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Document 31998R2716

    Verordnung (EG) Nr. 2716/98 der Kommission vom 14. Dezember 1998 zur Einstellung des Schwertfischfangs durch Schiffe unter spanischer Flagge

    ABl. L 342 vom 17.12.1998, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2716/oj

    31998R2716

    Verordnung (EG) Nr. 2716/98 der Kommission vom 14. Dezember 1998 zur Einstellung des Schwertfischfangs durch Schiffe unter spanischer Flagge

    Amtsblatt Nr. L 342 vom 17/12/1998 S. 0009 - 0009


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2716/98 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1998 zur Einstellung des Schwertfischfangs durch Schiffe unter spanischer Flagge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EG) Nr. 65/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen für 1998, ihrer Aufteilung auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten sowie bestimmter Fangbedingungen für bestimmte Bestände weit wandernder Fische (3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1283/98 (4), sieht für 1998 Quoten für Schwertfisch vor.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Schwertfischfänge in den Gewässern des Atlantiks nördlich von 5°00' Nord durch Schiffe, die die spanische Flagge führen oder in Spanien registriert sind, die für 1998 zugeteilte Quote erreicht. Spanien hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 10. Dezember 1998 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Schwertfischfänge in den Gewässern des Atlantiks nördlich von 5°00' Nord durch Schiffe, die die spanische Flagge führen oder in Spanien registriert sind, gilt die Spanien für 1998 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

    Der Schwertfischfang in den Gewässern des Atlantiks nördlich von 5°00' Nord durch Schiffe, die die spanische Flagge führen oder in Spanien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 10. Dezember 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 1998

    Für die Kommission

    Emma BONINO

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

    (2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14.

    (3) ABl. L 12 vom 19. 1. 1998, S. 145.

    (4) ABl. L 178 vom 23. 6. 1998, S. 1.

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