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Document 31999D0264

    1999/264/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1999 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG oder 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 793)

    ABl. L 104 vom 21.4.1999, p. 22–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/264/oj

    31999D0264

    1999/264/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1999 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG oder 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 793)

    Amtsblatt Nr. L 104 vom 21/04/1999 S. 0022 - 0025


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 26. März 1999

    zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG oder 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 793)

    (1999/264/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG(2), insbesondere auf Artikel 17,

    gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/8/EG(4), insbesondere auf Artikel 17,

    gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG(5) des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG, insbesondere auf Artikel 16,

    auf Antrag Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande, Finnlands und Schwedens,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die in den genannten Mitgliedstaaten verfügbare Menge an Saatgut sämtlicher Klassen der Sommersorten von Futterpflanzen, Getreide bzw. Ölpflanzen, das den Anforderungen der genannten Richtlinien in bezug auf die Keimfähigkeit entspricht, bzw. im Falle Belgiens, Luxemburgs, der Niederlande und Schwedens die verfügbare Menge an zertifiziertem Saatgut von Getreide, das außerdem den Vorschriften in bezug auf die Feldbesichtigung entspricht, bzw. im Falle Finnlands die Menge an zertifiziertem Saatgut von Getreide, das ferner den Anforderungen in bezug auf die Hoechstzahl der auf das Basissaatgut folgenden Generationen entspricht, reicht nicht aus, um den Bedarf dieser Länder zu decken.

    (2) Auch mit Saatgut aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern, das allen Anforderungen der genannten Richtlinien entspricht, läßt sich dieser Bedarf nicht zufriedenstellend decken.

    (3) Daher sollten Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Finnland und Schweden ermächtigt werden, bis zum 30. Juni 1999 Saatgut der Sommersorten von Futterpflanzen, Getreide und Ölpflanzen, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen.

    (4) Außerdem sollten andere Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Finnland und Schweden mit Saatgut zu beliefern, das den Anforderungen der genannten Richtlinien nicht entspricht, ermächtigt werden, solches Saatgut zum Verkehr zuzulassen.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Frankreich wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 1999 für die Arten und zu den Bedingungen im Anhang zertifiziertes Saatgut (erste Generation) der Sommersorten von Futterpflanzen, das nicht den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG in bezug auf die Mindestkeimfähigkeit entspricht, in seinem Hoheitsgebiet zum Verkehr zuzulassen, sofern

    a) die Keimfähigkeit mindestens dem im Anhang festgelegten Wert entspricht,

    b) auf dem amtlichen Etikett die in dem Bericht über die amtliche Saatgutprüfung festgestellte Keimfähigkeit angegeben ist.

    Artikel 2

    Belgien, Luxemburg, die Niederlande und Schweden werden ermächtigt, bis zum 30. Juni 1999 für die Arten und zu den Bedingungen im Anhang Saatgut der Sommersorten von Getreide, das nicht den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG in bezug auf die Feldbesichtigung entspricht, in ihrem Hoheitsgebiet zum Verkehr zuzulassen, sofern

    a) die Feldbestände ausreichende Sortenechtheit und Sortenreinheit aufweisen,

    b) auf dem amtlichen Etikett darauf hingewiesen wird, daß der fragliche Feldbestand keiner Feldbesichtigung gemäß der Richtlinie 66/402/EWG unterzogen wurde.

    Artikel 3

    Finnland wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 1999 für die Arten und zu den Bedingungen im Anhang Saatgut der Sommersorten von Futterpflanzen, Getreide und Ölpflanzen, das nicht den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG bzw. 69/208/EWG in bezug auf die Mindestkeimfähigkeit sowie außerdem - im Falle von Getreide - nicht den Anforderungen in bezug auf die Hoechstzahl der auf das Basissaatgut folgenden Generationen entspricht, in seinem Hoheitsgebiet zum Verkehr zuzulassen, sofern

    a) die Keimfähigkeit mindestens dem im Anhang festgelegten Wert entspricht,

    b) die Anzahl der auf das Basissaatgut folgenden Generationen höchstens dem im Anhang festgesetzten Wert entspricht,

    c) auf dem amtlichen Etikett folgendes vermerkt ist:

    - im Falle von a) die in dem Bericht über die amtliche Saatgutprüfung festgestellte Keimfähigkeit;

    - im Falle von b) die tatsächliche Zahl der auf das Basissaatgut folgenden Generationen.

    Artikel 4

    Schweden wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 1999 für die Arten und zu den Bedingungen im Anhang Saatgut der Sommersorten von Futterpflanzen und Ölpflanzen, das nicht den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 69/208/EWG in bezug auf die Mindestkeimfähigkeit entspricht, in seinem Hoheitsgebiet zum Verkehr zuzulassen, sofern

    a) die Keimfähigkeit mindestens dem im Anhang festgelegten Wert entspricht,

    b) auf dem amtlichen Etikett die in dem Bericht über die amtliche Saatgutprüfung festgestellte Keimfähigkeit angegeben ist.

    Artikel 5

    (1) Die übrigen Mitgliedstaaten werden ebenfalls ermächtigt, zu den in den Artikeln 1 bis 4 festgelegten Bedingungen und für die von den antragstellenden Mitgliedstaaten verfolgten Zwecke das nach dieser Entscheidung zugelassene Saatgut in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr zu bringen.

    (2) Zur Durchführung von Absatz 1 leisten sich die betreffenden Mitgliedstaaten Amtshilfe. Die antragstellenden Mitgliedstaaten werden durch die anderen Mitgliedstaaten von ihrer Absicht unterrichtet, entsprechendes Saatgut zum Verkehr zuzulassen, bevor etwaige Zulassungen erteilt werden. Die antragstellenden Mitgliedstaaten können dagegen nur dann Einwände erheben, wenn die gesamte mit dieser Entscheidung festgesetzte Menge bereits zugeteilt wurde.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten umgehend mit, wieviel Saatgut gemäß dieser Entscheidung jeweils etikettiert und für den Verkehr in ihrem Hoheitsgebeit zugelassen wurde.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. März 1999

    Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66

    (2) ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27.

    (3) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66

    (4) ABl. L 50 vom 26.2.1999, S. 26.

    (5) ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3.

    ANHANG

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