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Document 31999D0508

    1999/508/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über die bedingte Genehmigung der Beihilfen Frankreichs an die Societé Marseillaise de Crédit (SMC) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3210) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 198 vom 30.7.1999, p. 1–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/508/oj

    31999D0508

    1999/508/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über die bedingte Genehmigung der Beihilfen Frankreichs an die Societé Marseillaise de Crédit (SMC) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3210) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 198 vom 30/07/1999 S. 0001 - 0014


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 14. Oktober 1998

    über die bedingte Genehmigung der Beihilfen Frankreichs an die Societé Marseillaise de Crédit (SMC)

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3210)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (1999/508/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

    nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1 EINLEITUNG

    Im Juli 1993 informierte Frankreich die Kommission über sein Vorhaben, die Bank Société Marseillaise de Crédit (SMC) mit dem Staat als alleinigem Aktionär zwischen August 1993 und Beginn des Jahres 1994 in zwei Schritten mit Kapital in Höhe von insgesamt etwa 860 Mio. FRF auszustatten.

    Nach Prüfung des Falls und auf der Grundlage der von Frankreich vorgelegten Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß diese Transaktionen keine Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten (Schreiben D/9462 vom 13. Oktober 1993).

    Mit Schreiben vom 3. Oktober 1996 unterrichtete die Kommission Frankreich von dem am 18. September 1996 getroffenen Beschluß(1), das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren bezüglich weiterer Unterstützungsmaßnahmen zu eröffnen, die der SMC vom Staat gewährt wurden. Die Kommission war der Auffassung, daß folgende Maßnahmen Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten könnten: i) die Kapitalerhöhungen von 1994 und 1995 in Höhe von 1241 Mio. FRF; ii) die für 1996 vorgesehene Kapitalerhöhung in Höhe von 858 Mio. FRF.

    In der gleichen Entscheidung behielt sich die Kommission das Recht vor, die 1993 notifizierten Kapitalerhöhungen in Höhe von 860 Mio FRF erneut zu prüfen, falls die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ermittelten Elemente zeigen sollten, daß die 1993 von den Dienststellen der Kommission getroffene Einschätzung auf falschen oder ungenauen Informationen beruhte, oder falls sich die Umstände, die die Dienststellen der Kommission zu einer positiven Stellungnahme veranlaßten, sachlich verändert haben.

    Mit Schreiben vom 23. Juli 1998 setzte die Kommission Frankreich von der am 14. Juli 1998 getroffenen Entscheidung(2) in Kenntnis, das am 18. September 1996 eröffnete Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag auf eine weitere Aufstockung des SMC-Kapitals in Höhe von 2909 Mio. FRF und auf eine Bürgschaft mit einem Hoechstbetrag von etwa 400 Mio. FRF zur Deckung etwaiger Bürgschaftsleistungen auszuweiten.

    2 BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN DES GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENS

    2.1 Vorgeschichte

    Die SMC ist seit ihrer Verstaatlichung im Jahr 1982 eine öffentliche Bank. Sie hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft und unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes über Handelsgesellschaften vom 24. Juli 1966, des Verstaatlichungsgesetzes vom 11. Februar 1982 und des Bankgesetzes vom 24. Januar 1984. Sie unterliegt ebenfalls dem Gesetz über die Demokratisierung des öffentlichen Sektors vom 26. Juli 1983. Ihr Verwaltungsrat besteht aus 5 Vertretern des Staates, 5 gewählten Arbeitnehmervertretern und 2 von der französischen Regierung benannten und entsprechend ihren fachlichen Fähigkeiten ausgewählten Persönlichkeiten. Satzungsgemäß handelt es sich um eine Depositenbank, die sowohl in Frankreich als auch im Ausland alle Bank-, Finanz- und Provisionsgeschäfte betreiben kann. Die SMC ist vor allem in Südfrankreich tätig. Ihr Kundenkreis besteht hauptsächlich aus kleinen und mittleren regionalen Unternehmen und Industriebetrieben (KMU und KMI), Kaufleuten und dort ansässigen Privatpersonen. Die in Südfrankreich niedergelassenen Großunternehmen sowie der Immobiliensektor sind ebenfalls wichtige Kunden der SMC.

    Zum Netz der SMC gehören 156 Filialen in Südfrankreich. Dazu kommen 6 Filialen in Paris. Einige Tochterbanken der SMC sind auf bankähnliche Aktivitäten, insbesondere auf die Finanzierung des Immobiliensektors, spezialisiert. Die SMC hat keine Tochterbanken im Ausland.

    Die Bilanzsumme belief sich Ende 1997 auf insgesamt etwa 23000 Mio. FRF, die Gesamtzahl der Beschäftigten auf 2054.

    Die SMC war bis 1990 rentabel, allerdings auf einem niedrigen, rückläufigen Niveau: Von 1987 bis 1990 ging ihre Rentabilität, ausgedrückt als Verhältnis zwischen Reinergebnis und Eigenmitteln auf konsolidiertem Niveau, von 5 % auf 1 % zurück. In den 90er Jahren begann die SMC sowohl im Rahmen ihres Eigengeschäfts als auch über ihre spezialisierten Tochterunternehmen mit der Immobilienfinanzierung. Diese vor dem Hintergrund des beginnenden Abschwungs auf dem Immobilienmarkt häufig zu rasch und mit unzureichender Auswahl und Kontrolle der Risiken eingeleiteten Aktivitäten führten zu hohen Verlusten. Darüber hinaus blieben die Betriebskosten und vor allem die Personalkosten sowohl absolut als auch individuell auf einem zu hohen Stand. Bei verschiedenen Produktivitätskennziffern (Personalbestand/Nettobankergebnis, Anzahl der mittleren und leitenden Angestellten/Personalbestand, Personalkosten/Personalbestand) lag die SMC damit deutlich über dem Durchschnitt der Banken, die dem Dachverband der Französischen Banken angehören.

    Ab 1991 begann die SMC, Verluste zu verzeichnen, die konsolidiert heute die Höhe von insgesamt 6110 Mio. FRF erreichen (1991: - 11; 1992: - 451; 1993: - 317; 1994: - 1257; 1995: - 952; 1996: - 22; 1997: -3100 Mio. FRF). Der Staat als Aktionär mußte deswegen wiederholt das Kapital der SMC aufstocken, damit die den Banken vorgeschriebenen europäischen Solvabilitätsnormen erfuellt werden konnten.

    Der Verlust von 1994, der nahezu den gesamten Eigenmitteln entsprach, erklärt sich aus den hohen Rückstellungen, die von der Bankenaufsichtsbehörde nach der bei der Bank durchgeführten Untersuchung gefordert wurden(3).

    1995 verzeichnete die SMC einen konsolidierten Verlust von 952 Mio. FRF. Diese Verluste hängen mit Rückstellungen von 330 Mio. FRF für die Immobilientöchter zusammen, zu denen 400 Mio. FRF Rückstellungen für zweifelhafte oder ungewisse Verbindlichkeiten des Netzes (davon 80 Mio. FRF für den Immobilienbereich) hinzukommen. Den französischen Behörden zufolge sind diese Rückstellungen auf die 1995 weiter andauernde Wirtschaftskrise, die sich insbesondere in Südfrankreich auswirkte, sowie den Umstand zurückzuführen, daß die SMC ihren Verpflichtungen noch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen war. Außerdem waren die Betriebskosten im Verhältnis zu den Marktbedingungen und im Vergleich zu den Wettbewerbern nach wie vor zu hoch.

    Ungeachtet der 1994 und 1995 erfolgten finanziellen Sanierung verzeichnete die SMC weiterhin Verluste. Auch die Ergebnisse des Geschäftsjahres 1996 wurden durch Rückstellungen belastet. Große Anstrengungen mußten bei den Rückstellungen für unsichere Forderungen gemacht werden, und zwar sowohl für Bankenforderungen als auch für Forderungen aus dem Leasinggeschäft und aus Immobilienprojekten. Ohne die Tochterbanken belaufen sich die gesamten Aufwendungen für Rückstellungen und für die Bereinigung unsicherer Kundenforderungen sowie von Leasingobjekten auf 246 Mio. FRF. Betroffen sind der Immobiliensektor mit 48 Mio. FRF und die übrigen Kundenkredite mit 198 Mio. FRF.

    Trotz der Sanierungsbemühungen, die sich in der Veräußerung nicht strategischer Vermögenswerte, in einer besseren Kundenauswahl und in der Verringerung der Belastungen ausdrückten, ist es der SMC nicht gelungen, im ersten Halbjahr 1997 zu einem ausgeglichenen Kontenabschluß zu gelangen; vielmehr wies sie konsolidiert einen Verlust von 1,8 Mio. FRF aus. Dieses Ergebnis war Anlaß für eine eingehende Überprüfung durch die neue Führungsmannschaft der SMC, die im Dezember 1997 ernannt wurde, um Lösungen vorzulegen, die der Bank eine Zukunft sichern. Im Ergebnis der von unabhängigen Wirtschaftsprüfern durchgeführten Prüfungen ergab sich ein zusätzlicher Rückstellungsbedarf(4), der die vorhandenen Eigenmittel der Bank überstieg und diese in eine Situation versetzte, die mit den bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar war.

    Der Aktionär der SMC war der Auffassung, daß die einzige Lösung, die der Bank eine Zukunft gewährleisten könne, unter diesen Umständen eine Kapitalaufstockung zusammen mit der Übernahme durch einen Partner sei, der zur Umstrukturierung des Unternehmens in der Lage ist. Am 22. April 1998 begann der Veräußerungsprozeß der SMC mit der Veröffentlichung der Mitteilung über die Veräußerung der Bank durch freihändigen Verkauf ohne Submissionsbedingungen im Amtsblatt der Französischen Republik (Journal officiel de la République française, JORF). Mit 16 Bankinstituten(5) wurde Verbindung aufgenommen, vier gelangten bis zu Informationsverhandlungen(6), von denen jedoch lediglich die Banque Chaix ein definitives Angebot vorlegte. Am 12. Juni 1998 unterzeichnete die Banque Chaix, eine Tochterbank der französischen privaten Bankengruppe Crédit Commercial de France (CCF), die in Frankreich im Netzbankenbereich ein landesweites Netz und eine Gruppe von Regionalbanken aufbaut, den Vertrag zur Übernahme der Aktien der SMC. Am gleichen Tag legte der Verwaltungsrat der SMC den Abschluß der Bank für 1997 mit einem konsolidierten Verlust von 3100 Mio. FRF vor, der einen weiteren Kapitalbedarf von 2909 Mio. FRF zur Wiederherstellung der durch die bankaufsichtlichen Vorschriften geforderten Eigenmittel-Mindesthöhe zur Folge hatte. Vor der Veräußerung der Bank beschloß der Staat eine letztmalige Aufstockung des Kapitals der SMC in Höhe von 2909 Mio. FRF sowie die Gewährung einer zusätzlichen Bürgschaft zugunsten des Erwerbers zur Deckung etwaiger Bürgschaftsleistungen in Höhe von 423 Mio. FRF.

    Tabelle 1

    SMC: Wichtigste Finanzindikatoren

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Quelle:

    Geschäftsberichte der SMC 1992-1997

    2.2 Begründung der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag am 18. September 1996 und seiner Ausweitung am 14. Juli 1998

    In dem Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens vom 18. September 1996 führte die Kommission aus, daß die 1994 und 1995 durchgeführten Kapitalerhöhungen mit einem Gesamtwert von 1241 Mio. FRF (für das Jahr 1994) und die für 1996 geplante Kapitalerhöhung von 858 Mio. FRF Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten können.

    Sie hob hervor, daß die Kapitalaufstockungen in Höhe von insgesamt 2099 Mio. FRF für die SMC lebensnotwendig waren, da die Maßnahmen des 1993 erstellten Umstrukturierungsplans erfolglos blieben. Ferner wies sie darauf hin, daß ein Umstrukturierungsplan, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens in einem vernünftigen Zeitraum hätte gewährleisten können, nicht vorlag. Darüber hinaus war nicht erwiesen, daß die Kosten einer kontrollierten Abwicklung, wie von Frankreich angenommen, höher als die Kapitalaufstockungen sein würden. Ebenso war nicht erwiesen, daß diese Kapitalerhöhungen dem absolut notwendigen Mindestmaß entsprachen.

    Schließlich hatte die Kommission zu den 1993 notifizierten Kapitalaufstockungen in Höhe von 860 Mio. FRF zwar eine positive Stellungnahme abgegeben, doch hatte sie sich das Recht vorbehalten zu überprüfen, ob ihre Einschätzung auf falschen oder ungenauen Informationen beruhte oder ob unterdessen eingetretene sachliche Änderungen der Umstände geeignet sind, die damalige Einschätzung zu verändern. Sollte die eine oder andere dieser beiden Bedingungen zutreffen, könnten die 1993 mitgeteilten Kapitalzuführungen in Höhe von 860 Mio. FRF ebenfalls als Beihilfen angesehen werden.

    Aus den gleichen Gründen wie bei der Verfahrenseröffnung am 18. September 1996 entschied die Kommission am 14. Juli 1998, daß die neuen Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der SMC in Form der Kapitalzuführung von 2909 Mio. FRF und der Bürgschaft mit einem Hoechstbetrag von etwa 400 Mio. FRF zur Deckung etwaiger Bürgschaftsleistungen Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten können. Sie betonte auch, daß im Rahmen dieses Verfahrens zum einen überprüft werden müsse, ob die Bedingungen des Privatisierungsverfahrens ein Beihilfeelement zugunsten der SMC enthalten, und zum anderen, ob der Verkaufspreis aufgrund des angewandten Privatisierungsverfahrens ein Beihilfeelement zugunsten des Erwerbers enthält.

    3 STELLUNGNAHMEN DER ANDEREN BETEILIGTEN

    Nach der Veröffentlichung des ursprünglichen Beschlusses über die Eröffnung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gingen der Kommission folgende Stellungnahmen zu.

    Im Rahmen des am 18. Dezember 1996 eröffneten Verfahren ließ die Société Générale (SG) der Kommission mit Schreiben vom 25. Februar 1997 eine spezielle Stellungnahme zur Auffassung der Kommission hinsichtlich der Kostenübernahme bei einer Abwicklung der SMC durch den Staat als Aktionär zugehen. Die SG ist der Auffassung, daß der Grundsatz der begrenzten Haftung des Aktionärs nicht für den "Referenz"-Aktionär einer Bank gelten könne, der zusätzlich dafür verantwortlich ist, daß das Vertrauen der Anleger und der Märkte erhalten bleibt. Hierzu bezieht sich die SG auf Artikel 52 Absatz 1 des französischen Bankgesetzes vom 24. Januar 1984, dem zufolge der Präsident der Banque de France die Aktionäre einer Bank in Schwierigkeiten auffordern "muß", dieser die erforderliche Unterstützung zu leisten. Der SG zufolge "ist es selbstverständlich, daß sich der Mehrheitsaktionär bei Schwierigkeiten nicht der Verpflichtung entziehen kann, die Nettoverbindlichkeiten einer Bank zu decken".

    Mit Schreiben vom 5. März 1997 unterstützte der Dachverband der Französischen Banken (Association française des banques, AFB) den Standpunkt der SG und merkte insbesondere an, daß die begrenzte Haftung eines Bankaktionärs durch Artikel 52 Absatz 1 des französischen Bankgesetzes ganz wesentlich eingeschränkt wird. Wird der Aktionär nicht über seine Beteiligung hinaus in Anspruch genommen, geht die Wirksamkeit der Präventiv- und Sanierungsmaßnahmen von Kreditinstituten im wesentlichen sehr rasch verloren. Dies kann sich der AFB zufolge in Zusammenbrüchen und Konkursen von Bankinstituten äußern, die dem Gläubigervertrauen und einer gut funktionierenden Wirtschaft wenig zuträglich sind(7).

    Zu der am 14. Juli 1998 beschlossenen Ausweitung dieses Verfahrens erhielt die Kommission keine Stellungnahmen Dritter.

    4 BEMERKUNGEN FRANKREICHS

    Mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 übersandte Frankreich der Kommission seine Bemerkungen zur Verteidigung der Maßnahmen, die Gegenstand des gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eröffneten Verfahrens sind. Es vervollständigte diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 3. Dezember 1996, 7. April 1997, 16. April 1997, 21. April 1997, 26. August 1997, 10. Dezember 1997, 19. Juni 1998 und 25. Juni 1998. Diese Schreiben veranlaßten die Kommission zur Ausweitung des Verfahrens; daraufhin übermittelte Frankreich am 28. Juli 1998, 12. August 1998 und 11. September 1998 ergänzende Bemerkungen zur Ausweitung des Verfahrens.

    4.1 Kapitalerhöhungen

    In seinem Schreiben vom 3. Dezember 1996 wies Frankreich darauf hin, daß der im Juli 1993 übermittelte Umstrukturierungsplan der SMC in seinen wesentlichen Bestandteilen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Senkung der Sozialkosten, eingehalten wurde. Die schlechten Ergebnisse der SMC im Jahr 1994 sind vielmehr einer geringeren Verbesserung des Nettobankergebnisses als vorgesehen und der Aufstockung der Rückstellungen statt der erwarteten Verringerung sowie den Kosten der Rechtsstreitigkeiten zuzuschreiben.

    Mit Schreiben vom 26. August 1997 erklärte Frankreich, daß die vom Staat zugunsten der SMC durchgeführten Kapitalaufstockungen offensichtlich den Wettbewerb weder verfälscht haben noch zu verfälschen drohen. Erstens wies es darauf hin, daß die SMC keine Preispolitik betrieben habe, durch die der Wettbewerb zwischen Bankinstituten verfälscht worden sei, da die den Kunden eingeräumten Kreditzinssätze höher als die der Wettbewerber waren und die Dienstleistungstarife im oberen Mittel der von den ortsansässigen Banken angebotenen Tarife lagen. Zweitens vertrat es die Auffassung, daß die SMC ihre Wettbewerbsposition nicht auf Kosten anderer Bankinstitute gestärkt habe, da sich die Bank seit 1994 einer schleichenden Erosion ihres Marktanteils und einer stagnierenden Kundenzahl gegenübersah.

    In seinen Schreiben vom 10. Dezember 1997, 18. Juni 1998 und 25. Juni 1998 gab Frankreich an, daß es der SMC trotz der Sanierungsbemühungen, die sich in der Veräußerung nicht strategischer Vermögenswerte, einer besseren Kundenauswahl und einer Reduzierung der Abgabenlast äußerten, nicht gelungen war, ihre Konten im ersten Halbjahr 1997 auszugleichen. Nach den eingehenden umfassenden Prüfungen durch die neue Bankdirektion sowie durch unabhängige Wirtschaftsprüfer kündigte Frankreich an, daß die einzige zukunftsträchtige Lösung für die SMC darin bestehe, die Bank einem Partner mit dem erforderlichen Know-how zur Umstrukturierung des Unternehmens zu übertragen. Die Entscheidung zur letztmaligen Aufstockung des Kapitals der SMC in Höhe von 2,9 Mrd. FRF und zur Gewährung einer Bürgschaft von etwa 400 Mio. FRF ermöglichte Frankreich zufolge die Veräußerung der Bank an einen privaten Erwerber, der ihre Umstrukturierung durchführt.

    4.2 Abwicklungskosten

    Im Rahmen des am 18. September eröffneten Verfahrens und mit Schreiben vom 16. April 1997 unterstützte Frankreich und der Dachverband der Französischen Banken den Standpunkt der SG und merkten insbesondere an, daß die Regel der begrenzten Haftung eines Bankaktionärs ganz wesentlich durch drei Rechtstexte eingeschränkt wird, nämlich Artikel 52 Absatz 1 des Bankgesetzes, Artikel 180 des Umstrukturierungs- und Konkursgesetzes vom 25. Januar 1985, nach dem rechtliche oder tatsächliche Leiter bei Managementfehlern dazu verurteilt werden können, Schulden des Unternehmens vollständig oder teilweise zu ersetzen, sowie Artikel 1382 des französischen Zivilgesetzbuchs, nach dem haftbar gemacht werden kann, wer ein schuldhaftes Verhalten zum Nachteil anderer an den Tag gelegt hat(8).

    Schließlich übersandte Frankreich in seinem Schreiben vom 21. April 1997 eine Bewertung der Abwicklungskosten der SMC, wobei es von der Annahme einer gütlichen Abwicklung ausging. Demnach hätten sich die Abwicklungskosten für den Staat auf 4,7 Mrd. FRF belaufen, wenn sich dieser zu Beginn 1995 statt für eine Erhöhung der Eigenmittel für die gütliche Abwicklung entschieden hätte.

    5 BEURTEILUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

    5.1 Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

    Die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes der Finanzdienstleistungen machen den innergemeinschaftlichen Handel immer anfälliger gegenüber Wettbewerbsverzerrungen. Banken können ihr Kerngeschäft, das hauptsächlich in der Annahme von Einlagen und der Gewährung von Krediten besteht, zwar grenzübergreifend ausführen, stoßen bei ihrer Expansion im Ausland jedoch auf Hindernisse(9). Diese Hindernisse hängen zu einem großen Teil mit der lokalen Verwurzelung der nationalen Banken zusammen, die den Markteinstieg für ausländische Wettbewerber kostenträchtiger macht. Da die Liberalisierung des Kapitalverkehrs den Banken zunehmend die Möglichkeit bietet, ihre Dienstleistungen in den anderen Mitgliedstaaten anzubieten, wie dies z. B. das Crédit Lyonnais, die Deutsche Bank oder die Westdeutsche Landesbank getan haben, kann diese Entwicklung durch eine Beihilfe zugunsten einer lokalen Bank behindert werden.

    Außerdem verschärft sich der Wettbewerb zwischen den Finanzinstituten innerhalb der Gemeinschaft deutlich vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Währungsunion. Mit der Einführung der einheitlichen Währung kann sich der Handel innerhalb der Gemeinschaft ohne Kursrisiken und Wechselkosten entwickeln, so daß Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Beihilfen, die zuvor eher auf die nationalen Märkte der Mitgliedstaaten beschränkt waren, an Bedeutung gewinnen.

    Durch Beihilfen, wie sie der SMC gewährt wurden und deren Ziel es ist, nationalen Kreditinstituten mit regionalem Tätigkeitsbereich auch dann ein Überleben zu sichern, wenn sie weder hinreichend rentabel noch den Anforderungen des Wettbewerbs nicht gewachsen sind, kann der Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene also verfälscht werden, wenn dadurch ausländischen Banken der Zugang zu den regionalen französischen Bankmärkten erschwert wird.

    Enthalten die betreffenden Maßnahmen Beihilfeelemente, ist folglich davon auszugehen, daß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzuwenden ist, da sie staatliche Beihilfen darstellen, durch die der Wettbewerb so weit verfälscht werden kann, daß der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt wird.

    5.2 Beihilfecharakter der im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfenden Maßnahmen

    5.2.1 Veräußerungsverfahren der SMC

    In der Begründung zur Ausweitung dieses Verfahrens vom 14. Juli 1998 wies die Kommission darauf hin, daß geprüft werden müsse, ob die Bedingungen des angewandten Privatisierungsverfahrens ein Beihilfeelement zugunsten der SMC oder des Erwerbers enthalten.

    Die Kommission hat in ihrem XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik(10) von 1993 ihren Standpunkt zu Privatisierungen dargelegt und sowohl die Fälle genannt, in denen davon ausgegangen werden kann, daß eine Privatisierung keine Beihilfeelemente enthält, als auch die Fälle, in denen aufgrund einer mutmaßlichen Beihilfe im Zusammenhang mit dem angewandten Privatisierungsverfahren eine Notifizierung erforderlich ist. Diese Grundsätze besagen insbesondere, daß kein Beihilfeelement enthalten ist und keine Notifizierung erfolgen muß, wenn:

    - der Verkauf im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt;

    - der Verkauf nach nicht diskriminierenden und transparenten Modalitäten und Bedingungen vorgenommen wird;

    - das Unternehmen an den Meistbietenden veräußert wird;

    - die Bieter über genügend Zeit zur Erarbeitung ihres Angebots und über alle Informationen, die ihnen eine angemessene Bewertung ermöglichen, verfügen.

    Hingegen kann eine Veräußerung Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten, wenn:

    - der Verkauf im Wege eines beschränkten Verfahrens oder freihändig erfolgt (in diesem Fall kann es sich um eine Beihilfe für den Erwerber handeln, wenn der Preis nicht dem Marktpreis entspricht und unterbewertet ist) oder

    - dem Verkauf eine Schuldentilgung durch den Staat, sonstige öffentliche Unternehmen oder eine öffentliche Körperschaft vorausgeht (in diesem Fall wird die Beihilfe dem Unternehmen gewährt, das die Kapitalzuführung erhält) oder

    - dem Verkauf eine Umwandlung der Schulden in Aktienkapital oder eine Kapitalaufstockung vorausgeht oder

    - die Veräußerung zu Bedingungen erfolgt, die bei einer Transaktion zwischen Kapitalgebern in der Marktwirtschaft nicht üblich sind.

    Auch wenn die fragliche Veräußerung auf den ersten Blick eine Beihilfe für den Erwerber wie auch für die SMC enthalten könnte, da sie durch freihändigen Verkauf erfolgt und zuvor eine Kapitalerhöhung stattgefunden hat, zeigt eine eingehendere Analyse des angewandten Veräußerungsverfahrens dennoch, daß dabei die geforderte Transparenz und Unparteilichkeit gewahrt wurden.

    Nach der Veröffentlichung des Pressekommuniqués von Minister Strauss-Kahn am 21. April 1998 und der Veröffentlichung der Mitteilung über den freihändigen Verkauf der SMC ohne Submissionsbedingungen am 22. April 1998 im Amtsblatt der Französischen Republik nahm die Beratungsbank des Finanzministeriums Lazard Frères et Compagnie mit den folgenden 16 französischen wie auch ausländischen Instituten Verbindung auf: ABN AMRO, Argentaria (Spanien), Banco de Santander (Spanien), Banque Chaix, Banque Nationale de Paris, Banco Bilbao Vizcaya (BBV) (Spanien), Banco Central Hispano (BCH) (Spanien), Caisse d'Epargne Provence-Alpes-Corse, Carron & Cie (Korkmaz Yigit Holding - Türkei), Cie Financière Edmond de Rotschild, Crédit Agricole, Crédit Mutuel, Groupe Banques Populaires, La Caixa (Spanie), San Paolo (Italien), S.G. Vier Banken holten nähere Informationen ein: die Banque Chaix, die Banque Nationale de Paris, die Caisse d'Epargne Provence-Alpes-Corse und die S.G. Lediglich die Banque Chaix legte jedoch am 3. Juni 1998 ein definitives Angebot zum Kauf der SMC vor.

    Alle angesprochenen und am Erwerb der SMC interessierten Banken wurden darüber informiert, daß die SMC vor der Veräußerung eine Kapitalzuführung in einer Höhe erhalten würde, die unter Berücksichtigung des konsolidierten Nettoergebnisses des Geschäftsjahres 1997 die Einhaltung der europäischen Solvabilitätskoeffizienten ermöglicht. Den Teilnehmern an den Informationsverhandlungen wurde ein Vertragsentwurf für die Veräußerung der SMC übergeben, in dem die Höhe der Kapitalaufstockung angegeben war und der Teilnehmer aufgefordert wurde, die Höhe der Bürgschaft für etwaige Schäden aus Schulden nicht offengelegten Ursprungs oder aus einer zwar ermittelten, jedoch unsicheren Steuerschuld anzugeben. Die Bürgschaft für das Steuerrisiko wurde von dem unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit 123 Mio. FRF bewertet und war in dieser Höhe bei den Informationsverhandlungen bekannt.

    Die von dem einzigen Bewerber mit einem festen Angebot geforderte Bürgschaft für "nicht offengelegte" Verbindlichkeiten und unrichtige Steuererklärungen wurde mit 300 Mio. FRF veranschlagt. Am 12. Juni 1998 unterzeichnete die Banque Chaix den SMC-Übernahmevertrag unter dem Vorbehalt, daß die vom Staat zugunsten der SMC gewährten Beihilfen von der Kommission genehmigt werden.

    Die Kommission konnte die Schreiben der Beratungsbank des Finanzministeriums an die Bankinstitute, mit denen im Rahmen des Privatisierungsverfahrens der SMC Verbindung aufgenommen wurde, die Antworten dieser Institute, den bei den Informationsverhandlungen vorliegenden Bericht über die Bewertung der SMC durch die Beratungsbank des Finanzministeriums, den an die Teilnehmer der Informationsverhandlungen übergebenen Vertragsentwurf sowie den vom Erwerber unterzeichneten Vertrag zur Übernahme der SMC-Aktien prüfen. Anhand der vorliegenden Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Veräußerung der SMC im Rahmen des angewandten Verfahrens unter den geforderten Unparteilichkeits- und Transparenzbedingungen erfolgte.

    Außer der Verwirklichung des Umstrukturierungsplans erlegte der Staat dem Erwerber keine weiteren Verpflichtungen auf, die zu zusätzlichen Kosten und damit zu einer Reduzierung des Privatisierungspreises führen könnten.

    Angesichts der obigen Darlegungen stellt die Kommission fest, daß das angewandte Privatisierungsverfahren weder für die SMC noch für den Erwerber Beihilfeelemente enthält.

    5.2.2 Kapitalerhöhungen und Bürgschaft zur Deckung etwaiger Bürgschaftsleistungen

    Wie von der Kommission in ihren Beschlüssen zur Eröffnung und zur Ausweitung dieses Verfahrens betont wurde, können die betreffenden Kapitalerhöhungen Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. Da die SMC eine vom Staat errichtete und von den staatlichen Behörden kontrollierte Bank ist, stellt die Zuführung von Mitteln durch den Staat als Aktionär zugunsten der SMC somit eine staatliche Beihilfe dar, wenn ein privater Kapitalgeber unter normalen Marktbedingungen entsprechende Mittel nicht bereitgestellt hätte(11). Die Kommission hat gegebenenfalls zu prüfen, ob eine derartige Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann.

    Die Maßnahmen, die im Rahmen der Kapitalerhöhungen staatliche Beihilfeelemente enthalten können, betreffen die Kapitalaufstockungen von 1993 in Höhe von 860 Mio. FRF, die Eigenmittelzuführungen von 1994 und 1995 in einer Gesamthöhe von 1241 Mio. FRF für das Jahr 1994, die Eigenmittelzuführungen von 1996 in Höhe von 858 Mio. FRF für 1995 und die 1998 angekündigte Kapitalerhöhung von 2909 Mio. FRF für das Jahr 1997 und belaufen sich auf eine nicht aktualisierte Gesamthöhe von 5868 Mio. FRF. Darüber hinaus kann die vom Staat gewährte Bürgschaft von 423 Mio. FRF zur Deckung etwaiger Bürgschaftsleistungen Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten.

    Tabelle 2

    Im Rahmen dieses Verfahrens geprüfte Mittelzuführungen des Staates zugunsten der SMC

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen war die Kommission am 13. Oktober 1993 der Auffassung, daß die 1993 für den Zeitraum 1993-1994 in einer Gesamthöhe von 860 Mio. FRF geplanten Mittelzuführungen nicht unter Artikel 92 EG-Vertrag fallen.

    Im Rahmen der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erhielt die Kommission Kenntnis von den Bemerkungen der Bankenaufsichtsbehörde, die in ihrem Schreiben vom 27. Dezember 1994 an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der SMC enthalten waren. Aus diesen Bemerkungen läßt sich ableiten, daß die Empfehlungen der Bankenaufsichtsbehörde, in denen die Schwäche der Bank im Bereich des Risikokontrollsystems verdeutlicht wurde, im Umstrukturierungsplan von 1993 nicht berücksichtigt worden waren. In diesem Zusammenhang betont die Bankenaufsichtsbehörde, daß bei der Entwicklung neuer Aktivitäten wie Marktgeschäfte und Immobilienfinanzierung sowie der spezialisierten Tochterbanken nicht immer die erforderlichen Instrumente zur Bewertung und Kontrolle dieser Tätigkeiten vorgesehen wurden, so daß Geschäftsleitung und Verwaltungsrat über die eingegangenen Risiken häufig gar nicht oder nur unvollständig informiert waren. Die Bankenaufsichtsbehörde weist darauf hin, daß einige dieser Schwächen bereits in einem früheren Bericht von 1992 dargelegt wurden und 1994 immer noch fortbestanden. Die Überwachung von Immobilienhandel und Marktgeschäften sowie die Kontrolle des Filialnetzes und der Tochterbanken durch den Stammsitz hatte der Bankenaufsichtsbehörde zufolge 1993 und 1994 keine Fortschritte gemacht.

    Die negative Auswirkung auf die Ergebnisse der SMC ist also auch eine Folge unternehmensinterner Elemente, die sich hätten vorhersehen lassen, bei der Aufstellung des Umstrukturierungsplans von 1993 allem Anschein nach jedoch unberücksichtigt blieben. Diese Elemente wurden der Kommission bei der Bewertung der ersten Mittelzuführung in Höhe von 860 Mio. FRF für 1993 nicht zur Kenntnis gebracht.

    Die Kommission ist folglich der Auffassung, daß die Kapitalzuführung des Staats für das Jahr 1993 eine Beihilfe im Sinne vom Artikel 92 EG-Vertrag darstellt: Der Staat als Aktionär hätte wissen müssen, daß diese Zuführung nicht zu einem normalen Kapitalertrag führen würde. Tatsächlich konnte der Staat nicht mit einem angemessenen Ertrag seiner Investitionen ohne weitere Mittelzuführungen rechnen, sondern mußte das Kapital in noch größerem Umfang als 1993 beschlossen aufstocken.

    Die sukzessiven Kapitalerhöhungen von 1994, 1995 und 1997 waren für das Überleben der SMC deshalb erforderlich geworden, weil die von der Bank seit 1993 durchgeführten globalen Umstrukturierungsmaßnahmen teilweise erfolglos blieben und zur Wiederherstellung der Rentabilität nicht ausreichten. Dem genannten Plan zufolge hätte die Bank 1993 einen Verlust von etwa 190 Mio. FRF verzeichnen und bereits 1994 wieder rentabel arbeiten müssen. Tatsächlich waren die Verluste 1993 höher als erwartet (etwa - 317 Mio. FRF), und das Jahr 1994 schloß mit einem negativen Ergebnis von 1257 Mio. FRF. Die SMC mußte sich folglich an ihren Aktionär wenden, um den Mindestsolvabilitätskoeffizienten von 8 % erfuellen zu können. Das gleiche Szenario lief 1995 ab. Angesichts der Verschlechterung der Finanzlage der Bank im Jahr 1997 beschloß der Staat die Einleitung eines Verfahrens zur Veräußerung der SMC und die Übernahme durch einen soliden Partner mit dem erforderlichen Know-how für die Umstrukturierung, die als einzigmögliche zukunftsträchtige Lösung angesehen wurde. Vor dieser Übernahme beschloß der Staat eine letztmalige Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens, um die Verluste und Risiken der Bank aus der Vergangenheit auszugleichen.

    Ohne die Kapitalspritzen des Staates hätte die Bank Konkurs anmelden müssen. Durch die Veräußerung der SMC zum Preis von 10 Mio. FRF an einen privaten Erwerber, der ihre Umstrukturierung übernimmt, konnte der Staat seine eingesetzten Mittel nicht zurückerhalten und keinen dem Risiko seines Engagements angemessenen Ertrag erzielen. Da der Staat nicht wie ein privater Kapitalgeber in der Marktwirtschaft gehandelt hat, sind seine finanziellen Maßnahmen zugunsten der SMC folglich als staatliche Beihilfen zu betrachten.

    Bei der Bewertung der Beihilfenhöhe ist zu berücksichtigen, daß alle Kapitalerhöhungen zur Verlustdeckung dienten. Die staatliche Finanzierung erfolgte demzufolge nahezu vollständig unter Rückzahlungsverzicht. Damit ist der gesamte Betrag von 5868 Mio. FRF als Betrag der staatlichen Beihilfe zum Zwecke der Kapitalaufstockung anzusehen.

    Bei der vom Staat zur Deckung eventueller Bürgschaftsleistungen gewährten Garantie von 423 Mio. FRF stellt sich das Problem der Bewertung der darin enthaltenen Beihilfe. Diese Bürgschaft stellt eine Verpflichtung des Staates dar, dem Erwerber alle Schäden zu ersetzen, die sich aus Schulden, die diesem nicht offengelegt wurden, oder aus einer zwar genau ermittelten, jedoch risikobehafteten Steuerschuld ergeben können. Auch die Inanspruchnahme dieser Bürgschaft ist risikobehaftet, da sie vor allem zur Deckung nicht ermittelter Risiken oder hypothetischer Ereignisse innerhalb der SMC bestimmt ist.

    Die Bürgschaft für das Steuerrisiko wurde vom unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit 123 Mio. FRF bewertet und war in dieser Höhe bei den Informationsverhandlungen bekannt. Der den Teilnehmern an den Informationsverhandlungen vorgelegte Vertragsentwurf sah die Festlegung der Bürgschaftshöhe für nicht offengelegte Passiva und für unrichtige Steuererklärungen durch den potentiellen Erwerber vor. Die Bürgschaft, die von dem Bewerber mit Festangebot für "nicht offengelegte" Passiva und unrichtige Steuererklärungen gefordert wurde, belief sich auf 300 Mio. FRF.

    Angesichts der Finanzlage der SMC und der Unterbewertung des tatsächlich erforderlichen Rückstellungsbedarfs in der Vergangenheit ist es vernünftig, wenn der Erwerber bei der Festlegung der Höhe dieser Bürgschaft besonders vorsichtig ist. Folglich ist die Kommission der Auffassung, daß die obengenannte Bürgschaft gerechtfertigt ist und das Beihilfeelement der Bürgschaftshöhe entspricht. Aufgrund der Unsicherheit bei der genauen Bestimmung des steuerlichen Risikos, das vom Wirtschaftsprüfer auf 123 Mio. FRF geschätzt wurde, ist auf den Wert der Bürgschaft zur Deckung dieses Risikos ein Schwankungsspielraum von ± 10 % einzuführen. Die Kommission legt die für die Bürgschaft zulässige staatliche Beihilfe folglich auf maximal 435,3 Mio. FRF fest.

    In ihrem Schreiben vom 21. April 1997 wies Frankreich darauf hin, daß die obengenannten Kapitalzuführungen die für den Staat als Aktionär kostengünstigste Lösung darstellten.

    Die Kommission ist davon überzeugt, daß das Vertrauen der Einleger und der Märkte in die korrekte Verwaltung und die Stabilität der Kreditinstitute gesichert werden muß. Die Einhaltung der Marktdisziplin, die die Möglichkeit vorsieht, strukturell unrentable Kreditinstitute zu sanktionieren und gegebenenfalls vom Markt zu entfernen, stellt ein fundamentales Element zur Gewährleistung dieses Vertrauens dar. Die Erhaltung von Finanzinstituten ohne Umstrukturierungsperspektiven führt hingegen zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, ist mit einem "moral hazard" verknüpft und äußert sich letztendlich in einer verstärkten Anfälligkeit des übrigen Bankensystems. Außerdem bewirkt sie ernste Verzerrungen bei der Ressourcenallokation und damit eine gestörte Entwicklung der Wirtschaft insgesamt.

    In der Marktwirtschaft entscheiden sich Aktionäre normalerweise für die Unterstützung einer Wirtschaftstätigkeit, wenn diese langfristig ausreichende Rentabilitätsaussichten bietet. Ein solches Verhalten ist gegebenenfalls mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers in einer marktbestimmten Wirtschaft vereinbar.

    In Ausnahmefällen kann sich der Aktionär bei unzureichenden Rentabilitätsaussichten zur Unterstützung eines Unternehmens veranlaßt sehen, um sein Ansehen zu wahren. Um zu erkennen, ob es sich beim Verhalten des Staates als Aktionär um eine staatliche Beihilfe handelt, ist zunächst nachzuweisen, daß das Ansehen des Staates im vorliegenden Fall wie im Falle eines privaten Kapitalgebers beeinträchtigt worden wäre. Aber auch wenn dieses feststuende, könnte sich der Staat nicht der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entziehen, ohne in Gegensatz zu Artikel 222 EG-Vertrag zu geraten. Andernfalls würden alle öffentlichen Unternehmen, die über einen Aktionär mit unbegrenzten Interventionsmöglicheiten verfügen, der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entgehen können. Deshalb kann eine Beteiligung des Staats als Aktionär, die über das von einem privaten Aktionär unter ähnlichen Umständen normalerweise geleistete Maß hinausgeht, als staatliche Beihilfe mit möglichen Wettbewerbsverzerrungen angesehen werden.

    Die Kommission ist der Auffassung, daß der Beitrag des Aktionärs zugunsten eines Unternehmens in Abwicklung nur ausnahmsweise über seine Kapitaleinlage hinausgehen kann. Der Aktionär kann in Fällen von Betrug oder in den von Frankreich angeführten Fällen von Managementfehlern oder von schuldhaftem Verhalten eine spezifische Verantwortung tragen, wenn diese Verhaltensweisen nachgewiesen werden können, und dann auch nur im Rahmen der finanziellen Folgen derartiger Verhaltensweisen(12). Selbst wenn sicher wäre, daß der Staat als Aktionär einem rechtlichen oder tatsächlichen Manager des Unternehmens gleichzusetzen ist oder daß er Managementfehler begangen oder ein schuldhaftes Verhalten zum Nachteil anderer an den Tag gelegt hat und daß sich die finanziellen Folgen dieser etwaigen Haftung auf die Höhe der Beihilfen belaufen, könnte sich der Staat allerdings dadurch nicht der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entziehen, ohne in Gegensatz zu dem Rechtsgrundsatz zu geraten, daß niemand seine Argumentation auf eigene Fehler stützen kann (nemo auditur propriam turpitudinem allegans). Folglich ist die Kommission der Auffassung, daß der allgemeine Grundsatz der beschränkten Haftung des Aktionärs einer Aktiengesellschaft auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist.

    Die Gültigkeit von Artikel 52 Absatz 1 des französischen Bankgesetzes gegenüber den europäischen Bankrechtsrichtlinien wird von der Kommission nicht bestritten. Sie stellt jedoch fest, daß diese Bestimmung die Aktionäre dazu auffordert, jedoch nicht verpflichtet, einem Kreditinstitut in Schwierigkeiten Unterstützung zu leisten. Zunächst ist festzustellen, daß weder Frankreich noch sonstige Beteiligte auf eine Unterstützungspflicht der Aktionäre hingewiesen haben. Es ist auch festzustellen, daß es die Aktionäre in einigen neueren Fällen von Zusammenbrüchen französischer Banken abgelehnt haben, einer derartigen Aufforderung des Präsidenten der Banque de France nachzukommen und daß die Cour d'Appel, Paris, in einem Fall aus letzter Zeit (Rechtssache Compagnie du BTP(13)) bestätigt hat, daß Artikel 52 des Bankgesetzes in einem die Aktionäre nicht verpflichtenden Sinne interpretiert werden müsse. Wenn sich die Referenzaktionäre einer Bank in anderen Fällen zur Unterstützungsleistung entschlossen haben, dann entweder, um ihre vermögensrechtlichen Interessen auf anderen Gebieten zu wahren oder um schwerwiegendere Rechtsfolgen abzuwenden. Das kann jedoch nicht bedeuten, daß der Aktionär einer Bank rechtlich generell zur Schuldendeckung verpflichtet ist. In der Annahme einer solchen Pflicht zur Schuldendeckung könnte eine Verletzung des Grundsatzes der Haftungsbeschränkung der Aktionäre entsprechend ihrer Beteiligung an der Aktiengesellschaft gesehen werden. Wäre ein solcher Grundsatz rechtswirksam, würde er im übrigen unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsregeln eine Diskriminierung der privaten gegenüber den öffentlichen Banken darstellen, da einem privaten Kapitalgeber der Zugang zu den unbegrenzten Mitteln des Staates verwehrt ist. Eine derartige Bestimmung würde in der Praxis durch die zu mobilisierenden möglicherweise enormen Summen die Mehrheitskontrolle einer Privatbank durch einen anderen Privataktionär von einer bestimmten Größe an nahezu unmöglich machen und dadurch ein weiteres Element der Diskriminierung der privaten gegenüber den öffentlichen Banken darstellen.

    Bezugnehmend auf das Argument, wonach der Staat als Aktionär aufgrund seiner Haftung für mangelhafte Kontrolle oder für Fehler bei der Ausübung der Aufsicht über diese Art von Finanzinstitut zur Schuldendeckung verpflichtet sei, weist die Kommission darauf hin, daß zur Bewertung des Beihilfecharakters einer staatlichen Maßnahme zwischen den vom Staat als Aktionär zu tragenden Kosten und den Kosten zu unterscheiden ist, die der Staat aus anderen Gründen, insbesondere in seiner Eigenschaft als für die Währungs- und Finanzstabilität verantwortliche Behörde, zu übernehmen hat. Die Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften haben das Argument, die Haftung des Staates als Aktionär für Liquidationsschulden sei über seine Kapitaleinlage in dem betreffenden Unternehmen hinaus auszudehnen, bereits mit der Begründung zurückgewiesen, daß durch diese Haftungsausweitung die Rolle des Staates als Aktionär mit seiner Rolle als Wohlfahrtsstaat vermengt wird(14). Für einen Kostenvergleich zwischen der gewählten Lösung und alternativen Lösungen sind lediglich die Kosten des Staates als Aktionär relevant, da sich der Beihilfecharakter der Transaktion aus dem Verhalten des Staates, gemessen am Verhalten eines privaten Kapitalgebers, ergibt. Es ist klar, daß aus dem Vergleich auch die nicht relevanten Kosten wie Sozial- oder Steuerkosten auszuklammern sind, da es sich hierbei um Kosten handelt, die das Unternehmen oder seine Aktionäre in einer normalen Situation aus ihren Eigenmitteln zu tragen hätten und mit denen die Aktionäre bei einer Liquidation somit nicht über den Wert des von ihnen gezeichneten Kapitals und der eingegangenen Bürgschaften hinaus belastet werden dürfen(15).

    Im Fall der SMC stellt die Kommission in erster Linie heraus, daß dem Staat für die Sanierung der SMC niedrigere Kosten entstanden wären, wenn er eine eingehende Analyse vorgenommen und drastische Umstrukturierungsmaßnahmen früher, spätestens bei Vorlage des ersten Berichts der französischen Bankenaufsichtsbehörde im Jahr 1992, ergriffen hätte. Ein privater Kapitalgeber wäre normalerweise bei der deutlichen Verschlechterung der Ergebnisse zu Beginn der 90er Jahre eingeschritten und hätte nicht sieben Verlustjahre hintereinander abgewartet, ehe er die erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen hätte. Mit seiner Passivität hat der Staat nicht das Verhalten eines umsichtigen Aktionärs unter Beweis gestellt. Der Argumentation Frankreichs, daß die Kosten der Liquidation höher als die Kapitalzuführungen gewesen wären, kann daher nicht gefolgt werden.

    In zweiter Linie weist die Kommission das Argument, die Haftung des Staates als Aktionär für die Liquidationsschulden über seine Kapitaleinlagen hinaus auszuweiten, aus folgenden Gründen zurück:

    - Diese Haftungsausweitung unterscheidet nicht zwischen den Pflichten des Staats als Aktionär und seinen Pflichten in einer anderen Eigenschaft, nämlich als Wohlfahrtsstaat, der für die soziale Stabilität verantwortlich ist, oder als Währungsbehörde;

    - diese Haftungsausweitung wurde bedingungslos und unbegrenzt und nicht in dem durch das Gesetz von 1985 vorgesehenen begrenzten Rahmen in Anspruch genommen; vor allem wurde von Frankreich nicht der Beweis erbracht, daß der Staat als Aktionär der rechtliche bzw. tatsächliche Manager der SMC gewesen ist und daß er aufgrund dieser Stellung zur Gewährung der betreffenden Beihilfen infolge einer Haftung für Betrug oder Managementfehler oder schuldhaftes Verhalten zum Nachteil anderer verpflichtet war; ebenso wenig hat Frankreich nachgewiesen, daß sich die finanziellen Folgen einer derartigen etwaigen Haftung auf die Höhe der Beihilfen belaufen;

    - selbst wenn alle diese nicht nachgewiesenen Elemente gesichert wären, könnte sich der Staat nicht der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entziehen, ohne in Gegensatz zu dem obengenannten Rechtsgrundsatz zu geraten, daß niemand seine Argumentation auf eigene Fehler stützen kann;

    - die Behörden haben nicht geltend gemacht, daß das Ansehen des Staats im vorliegenden Fall in der gleichen Weise wie das Ansehen eines privaten Aktionärs auf dem Spiel stand; selbst wenn der Staat dieses Argument geltend gemacht hätte, hätte er sich nicht der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entziehen können, ohne in Gegensatz zu Artikel 222 EG-Vertrag zu geraten.

    Aus den obigen Darlegungen geht hervor, daß ein privater Kapitalgeber derartige Kapitalerhöhungen und eine derartige Bürgschaftsleistung nicht vorgenommen hätte. Da hierdurch der Handel innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann, handelt es sich also um Maßnahmen, die Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. Wie in dem Beschluß zur Eröffnung dieses Verfahrens festgestellt wurde, kann die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nur gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf der Grundlage des neuen Umstrukturierungsplans des Erwerbers, in dem insbesondere die Rentabilität des Unternehmens nachgewiesen wird, geprüft werden.

    5.2.3 Mögliche Beihilfe zugunsten des Erwerbers im Rahmen des Verkaufspreises

    Bei der Ausweitung des Verfahrens am 14. Juli 1998 wies die Kommission darauf hin, daß geprüft werden müsse, ob der Verkaufspreis insbesondere aufgrund des angewandten Privatisierungsverfahrens ein Beihilfeelement zugunsten des Erwerbers enthält.

    In Punkt 5.2.1 gelangte die Kommission zu dem Schluß, daß das Privatisierungsverfahren die Veräußerung der Aktien der SMC unter den geforderten Unparteilichkeits- und Transparenzbedingungen gewährleistet hat.

    Angesichts des von der Beratungsbank des Finanzministeriums veranschlagten Werts des Unternehmens würde sich der Verdacht einer Beihilfe zugunsten des Erwerbers (Banque Chaix) dann ergeben, wenn dieser die Aktien zu einem Preis unterhalb ihres Werts übernommen hätte.

    Der von der Beratungsbank des Finanzministeriums veranschlagte Wert der SMC liegt nach der Kapitalerhöhung durch den Staat und ohne Berücksichtigung der Kosten für die Umsetzung des Sozialplans zwischen 50 Mio. FRF und 250 Mio. FRF. Bei der Bewertung werden mehrere für diese Analyseart des Unternehmenswertes übliche Methoden berücksichtigt: die Methode des berichtigten Reinvermögens, die Methode des aktuellen Börsenwertes sowie die Methode des aktuellen Transaktionswertes der Eigenmittel. In diesem Dokument wird eindeutig darauf hingewiesen, daß die Wertermittlung des Unternehmens ohne die sich aus einem Personalabbau ergebenden Umstrukturierungskosten vorgenommen wurde: Die Umsetzung eines mit [...](16) Mio. FRF bewerteten Umstrukturierungsplans durch den Erwerber wurde für erforderlich gehalten.

    Auf der Grundlage dieser Bewertung ist der Bilanzwert der Bank negativ, wenn die aus einem Personalabbau resultierenden Umstrukturierungslasten berücksichtigt werden.

    Im Rahmen des als unparteiisch und transparent angesehenen Privatisierungsverfahrens stellt die Kommission fest, daß das einzige feste Angebot zur Übernahme der SMC von der Banque Chaix in Höhe von 10 Mio. FRF abgegeben wurde. Darüber hinaus bedeutet die Umsetzung des Umstrukturierungsplans durch den Erwerber für die Banque Chaix eine finanzielle Gesamtbelastung in Höhe von etwa 950 Mio. FRF, die der Höhe der erwarteten kumulierten Verluste für die Geschäftsjahre 1998, 1999 und 2000 entspricht, die von ihr zur Einhaltung der vorgeschriebenen Solvabilitätskoeffizienten durch Aufstockung des Unternehmenskapitals ausgeglichen werden müssen.

    Die finanzielle Gesamtbelastung des Erwerbers umfaßt die Kosten für die Umsetzung des Sozialplans, die mit etwa [...](17) Mio. FRF veranschlagt wurden. Selbst wenn man in Betracht zieht, daß der Erwerber die Bürgschaft des Staates über 423 Mio. FRF für etwaige nicht ermittelte Risiken in Anspruch nehmen kann, ist der gezahlte Preis positiv und damit höher als der Schätzwert des Wirtschaftsprüfers.

    In Anbetracht dessen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Veräußerung keine Beihilfe zugunsten des Erwerbers im Rahmen des Verkaufspreises enthält und daß es sich bei dem von den Parteien festgelegten Preis um einen Marktpreis handelt.

    5.3 Prüfung der Vereinbarkeit der gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

    Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hält sich die Kommission an die allgemeinen Grundsätze in den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(18), in denen die Bedingungen festgelegt sind, die einzuhalten sind, damit eine Beihilfe dieser Art als vereinbar mit dem EG-Vertrag gelten kann. Da es sich bei den betreffenden Maßnahmen um keine vorübergehenden Maßnahmen in Erwartung weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen und damit um keine Rettungsmaßnahmen im Sinne der Leitlinien handelt, ist zur Feststellung ihrer Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag zu prüfen, ob sie als Umstrukturierungsbeihilfen gelten können und ob sie gegebenenfalls die für derartige Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehenen Bedingungen erfuellen.

    Die Kommission ist der Auffassung, daß Umstrukturierungsbeihilfen zur Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten beitragen können, ohne daß dadurch der Handel in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maß beeinträchtigt wird, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

    1. vollständige Umsetzung eines Umstrukturierungsplans, durch den in einem angemessenen Zeitraum die geforderte Mindestrentabilität der investierten Geldmittel wiederhergestellt und so die langfristige Rentabilität des Unternehmens gewährleistet werden kann;

    2. ausreichende Gegenleistungen, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfe auszugleichen, damit davon ausgegangen werden kann, daß die Beihilfe dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderläuft;

    3. angemessenes Verhältnis der Beihilfe zu den angestrebten Zielen und Beschränkung der Höhe der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß, damit die Umstrukturierung weitestgehend vom Unternehmen selbst getragen wird;

    4. vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und Einhaltung aller in der abschließenden Entscheidung der Kommission vorgesehenen Auflagen;

    5. Einführung eines Systems zur Kontrolle der genannten Bedingung.

    Die anläßlich der Aufstockungen des Kapitals der SMC für die Jahre 1993, 1994 und 1995 von Frankreich übermittelten Elemente erlaubten der Kommission keine angemessene Prüfung der Rentabilität der Bank.

    Die erneute Intervention des Staates für das Jahr 1997 ist also zum Teil darauf zurückzuführen, daß die seit 1993 durchgeführten umfassenden Umstrukturierungsversuche gescheitert sind.

    Die Kommission ist folglich der Auffassung, daß im Rahmen dieses Verfahrens die Vereinbarkeit aller Unterstützungsmaßnahmen mit Beihilfecharakter zugunsten der SMC gemeinsam an Hand des vom Erwerber aufgestellten letzten Umstrukturierungsplans geprüft werden muß.

    5.3.1 Prüfung der Umstrukturierungsmaßnahmen und der Rentabilität der SMC

    Der vorgelegte Umstrukturierungsplan basiert zunächst auf der Fortführung der bereits vor einigen Jahren eingeleiteten Rationalisierungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen bestanden im Zeitraum 1994-1996 in der Veräußerung nicht strategischer Anteile in Höhe von 221 Mio. FRF. Darüber hinaus sind die Maßnahmen zur Verringerung der betrieblichen Aufwendungen, wie der Abbau von etwa 1000 Arbeitsplätzen (von 1990 bis 1994 772 Stellen und von 1994 bis 1997 210 Stellen), und die Auslagerung spezieller Finanz- und Verwaltungsaufgaben aus dem Kernbereich der Netzgeschäftsbank zu nennen. Infolgedessen hat sich die geschäftliche Position der SMC von 1995 bis 1997 um 20 % verschlechtert. So ist der Marktanteil der SMC, bezogen auf die Arbeitsplätze in ihrem Einzugsgebiet, um 20 % von 2,55 % im Dezember 1995 auf 2,02 % im zweiten Halbjahr 1997 zurückgegangen.

    Die Verwirklichung der Zielsetzung der Banque Chaix, die SMC so umzustrukturieren, daß sie zu einer rentablen Regionalbank wird, die ihre Entwicklung aus eigener Kraft finanzieren kann, macht folgende zusätzliche Anstrengungen des Erwerbers erforderlich:

    - sofortige Aufgabe aller verbliebenen Diversifizierungstätigkeiten, die liquidiert oder veräußert werden;

    - wesentliche nachhaltige Verringerung der Betriebskosten;

    - Modernisierung und Vereinfachung der Organisation und der Arbeitsmethoden.

    Der vom Erwerber vorgelegte Plan bezieht sich auf den Zeitraum 1997-2002 und umfaßt folgende Elemente:

    a) unbedingte Neuausrichtung der SMC auf die Tätigkeit einer Nachbarschafts-Geschäftsbank. Dies bedeutet eine Verringerung der Bilanzsumme der SMC um 2910 Mio. FRF, d. h. um 12,6 % gegenüber der Bilanz von 1997, durch Einstellung sämtlicher Tätigkeiten der Banktochter SOFICIM (1997 5 % Bilanzanteil), Aufgabe der Immobilienberatung (1997 2 % Bilanzanteil), Aufgabe des übrigen Immobiliengeschäfts (1997 3 % Bilanzanteil), Einstellung des "Risikokapital" -Geschäfts (1997 0,7 % Bilanzanteil), Verkauf der GP Banque sowie Einstellung der Gewährung von Darlehen an öffentliche Körperschaften;

    b) Umsetzung eines Sozialplans durch den Erwerber im Umfang von etwa [...](19) Mio. FRF, durch den sich im Jahr 2002 im Vergleich zu 1997 Personalkosteneinsparungen von 28 % ergeben. Für 2002 ist ein Personalbestand von [...](20) gegenüber [...](21) Beschäftigten im Jahr 1997 vorgesehen. Dieser letzte Sozialplan schließt sich an die beiden obengenannten Sozialpläne mit Gesamtkosten von 256 Mio. FRF an, die bereits Personalkosteneinsparungen von 10 % ermöglicht haben;

    c) neben den Personalkosten Verringerung der Gemeinkosten im Jahr 2002 gegenüber 1997 um 26 % durch Rationalisierung der Verwaltung sowie Vereinfachung und Abbau von Strukturen.

    Tabelle 3

    SMC-Geschäftsplan des Erwerbers

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Durch die obengenannten Maßnahmen soll der Rückgang der Unternehmenstätigkeit im Jahr 2000 gestoppt werden. Der erste Abschnitt des Umstrukturierungsplans (1998-2000) rechnet noch mit einer ausgeprägten Verschlechterung der betrieblichen Leistungen: die vorgesehene Berichtigung der Aktiva und der Rückgang des Obligos bewirken eine starke Verringerung des Nettobankergebnisses; gleichzeitig werden durch Um- und Abbau der Bankstrukturen beträchtliche Kosten verursacht. Die Verluste werden sich im Zeitraum 1998-2000 auf insgesamt etwa 950 Mio. FRF belaufen.

    Diese erneuten Betriebsverluste machen eine oder mehrere Kapitalerhöhungen des Erwerbers im Gesamtumfang von etwa 950 Mio. FRF erforderlich. Die Kapitalaufstockung des Erwerbers ist lediglich die Folge der zwischen 1998 und 2000 zu verzeichnenden erneuten Betriebsverluste und stellt keine Erhöhung der Eigenmittel nach Ergebnis der SMC noch ihrer globalen Finanzkraft dar. Die Banque Chaix beabsichtigt, die Eigenmittel der SMC auf den vorgeschriebenen Mindeststand von 4 % zu erhöhen. Angesichts der Entwicklung der gewichteten ausstehenden Verbindlichkeiten in Abhängigkeit von der Neuausrichtung und dem vorzunehmenden Kapazitätsabbau bleibt das Kernkapital der SMC während des gesamten Zeitraums 1998-2001 unter 500 Mio. FRF.

    Die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank ist für das Jahr 2002 mit einem Eigenmittelergebnis von etwa 20 % und einer Rendite des vom Erwerber investierten Kapitals (ROI) von etwa 11 % vorgesehen. Diese Ergebnisse sind einerseits der deutlichen Erholung des Betriebskoeffizienten durch die Umsetzung des Sozialplans und die Synergien aus der Zusammenarbeit mit der Unternehmensgruppe des Erwerbers und andererseits der Rückkehr zu normalen Risikokosten zu verdanken.

    Die Kommission zieht aus den obigen Darlegungen den Schluß, daß die wichtigste Voraussetzung der obengenannten Leitlinien dafür, daß eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann und die Rentabilität des Unternehmens in einer angemessenen Frist wiederherstellt, erfuellt ist.

    5.3.2 Gegenleistungen

    Um zu verhindern, daß durch die Auswirkung der Beihilfen am Markt erneut zu starke Unternehmen entstehen, die wieder ein ungerechtfertigtes aggressives Verhalten an den Tag legen könnten, muß der Beihilfeempfänger einen erheblichen Teil der Kosten seiner Umstrukturierung aus eigenen Mitteln finanzieren. Hierbei ist auf den in den Leitlinien enthaltenen Grundsatz zu verweisen, der besagt, daß sich der Beihilfeempfänger nicht darauf beschränken darf, Tochtergesellschaften und Tätigkeiten zu veräußern, durch die sein Geschäftsbetrieb belastet wird, sondern daß er auch Aktiva von guter Qualität und Tochtergesellschaften veräußern muß, die dem Unternehmen die zur Finanzierung seiner Umstrukturierung und zu einer möglichst geringen Inanspruchnahme öffentlicher Gelder erforderlichen Mittel erbringen können, so daß die Höhe der neuen Beihilfe auf das strikte Mindestmaß reduziert wird und das Unternehmen gezwungen ist, sich wesentlich an den Kosten seiner Umstrukturierung zu beteiligen.

    Seit 1992 hat die SMC ihre Bilanzsumme kontinuierlich von 24597 Mio. FRF im Jahr 1992 auf 23149 Mio. FRF im Jahr 1997, d. h. um 16 %, gesenkt. Diese Entwicklung wurde hauptsächlich durch die Abnahme der Forderungen an Kunden infolge des Personalabbaus (zwischen 1994 und 1997 war eine Abnahme um 18,9 % zu verzeichnen) und durch den 40 %igen Rückgang der Leasinggeschäfte infolge der schrittweisen Verringerung der Tätigkeit der Tochterbank PBS bestimmt.

    Diese Rückgänge sind dennoch zum Teil die direkte Folge des schwachen Managements.

    Die von der SMC eingeleiteten zusätzlichen Maßnahmen und der Geschäftsplan des privaten Erwerbers enthalten weitere Gegenleistungen dreierlei Art:

    i) sofortige endgültige Aufgabe von fünf Geschäftsbereichen

    - Einstellung der SOFICIM. Diese ist eins der allerletzten auf Immobiliendarlehen an Direktkunden (keine Netzkunden) spezialisierten französischen Kreditinstitute;

    - Veräußerung der GP Banque, über die die SMC international tätig geworden ist;

    - Einstellung des auf die Tochterbank PBS konzentrierten Immobilienleasinggeschäfts und dessen Veräußerung;

    - Beendigung der Gewährung von Darlehen an Gebietskörperschaften und Veräußerung des Darlehensbestandes;

    - Beendigung des über mehrere spezialisierte Tochterbanken abgewickelten Risikokapitalgeschäfts.

    Dies entspricht einer Verringerung der Bilanz der SMC um weitere 2910 Mio. FRF, d. h. um 12,6 %, bezogen auf die Bilanz von 1997, und einer 10 %igen Verringerung des 1997 verzeichneten Nettobankergebnisses.

    ii) Verringerung der Tätigkeit im Netzbankbereich

    1998 und 1999, d. h. innerhalb von zwei Jahren, wird sich das Nettobankergebnis der SMC gegenüber dem Stand von 1997, der im Vergleich zu 1996 bereits einen Rückgang von 15 % zu verzeichnen hatte, um etwa 25 % verringern. Im gleichen Zeitraum gehen die Forderungen an Kunden und der Wertpapierbestand im gleichen Verhältnis zurück. Diese Reduzierung der Aktivitäten im Netzbankbereich wird das Ergebnis zielgerichteter Maßnahmen zum einen im Rahmen der kontrollierten Kreditgewährungspolitik und zum anderen im Rahmen der in dem Projekt des Erwerbers vorgesehenen Kundenzielgruppen sein.

    iii) Auslagerung spezieller Finanz- und Verwaltungsaufgaben

    Die SMC beabsichtigt, innerhalb des Netzgeschäftsbankbereichs spezielle Produktionstätigkeiten nicht mehr selbst auszuführen, vor allem:

    - Verwahrung von Wertpapieren;

    - Verwaltungsarbeiten für Rechnung Dritter: Die SMC wird bei der Kundschaft vermarktete Finanzprodukte, deren Bestand zum 31. Dezember 1997 über 5,5 Mrd. FRF lag, nicht mehr selbst entwickeln;

    - Kassen- und Markttätigkeiten;

    - Scheckbearbeitung.

    Angesichts der im Rahmen der Bewertung der Rentabilität der SMC und der geforderten Gegenleistungen, insbesondere unter Ziffer 5.3.2 i), dargelegten Überlegungen ist die Kommission der Auffassung, daß die Voraussetzung der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen, die die Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverzerrungen betrifft, erfuellt wurde.

    5.3.3 Weitere Bedingungen

    Die Kommission hält darüber hinaus die Einhaltung weiterer Bedingungen entsprechend den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen für erforderlich.

    Der Grundsatz von der Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß zwingt einerseits dazu, dafür Sorge zu tragen, daß die SMC über Eigenmittel in einer zur Deckung ihrer regulären Verpflichtungen ausreichenden Höhe verfügt, daß sie aber andererseits nicht mit Eigenmitteln ausgestattet wird, die über das absolut notwendige Maß hinausgehen. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, daß die Kapitalaufstockung durch den Staat der Pflicht des Aktionärs entspricht, die Bestimmungen hinsichtlich des geforderten Eigenmittelminimums einzuhalten, wenn er sich nicht für die Abwicklung der Bank entscheidet. Die Möglichkeit zusätzlicher Kapitalerhöhungen, die der Erwerber in Anbetracht der Art der Aktivitäten und des Portfolios der SMC für erforderlich hält, bleibt diesem Erwerber überlassen. Demnach kann die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die Kapitalausstattung nach den betreffenden staatlichen Beihilfen nicht dazu angetan ist, die SMC über das für ihre Umstrukturierung unbedingt notwendige Maß hinaus zu stärken.

    In Anwendung der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen muß der SMC die Möglichkeit genommen werden, steuerliche Defizite in Höhe der durch die Kapitalerhöhungen gedeckten Steuerverluste vorzutragen.

    Schließlich ist die korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu kontrollieren. Dazu sind der Kommission von Frankreich alle sechs Monate ab dem Datum der Entscheidung der Kommission bis zum Zeitpunkt der Erfuellung der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Verpflichtungen regelmäßige Berichte vorzulegen.

    6 SCHLUSSFOLGERUNGEN

    Abschließend ist festzustellen, daß sowohl die Kapitalerhöhungen für die Jahre 1993, 1994, 1995 und 1997 über 5868 Mio. FRF als auch die Bürgschaft über 423 Mio. FRF Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. Angesichts der Unsicherheit bei der genauen Bestimmung des steuerlichen Risikos, das vom Wirtschaftsprüfer mit 123 Mio. FRF veranschlagt wurde, ist der Wert der Bürgschaft zur Deckung dieses Risikos mit einem Schwankungsspielraum von ± 10 % zu versehen. Die zulässige Beihilfe wird demnach auf maximal 6303,3 Mio. FRF veranschlagt.

    Diese Maßnahmen wurden gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geprüft, um festzustellen, ob sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sind. Angesichts der obigen Darlegungen kann davon ausgegangen werden, daß die der SMC gewährten Beihilfen den Bedingungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechen. Die betreffenden Beihilfen können also vom Verbot der Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen freigestellt werden, da sie gemäß den Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Maßnahmen Frankreichs zur Unterstützung der Société Marseillaise de Crédit (SMC) in Form von Kapitalerhöhungen über 5868 Mio. FRF sowie die vom Staat gewährte Bürgschaft über 423 Mio. FRF sind staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Sie sind jedoch gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen vorbehaltlich der Auflagen von Artikel 2 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die genehmigte Beihilfe wird auf 6303,3 Mio. FRF begrenzt.

    Artikel 2

    (1) Frankreich bestätigt, daß das Unternehmen den der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan einschließlich der vorgeschlagenen Tätigkeitseinschränkungen vollständig umsetzen wird.

    Frankreich legt der Kommission detaillierte Halbjahresberichte vor, die alle erforderlichen Informationen enthalten, damit die Kommission die Umsetzung und den einwandfreien Ablauf des Umstrukturierungsprogramms kontrollieren kann.

    (2) Frankreich schließt die Möglichkeit des Vortrags von Steuerdefiziten durch die SMC in Höhe der durch die Kapitalerhöhungen gedeckten steuerlichen Verluste aus.

    Artikel 3

    Frankreich unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die getroffen worden sind, um dieser Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 14. Oktober 1998

    Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. C 49 vom 19.2.1997, S. 10.

    (2) ABl. C 249 vom 8.8.1998, S. 11.

    (3) Dabei handelt es sich zunächst um Rückstellungen für Immobiliengeschäfte im Gesamtwert von 555 Mio. FRF (davon entfallen allein 320 Mio. FRF auf das Gebäude in der Rue Auber in Paris. Es ist festzustellen, daß es der SMC durch einen Wertzuwachs von 570,5 Mio. FRF bei Immobiliengeschäften der Pariser Filiale 1990 möglich war, die laufenden Verluste des Rechnungsjahres mit einem außergewöhnlichen Ergebnis von etwa 400 Mio. FRF auszugleichen. Allerdings hatte die Spekulationswelle auf dem Immobilienmarkt zu diesem Zeitpunkt ihren höchsten Stand erreicht). Dazu kommen Swap-Verluste und eine Wertminderung durch die Neubewertung eines Blocks von Langläufern von 294 Mio. FRF. Dieser Betrag erhöht sich um 191 Mio. FRF für nachträgliche Rückstellungen zugunsten alter Streitfälle und um 240 Mio. FRF für Rückstellungen zugunsten von KMU-Krediten für das Jahr 1994.

    (4) Die von dem unabhängigen Wirtschaftsprüfer empfohlenen zusätzlichen Rückstellungen belaufen sich auf etwa 2,2 Mrd. FRF, die sich wie folgt verteilen: Kreditbestand 757 Mio. FRF; rechtliche Risiken 368 Mio. FRF; Tochterbanken 230 Mio. FRF; Sozialschulden 416 Mio. FRF; Immobilienaktiva bzw. -forderungen 227 Mio. FRF; sonstiges 245 Mio. FRF.

    (5) ABN AMRO, Argentaria (Spanien), Banco de Santander (Spanien), Banque Chaix, Banque Nationale de Paris, BBV (Spanien), BCH (Spanien), Caisse d'Epargne Provence-Alpes-Corse, Carron & Cie (Korkmaz Yigit Holding - Türkei), Cie Financière Edmond de Rotschild, Crédit Agricole, Crédit Mutuel, Groupe Banques Populaires, La Caixa (Spanien), San Paolo (Italien) und Société Générale.

    (6) Banque Chaix, Banque Nationale de Paris, Caisse d'Epargne Provence-Alpes-Corse, Société Générale.

    (7) Der Präsident der Banque de France übermittelte Anfang August 1997 ebenfalls ein Schreiben, allerdings außerhalb der normalen Fristen dieses Verfahrens.

    (8) Der Präsident der Banque de France hat Anfang August 1997 ebenfalls ein Schreiben übermittelt, allerdings außerhalb der normalen Fristen dieses Verfahrens.

    (9) Der erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit zu beobachtende Anteil ausländischer Banken am französischen Markt hat bis Ende 1993 insgesamt auf 8 % zugenommen, ist 1994 jedoch auf 7,7 % zurückgegangen.

    (10) Vgl. Punkt 403 Seite 273. Die französischen Behörden waren zuvor mit Schreiben des Generaldirektors der GD Wettbewerb vom 14. Juli 1993 über den Standpunkt der Kommission direkt informiert worden.

    (11) Bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei der Zuführung öffentlicher Mittel an ein Unternehmen um staatliche Beihilfen handelt, stützt sich die Kommission auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. Vgl. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3).

    (12) Siehe Artikel 179 und 180 des Gesetzes vom 25. Januar 1985 über die Umstrukturierung und den Konkurs von Unternehmen, JORF vom 26.1.1985.

    (13) Urteil vom 13. Januar 1998.

    (14) Siehe insbesondere die Entscheidungen der Kommission in den Fällen Bull (ABl. L 386 vom 31.12.1994, S. 1), Crédit Lyonnais (ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 92), Efim (ABl. C 349 vom 29.12.1993, S. 2) sowie das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Hytasa, Slg. 1994, S. I-4103.

    (15) Sofern es sich um Bürgschaften zu kommerziellen Bedingungen handelt, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.

    (16) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet.

    (17) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet.

    (18) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

    (19) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet.

    (20) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet.

    (21) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet.

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