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Document 31998R2762

    Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2762/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1. Juli 1998

    ABl. L 346 vom 22.12.1998, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2762/oj

    31998R2762

    Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2762/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1. Juli 1998

    Amtsblatt Nr. L 346 vom 22/12/1998 S. 0001 - 0004


    VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 2762/98 DES RATES vom 17. Dezember 1998 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1. Juli 1998

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2594/98 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und den Anhang XI des Statuts sowie Artikel 20 Unterabsatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Überprüfung des Besoldungsniveaus der Beamten und sonstigen Bediensteten anhand des Berichts der Kommission erscheint es angezeigt, die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung 1998 anzugleichen.

    Nach Maßgabe von Anhang XI zum Statut werden im Zuge der jährlichen Angleichung für das Haushaltsjahr 1999 vor dem 31. Dezember 1999 und rückwirkend zum 1. Juli 1999 die Berichtigungskoeffizienten neu festgesetzt.

    Die neuen Berichtigungskoeffizienten können dazu führen, daß Dienst- und Versorgungsbezüge für einen Teil des Jahres 1999, die nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt wurden, (nach oben oder unten) angepaßt werden müssen.

    Es ist dafür zu sorgen, daß für den betreffenden Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 1999 die im Fall einer Anhebung der Berichtigungskoeffizienten geschuldeten Beträge im Wege einer Nachzahlung überwiesen oder die im Fall einer Senkung der Koeffizienten zuviel gezahlten Beträge zurückgefordert werden.

    Im letzteren Fall ist eine zeitliche Staffelung der Wiedereinziehung der zuviel gezahlten Beträge über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 1999 vorzusehen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1998:

    a) wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) - wird in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 6 566 BEF durch den Betrag von 6 691 BEF ersetzt;

    - wird in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 8 456 BEF durch den Betrag von 8 617 BEF ersetzt;

    - wird in Artikel 69 Satz 2 des Statuts und in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 15 107 BEF durch den Betrag von 15 394 BEF ersetzt;

    - wird in Artikel 3 Unterabsatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 7 557 BEF durch den Betrag von 7 701 BEF ersetzt.

    Artikel 2

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 3

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 beträgt die in Artikel 4a des Anhangs VII zum Statut vorgesehene Pauschalzulage:

    - 4 016 BEF monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 4 und C 5,

    - 6 157 BEF monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 1, C 2 und C 3.

    Artikel 4

    Die zum 1. Juli 1998 erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden ab diesem Zeitpunkt anhand der gemäß Artikel 1 Buchstabe a) dieser Verordnung abgeänderten Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts berechnet.

    Artikel 5

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 wird das in Artikel 63 Unterabsatz 2 des Statuts genannte Datum "1. Juli 1997" durch das Datum "1. Juli 1998" ersetzt.

    Artikel 6

    (1) Mit Wirkung vom 16. Mai 1998 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten:

    Vereinigtes Königreich: 153,6.

    (2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder oder Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Die auf die Versorgungsbezüge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt. Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 (3) finden weiterhin Anwendung.

    (4) Gemäß Anhang XI zum Statut kann der Rat erforderlichenfalls bis zum 31. Dezember 1999 eine Verordnung zur Änderung dieser Berichtigungskoeffizienten und ihrer Neufestsetzung zum 1. Juli 1999 erlassen. Die Organe nehmen rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Angleichungsbeschlusses 1999 eine entsprechende Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge nach oben oder unten vor.

    Bringt diese nachträgliche Anpassung eine Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge mit sich, so kann deren Rückforderung zeitlich gestaffelt erfolgen, und zwar innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses für 1999.

    Artikel 7

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 wird die Tabelle in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut durch folgende Tabelle ersetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 8

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 (4) vorgesehen sind, auf 11 640, 17 569, 19 210 und 26 189 BEF festgesetzt.

    Artikel 9

    Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (5) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 4,165412 angewandt.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. MOLTERER

    (1) ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

    (2) ABl. L 325 vom 3. 12. 1998, S. 1.

    (3) ABl. L 191 vom 22. 7. 1988, S. 1.

    (4) ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1. Verordnung ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2461/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 5).

    (5) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2459/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 3).

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