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Document 31998Y0106(01)

Schlußfolgerungen des Rates "Wirtschafts- und Finanzfragen" vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik - Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung - Besteuerung von Zinserträgen

ABl. C 2 vom 6.1.1998, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

31998Y0106(01)

Schlußfolgerungen des Rates "Wirtschafts- und Finanzfragen" vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik - Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung - Besteuerung von Zinserträgen

Amtsblatt Nr. C 002 vom 06/01/1998 S. 0001 - 0006


SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES "WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN" vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik (98/C 2/01)

Der Rat hatte eine umfassende Aussprache anhand der Mitteilung der Kommission "Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs in der Europäischen Union", in der die Bilanz der Diskussion gezogen wird, die auf der informellen Tagung der Wirtschafts- und Finanzminister im April 1996 in Verona von der Kommission initiiert und auf der informellen Tagung im September 1997 in Mondorf-les-Bains konkret ausgestaltet worden ist.

Diese Diskussion erstreckte sich auf die Notwendigkeit eines auf europäischer Ebene koordinierten Vorgehens gegen den schädlichen Steuerwettbewerb, um zur Verwirklichung bestimmter Ziele wie des Abbaus der noch bestehenden Verzerrungen auf dem Binnenmarkt, der Vermeidung erheblicher Einbußen beim Steueraufkommen oder der beschäftigungsfreundlicheren Gestaltung der Steuerstrukturen beizutragen.

Unter Berücksichtigung dieser Aussprache wurden im Hinblick auf die Festlegung eines Globalkonzepts insbesondere drei Bereiche herausgegriffen, nämlich die Unternehmensbesteuerung, die Besteuerung von Zinserträgen und die Problematik der Quellensteuer auf die grenzüberschreitende Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen.

Am Schluß dieser Aussprache stimmten der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der in Anhang 1 enthaltenen Entschließung über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zu.

Außerdem hat der Rat

- im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen den in Anhang 2 enthaltenen Text gebilligt;

- die Auffassung vertreten, daß die Kommission in bezug auf die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen einen Vorschlag für eine Richtlinie unterbreiten sollte;

- zur Kenntnis genommen, daß die Kommission alsbald zwei Vorschläge für eine Richtlinie zu den unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Bereichen vorlegen will;

- die Kommission ersucht, ihm jährlich zusammen mit dem Bericht nach Buchstabe N des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung einen Bericht über den Fortschritt der Arbeiten im Bereich "Besteuerung der Zinserträge" und im Bereich "Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen" vorzulegen;

- die Verpflichtung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen steuerlicher Art zur Kenntnis genommen;

- die Kommission ersucht, ihre Arbeiten im Steuerbereich fortzusetzen und sich in ihren Überlegungen weiterhin von der Gruppe "Steuerpolitik" unterstützen zu lassen;

- folgende Erklärungen für das Ratsprotokoll zur Kenntnis genommen:

1. zu Anhang 1 (Verhaltenskodex)

Einige Mitgliedstaaten und die Kommission vertreten die Auffassung, daß spezielle Steuerregelungen für Arbeitnehmer unter die von dem Kodex behandelte Problematik fallen könnten. Sie vertreten daher die Auffassung, daß diese Fragen in der Gruppe "Steuerpolitik" zu erörtern ist, um den Kodex im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß Buchstabe N gegebenenfalls auszuweiten.

Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die Kommission stellen fest, daß Stillhalteverpflichtung und Rücknahmeverpflichtung eng miteinander verknüpft sind, und weisen darauf hin, daß eine ausgewogene Anwendung auf vergleichbare Situationen erforderlich ist, ohne daß dadurch die Durchführung der Stillhalteverpflichtung und der Rücknahmeverpflichtung hinausgezögert werden dürfe. Außerdem vertreten sie die Auffassung, daß ein Zeitraum von zwei Jahren für die Durchführung der Rücknahmeverpflichtung in der Regel ausreichen dürfte. Vom 1. Januar 1998 an sollte die effektive Durchführung der Rücknahmeverpflichtung innerhalb von fünf Jahren erfolgen, obgleich unter besonderen Umständen nach Beurteilung des Rates auch eine längere Frist gerechtfertigt sein kann.

Die deutsche Delegation versteht wie andere Delegationen unter anderem unter Buchstabe B Nummer 3 auch die gezielte Gewährung von Vergünstigungen für international mobile Tätigkeiten, wenn sie für nicht mobile Tätigkeiten verweigert werden.

Die Kommission weist darauf hin, daß die 1987 erteilte und zuletzt 1994 verlängerte Genehmigung der Regelung für die internationalen Finanzdienstleistungszentren in Dublin im Jahr 2005 ausläuft und daß neue Unternehmen diese Regelung auf der Grundlage der genannten Genehmigung nach dem Jahr 2000 nicht mehr in Anspruch nehmen können.

2. zu Anhang 2 (Besteuerung von Zinserträgen)

Einige Mitgliedstaaten erklären, daß sie sich bei Änderungen ihrer Rechtsvorschriften an den in Anhang 2 enthaltenen Elementen orientieren sollten.

Die britische Delegation vertritt die Auffassung, daß eine entsprechende Richtlinie nicht für "Eurobonds" und gleichartige Instrumente gelten sollte.

Die französische Delegation vertritt die Auffassung, daß in der Richtlinie über die Besteuerung der Zinserträge kein Quellensteuersatz vorgesehen werden dürfte, der weniger als 25 % beträgt.

Die niederländische Delegation erklärt, daß sie die Vorschläge anhand des Grundsatzes der Besteuerung von Zinserträgen im Wohnsitzland beurteilen wird.

Die luxemburgische Delegation vertritt die Auffassung, daß eine Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen durch eine Richtlinie über die Unternehmensbesteuerung ergänzt werden müßte, die die allgemeinen Regelungen für die Besteuerung der Unternehmen in den Mitgliedstaaten betrifft.

Die belgische, die italienische und die portugiesische Delegation erklären, daß sie ihre Zustimmung zu der Richtlinie über die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen nicht vor Erlaß der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen erteilen werden.

3. Die Kommission hat den Antrag der niederländischen Delegation betreffend die Probleme insbesondere der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen zur Kenntnis genommen; sie sagt zu, diese Frage mit Unterstützung der Gruppe "Steuerpolitik" zu prüfen, damit gegebenenfalls ein entsprechender Richtlinienvorschlag ausgearbeitet werden kann.

4. Die Kommission nimmt den Antrag der belgischen Delegation betreffend die mehrwertsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Leasing von Kraftfahrzeugen zur Kenntnis und sagt zu, den Antrag aufgeschlossen zu prüfen. Sie wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit die zur Modernisierung und Vereinfachung der bestehenden MwSt-Regelung bereits erwogenen Vorschläge eine geeignete Lösung erbringen können.

ANHANG 1

ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

UNTER HINWEIS DARAUF, daß im April 1996 auf der informellen Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister in Verona auf Initiative der Kommission ein globales Steuerkonzept in die Wege geleitet und auf der Tagung in Mondorf-les-Bains im September 1997 aufgrund der Überlegung bestätigt wurde, daß ein koordiniertes Vorgehen auf europäischer Ebene erforderlich ist, um die noch bestehenden Verzerrungen auf dem Binnenmarkt abzubauen, erhebliche Einbußen beim Steueraufkommen zu vermeiden und die Steuerstrukturen beschäftigungsfreundlicher zu gestalten,

IN ANERKENNUNG des wichtigen Beitrags der Gruppe "Steuerpolitik" zur Ausarbeitung dieser Entschließung,

IN KENNTNIS der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 5. November 1997,

IN ANERKENNUNG der positiven Auswirkungen eines lauteren Wettbewerbs und der Notwendigkeit einer Konsolidierung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, zugleich jedoch in dem Bewußtsein, daß der Steuerwettbewerb auch zu schädlichen steuerlichen Maßnahmen führen kann,

IN DER ERKENNTNIS, daß daher ein Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zur Eindämmung schädlicher steuerlicher Maßnahmen erforderlich ist,

UNTER HINWEIS DARAUF, daß der Verhaltenskodex eine politische Verpflichtung darstellt und somit die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft wie sie sich aus dem Vertrag ergeben nicht berührt -

NEHMEN folgenden VERHALTENSKODEX AN:

Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung angezielte steuerliche Maßnahmen

A. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft betrifft dieser Verhaltenskodex, der sich auf die Unternehmensbesteuerung bezieht, die Maßnahmen, die den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten in der Gemeinschaft spürbar beeinflussen oder beeinflussen können.

Die vorgenannten wirtschaftlichen Aktivitäten umfassen auch alle Aktivitäten innerhalb einer Unternehmensgruppe.

Zu den steuerlichen Maßnahmen, auf die sich der Kodex bezieht, gehören sowohl Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch Verwaltungspraktiken.

B. Innerhalb des unter Buchstabe A bezeichneten Anwendungsbereichs sind steuerliche Maßnahmen als potentiell schädlich und daher als unter diesen Kodex fallend anzusehen, die gemessen an den üblicherweise in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Besteuerungsniveaus eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung, einschließlich einer Nullbesteuerung, bewirken.

Ein solches Besteuerungsniveau kann sich aus dem Nominalsteuersatz, aus der Besteuerungsgrundlage oder aus anderen einschlägigen Faktoren ergeben.

Bei der Beurteilung der Schädlichkeit dieser Maßnahmen ist unter anderem zu berücksichtigen,

1. ob die Vorteile ausschließlich Gebietsfremden oder für Transaktionen mit Gebietsfremden gewährt werden oder

2. ob die Vorteile völlig von der inländischen Wirtschaft isoliert sind, so daß sie keine Auswirkungen auf die innerstaatliche Steuergrundlage haben oder

3. ob die Vorteile gewährt werden, auch ohne daß ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Mitgliedstaat zugrunde liegt oder

4. ob die Regeln für die Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe von international allgemein anerkannten Grundsätzen, insbesondere von den von der OECD vereinbarten Regeln, abweichen oder

5. ob es den steuerlichen Maßnahmen an Transparenz mangelt, einschließlich der Fälle einer laxeren und undurchsichtigen Handhabung der Rechtsvorschriften auf Verwaltungsebene.

Stillhalte- und Rücknahmeverpflichtung

Stillhalteverpflichtung

C. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, keine neuen schädlichen steuerlichen Maßnahmen im Sinne dieses Kodex zu treffen. Die Mitgliedstaaten halten daher bei der Gestaltung ihrer künftigen Politik die dem Kodex zugrundeliegenden Prinzipien ein und tragen dem Beurteilungsverfahren nach den Buchstaben E bis I bei der Bewertung der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit einer neuen steuerlichen Maßnahme gebührend Rechnung.

Rücknahmeverpflichtung

D. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre geltenden Vorschriften und Praktiken unter Berücksichtigung der dem Kodex zugrundeliegenden Prinzipien und der unter den Buchstaben E bis I beschriebenen Beurteilung zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten ändern diese Vorschriften und Praktiken erforderlichenfalls, um schädliche Maßnahmen so bald wie möglich unter Berücksichtigung der im Rat im Anschluß an das Beurteilungsverfahren geführten Diskussionen aufzuheben.

Beurteilung

Erteilung einschlägiger Auskünfte

E. Gemäß den Grundsätzen der Transparenz und der Offenheit unterrichten sich die Mitgliedstaaten gegenseitig über die geltenden oder geplanten steuerlichen Maßnahmen, die in den Geltungsbereich des Kodex fallen könnten. Insbesondere sind die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats Auskünfte über jegliche steuerliche Maßnahme zu erteilen, die in den Geltungsbereich des Kodex zu fallen scheint. Falls die geplanten steuerlichen Maßnahmen der parlamentarischen Zustimmung bedürfen, können die betreffenden Auskünfte auch erst nach der Vorlage im Parlament übermittelt werden.

Beurteilung schädlicher Maßnahmen

F. Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, daß steuerliche Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats, die unter den Kodex fallen könnten, erörtert und kommentiert werden. Auf diese Weise läßt sich feststellen, ob die betreffenden steuerlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer potentiellen Auswirkungen innerhalb der Gemeinschaft schädlich sind. Bei dieser Beurteilung sind alle unter Buchstabe B aufgeführten Faktoren zu berücksichtigen.

G. Der Rat unterstreicht ferner, daß bei dieser Beurteilung die Auswirkungen der steuerlichen Maßnahmen auf die anderen Mitgliedstaaten - unter anderem unter Berücksichtigung der effektiven Besteuerung der betreffenden Aktivitäten innerhalb der gesamten Gemeinschaft - sorgfältig geprüft werden müssen.

Soweit die steuerlichen Maßnahmen der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete dienen, wird beurteilt, ob sie im Verhältnis zum angestrebten Ziel angemessen und auf dieses ausgerichtet sind. Bei dieser Beurteilung wird den besonderen Merkmalen und Zwängen der Gebiete in äußerster Randlage und der Inseln mit geringer Flächenausdehnung besondere Beachtung geschenkt, ohne daß dabei die Integrität und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfaßt, ausgehöhlt wird.

Verfahren

H. Der Rat setzt eine Gruppe ein, die die steuerlichen Maßnahmen, die unter diesen Kodex fallen können, beurteilt und die Erteilung von Auskünften über diese Maßnahmen überwacht. Der Rat ersucht jeden Mitgliedstaat und die Kommission, einen hochrangigen Vertreter und einen Stellvertreter für diese Gruppe zu benennen, in der der Vertreter eines Mitgliedstaats den Vorsitz führt. Die Gruppe, die regelmäßig zusammentritt, nimmt die Auswahl und Beurteilung der steuerlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Buchstaben E bis G vor. Die Gruppe erstattet in regelmäßigen Abständen Bericht über die beurteilten Maßnahmen. Diese Berichte werden dem Rat zur Erörterung übermittelt und, sofern dieser es für zweckmäßig hält, veröffentlicht.

I. Der Rat ersucht die Kommission, die Gruppe bei den erforderlichen Vorarbeiten zu unterstützen und die Erteilung der Auskünfte sowie die Abwicklung des Beurteilungsverfahrens zu erleichtern. Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck, der Kommission die unter Buchstabe E genannten Auskünfte zu erteilen, damit die Kommission den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten koordinieren kann.

Staatliche Beihilfen

J. Der Rat stellt fest, daß ein Teil der unter den Kodex fallenden steuerlichen Maßnahmen in den Geltungsbereich der die staatlichen Beihilfen betreffenden Artikel 92 bis 94 des Vertrags fallen könnte. Unbeschadet des Gemeinschaftsrechts und der Vertragsziele stellt der Rat fest, daß die Kommission sich verpflichtet, die Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung bis Mitte 1998 zu veröffentlichen, nachdem sie zuvor den Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer multilateralen Sitzung einen Entwurf unterbreitet hat, und genauestens auf die strikte Anwendung der Vorschriften über die betreffenden Beihilfen zu achten, wobei unter anderem die negativen Auswirkungen dieser Beihilfen zu berücksichtigen sind, die durch die Anwendung des Kodex erkennbar werden. Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, daß die Kommission beabsichtigt, die geltenden steuerrechtlichen Regelungen und neue Entwürfe der Mitgliedstaaten im Einzelfall zu prüfen oder zu überprüfen und dabei hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften und der Ziele des Vertrags Kohärenz und Gleichbehandlung sicherzustellen.

Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung

K. Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, bei der Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, insbesondere im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, im Einklang mit den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften uneingeschränkt zusammenzuarbeiten.

L. Der Rat stellt fest, daß den in den Steuergesetzen und Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Vorschriften und Maßnahmen zur Mißbrauchsbekämpfung eine grundlegende Bedeutung bei der Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zukommt.

Räumliche Ausdehnung

M. Nach Auffassung des Rates ist es angezeigt, daß die Grundsätze zur Beseitigung schädlicher steuerlicher Maßnahmen in einem geographisch möglichst weiten Rahmen angenommen werden. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die Annahme dieser Grundsätze in den Drittländern zu fördern; ebenso verpflichten sie sich, die Annahme dieser Grundsätze in Gebieten, auf die der Vertrag keine Anwendung findet, zu fördern.

Insbesondere die Mitgliedstaaten mit abhängigen oder assoziierten Gebieten oder mit besonderen Verantwortlichkeiten oder steuerlichen Vorrechten in bezug auf andere Gebiete verpflichten sich, im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Anwendung dieser Grundsätze in diesen Gebieten zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang geben diese Mitgliedstaaten einen Überblick über den derzeitigen Stand in Form von Berichten an die unter Buchstabe H genannte Gruppe, die diese Berichte im Rahmen des oben beschriebenen Beurteilungsverfahrens auswertet.

Beobachtung und Überprüfung

N. Zur Gewährleistung einer ausgewogenen und wirksamen Anwendung dieses Kodex ersucht der Rat die Kommission, ihm einen jährlichen Bericht über die Anwendung des Kodex und über die Anwendung der staatlichen Beihilfen steuerlicher Art zu unterbreiten. Der Rat und die Mitgliedstaaten überprüfen den Inhalt des Kodex zwei Jahre nach seiner Annahme.

ANHANG 2

BESTEUERUNG VON ZINSERTRAEGEN

Im Hinblick auf die Gewährleistung eines Minimums an effektiver Besteuerung der Zinserträge innerhalb der Gemeinschaft und zur Vermeidung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen ersucht der Rat die Kommission, ihm einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen zu unterbreiten. Der Rat vertritt die Auffassung, daß die folgenden Elemente eine Grundlage für diesen Vorschlag bilden könnten:

I. Der Anwendungsbereich der Richtlinie könnte auf Zinszahlungen beschränkt werden, die in einem Mitgliedstaat an Einzelpersonen geleistet werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.

II. Ein erster Schritt zu einer effektiven Besteuerung der Zinserträge in der gesamten Gemeinschaft könnte darin bestehen, daß die Richtlinie auf das sogenannte "Koexistenzmodell" gestützt wird, in dessen Rahmen jeder Mitgliedstaat eine Quellensteuer anwendet oder den anderen Mitgliedstaaten Informationen über Zinserträge übermittelt. Die Mitgliedstaaten könnten auch beide Elemente kombinieren. Die Richtlinie könnte eine Überprüfungsklausel enthalten, damit festgestellt werden kann, in welchem Maß neue Fortschritte im Hinblick auf eine bessere effektive Besteuerung der Zinserträge denkbar wären.

III. Die Quellensteuern auf Zinserträge, die an Gebietsansässige anderer Mitgliedstaaten ausgezahlt werden, könnten grundsätzlich von der Zahlstelle einbehalten werden. Eine Verfeinerung dieser Methode könnte notwendig sein, um gegen Steuervermeidung und -hinterziehung vorzugehen und um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Regelungen zur Überprüfung des steuerlichen Wohnsitzes der Begünstigten sollten unkompliziert sein.

IV. Die Bestimmungen einer solchen Richtlinie sollten dem Erfordernis Rechnung tragen, daß die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzmärkte im Weltmaßstab erhalten bleiben muß.

Außerdem wäre es angezeigt, daß die obengenannte Elemente auf möglichst breiter Grundlage angenommen werden. Zu diesem Zweck müßten sich die Mitgliedstaaten verpflichten, parallel zu den Beratungen über den Richtlinienvorschlag die Durchführung gleichwertiger Maßnahmen in den DrittläC_98002ndern zu fördern; ebenso müßten sie sich verpflichten, die Annahme gleichwertiger Maßnahmen in Gebieten, auf die der Vertrag keine Anwendung findet, zu fördern. Insbesondere die Mitgliedstaaten mit unabhängigen oder assoziierten Gebieten oder mit besonderen Verantwortlichkeiten oder steuerlichen Vorrechten in bezug auf andere Gebiete müßten sich verpflichten, im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Anwendung gleichwertiger Maßnahmen in diesen Gebieten zu gewährleisten.

Der Rat müßte diese Problematik vor der Annahme einer solchen Richtlinie überprüfen.

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