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Document 31999D0103

    1999/103/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1999 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 109) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 33 vom 6.2.1999, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2003; Aufgehoben durch 32003D0564

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/103(1)/oj

    31999D0103

    1999/103/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1999 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 109) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 033 vom 06/02/1999 S. 0025 - 0026


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Januar 1999 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 109) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/103/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/232/EWG (2), insbesondere durch Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die gegenwärtigen Beziehungen zwischen den in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 72/166/EWG definierten nationalen Versicherungsbüros (nachstehend "Büros") der Mitgliedstaaten und von Norwegen, der Schweiz, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Island und Slowenien, die die praktischen Voraussetzungen für die Abschaffung der Kontrolle der Haftpflichtversicherung im Fall von Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Hoheitsgebiet dieser Länder schaffen, fußen auf den nachstehenden Ergänzungsabkommen zu dem Zusatzabkommen zu der einheitlichen Vereinbarung über das Grüne-Karte-System zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 2. November 1951 ("Ergänzungsabkommen"), die geschlossen wurden

    - am 12. Dezember 1973 zwischen den Büros der neun Mitgliedstaaten und denen von Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz, ausgedehnt am 15. März 1986 auf die Büros von Portugal und Spanien und am 9. Oktober 1987 auf das Büro Griechenlands;

    - am 22. April 1974 zwischen den 14 damaligen Unterzeichnern des Zusatzabkommens vom 12. Dezember 1973 und dem Büro Ungarns;

    - am 22. April 1974 zwischen den 14 damaligen Unterzeichnern des Zusatzabkommens vom 12. Dezember 1973 und dem Büro der Tschechoslowakei;

    - am 14. März 1986 zwischen dem Büro Griechenlands und den Büros der Tschechoslowakei und Ungarns.

    Anschließend hat die Kommission die Entscheidungen 74/166/EWG (3) und 74/167/EWG (4) vom 6. Februar 1974, 75/23/EWG (5) vom 13. Dezember 1974, 86/218/EWG (6), 86/219/EWG (7) und 86/220/EWG (8) vom 16. Mai 1986, 88/367/EWG (9), 88/368/EWG (10) und 88/369/EWG (11) vom 18. Mai 1988 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG erlassen, wonach jeder Mitgliedstaat bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder in den Hoheitsgebieten Ungarns, der Tschechoslowakei, Schwedens, Finnlands, Norwegens, Österreichs und der Schweiz haben und unter die Ergänzungsabkommen fallen, auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung verzichtet.

    Die Büros haben die Texte der verschiedenen Ergänzungsabkommen überprüft und vereinheitlicht und sie durch ein einziges Abkommen (nachstehend das "Multilaterale Garantieabkommen") ersetzt, das am 15. März 1991 gemäß den Grundsätzen des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG geschlossen wurde.

    Anschließend hat die Kommission die Entscheidung 91/323/EWG (12) vom 30. Mai 1991 erlassen, mit der die Ergänzungsabkommen, nach denen die Mitgliedstaaten auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen verzichten, die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet von Ungarn, der Tschechoslowakei, Schweden, Finnland, Norwegen, Österreich und der Schweiz haben, aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Juni 1991 durch das Multilaterale Garantieabkommen ersetzt wurden.

    Die Kommission hat die Entscheidung 93/43/EWG (13) erlassen, nach der vom 1. Januar 1993 an jeder Mitgliedstaat auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen verzichtet, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet von Island haben und die unter das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 fallen.

    Auf der Grundlage der Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 1993 haben die Büros das Multilaterale Garantieabkommen geändert, um die Tschechische Republik und die Slowakei einzubeziehen.

    Anschließend hat die Kommission die Entscheidung 97/828/EWG (14) vom 27. Oktober 1997 erlassen, mit der die Anwendung des Multilateralen Garantieabkommens ab 1. November 1997 auf Slowenien ausgedehnt wurde.

    Kroatien hat das Multilaterale Garantieabkommen am 17. September 1998 unterzeichnet -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Vom 1. Februar 1999 an verzichtet jeder Mitgliedstaat auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet von Kroatien haben und die unter das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 fallen.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen mit.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. Januar 1999

    Für die Kommission

    Mario MONTI

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1.

    (2) ABl. L 129 vom 19. 5. 1990, S. 35.

    (3) ABl. L 87 vom 30. 3. 1974, S. 13.

    (4) ABl. L 87 vom 30. 3. 1974, S. 14.

    (5) ABl. L 6 vom 10. 1. 1975, S. 33.

    (6) ABl. L 153 vom 7. 6. 1986, S. 52.

    (7) ABl. L 153 vom 7. 6. 1986, S. 53.

    (8) ABl. L 153 vom 7. 6. 1986, S. 54.

    (9) ABl. L 181 vom 12. 7. 1988, S. 45.

    (10) ABl. L 181 vom 12. 7. 1988, S. 46.

    (11) ABl. L 181 vom 12. 7. 1988, S. 47.

    (12) ABl. L 177 vom 5. 7. 1991, S. 25.

    (13) ABl. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 51.

    (14) ABl. L 343 vom 13. 12. 1997, S. 25.

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