number C(1999) 2036) (Text with EEA relevance)
99/512/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 96/233/EG mit dem Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Dänemark (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2036) (Text von Bedeutung für den EWR)
99/512/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 96/233/EG mit dem Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Dänemark (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2036) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 195 vom 28.7.1999, p. 37–38
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 22/04/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002D0308 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.
99/512/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 96/233/EG mit dem Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Dänemark (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2036) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 195 vom 28/07/1999 S. 0037 - 0038
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 96/233/EG mit dem Verzeichnis der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Dänemark (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2036) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/512/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 93/74/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/218/EG(4), hat Dänemark für sein gesamtes Hoheitsgebiet den Status eines von infektiöser hämatopoetischer Nekrose (IHN) freien Gebiets erlangt. (2) Die Mitgliedstaaten können für Fischzuchtbetriebe in einem hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) nicht zugelassenen Gebiet den Status zugelassener, von dieser Krankheit freier Betriebe erwirken. (3) Das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe in Dänemark wurde mit der Entscheidung 96/233/EG der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/234/EG(6), festgelegt. (4) Dänemark hat der Kommission für weitere Fischzuchtbetriebe die Nachweise übermittelt, die notwendig sind, um hinsichtlich der VHS für weitere Betriebe den Status zugelassener Betriebe in einem nicht zugelassenen Gebiet zu erwirken; außerdem hat es die nationalen Bestimmungen übermittelt, die gewährleisten, daß die zur Aufrechterhaltung der Zulassung erforderlichen Bedingungen eingehalten werden. (5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben die Nachweise, die Dänemark für diese Zuchtbetriebe vorgelegt hat, geprüft. (6) Die Prüfung der Angaben hat ergeben, daß die betreffenden Zuchtbetriebe die Voraussetzungen von Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG erfuellen. (7) Folglich kann diesen Betrieben der Status zugelassener Zuchtbetriebe in einem nicht zugelassenen Gebiet zuerkannt werden. (8) Diese Betriebe sind in das Verzeichnis der bereits zugelassenen Betriebe aufzunehmen. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 96/233/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. (2) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12. (3) ABl. L 27 vom 4.2.1993, S. 35. (4) ABl. L 72 vom 21.3.1996, S. 39. (5) ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 33. (6) ABl. L 94 vom 9.4.1997, S. 15. ANHANG IN DÄNEMARK HINSICHTLICH DER VHS ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE 1. Værum Mølle Dambrug DK - 8900 Randers 2. Trehøje Klækkeri DK - 8766 Nr. Snede 3. Hallesøhus Dambrug DK - 8766 Nr. Snede 4. Løvet Dambrug DK - 8654 Bryrup 5 Hallesø Dambrug DK - 8766 Nr. Snede 6. Sillerupvæld Dambrug DK - 7470 Karup 7. Skade Dambrug DK - 8765 Klovborg 8. Vork Dambrug DK - 6040 Egtved 9. Egebæk Dambrug DK - 6880 Tarm 10. Søstremosegaard DK - 4400 Kalundborg 11. Bækkelund Dambrug DK - 6950 Ringkøbing 12. Kjeldbæk Fiskeri DK - 7441 Bording 13. Sangild Dambrug DK - 7470 Karup 14. Lysbro Dambrug DK - 8600 Silkeborg 15. Borups Geddeopdræt DK - 6950 Ringkøbing 16. Bornholms Lakseklækkeri DK - 3730 Nexø 17. Langes Dambrug DK - 6940 Lem St.