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Document 31999D0152

1999/152/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR- Abkommens (Sache IV/M.1016 - Price Waterhouse/Coopers & Lybrand) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1388) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 50 vom 26.2.1999, p. 27–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Statut juridique du document En vigueur

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/152(1)/oj

31999D0152

1999/152/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR- Abkommens (Sache IV/M.1016 - Price Waterhouse/Coopers & Lybrand) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1388) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 050 vom 26/02/1999 S. 0027 - 0049


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Mai 1998 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache IV/M.1016 - Price Waterhouse/Coopers & Lybrand) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1388) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/152/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Anbetracht der Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998, das Verfahren in dieser Sache zu eröffnen,

in Anbetracht der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe

(1) Die Kommission erhielt am 11. Dezember 1997 die vollständige Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (nachstehend "die Fusionskontrollverordnung"), in dessen Rahmen Price Waterhouse und Coopers & Lybrand im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung fusionieren. Da die diesbezügliche Vereinbarung vor dem 1. März 1998 geschlossen wurde, hat die Kommission die Fusionskontrollverordnung in ihrer noch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 geänderten Fassung angewandt.

(2) Nach der ersten Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß der geplante Zusammenschluß eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken könnte, wodurch wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, was Anlaß zu ernsthaftem Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt.

I. DIE PARTEIEN

(3) Price Waterhouse ("PW") und Coopers & Lybrand ("C& L") sind zwei der sechs weltweit operierenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die sogenannten "Großen Sechs" (die anderen vier sind Arthur Andersen ("AA"), Deloitte Touche Tohmatsui International ("DTTI"), KPMG und Ernst & Young ("EY")).

(4) Beide Parteien sind in denselben Geschäftszweigen tätig, nämlich in der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen der allgemeinen und gesetzlichen Abschlußprüfung, der Buchführung, der Steuerberatung und Steuererklärung, der Managementberatung und Informationstechnik, der Betriebs- und Personalplanung, des Corporate Finance und der Insolvenzberatung.

II. DAS VORHABEN

(5) Am 17. September 1997 schlossen Price Waterhouse und Coopers & Lybrand eine Vereinbarung, in deren Rahmen beide Gesellschaften ihre gesamten Geschäftsstellennetze effektiv fusionieren.

(6) Bei dem geplanten Zusammenschluß handelt es sich um eine Fusion. Beide Gesellschaften verfügen über aus nationalen Geschäftsstellen bestehende internationale Netze, die von internationalen Einrichtungen beaufsichtigt werden. Für die Fusion ist daher eine Reihe von Transaktionen und Vereinbarungen vorgesehen, durch die beide Netze weltweit miteinander verschmolzen werden. Hierdurch entsteht für die Parteien eine neue integrierte Struktur (die "Fusionsvereinbarung"), die auf der gegenwärtigen Struktur der "PW-Fusionsvereinbarung" beruht. In der Praxis werden die in einem bestimmten Gebiet tätigen PW-Unternehmen mit denen in demselben Gebiet tätigen C& L-Unternehmen fusionieren. Je nach den nationalen Vorschriften über die Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich der Abschlußprüfung und Buchführung wird die Integration in einigen Fällen durch eine offizielle Fusion der betreffenden Unternehmen erfolgen, in anderen Fällen durch den Erwerb des Geschäfts und der Vermögenswerte des anderen Unternehmens, während in bestimmten Fällen die Unternehmen offiziell aufgelöst und durch ein neues Unternehmen ersetzt werden. Die neuen Einheiten, die sieh aus den verschiedenen lokalen Fusionen ergeben, werden anschließend der neuen "Fusionsvereinbarung" beitreten.

III. DER ZUSAMMENSCHLUSS

(7) Beide Parteien stellen strukturell gesehen internationale Netze von getrennten, autonomen nationalen Unternehmen dar, die unter einem gemeinsamen Namen tätig sind und gemeinsame berufsethische Normen und Dienstleistungsstandards befolgen. Angesichts dieser vielgesellschaftlichen Struktur stellt sich die Frage, ob die Unternehmensgruppen als Einzelunternehmen im Sinne der Fusionskontrollverordnung angesehen werden können, deren Fusion einen einzigen Zusammenschluß im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung darstellen würde.

(8) Wie in Randnummer 6 erwähnt wurde, wird die neue Gesellschaft auf der Struktur der PW-Fusion beruhen. Ausgehend von der Voraussetzung, daß das Ergebnis eines Zusammenschlusses ein einziges Unternehmen, also eine einzige Wirtschaftseinheit ist, muß im Hinblick auf die Feststellung, ob die fragliche Transaktion zu einer Fusion im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung, ob also die Verschmelzung der Tätigkeiten von früher selbstständigen Unternehmen zur Gründung einer einzigen Wirtschaftseinheit führen wird, die Frage untersucht werden, ob der Konzentrationsgrad der PW-Fusion im Bereich der Beschlußfassung und finanziellen Interessen ausreicht, um der neuen Einheit im Hinblick auf die Anwendung der Fusionskontrollverordnung den Charakter einer einzigen Wirtschaftseinheit zu verleihen.

(9) Die PW-Gruppe hat aufgrund einer beachtlichen strukturellen Entwicklung in den letzten Jahren einen erheblichen Integrationsstand erreicht. Bevor Fusionsvereinbarungen geschlossen wurden, funktionierten die PW-Unternehmen als ein Netz von unter einem gemeinsamen Namen tätigen Unternehmen mit gemeinsamen berufsethischen Normen und Dienstleistungsstandards. Jedes Unternehmen war vor allem in seinem Gebiet tätig; daher kam es vor, daß ein PW-Unternehmen einen Auftrag zuständigkeitshalber an ein PW-Unternehmen in einem anderen Gebiet zurückverwies.

(10) Da diese Struktur in Bezug auf Transaktionskosten und Arbeitseinsatz unbefriedigend war, führte PW nicht nur aus diesem Grund, sondern auch zur Bewältigung der Schwierigkeiten bei der Organisation eines weltweiten Geschäfts ein neues System ein, in dessen Rahmen ein Fusionsrat die nationalen Unternehmen in fast allen Fragen der Geschäftsführung überwacht und berät. Die PW-Europa-Fusion wurde 1988 beschlossen, um den europäischen PW-Unternehmen die Möglichkeit zu geben, in einer Weise zu funktionieren, die die Interessen der Inhaber der einzelnen PW-Unternehmen aufeinander abstimmte und ihre gemeinsamen Interessen förderte, wodurch ihre Geneigtheit zu Geschäftsentscheidungen im Interesse des eigenen Unternehmens, aber auf Kosten eines anderen PW-Unternehmens zurückging. Davon unabhängig beschloß PW US bilaterale Vereinbarungen mit anderen PW-Unternehmen in der gesamten Welt, einschließlich Mexiko, Indien, Israel und Japan, um ihre Ressourcen zusammenzulegen und ihre Geschäftsstrategien zum gegenseitigen Vorteil zu koordinieren. Außerdem wurde die PW-Europa-Fusion kürzlich aufgrund eines Fusionsvertrags zwischen den PW-Unternehmen in Europa und in den USA ausgedehnt. Die Fusion bewirkt, daß die an ihr beteiligten PW-Unternehmen gemeinsam als eine einzige Wirtschaftseinheit funktionieren. Die Fusion besteht aus PW-Unternehmen in Westeuropa, in den USA, in Osteuropa, im Nahen Osten, in Nordafrika und in der Republik Südafrika.

(11) [ . . . ] (4)

(12) [ . . . ]

(13) [ . . . ]

(14) [ . . . ]

(15) [ . . . ]

(16) Nach der obigen Beschreibung hat die PW-Fusion einen hohen Integrationsstand erreicht. [ . . . ]

(17) Diese Merkmale weisen auf eine erhebliche Zentralisierung des Managements hin. [ . . . ] Das angemeldete Vorhaben wird also, was die Anwendung der Fusionskontrollverordnung betrifft, zu einer einzigen Wirtschaftseinheit führen; die Transaktion stellt einen einzigen Zusammenschluß dar, an der PW in seiner Gesamtheit beteiligt ist. Die Frage, ob die C& L-Unternehmen eine einzige Wirtschaftseinheit bilden, braucht nicht beantwortet zu werden, da die einzelnen Fusionen zwischen den nationalen PW- und C& L-Unternehmen als Teil einer einzigen Transaktion zwischen den beiden Gruppen von Unternehmen untersucht worden sind. Die wettbewerbliche Würdigung erstreckte sich demnach in diesem Fall auf sämtliche im EWR durchgeführten lokalen Fusionen.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

(18) Der weltweite Gesamtumsatz der beiden Parteien beträgt über 5 Milliarden ECU (Price Waterhouse: 4,63 Milliarden ECU, Coopers & Lybrand: 5,305 Milliarden ECU). Der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz der Parteien beträgt jeweils über 250 Millionen ECU (Price Waterhouse: 1,301 Milliarden ECU, Cooper & Lybrand: 2,249 Milliarden ECU). Auch wenn die C& L-Unternehmen als getrennte Einheiten anzusehen sind, erreichen sie mindestens in drei Mitgliedstaaten, nämlich im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden und in Deutschland, einen Umsatz von über 250 Millionen ECU (772, 299 bzw. 487 Millionen ECU). Außerdem erzielen die Parteien nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Desgleichen erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres EFTA-weiten Umsatzes in einem und demselben EFTA-Staat. Folglich handelt es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluß von gemeinschaftsweiter und von EWR-Bedeutung.

V. WETTBEWERBLICHE WÜRDIGUNG

A. DIE SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTE

1. Geschäftsbereiche der Parteien

(19) Die beiden am Zusammenschluß beteiligten Parteien bieten eine Vielzahl qualifizierter Dienstleistungen vor allem für große Unternehmen von nationaler und multinationaler Tragweite, die ein breites Wirtschaftsspektrum abdecken, und für öffentliche Abnehmer an.

(20) Die Parteien haben ihr Dienstleistungsangebot in fünf große Kategorien unterteilt, die für sie die relevanten Produktmärkte darstellen, nämlich Abschlußprüfung und Buchführung, Steuerberatung und Steuererklärung, Managementberatung, Insolvenzberatung und Corporate Finance.

2. Sachlich relevante Märkte

(21) Die von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung hat weitgehend bestätigt, daß die vorerwähnten fünf Produktmärkte dem Kerngeschäft der Parteien entsprechen.

(22) Die Kommission hat allerdings zwei getrennte Märkte bei den Abschlußprüfungs- und Buchführungsdiensten festgestellt, nämlich i) einen Markt für die Erbringung dieser Dienste an kleine und mittlere, vor allem nationale Unternehmen, auf dem die Großen Sechs gemeinsam mit den anderen Wirtschaftsprüfungsunternehmen aktiv sind, und ii) einen Markt für Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste für börsennotierte und große Unternehmen von nationaler und multinationaler Tragweite, die vor allem von den Großen Sechs angeboten werden.

(23) Die Kommission hat die etwaige Existenz von sogar kleineren Märkten für Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste in bestimmten Sektoren, insbesondere im Bank- und im Versicherungssektor, festgestellt.

(24) Außerdem hat die Kommission die mögliche Existenz eines anderen kleinen Marktes im Bereich der Steuerberatung und Steuererklärung festgestellt, nämlich die Bereitstellung derartiger Dienstleistungen für die Großkunden der Großen Sechs.

(25) Die Kommission hat aufgrund ihrer Bedenken bezüglich der wettbewerblichen Auswirkungen des Vorhabens auf dem Markt für Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste an Großunternehmen, die Kunden der Großen Sechs sind, ebenso wie wegen ihrer Bedenken hinsichtlich der wettbewerblichen Auswirkungen auf möglicherweise für Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste für bestimmte Sektoren (insbesondere Banken und Versicherungen) der Großkunden der Großen Sechs bestehenden Märkten und auf einem möglicherweise für die Steuerberatungs- und Steuererklärungsdienste an Großunternehmen, die Kunden der Großen Sechs sind, bestehenden Markt das Verfahren eröffnet.

a) Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste für Großunternehmen, die Kunden der Großen Sechs sind

i) Beschreibung der Dienstleistungen

(26) Zum Zweck der vorliegenden Untersuchung umfassen Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste die gesetzliche und sonstige Prüfung der Geschäftsbücher von Unternehmen und sonstige prüfungsrelevante buchhalterische Leistungen, bei denen auf das Fachwissen des Wirtschaftsprüfers in bezug auf Geschäftsvorgänge und Buchführungsmethoden zurückgegriffen wird, um festzustellen, ob die einzelnen Vorgänge und ihre weiteren Auswirkungen (u. a. in Form von Eventualverbindlichkeiten, Risiken und künftigen Einnahmen) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend in den Abschlüssen der Unternehmen ausgewiesen sind.

(27) Als prüfungsrelevant haben die beteiligten Unternehmen u. a. folgende Leistungen angegeben: allgemeine buchhalterische Beratung, Systemsicherung, Risikobewertung, Innenrevision, sorgfältige Prüfung von Plänen zum Erwerb neuer Beteiligungen, Erstellung von Börseneinführungsprospekten und von Berichten nach erfolgtem Beteiligungserwerb.

ii) Großunternehmen, die Kunden der Großen Sechs sind

(28) Laut Aussage der beteiligten Unternehmen greifen große multinationale Firmen, die sich Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten verschaffen wollen, ausschließlich auf die Dienste von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zurück, die weltweit vertreten und international anerkannt sind. Dies wurde im Verlauf der Marktuntersuchung der Kommission von den befragten Unternehmen bestätigt. Die Untersuchung hat ferner ergeben, daß die Unternehmen bei Abschlußprüfungs- und Buchführungsdiensten im allgemeinen nur die Wahl zwischen sechs Gesellschaften - den Großen Sechs - haben, da nur sie die von den Kunden geforderte geographische Verbreitung und die von den internationalen Kapitalmärkten erwartete Verläßlichkeit bei der Testierung von Unternehmensabschlüssen aufweisen.

(29) Auch die Kommission hat im Verlauf ihrer Ermittlungen die Großen Sechs als die wichtigsten und tatsächlich einzigen Anbieter von Abschlußprüfungs- und Buchführungsdiensten für nationale börsennotierte Großunternehmen identifiziert. Der Grund hierfür sind aber nicht gesetzliche Vorschriften, sondern die allgemeine Erwartungshaltung der Börsen.

(30) Des weiteren erfuhr die Kommission bei ihrer Marktbefragung, daß vor allem die Großen Sechs über die Expertise verfügen, die die meisten nationalen oder multinationalen Großunternehmen bei Wirtschaftsprüfungen in ihrer jeweiligen Branche voraussetzen. Besonders im Bankwesen und im Versicherungsgewerbe ist diese Branchenkenntnis von großer Bedeutung (siehe Randnummer 35ff.).

(31) Die Marktuntersuchung der Kommission machte ferner deutlich, daß eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Bücher großer Unternehmen prüfen möchte, in der Lage sein muß, erhebliche Ressourcen einzusetzen, um die Wünsche dieser Kunden zu erfuellen.

iii) Schlußfolgerung

(32) Der relevante Produktmarkt besteht nach Ansicht der Kommission demnach aus den Abschlußprüfungs- und Buchführungsdiensten, die vorwiegend von den Großen Sechs für nationale oder multinationale börsennotierte Großunternehmen erbracht werden. Grundsätzlich sind nur die Sechs in der Lage, den Anforderungen dieser Kunden zu genügen, die solche Dienste nur von Prüfern in Anspruch nehmen, die folgende Kriterien erfuellen: guter Ruf auf den Finanzmärkten (Forderung börsennotierter Unternehmen), große geographische, d. h. weltweite Verbreitung (Forderung multinationaler Unternehmen), fundierte Kenntnis der betreffenden Branche (Forderung großer Unternehmen generell bzw. von Banken und Versicherungen im besonderen) und umfangreiche Ressourcen (Forderung aller Großunternehmen).

b) Branchenspezifische Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste für Großunternehmen, die Kunden der Großen Sechs sind

i) Branchenspezifische Prüfungskompetenz

(33) Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste werden von Firmen angeboten, deren Mitarbeiter zur gesetzlich vorgeschriebenen Buchführung qualifiziert sind. Diese Prüfer können zwar grundsätzlich in sehr unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig werden, (tendieren aber - wie die Marktuntersuchung der Kommission gezeigt hat - dazu, sich ab einem bestimmten Zeitpunkt in ihrer beruflichen Laufbahn auf eine begrenzte Anzahl von Branchen zu spezialisieren, wodurch sie sich zusätzliches Fachwissen aneignen. Es hat sich gezeigt, daß eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die lange Zeit in einer bestimmten Branche tätig war, einen Ruf für einschlägige Spezialkenntnisse erwirbt.

(34) Unter diesen Umständen hat die Kommission erwogen, gegebenenfalls getrennte Märkte für die Bereitstellung von Wirtschaftsprüfungsdiensten zu definieren, wenn nämlich die Materie in einem bestimmten Wirtschaftsbereich so kompliziert ist, daß sie vom Prüfer einen hohen Grad an Spezialwissen erfordert. Nach den Ergebnissen ihrer Marktuntersuchung wäre dies lediglich im Bank- und im Versicherungssektor der Fall. Diese Wirtschaftszweige wurden in der Befragung sowohl von Kunden als auch von Wettbewerbern der beteiligten Unternehmen als Sonderfälle angegeben, die sich von allen übrigen Branchen, einschließlich sonstiger regulierter Sektoren und öffentlicher Unternehmen, unterscheiden.

ii) Wirtschaftsprüfung bei Banken und Versicherungen

(35) Die Kommission ist daher der Frage nachgegangen, ob die Wirtschaftsprüfung bei Banken und bei Versicherungen gegebenenfalls gesonderte relevante Produktmärkte darstellen, weil diese als regulierte Finanzdienstleistungssektoren sehr spezifisch und komplex sind und insbesondere weil die beteiligten Unternehmen in diesen Bereichen nach Vollzug des Zusammenschlusses in einigen Mitgliedstaaten eine starke Stellung erlangen würden. Daneben haben auch andere Betroffene, wie bereits erwähnt, die Kommission zumeist übereinstimmend auf die besondere Eigenart dieser Wirtschaftszweige hingewiesen.

aa) Nachfrage

(36) Die Kommission hat im Laufe ihrer eingehenden Marktuntersuchung Banken und Versicherungen, die die Dienste der Großen Sechs in Anspruch nehmen, aufgrund entsprechender Hinweise zur Bedeutung der Branchenkenntnis und des Rufs einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft befragt. Neben der Komplexität und Spezifizität der Banken- und der Versicherungsrevision hat die Befragung ergeben, daß die nötige Kenntnis dieser Branchen in einem bestimmten Land sowie eine angemessene Ausstattung mit fachlich geschulten Kräften, - diese beiden Kriterien hängen eng mit dem Ruf einer Gesellschaft als branchenspezifischer Wirtschaftsprüfer zusammen - für Banken und Versicherungen wichtiger sind als Preisüberlegungen. Sowohl die Großen Sechs als auch deren Kunden haben bei der Marktbefragung der Kommission umfassend belegt, daß Unternehmen bei der Wahl eines neuen Wirtschaftsprüfers oder bei der Entscheidung für die Beibehaltung des bisherigen Prüfers dem Preisfaktor verhältnismäßig wenig Bedeutung beimessen. Den Ergebnissen der Befragung zufolge ist der Preis für Banken und Versicherungen fast ausnahmslos weniger, in vielen Fällen sogar bedeutend weniger wichtig als die genannten Faktoren Branchenkenntnis und Ruf einer Gesellschaft oder deren Vertrautheit mit dem Kunden.

(37) Den befragten Unternehmen zufolge brauchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch vergleichsweise lange, um sich das für die Prüfung der Abschlüsse von Banken oder Versicherungen erforderliche Fachwissen anzueignen. Als Anlaufzeit wurden Zeiträume von zumeist zwei bis drei Jahren genannt; solange würde es dauern, bis eine andere Firma der Großen Sechs sich die Kompetenz angeeignet hat, um die Abschlüsse des betreffenden Unternehmens fachgerecht prüfen zu können. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die immateriellen Kosten hingewiesen, die mit den Unterbrechungen des normalen Geschäftsablaufs und dem nötigen Zeitaufwand für die Geschäftsleitung verbunden sind. Dieser Umstand verliert jedoch an Bedeutung, wenn berücksichtigt wird, daß mindestens drei (wenn nicht sogar alle) Firmen der Großen Sechs von den meisten Kunden, die die Kommission befragt hat, als vollwertige Alternativen angesehen werden. Außerdem erwarten Banken und Versicherungen von einem neuen Wirtschaftsprüfer, daß er die mit einem Prüferwechsel verbundenen Umstellungskosten in seinem Preis auffängt. Wegen der immateriellen Kosten scheuen Banken und Versicherungen dennoch sehr vor einem Wechsel des Wirtschaftsprüfers zurück. Außerdem legen sie großen Wert auf das Vertrauen, das sie während langjähriger, oftmals jahrzehntelanger Beziehungen zu einem bestimmten Wirtschaftsprüfer aufgebaut haben.

(38) Die Kommission ist bei ihren Untersuchungen aber auch auf andere Faktoren gestoßen, die diese nachfrageseitigen Probleme abschwächen. Dies gilt insbesondere für zwei wichtige Elemente: i) die Zeit, die eine neue Gesellschaft der Großen Sechs braucht, um dasselbe Kompetenzniveau wie der Stammprüfer zu erreichen (die sogenannte Anlaufzeit), und ii) die generelle Abneigung der Unternehmen gegen einen Wechsel des Prüfers (siehe Randnummer 37).

(39) Die von den befragten Unternehmen genannten Anlaufzeiten müssen nach Ansicht der Kommission im allgemeinen Kontext einer Dienstleistung gesehen werden, welche bei jeder Umstellung eine gewisse Anlaufphase beinhaltet, in der sich der neue Prüfer erst einmal mit dem Kunden vertraut machen muß, und die auch in den Fällen, in denen der Prüfer die Branche nicht wechselt, mit Unterbrechungen verbunden ist und einen gewissen Zeitaufwand von Seiten des Kunden erfordert. Dies entspricht der Bedeutung, die die Unternehmen der Vertrautheit eines Wirtschaftsprüfers mit dem Kunden beimessen. Die Kommission ist daher der Ansicht, daß die durch den Branchenwechsel des Wirtschaftsprüfers bedingte Einarbeitungsphase in der von den Kunden angeführten Gesamtanlaufzeit marginal ist. Außerdem muß die Länge dieser Zeiträume nach Ansicht der Kommission im Verhältnis zur Dauerhaftigkeit der Beziehungen zwischen Wirtschaftsprüfer und Unternehmen gesehen werden (siehe oben).

(40) Auch die Scheu vor einem Prüferwechsel, die von den Unternehmen mit Kriterien wie Vertrauen begründet wird, muß nach Ansicht der Kommission vor dem Hintergrund einer Dienstleistung gesehen werden, in der persönliche Beziehungen und persönliche Wahrnehmungen eine wichtige Rolle spielen. Die Kommission ist der Auffassung, daß auch diese qualitativen Kriterien als Bestandteil jeder normalen Beziehung zwischen Wirtschaftsprüfer und Unternehmen gesehen werden müssen, in der Vertrauen wegen der Art der Dienstleistung, und zwar unabhängig von der Branche, ein wesentlicher Faktor ist.

bb) Angebotsseite

(41) Die Großen Sechs sind, entsprechend den Erwartungen und Anforderungen der Kunden, intern nach branchenspezifischen Tätigkeiten organisiert. Diese Arbeitseinteilung ergibt sich auch aus dem Umstand, daß die Sechs über ausreichende Branchenkenntnisse verfügen müssen, um möglichen Haftungsproblemen in den mit besonders hohen Risiken verbundenen Finanzdienstleistungssektoren, d. h. Banken und Versicherungen, aus dem Weg zu gehen.

(42) Die Kommission hat bei ihrer Marktuntersuchung festgestellt, daß sich die für Banken und Versicherungen zuständigen Mitarbeiter der Großen Sechs besonders stark auf diese Bereiche spezialisiert haben, denen sie einen größeren Teil ihres Berufslebens und ihrer Arbeitszeit widmen als anderen Branchen, welche unter Umständen auch zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören. Nach Aussage der Sechs ist dieser hohe Spezialisierungsgrad auf die Komplexität der beiden Finanzdienstleistungssektoren zurückzuführen, die mit größeren Risiken verbunden sind als andere Branchen und in denen zusätzliche gesetzliche Anforderungen zum Tragen kommen, die entsprechende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften erfordern.

(43) Laut Aussage eines der beteiligten Unternehmen setzen die genannten Finanzdienstleistungssektoren (Banken und Versicherungen) wegen des höheren branchenspezifischen Risikos und bisweilen komplizierter Geschäftsvorgänge besonderes Fachwissen voraus. Das andere beteiligte Unternehmen gab an, daß im Fall großer Firmen und in wichtigen Finanzzentren die Kundenbetreuung so umfassend ist, daß es sich lohnt, spezielle Prüferteams mit besonderen Fähigkeiten und Erfahrungen innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweigs (z. B. Finanzdienstleistungen) zu bilden. Angestellte des Unternehmens würden sich diesen Teams anschließen und sich in den entsprechenden Abteilungen bis in die Führungsetagen hocharbeiten.

(44) Die finanzielle Belastung, die mit einem Mangel an Branchenkenntnis verbunden ist, wenn z. B. ein Prüfer zum ersten Mal die Abschlußprüfung in einer Bank oder Versicherung übernimmt, wird von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft getragen, von der der Kunde erwartet, daß sie die in der zwei- oder dreijährigen Anlaufphase (siehe Randnummer 37) anfallenden Mehrkosten übernimmt und ihre Entgelte entsprechend anpaßt. Jeder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist deshalb daran gelegen, ausreichend Abschlußprüfer mit fundiertem Fachwissen und nachgewiesener Erfahrung in dem betreffenden Sektor - Banken bzw. Versicherungen - vorzuweisen, um den Kunden davon zu überzeugen, daß sie seinen Erfordernissen gerecht werden kann.

(45) Des weiteren hat die Kommission festgestellt, daß das hohe Risiko, das diese Finanzdienstleistungsbereiche mit sich bringen, auf Gesellschaften mit unzureichender Branchenkenntnis abschreckend wirken kann, denn diese müssen vor allem bei Großkunden prüfen, was die Übernahme solcher verantwortungsvoller Aufgaben für ihre Finanzlage und ihren Ruf bedeutet.

(46) Die Großen Sechs scheinen ausnahmslos über branchenspezifische Kenntnisse zu verfügen. Dafür sprechen folgende Gründe:

- Die meisten Firmen der Großen Sechs prüfen bereits heute die Abschlüsse von Banken und Versicherungen, wenngleich je nach Mitgliedstaat in unterschiedlichem Maße.

- In fast allen Mitgliedstaaten verfügen alle Sechs aufgrund ihrer Prüfertätigkeit in bestimmten Segmenten dieser Märkte (z. B. kleine Banken oder Versicherungsunternehmen, Tochtergesellschaften oder Zweigstellen ausländischer Unternehmen, Prüfungen im Auftrag der Aufsichtsbehörden usw.) über einen gewissen Grad an Branchenerfahrung.

- Branchenspezifische Erfahrungen in einem bestimmten Mitgliedstaat können auch durch einfache Übernahme eines anderen Unternehmens durch einen Kunden erworben werden.

- Auch durch die Prüfung der Abschlüsse von Tochtergesellschaften einer ganzen Reihe nicht-finanzieller Unternehmen, die ebenfalls Finanzdienstleistungen anbieten (wie Finanzierungsgesellschaften der Automobilhersteller oder Gesellschaften, die von großen Einzelhandelsunternehmen zur Ausgabe von Zahlungskarten bzw. zur Vergabe von Kundenkrediten gegründet werden), lassen sich einschlägige Kenntnisse erwerben.

- Know-how über Banken und Versicherungen ergibt sich auch aus prüfungsfremden Berateraufträgen wie Managementberatung, wie sie von den Großen Sechs ausnahmslos übernommen werden.

- Die Großen Sechs können, mit gewissen Einschränkungen, ihre Mitarbeiter länderübergreifend einsetzen oder Mitarbeiter von Konkurrenten abwerben.

(47) Das Wettbewerbspotential der Gesellschaften der Großen Sechs, die in den fraglichen Branchen in dem einen oder anderen Land weniger stark vertreten sind, spiegelt sich also nicht in ihrem derzeitigen Marktanteil in diesen Bereichen wider. Diese Feststellung wurde von der überwiegenden Mehrheit der befragten Banken oder Versicherungen bestätigt; demnach sind wenigstens vier der Sechs in der Lage, ihre Abschlüsse zu prüfen. Folglich könnte sich jedes Unternehmen der Großen Sechs verhältnismäßig einfach die Ressourcen aneignen, die erforderlich sind, um ihre Wirtschaftsprüfungsaktivitäten auch auf Banken und Versicherungen auszudehnen.

(48) Aufgrund der beschriebenen Situation ist es einzelnen Gesellschaften der Sechs in einigen Fällen gelungen, sich erfolgreich im Finanzdienstleistungssektor zu etablieren, so z. B. PW im Versicherungsgewerbe.

cc) Schlußfolgerung

(49) Nach Abwägung der vorstehenden Faktoren ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste für Banken und Versicherungen zum Zweck der Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb keine gesonderten Produktmärkte bilden.

c) Steuerberatungs- und Steuererklärungsdienste für Großunternehmen, die Kunden der Großen Sechs sind

(50) Steuerberatungsdienste umfassen die Hilfestellung bei der Aufgabe, Geschäftsvorgänge und die Organisation von Unternehmen so zu strukturieren, daß möglichst wenig Steuern gezahlt werden müssen, sowie die Erledigung des Schriftverkehrs mit den Finanz-/Steuerbehörden im Auftrag der Kunden.

(51) Steuererklärungsdienste beinhalten dementsprechend die Hilfestellung bei der Ermittlung der von den steuerpflichtigen Unternehmen zu entrichtenden Beträge und beim Ausfuellen der Steuererklärungen für die nationalen Finanz-/Steuerbehörden.

(52) Die beteiligten Unternehmen haben vorgebracht, daß Steuerberatungs- und Steuererklärungsdienste nicht nur von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, einschließlich der nicht zu den Großen Sechs zählenden Gesellschaften, sondern auch von Anwaltsfirmen erbracht werden. Die Behauptung der Parteien, daß die Großkunden der Großen Sechs für diese Dienste nicht unbedingt auf die Gesellschaft zurückgreifen, die ihre Abschlußprüfung und Buchführung erledigt, hat sich aufgrund der Untersuchung der Kommission als richtig erwiesen.

(53) Die Kommission ist daher zu dem Schluß gelangt, daß Steuerberatungs- und Steuererklärungsdienste für die großen Abschlußprüfungs- und Buchführungskunden der Großen Sechs keinen eigenen, von den fiskalischen Diensten für alle Kategorien von Unternehmen getrennten Markt darstellen.

3. Schlußfolgerung

(54) Angesichts dieser Sachlage stellt die Kommission fest, daß für die wettbewerbsrechtliche Würdigung in diesem Fall folgende Dienstleistungen als Produktmärkte relevant sind:

i) Abschlußprüfung und Buchführung für Großunternehmen, die Kunden der Großen Sechs sind;

ii) Abschlußprüfung und Buchführung für kleine und mittlere Unternehmen;

iii) Steuerberatung und Steuererklärung für alle Kategorien von Unternehmen;

iv) Managementberatung;

v) Insolvenzberatung;

vi) Corporate Finance.

B. DIE RÄUMLICH RELEVANTEN MÄRKTE

1. Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste

a) Rechtsrahmen/Erwägungen zur nationalen Marktdimension

(55) Die Bereitstellung von Abschlußprüfungsdiensten ist überall in der Gemeinschaft auf nationaler Ebene geregelt. Das nationale Aufsichtsrecht enthält Vorschriften über die Unternehmen, die sich einer Abschlußprüfung unterziehen müssen, über die Häufigkeit der Abschlußprüfungen, über die Personen, die eine derartige gesetzliche Prüfung durchführen dürfen, die beruflichen Qualifikationen des gesetzlichen Abschlußprüfers und die Rechtsformen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Während die Unternehmen eigene Abschlußprüfer ernennen, ist hierfür in einigen Mitgliedstaaten und für einige Sektoren (insbesondere Banken, Versicherungen und börsennotierte Unternehmen) die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Darüber hinaus sind in einigen Mitgliedstaaten die Dauer und die Erneuerung von Abschlußprüfungsverträgen geregelt. Ein weiterer Aspekt bei der Erbringung von Abschlußprüfungsdiensten der geregelt ist, betrifft die Niederlassungsfreiheit des Abschlußprüfers, da in bezug auf Eigentum, Management und Rechtsform der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten Beschränkungen bestehen können.

(56) Die Parteien haben selber zugegeben, daß der Bereich der Abschlußprüfungs-/Buchführungsdienste auf nationaler Ebene stark geregelt ist, und festgestellt, daß dies auf nationale Märkte für die Erbringung derartiger Dienste "schließen läßt". Sie behaupteten jedoch, daß diese Marktdefinition vor allem für die Abschlußprüfung von "kleineren Unternehmen, die vornehmlich in einem und demselben Land tätig sind und kein Kapital auf internationalen Märkten aufnehmen", gilt.

b) Erwägungen zur multinationalen Dimension

(57) Außerdem behaupteten die Parteien, daß angesichts der Zunahme von multinational tätigen Gesellschaften, von denen qualifizierte Dienstleistungen in mehreren Ländern erwartet werden, der Markt für Abschlußprüfungs-/Buchführungsdienste eine internationale Dimension erhält. Die Kommission hat bei ihrer Untersuchung der Antworten der Marktteilnehmer auf die Frage der räumlichen Ausdehnung der Abschlußprüfungs-/Buchführungsdienste der von den Parteien aufgeworfenen Frage der internationalen Dimension in dem besonderen Fall der multinationalen Unternehmen (die Abschlußprüfungs-/Buchführungsdienste der Großen Sechs in Anspruch nehmen) Rechnung getragen, die einen Teil der Kundenbasis des für die Würdigung in diesem Fall gewählten sachlich relevanten Marktes bilden.

c) Die Angaben der Großen Sechs und ihrer Kunden

(58) Die Untersuchung hat ergeben, daß immer mehr multinationale Kunden der Großen Sechs dazu tendieren, ihren weltweiten Dienstleistungsbedarf mit dem Partnerunternehmen der Großen Sechs im Sitzland der Muttergesellschaft im Rahmen eines "internationalen Verhandlungspakets" abzudecken. Die Antworten, die sowohl von den sechs größten Wirtschaftsprüfungsfirmen, einschließlich der Parteien, als auch von den Kunden dieser Unternehmen im Verlauf der eingehenden Marktuntersuchung eingingen, bestätigten jedoch, daß ein solches etwaiges "Verhandlungspaket" grundsätzlich zwar ein einziges Verhandlungspaket darstellt, das sich auf das Angebot des potentiellen Anbieters an allen nationalen Standorten erstreckt, wo der multinationale Kunde die Dienstleistungen benötigt, daß dabei aber sowohl den Bedürfnissen der nationalen Tochtergesellschaft des Kunden (einschließlich nationalen Aufsichtserfordernissen) als auch dem Angebot, einschließlich Entgelt, des Partnerunternehmens Rechnung getragen wird, das möglicherweise die Abschlußprüfungsdienste für diese Tochtergesellschaft erbringen wird.

(59) Eine der Parteien beschrieb das Vergabeverfahren tatsächlich als eine "zentrale Verhandlung mit der Muttergesellschaft im Anschluß an die Verifizierung lokaler Schätzungen und Verhandlungen zwischen lokalen Partnern und dem führenden Partner im Land der Muttergesellschaft", "ein Vorgehen, das bei rund 90 % der Aufträge zur Anwendung gelangt." Eine andere Partei erklärte, daß "bei Eingang einer Aufforderung zur Angebotsabgabe die führende Geschäftsstelle diejenigen Geschäftsstellen, Partner und Teams ermittelt, die das gesamte Geschäft abdecken könnten. Diese werden aufgefordert, den Auftrag in den einzelnen Punkten zu analysieren und den Zeit- und Personalaufwand zu veranschlagen. Die lokalen Schätzungen werden unmittelbar der führenden Geschäftsstelle zugeleitet, damit diese eine Gesamtpreisstrategie entwickeln kann . . .; falls der Gesamtpreis unter dem veranschlagten Preis liegt, wird die Differenz auf die beteiligten Geschäftsstellen umgelegt". Dieselbe Partei erklärte außerdem, daß "die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften häufig vom Gruppenmanagement um ihre Ansicht über die konkurrierenden (Wirtschaftsprüfungs-)Firmen gebeten wird" und daß "das Auditing-Management in Gebieten, in denen Tochtergesellschaften angesiedelt sind, konsultiert wird, um zu gewährleisten, daß die lokalen aufsichtsrechtlichen Erfordernisse bei der Ausarbeitung des zentralen Angebots berücksichtigt werden, und diese technischen Aspekte des Angebots auf nationaler Ebene bearbeitet werden, um Konformität mit sämtlichen Erfordernissen sicherzustellen."

(60) Außerdem haben mehrere von der Kommission im Laufe der Marktuntersuchung befragte multinationale Kunden der Parteien erklärt, daß sie Abschlußprüfungsdienste, einschließlich Entgelt, mit den Anbietern auf nationaler Ebene aushandeln, bzw. ihre Tochtergesellschaften unmittelbar mit dem nationalen Unternehmen, auch wenn das endgültige Angebot in vielen Fällen auf zentraler Ebene koordiniert und/oder überwacht wird. Einer dieser multinationalen Kunden, der den räumlich relevanten Markt als nationalen Markt ansah, bestätigte, daß im Fall seiner Gesellschaft "die Aushandlung des Abschlußprüfungsentgelts für Tochterunternehmen deren Sache ist". Ein anderer multinationaler Kunde der Parteien, der zugab, daß "Abschlußprüfungsentgelte und Qualitätsfragen zentral erörtert werden", erklärte, daß er "die Preise und anderen Bedingungen für jede Gesellschaft einzeln vereinbart", da "jede Gesellschaft für diese Dienstleistungen selber aufkommen muß und die lokale Geschäftsführung normalerweise an den Erörterungen und Verhandlungen beteiligt ist", und daß er "mit keinem Unternehmen der Großen Sechs irgendwelche internationalen Pakete ausgehandelt hat". Ein weiterer multinationaler Kunde der Parteien erklärte, daß er "mit den Abschlußprüfern auf lokaler Ebene verhandelt" und "keine zentralen Verhandlungen über Dienstleistungen" führt.

(61) Alle multinationalen Kunden müssen als Konzerne ihre konsolidierte Bilanz, d. h. die Bilanz der Muttergesellschaft und die der Tochtergesellschaften auf weltweiter Ebene, abschließend prüfen lassen. Da diese konsolidierte Abschlußprüfung im Sitzland der Muttergesellschaft stattfindet, wird die Wahl des Abschlußprüfers der Muttergesellschaft für diese besondere Prüfung (und folglich für die Prüfung des Konzerns auf weltweiter Ebene) von der Art und Weise beeinflußt, wie die Muttergesellschaft (z. B. hinsichtlich Ruf und Fachwissen) das Auditing-Angebot im Sitzland beurteilt. Tatsächlich hat es den Anschein, daß sogar eine relativ starke Position in einem bestimmten Land und einem bestimmten Wirtschaftszweig im Bereich der Abschlußprüfung von Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen durchaus mit einer verhältnismäßig schwachen Position im Bereich der Abschlußprüfung von im selben Wirtschaftszweig und im selben Land operierenden Unternehmen einhergehen kann.

d) Wichtige nationale Marktmerkmale

(62) Die Kommission hat allen vorerwähnten Faktoren bei ihrer Untersuchung der räumlichen Ausdehnung des relevanten Produktmarktes Rechnung getragen und insbesondere die folgenden nationalen Marktmerkmale festgestellt:

a) aufsichtsrechtliche Erfordernisse, die sich sowohl auf die Nachfrageseite (gesetzliche Abschlußprüfung) als auch auf die Angebotsseite auswirken (Qualifikationen der Abschlußprüfer und Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in bestimmten Mitgliedstaaten);

b) die Notwendigkeit einer lokalen Präsenz für den Anbieter von Abschlußprüfungsdiensten sowie eines qualifizierten Personals mit dem erforderlichen Fachwissen (einschließlich Kenntnis der aufsichtsrechtlichen Vorschriften) und die Notwendigkeit eines "Markenimages" in jedem Land, in dem Abschlußprüfungs-/Buchführungsdienste angeboten werden.

e) Schlußfolgerung

(63) Aufgrund der vorerwähnten nationalen Marktmerkmale und unter Berücksichtigung aller anderen vorerwähnten Elemente vertritt die Kommission die Auffassung, daß die räumlich relevanten Märkte im Hinblick auf die Würdigung der wettbewerblichen Auswirkungen des vorliegenden Vorhabens auf die Märkte für Abschlußprüfungs-/Buchführungsdienste nationale Märkte sind.

2. Steuerberatungs- und Steuererklärungsdienste

(64) Aufgrund der besonderen Anforderungen an die Qualifikation und Expertise auf nationaler Ebene und aufgrund der Unterschiedlichkeit der Steuervorschriften in den einzelnen Ländern vertritt die Kommission die Auffassung, daß die räumlich relevanten Märkte im Hinblick auf die Würdigung der wettbewerblichen Auswirkungen des vorliegenden Vorhabens auf dem Markt für Steuerberatungs- und Steuererklärungsdienste nationale Märkte sind.

3. Managementberatung

(65) Managementberatung richtet sich an eine Vielzahl von Unternehmen und öffentlichen Abnehmern. Die Parteien haben behauptet, daß der einzige Faktor, der die Tätigkeit auf diesem Markt beschränkt, in dem Erfordernis besteht, über kundengerechtes Know-how und entsprechende Ressourcen zu verfügen. Einige dieser Kunden haben rein nationale oder lokale Bedürfnisse, während die Bedürfnisse multinationaler Kunden durch mehrere nationale Standorte geprägt sind. In diesem Kontext haben die Parteien vorgebracht, daß der Markt sowohl eine nationale als auch eine internationale Dimension hat mit mehreren in beiden Bereichen konkurrierenden Anbietern, zu denen Spezialfirmen (auf nationaler/lokaler Ebene) sowie Buchführungs- und Beratungsfirmen (auf beiden Ebenen) gehören.

(66) Die Marktuntersuchung der Kommission hat die vorerwähnten Behauptungen der Parteien weitgehend bestätigt. Da aber das Vorhaben auf keinem räumlichen Markt eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, wie die Würdigung in Randnummer 69 ff. zeigt, hat die Kommission beschlossen, im vorliegenden Fall den räumlich relevanten Markt für Managementberatungsdienste nicht genau abzugrenzen.

4. Insolvenzberatung

(67) Die Parteien haben erklärt, daß die Erbringung von Dienstleistungen in Insolvenzfällen rechtlich geregelt ist. Auch bei Insolvenzen auf internationaler Ebene erfolgt die Bestellung eines Konkursverwalters auf nationaler Ebene nach den nationalen Rechtsvorschriften. Außerdem hat die Marktuntersuchung der Kommission den nationalen Charakter dieses Marktes bestätigt. Somit vertritt die Kommission die Auffassung, daß die räumlich relevanten Märkte im Hinblick auf die Würdigung der wettbewerblichen Auswirkungen des vorliegenden Vorhabens auf dem Markt für Dienstleistungen in Insolvenzfällen nationale Märkte sind.

5. Corporate Finance

(68) Beratungsdienste im Bereich des Corporate Finance sind von der Kommission in einer früheren Entscheidung vom 30. August 1993 - (Sache IV/M.319 BHF/CCF/Charterhouse) (5) - als nationale Märkte definiert worden. Trotzdem haben die Parteien behauptet, daß für bestimmte Geschäftsvorfälle ein internationaler Markt besteht, während die Marktuntersuchung der Kommission sowohl nationale als auch internationale Aspekte festgestellt hat. Da aber die Kommission in ihrer nachstehenden Würdigung zu dem Schluß gelangt, daß das vorliegende Vorhaben auf keinem Markt für die Erbringung dieser Dienstleistungen zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führt, hat sie beschlossen, den räumlich relevanten Markt in diesem Fall nicht weiter abzugrenzen.

C. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1. Marktgegebenheiten

a) Die Wirtschaftsprüfungstätigkeiten der "Großen Sechs"

(69) Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, sind die Großen Sechs Wirtschaftsprüfungsunternehmen in allen sachlich relevanten Märkten im großen Umfang tätig (die Angaben für die Bereiche Unternehmensberatung, Insolvenzberatung und Unternehmensfinanzierung sind unter "Sonstiges" zusammengefaßt).

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(70) In der nachfolgenden Tabelle ist der Anteil an den Gesamteinnahmen (beruhend auf den vorstehenden Zahlenangaben) aufgeführt, die von den Großen Sechs in ihren hauptsächlichen Tätigkeitsbereichen erzielt werden:

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(71) Mit Ausnahme des Abschlußprüfungs- und Buchführungsmarktes für Großunternehmen sind die Großen Sechs in jedem der relevanten Märkte gemäß der Marktdefinition dem Wettbewerb einer Reihe anderer Dienstleistungsanbieter ausgesetzt:

- Bei den Steuerberatungsdiensten sind sie dem Wettbewerb anderer Abschlußprüfer, Anwaltskanzleien und Banken ausgesetzt;

- bei den Beratungsdiensten für Unternehmen stehen sie im Wettbewerb mit einer Vielzahl von Unternehmensberatern wie z. B. McKinsey, Boston Consulting Group, IBM, EDS, Bain & Co, usw.;

- bei den Unternehmensfinanzierungsdiensten stehen sie im Wettbewerb mit einer Reihe von Investitionsbanken und anderen Instituten, einschließlich Goldman Sachs, Morgan Stanley, SBC Warburg Dillon Read usw.;

- bei den Insolvenzberatungsdiensten sind andere Anwaltskanzleien Wettbewerber der Großen Sechs.

b) Der Markt der Abschlußprüfungs- und Buchführungsleistungen

(72) Aus den vorstehenden Tabellen wird ersichtlich, daß rund die Hälfte der Gesamteinnahmen bei jedem der Großen Sechs (abgesehen von AA, dessen Schwerpunkt bei den Unternehmensberatungsdiensten liegt) auf die Abschlußprüfungs- und Buchführungsleistungen entfällt.

(73) In der Gemeinschaft (sowie in Ländern wie den Vereinigten Staaten) sind die Gesetze über die Abschlußprüfungsanforderungen in der Regel gut entwickelt und anspruchsvoll und ist der Markt der Erbringung von Abschlußprüfungsdiensten ein im wesentlichen ausgereifter Markt.

(74) Die Dauer der Abschlußprüfungsverträge schwankt von Land zu Land (sie beträgt z. B. ein Jahr im Vereinigten Königreich, mehrere Jahre in anderen Mitgliedstaaten). In der Regel werden diese Verträge erneuert, weshalb das Verhältnis zwischen Abschlußprüfer und Kunde überwiegend ein Langfristverhältnis über mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte ist. Nach den Untersuchungen der Kommission ist dies darauf zurückzuführen, daß ein Wechsel des Wirtschaftsprüfers dem Ansehen oder der Börseneinstufung des Unternehmens abträglich sein kann und den Verdacht bei den Investoren auslösen könnte, daß es zu Meinungsunterschieden bei der Bilanzerstellung und zu Schwierigkeiten bei den Unternehmensbüchern gekommen sein könnte. Ein weiterer Grund liegt darin, daß für die Einarbeitung eines neuen Abschlußprüfers ein erheblicher Aufwand an Zeit, Ausbildung und sonstigen Mitteln erforderlich ist, damit der Prüfer mit den Vermögenswerten und den Geschäften des Unternehmens hinreichend vertraut ist, um eine zufriedenstellende Überprüfung durchführen zu können, bei der die Risiken für die Aktionäre innerhalb eines zumutbaren Rahmens bleiben.

(75) In der Regel wählen die Unternehmen ihre Abschlußprüfer in einem Ausschreibungsverfahren aus. Üblicherweise werden zwischen drei und vier Unternehmen aufgefordert, ihre Angebote zu unterbreiten. Die endgültige Auswahl wird auf der Grundlage dieser Angebote getroffen. Bei der Auswahl berücksichtigt der Kunde neben dem Prüfungshonorar auch immaterielle Faktoren. Die wichtigsten dieser Faktoren sind der Umfang des Firmennetzes, die Qualität der geleisteten Arbeit, der Ruf der Firma, die vorgesehene Art und Weise der Durchführung der Prüfungsarbeiten (einschließlich z. B. der Verwendung technischer Hilfsmittel) sowie die Erfahrungen und das Fachwissen der für die Abschlußprüfung heranzuziehenden Wirtschaftsprüfer.

(76) Selbst nach einem langfristigen Vertragsverhältnis kann ein Kunde beschließen, seinen Abschlußprüfungsvertrag neu auszuschreiben, sei es, um eine bessere Leistung anderweitig zu erhalten oder um von seinem Wirtschaftsprüfer avisierten Preiserhöhungen entgegenzuwirken oder, wenn das Unternehmen sich selbst im Wandel befindet wie z. B. bei einem Zusammenschluß oder einer Übernahme. Somit wird der Preis für die Abschluß- und Buchprüfungsdienste durch Ausschreibungen ermittelt, die von Zeit zu Zeit durchgeführt werden.

(77) Die ständige Zunahme der Nachfrage nach Abschlußprüfungs- und Buchführungsleistungen in den meisten Mitgliedstaaten war auf die Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien zurückzuführen, die für bestimmte Unternehmen Buchführungsanforderungen eingeführt haben. Für die Zukunft wird erwartet, daß die zunehmende Nachfrage nach gesetzlich nicht vorgeschriebenen Prüfungs- und Buchführungsleistungen und strukturelle Änderungen wie Privatisierung sowie die zunehmende Verwendung der Kapitalmärkte für die Geldbeschaffung das Nachfragewachstum tragen werden.

(78) Die Mindestanforderungen an die berufliche Eignung, den guten Leumund und die Unabhängigkeit der die vorgeschriebenen Abschlußprüfungen durchführenden Personen sind in der Achten Gesellschaftsrechtsrichtlinie (Richtlinie 84/253/EWG des Rates (6)) niedergelegt. Diese Richtlinie enthält jedoch keine Aussagen über viele andere Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfungsfunktion. Einige dieser Anforderungen sind auf nationaler Ebene festgelegt oder werden von den Wirtschaftsprüfern selbst geregelt. Gegenstand der Selbstregulierung sind im wesentlichen zwei Hauptbereiche: die berufsständischen Verhaltensregeln (Unabhängigkeit, Eignung, Qualität, Berufsgeheimnis) und die Arbeits- und Bilanzierungsregeln. Die von der Selbstregulierung erfaßten Bereiche unterscheiden sich je nach Mitgliedstaat. Auch die bestehenden Regeln sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich. Es nimmt jedoch die Tendenz zu, auf nationaler Ebene die im internationalen Rahmen, insbesondere vom Internationalen Wirtschaftsprüferverband (IFAC), ausgearbeiteten Regeln zu übernehmen. Auf europäischer Ebene ist der Europäische Wirtschaftsprüferverband (FEE) an der Förderung der Übernahme internationaler Normen in den Mitgliedstaaten beteiligt.

(79) Die Mitgliedschaft in nationalen Regulierungsorganen ist üblicherweise Sache der einzelnen Wirtschaftsprüfer. Doch auch hier spielen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften häufig eine wichtige Rolle im Prozeß der Selbstregulierung, da sie die Zeit und Bemühungen aufwenden können, um in den Arbeitsgruppen bei der Ausarbeitung der Regeln mitzuarbeiten. Dies trifft um so mehr auf internationaler Ebene zu. Daraus ergibt sich, daß die größten Prüfungsgesellschaften eine einflußreiche Rolle in der IFAC und damit bei der Festsetzung der Normen auf internationaler Ebene ausüben können. Da die nationalen Normen überwiegend mit den IFAC-Normen übereinstimmen und dieselben Firmen häufig bei der Normensetzung auf nationaler Ebene beteiligt sind, darf die Rolle der großen Wirtschaftsprüfungsunternehmen im Prozeß der Normensetzung nicht unterschätzt werden.

(80) Das Grünbuch der Kommission über die Rolle, Stellung und Haftung des Abschlußprüfers in der Europäischen Union (7) wirft eine Reihe aufsichtsrechtlicher Fragen in der Gemeinschaft auf. Die Frage der Überwachung der berufsständischen Selbstregulierung auf Gemeinschaftsebene wird an Bedeutung zunehmen, wenn der Binnenmarkt bei der Abschlußprüfung Wirklichkeit wird und sich die Konzentration in diesem Sektor beschleunigt.

2. Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste - kleine und mittelständische Kunden

(81) Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, das kleine und mittelständische Unternehmen an ihre Abschlußprüfer nicht dieselben Anforderungen hinsichtlich Fachwissen, räumlichen Erfassungsbereich usw. wie Großunternehmen stellen. Diese Kunden greifen zwar auch auf die Dienste der Großen Sechs zurück, bedienen sich jedoch überwiegend der kleineren Wirtschaftsprüfer des zweiten Gliedes, die in diesem Marktsegment starke Wettbewerber der Großen Sechs sind. Die Kommission hat hieraus geschlossen, daß das Vorhaben auf dem Markt der Abschlußprüfungs- und Buchführungsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen keine Wettbewerbsbedenken aufwirft.

3. Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste - Großunternehmen als Kunden

(82) Die Kommission ist der Auffassung, daß es sich bei dem sachlich relevanten Markt um den Markt der Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste der Großen Sechs an Großunternehmen handelt und daß die räumliche Ausdehnung dieses Marktes auf den nationalen Rahmen beschränkt ist (siehe Randnummer 19 ff.).

(83) Weil der relevante Markt bereits hoch konzentriert ist und nur die Großen Sechs in der Lage sind, die Anforderungen der Großunternehmen in jedem Mitgliedstaat zu erfuellen, ist es angezeigt, daß die Kommission der Frage nachgeht, ob neben der Begründung oder Stärkung einer alleinigen marktbeherrschenden Stellung mit dem vorgesehenen Zusammenschluß zwischen PW und C& L auch die Begründung oder Verstärkung einer oligopolistischen marktbeherrschenden Stellung verbunden wäre.

(84) Bei der Bewertung einer möglichen Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung hat die Kommission die von den Parteien bereitgestellten Angaben herangezogen, die sich auf sämtliche Kunden jeglicher Größe erstrecken. Die Kommission hält diese Vorgehensweise für methodisch korrekt, da sowohl auf der Grundlage "sämtliche Kunden" als auch "ausschließlich Großunternehmen" der jeweilige Anteil der Honorareinkünfte bei den Mitgliedern der Großen Sechs sehr ähnlich ist.

a) Alleinige Marktbeherrschung

(85) Aus Anhang I geht hervor, daß in keinem Mitgliedstaat der Marktanteil des neuen Unternehmens über 40 % liegen würde. Der gemeinsame Marktanteil wäre am höchsten in Deutschland mit 38,6 %, gefolgt von 35,1 % im Vereinigten Königreich und 34,1 % in Irland, während auf den nächstfolgenden Wettbewerber KPMG jeweils 31,9 %, 22,7 % und 23,6 % entfallen. (Auf europäischer Ebene hätte das neue Unternehmen einen Marktanteil von 31,7 % und der nächstfolgende Wettbewerber KPMG von 25,9 %.) Deshalb würde in keinem nationalen Markt das neue Unternehmen eine Marktstellung erlangen, die ihm übermäßige Marktmacht gegenüber den Wettbewerbern oder Kunden verleihen könnte.

(86) Wie bereits in Randnummer 69 ff. erwähnt, werden Abschlußprüfungsverträge in der Regel über mehrere Jahre und sogar Jahrzehnte geschlossen. Diese Erstarrung des Marktes bedeutet, daß neben den Marktanteilen für ein einziges Jahr die Ausschreibungs- und Angebotsdaten über einen längeren Zeitraum untersucht werden müssen, um die Beschaffenheit und das Ausmaß des Wettbewerbs auf dem Großunternehmensmarkt der Großen Sechs umfassender bewerten zu können.

(87) Die Untersuchung der Kommission hat gezeigt, daß Ausschreibungen zwar nicht häufig vorkommen, es jedoch zu Wettbewerb durch die Angebote anderer Mitglieder der Großen Sechs kommt, wenn ein Kunde beschließt, über eine Ausschreibung seinen Wirtschaftsprüfer zu wechseln. Die Kunden sind in der Regel mit den Preisen, der Qualität und dem Wert der angebotenen Dienstleistungen wohl vertraut. Die Tatsache, daß üblicherweise drei oder vier Mitglieder der Großen Sechs Angebote unterbreiten, macht deutlich, daß die Kunden die Macht ihres bestehenden Wirtschaftsprüfers eindämmen können, indem sie zu verstehen geben, daß eine Ausschreibung für sie in Betracht käme.

(88) Eine Untersuchung der jüngsten Ausschreibungen ergibt folgendes:

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(89) Diese Zahlen erstrecken sich auf den Kundenwechsel sowohl innerhalb der Großen Sechs als auch zwischen den Großen Sechs und Wirtschaftsprüfern des zweiten Gliedes. Sie zeigen, daß über einen bestimmten Zeitraum die Kunden ihren Wirtschaftsprüfer in erheblichem Maße wechseln und daß bei der Nettoposition C& L und PW unter den Großen Sechs lediglich an dritter bzw. fünfter Stelle stehen.

(90) Eine weitere Untersuchung des gesamten Zugewinns (Spalte 1) gemäß der vorstehenden Tabelle ergibt die folgende Rangfolge der Großen Sechs beim Zugewinn von anderen Mitgliedern:

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(91) In dem entsprechenden Zeitraum standen C& L und PW lediglich an zweiter bzw. fünfter Stelle innerhalb der Großen Sechs.

(92) Als Beispiel für den Wechsel innerhalb eines Mitgliedstaates liegen für das Vereinigte Königreich folgende Angaben vor:

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(93) Die Tabelle zeigt, daß bei den Zugewinnen PW mit 15 und C& L mit 12 an zweiter bzw. vierter Stelle stehen. Die größten Verluste hatte C& L mit 19 zu verzeichnen. Die Aufstellung nach Nettozugewinnen (Zugewinne minus Verluste) ergibt folgendes:

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Schlußfolgerung

(94) Aus den vorstehenden Daten sowohl zu den Marktanteilen als auch dem Ergebnis der Ausschreibungen über einen mehrjährigen Zeitraum wird deutlich, daß das neue Unternehmen in seinem Wettbewerbsverhalten durch die vier anderen großen Wirtschaftsprüfungsunternehmen eingeschränkt wird. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß die Fusion eine alleinige marktbeherrschende Stellung innerhalb eines der nationalen Märkte der Abschlußprüfungs- und Buchführungsdienste für Großunternehmen der Großen Sechs in der Gemeinschaft begründen oder verstärken würde.

b) Oligopolistische Marktbeherrschung

i) Bestehende gemeinsame Marktbeherrschung

(95) In vorangehenden Fusionsentscheidungen - wie die Entscheidung 97/26/EG der Kommission (Sache IV/M.619 - Gencor/Lonrho) (8) - wurde beschrieben, welche Voraussetzungen in einem oligopolistischen Markt gegeben sein müssen, damit sich die Frage einer gemeinsamen Marktbeherrschung stellt.

(96) Während die Nachfrageseite durch mäßiges Wachstum und inelastische Nachfrage gekennzeichnet ist, zeichnet sich die Angebotsseite durch eine hohe Konzentration bei Markttransparenz eines homogenen Produkts, eine ausgereifte Herstellungstechnik, hohe Marktzutrittsschranken (einschließlich umfangreicher Istkosten) und Anbieter mit strukturellen Verbindungen aus. Diese Merkmale der Angebotsseite erleichtern eine gleichgerichtete Vorgehensweise der Anbieter und bieten ihnen dafür Anreize.

(97) Der Abschlußprüfungs- und Buchführungsmarkt für Großunternehmen der Großen Sechs ist durch einige der folgenden Merkmale gekennzeichnet:

aa) Stagnierende Nachfrage

(98) Den Angaben der Parteien in ihrer Anmeldung zufolge "wächst die Nachfrage nach Wirtschaftsprüfungsdiensten innerhalb des EWR, jedoch langsamer als die Nachfrage nach einigen anderen Unternehmensdienstleistungen". Die Parteien gehen davon aus, daß "das zukünftige Wachstum einer erhöhten Nachfrage nach gesetzlich nichtvorgeschriebenen Prüfungs- und Buchführungdiensten entstammen wird. Demgegenüber wird ein starkes Wachstum der Unternehmensberatungsdienste in Europa insgesamt erwartet." Im Abschlußprüfungs- und Buchführungsmarkt für Großunternehmen der Großen Sechs ist in absehbarer Zukunft eindeutig nicht mit großen Wachstumsraten zu rechnen. Dieser Markt ist angesichts der erheblichen Größe der den Kundenstamm bildenden Einzelunternehmen nicht so beschaffen, daß durch eine zahlenmäßige Zunahme dieses Kundenstamms Wachstum entstehen könnte. Hieraus ist zu schließen, daß in dem sachlich relevanten Markt im besten Fall nur ein langsames Wachstum zu erwarten sein wird.

bb) Preisinelastische Nachfrage

(99) Die Preisinelastizität der Nachfrage ist auf dem betreffenden Markt niedrig, was darauf zurückzuführen ist, daß die Kunden gesetzlich zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen verpflichtet sind, daß mit dem Wechsel der Erbringer Kosten verbunden sind (siehe oben) und daß die Honorare für Wirtschaftsprüfungsleistungen nur einen winzigen Anteil der Gesamtkosten der Großkunden der Großen Sechs ausmachen, weshalb auch die Honorare von den Kunden als das unbedeutendste Kriterium bei der Auswahl der Wirtschaftsprüfer genannt werden (eine gewisse Elastizität der Nachfrage ist dadurch gegeben, daß, wie bereits in Randnummer 88 erwähnt, im Rahmen von Ausschreibungen ein Wechsel des Wirtschaftsprüfers stattfindet).

cc) Homogenes Produkt, Markttransparenz und niedrige Innovationsrate

(100) Wirtschaftsprüferleistungen sind relativ homogen, da sie genormte Überprüfungen, Analysen, Berichte und sonstige Angaben gemäß den nationalen Vorschriften und der berufsständischen Selbstregulierung erfordern. Die Untersuchung der Kommission hat gezeigt, daß die große Mehrzahl der Kunden alle Mitglieder der Großen Sechs als austauschbar ansieht. Außerdem hat sie ein erhebliches Maß an Preistransparenz ergeben, da die von den Großen Sechs verlangten Stundenhonorare relativ transparent sind. Auch die Kosten der Großen Sechs sind transparent, weil die Gehalts- und Arbeitskosten, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtaufwendungen entfallen, aufgrund der öffentlichen Anwerbungsmethoden und des Personalwechsels zwischen den Unternehmen bekannt sind. Die Transparenz wird sich in einigen Ländern noch dadurch erhöhen, daß wie z. B. im Vereinigten Königreich die Höhe der Prüferhonorare in den Jahresabschlüssen der Kunden auszuweisen sein wird und in anderen Ländern die Inanspruchnahme eines zweiten Wirtschaftsprüfers gesetzlich vorgeschrieben wird. Außerdem ändern sich die Methoden der Wirtschaftsprüfungsdienste nur geringfügig im Laufe der Zeit und zeichnen sich durch eine niedrige Innovationsrate aus.

dd) Strukturelle Verbindungen zwischen den Anbietern

(101) Das Vorhandensein wirtschaftlicher oder struktureller Verbindungen zwischen den Anbietern stärkt die Vermutung einer oligopolistischen Marktbeherrschung. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind in den für die Selbstregulierung zuständigen Organen vertreten und nehmen regelmäßig an den Erörterungen und Beschlüssen zu Selbstregulierungsfragen teil, die für alle Teilnehmer von großer Bedeutung sind (siehe Randnummern 78, 79 und 80). Da die größten Unternehmen eine besonders einflußreiche Rolle bei der Setzung der Normen haben (siehe Randnummer 79), sind sie in der Lage, ihren Einfluß bei der Entwicklung eines Normensystems zu nutzen, das in der Praxis zur Begründung einer oligopolistischen oder gemeinsamen Marktbeherrschung führen könnte.

(102) Somit ist der Markt der Abschlußprüfung und Buchführung für Großunternehmen der Großen Sechs in einem gewissen Maße durch Merkmale gekennzeichnet, die auf eine gemeinsame Marktbeherrschung hindeuten.

(103) Die Kommission hat bisher keinen schlüssigen Nachweis für das Vorhandensein einer Marktbeherrschung auf dem entsprechenden Markt gefunden. Auch in ihren Untersuchungen deutet nichts darauf hin, daß die großen Unternehmenskunden von einer gemeinsamen Marktbeherrschung der Großen Sechs ausgehen. Grundsätzlich betrachtet ist eine gemeinsame Marktbeherrschung durch mehr als drei oder vier Anbieter angesichts ihres komplexen Beziehungsgeflechts und der damit verbundenen Anreize für ein abweichendes Verhalten unwahrscheinlich; ein solches instabiles Verhältnis kann nicht auf Dauer aufrechterhalten werden. Wie bereits erwähnt, gibt es Anhaltspunkte dafür, daß der Großunternehmensmarkt der Großen Sechs zeitweise einem Wettbewerb ausgesetzt ist, wenn von den Kunden Ausschreibungen vergeben und ein Wechsel innerhalb der Großen Sechs vorgenommen wird.

(104) Außerdem wurde in dem Urteil des Europäischen Gerichthofes vom 31. März 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich/Kommission sowie SCPA und EMC/Kommission (9), im Zusammenhang mit der Sache Kali und Salz/MDK/Treuhand (Sache IV/M.308) (10) unterstrichen, daß es Sache der Kommission ist, die von ihr angenommene gemeinsame Marktbeherrschung in einem oligopolistischen Markt nachzuweisen.

(105) Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil befunden, daß ein hohes Maß an Konzentration in einem oligopolistischen Markt kein ausschlaggebender Faktor für das Vorhandensein einer gemeinsam ausgeübten Marktbeherrschung ist. Außerdem macht das Urteil deutlich, daß sowohl das Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs zwischen einer Gruppe von Anbietern, von denen eine gemeinsame Marktbeherrschung angenommen wird, als auch die Schwäche des Wettbewerbsdrucks seitens anderer Anbieter (falls diese in dem betreffenden Markt vertreten sind) eindeutig nachgewiesen werden müssen.

(106) Unter diesen Voraussetzungen gibt es nach Auffassung der Kommission keine schlüssigen Beweise dafür, daß mit dem Zusammenschlußvorhaben eine bereits bestehende oligopolistische Marktbeherrschung auf dem Großunternehmensmarkt der Großen Sechs verstärkt würde.

ii) Begründung einer gemeinsamen Marktbeherrschung

(107) Die Kommission hat untersucht, ob die Konzentration auf der Angebotsseite nach dem Zusammenschluß ein Ausmaß erreichen würde, das eine gemeinsame Marktbeherrschung begründet.

aa) Marktstruktur bei einer Doppelfusion (PW/C& L und KPMG/E& Y)

(108) Die Möglichkeit der Begründung einer gemeinsamen Marktbeherrschung auf dem Großunternehmensmarkt der Großen Sechs wurde von der Kommission unter Zugrundelegung einer "Doppelfusion" untersucht, nachdem KPMG und E& Y am 23. Dezember 1997 gemeinsam ihre Absicht der Kommission gemeldet hatten, sich weltweit zusammenzuschließen. Die Kommission hielt es für angezeigt, das Zusammenschlußvorhaben PW und C& L im Rahmen des Vorhabens KPMG und E& Y zu untersuchen, da nach der Fusionskontrollverordnung die Auswirkungen von Zusammenschlußvorhaben im Hinblick auf die zukünftige Marktentwicklung zu bewerten sind, wobei nicht nur die mit dem Zusammenschluß herbeigeführten Änderungen zu berücksichtigen sind, sondern auch den zukünftigen Entwicklungen, wie z. B. neue Marktzugänger, die Liberalisierung, die Produktinnovation usw., Rechnung zu tragen ist. Außerdem war die Vereinbarung zwischen KPMG und E& Y im Markt eine wohlbekannte Tatsache.

(109) Unter Annahme einer "Doppelfusion" wären die gemeinsamen Marktanteile der beiden größten Unternehmen des relevanten Marktes sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschafts- und weltweiter Ebene erheblich gewesen. Außerdem wären die beiden zusammengelegten Unternehmen die beiden größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in allen mit Ausnahme von zwei Mitgliedstaaten, wobei erhebliche Abstände zu den Marktanteilen der übrigen Anbieter entstanden wären.

(110) Angesichts der hohen gemeinsamen Marktanteile der zusammengelegten Unternehmen und der in den Randnummern 98 bis 101 geschilderten Gegebenheiten des betreffenden Marktes kam die Kommission zu der vorläufigen Schlußfolgerung, daß mit der Fusion von PW und C& L ein Ausmaß an Konzentration auf der Angebotsseite entstehen würde, das zusammen mit dem Zusammenschluß zwischen KPMG und E& Y die Annahme einer gemeinsam ausgeübten Marktbeherrschung bestätigen würde. Am 13. Februar 1997 haben jedoch KPMG und E& Y öffentlich verkündet, daß sie gemeinsam vereinbart haben, ihre Fusionspläne aufzugeben.

(111) Der Zusammenschluß von PW und C& L könnte zur Begründung eines marktbeherrschenden Oligopols mit gleichgerichteter Vorgehensweise der übrigen "Großen Fünf" oder einem marktbeherrschenden Duopol führen, bei dem die beiden größten Firmen gleichgerichtet vorgehen und Druck auf die verbleibenden kleineren Firmen ausüben würden.

i) Oligopolistische Marktbeherrschung

(112) Die Gefahr der Begründung einer oligopolistischen Marktbeherrschung ergibt sich überwiegend aus den in den Randnummern 98 bis 101 beschriebenen allgemeinen Gegebenheiten. Sie wird durch ein weiteres diesem Markt innewohnendes Merkmal noch verschärft, nämlich der Tatsache, daß, wie in Randnummer 74 erwähnt, die Beziehungen zwischen Wirtschaftsprüfern und Kunden in der Regel langfristig angelegt sind. Wenn auch ein Kunde grundsätzlich die Wahl zwischen sechs großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben mag, ist es aus den vorerwähnten Gründen nicht zweckmäßig, den Abschlußprüfer schon nach kurzer Zeit zu wechseln. Die meisten Kunden haben angegeben, daß zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihren Abschlußprüfungsvertrag neu ausschreiben, lediglich drei oder vier der sechs großen Unternehmen für sie in Betracht kommen. Deshalb könnte jegliche Verringerung der Anzahl der Anbieter auf dem Großunternehmensmarkt der Großen Sechs ein weiterer Gesichtspunkt sein, der auf eine gemeinsam ausgeübte Marktbeherrschung hindeutet.

(113) Die Untersuchung der Kommission hat jedoch nicht zu der Schlußfolgerung geführt, daß der Zusammenschluß eine oligopolistische Marktbeherrschung begründen würde. Wie bereits in Randnummer 103 erwähnt, wäre eine von drei oder vier Anbietern gemeinsam ausgeübte Marktbeherrschung zu komplex und instabil, um über einen längeren Zeitraum fortbestehen zu können. Der in Form von Ausschreibungen bestehende Wettbewerb auf dem Großunternehmensmarkt der Großen Sechs ereignet sich relativ selten; außerdem nehmen, wie bereits erwähnt, lediglich drei oder vier der Großen Sechs gewöhnlich an einer Ausschreibung teil. Es ist nicht wahrscheinlich, daß bei einem Rückgang von sechs auf fünf Anbieter diese Ausschreibungen eingestellt oder spürbar verringert würden. Diese Lage unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der sich aus einem "Doppelzusammenschluß" (im Sinne der ursprünglichen Annahme der Kommission) ergeben hätte, bei dem die Anzahl der Großen Sechs, die für eine Ausschreibung als ausreichend gilt, von der gegenwärtigen Zahl von drei oder vier so verringert wäre, daß der Kunde praktisch keine Wahl mehr haben würde.

ii) Duopolistische Marktbeherrschung

(114) In Anhang II sind die Marktanteile der beiden größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des betreffenden Marktes nach dem Zusammenschluß von PW und C& L auf nationaler, europäischer und weltweiter Ebene angegeben. Dieser gemeinsame Marktanteil erreicht 57,6 % für die Gemeinschaft, 50 % weltweit und zwischen 51,1 und 70,5 % in den einzelnen Mitgliedstaaten.

(115) Die Untersuchung der Kommission hat nicht die Schlußfolgerung nahegelegt, daß mit dem Zusammenschluß von PW und C& L bei der vorhandenen Marktstruktur eine duopolistische Marktbeherrschung begründet werden würde.

(116) Obwohl PW/C& L nach dem Zusammenschluß eine der beiden größten Prüfungsgesellschaften in sämtlichen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Österreichs wäre, würde es sich bei dem anderen der beiden größten Unternehmen um verschiedene Anbieter in der Gemeinschaft handeln. In den 15 Ländern, in denen PW/C& L eines der beiden größten Unternehmen wäre, wäre in acht Ländern KPMG, in drei Ländern E& Y, in drei Ländern AA und in einem Land DTTI das jeweils andere Unternehmen (siehe Anhang II).

(117) Wie aus Anhang III ersichtlich, wäre nach dem Zusammenschluß der Abstand zwischen den Marktanteilen der zweit- und drittgrößten Unternehmen nicht erheblich und würde mehr als 10 % lediglich in Deutschland und Spanien, wenig über 10 % auf Gemeinschaftsebene insgesamt und 3 % weltweit betragen. Der vergleichbare Umfang der Marktanteile der zweit- und drittgrößten Unternehmen würde es PW/C& L nach dem Zusammenschluß erschweren, eine Strategie der duopolistischen Marktbeherrschung zu verfolgen, zu der die Ausübung von Druck oder das Vertreiben aus dem Markt der drittgrößten und der kleineren Unternehmen gehören würde.

(118) Wenn auch jedes Land bei der Erbringung von Abschlußprüfungs- und Buchführungsleistungen (siehe Randnummer 19 ff.) einen getrennten räumlichen Markt darstellt, würde PW/C& L nicht in jedem Land gleichgerichtet vorgehen, da dies bedeuten würde, diese Vorgehensweise je nach Land mit unterschiedlichen Unternehmen (KPMG, AA, E& Y oder DTTI) abzustimmen. Es wäre nicht realistisch anzunehmen, daß ein Unternehmen wegen möglicher Vorteile eine parallele Vorgehensweise in einem Land in Kauf nehmen würde, wenn ihm bekannt wäre, daß PW/C& L und ein anderes Unternehmen in einem anderen Land zu seinem Nachteil gleichgerichtet vorgehen. Eine derartige Vorgehensweise zwischen mehreren Unternehmen würde nach kurzer Zeit instabil werden.

iii) Schlußfolgerung

(119) In Anbetracht des Fortbestehens von immerhin fünf Anbietern nach dem Zusammenschluß, der anzunehmenden Beteiligung dieser fünf Anbieter an Ausschreibungen, die das Wettbewerbselement in den betreffenden Märkten darstellen, und des Nichtentstehens von zwei eindeutig führenden Unternehmen nach dem Zusammenschluß, hat die Kommission keine schlüssigen Nachweise dafür, daß mit dem Zusammenschluß eine oligopolistische oder duopolistische marktbeherrschende Stellung auf einem der nationalen Großunternehmensmärkte der Großen Sechs für Abschlußprüfungs- und Buchführungsleistungen innerhalb der Gemeinschaft begründet oder verstärkt würde.

4. Steuerberatungsdienste, Managementberatungsdienste, Insolvenzberatung und Corporate Finance

a) Steuerberatungsdienste

(120) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind einem lebhaften Wettbewerb untereinander sowie von Anwaltskanzleien und Banken in diesem Markt ausgesetzt. Wenn man die Marktanteile sämtlicher Anbieter auf diesem Markt zusammenzählt, erreichen die gemeinsamen Marktanteile lediglich in Spanien mit 19,2 % und Irland mit 18,6 % einen Wert oberhalb von 15 %.

b) Managementberatungsdienste

(121) Die gemeinsamen Marktanteile werden einen Betrag von 15 % in keinem der Mitgliedstaaten überschreiten. Zu den Wettbewerbern in diesem Bereich zählen andere Wirtschaftsprüfungsunternehmen und weltbekannte Spezialunternehmen wie McKinsey, Bain und Co., Boston Consulting Group usw.

c) Insolvenzberatung

(122) Lediglich im Vereinigten Königreich erreichen die gemeinsamen Marktanteile mit 25,8 % einen Wert oberhalb von 15 %. Zu den Wettbewerbern zählen Anwaltskanzleien und andere Wirtschaftsprüfer.

d) Corporate Finance

(123) Die Marktanteile liegen weit unterhalb von 15 % in sämtlichen Mitgliedstaaten, wo die Parteien dem Wettbewerb großer Geschäfts- und Investitionsbanken ausgesetzt sind.

e) Schlußfolgerung

(124) Es steht außer Frage, daß mit dem Zusammenschluß keine marktbeherrschende Stellung in einem der vorerwähnten vier Märkte innerhalb der Gemeinschaft begründet oder verstärkt würde.

VI. ABSCHLIESSENDE FESTSTELLUNG

(125) Es ist davon auszugehen, daß mit dem Zusammenschlußvorhaben eine beherrschende Stellung, die zu einer spürbaren Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes führen würde, weder begründet noch verstärkt würde. Das Vorhaben sollte deshalb gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung bzw. Artikel 57 EWR-Abkommen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Price Waterhouse und Coopers & Lybrand am 11. Dezember 1997 angemeldete Zusammenschlußvorhaben wird für mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens vereinbar erklärt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Coopers & Lybrand

1, Embankment Place

UK-London WC2N 6NN

Price Waterhouse

Southwark Towers

32, London Bridge Street

UK-London SE1 9SY

Brüssel, den 20. Mai 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1; Berichtigung in ABl. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13.

(2) ABl. L 180 vom 9. 7. 1997, S. 1.

(3) ABl. C 56 vom 26. 2. 1999, S. 12.

(4) Die vorliegende Fassung der Entscheidung wurde so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden.

(5) ABl. C 247 vom 10. 9. 1993, S. 4.

(6) ABl. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 20.

(7) ABl. C 321 vom 28. 10. 1996, S. 1.

(8) ABl. L 11 vom 14. 1. 1997, S. 30, Randnummer 141.

(9) Slg. 1998, I-1375.

(10) Entscheidung 94/449/EG der Kommission (ABl. L 186 vom 21. 7. 1994, S. 38).

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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