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Document 31998R2705

Verordnung (EG) Nr. 2705/98 der Kommission vom 14. Dezember 1998 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinderkategorien in der Gemeinschaft

ABl. L 340 vom 16.12.1998, p. 3–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002; Aufgehoben durch 32002R2273

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2705/oj

31998R2705

Verordnung (EG) Nr. 2705/98 der Kommission vom 14. Dezember 1998 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinderkategorien in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 340 vom 16/12/1998 S. 0003 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 2705/98 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1998 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinderkategorien in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98 (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur leichteren Beobachtung der Marktpreisentwicklung muß der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellte Preis derjenige Preis sein, der ausgehend von den auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten für die verschiedenen Rinderkategorien festgestellten Preisen ermittelt wird, wobei einerseits der Bedeutung jeder dieser Kategorien und andererseits dem relativen Umfang des Rinderbestands in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.

Dieser auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellte Preis kann als Durchschnitt der auf dem bzw. den repräsentativen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellten Preise für die betreffenden Rinder ermittelt werden. Der genannte Durchschnitt muß dabei mit Koeffizienten gewogen werden, die den relativen Umfang des Rinderbestands in den einzelnen Mitgliedstaaten für jede in einem Referenzzeitraum vermarktete Kategorie zum Ausdruck bringen.

Es empfiehlt sich, den bzw. die repräsentativen Märkte der einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre zu bezeichnen. Für Mitgliedstaaten mit mehreren repräsentativen Märkten sollte das arithmetische Mittel der auf diesen verschiedenen Märkten festgestellten Notierungen herangezogen werden. Die Erfahrungen lassen es ferner angezeigt erscheinen, die Märkte in Luxemburg, Österreich, Schweden und Finnland wegen der geringen Repräsentativität der für lebende Rinder in diesen Mitgliedstaaten verzeichneten Preise von der Ermittlung der Preise in der Gemeinschaft auszunehmen.

Der auf dem Markt festgestellte Preis wird unter Zugrundelegung der Notierungen für Lebendvieh, ohne Steuern, berechnet. Da in einigen Mitgliedstaaten die Notierungen aufgrund der Fleischpreise ermittelt werden, sollte ein Umrechnungskoeffizient festgesetzt werden.

Bei der Feststellung der Preise auf den repräsentativen Märkten des Vereinigten Königreichs muß der relative Umfang der Rinderhaltung in Großbritannien und in Nordirland berücksichtigt werden. Hierzu ist auf den für die Märkte Großbritanniens bzw. Nordirlands festgestellten Durchschnittspreis für ausgewachsene Rinder ein besonderer Koeffizient anzuwenden, der den Erzeugungsumfang in diesen beiden Teilen des Vereinigten Königreichs widerspiegelt.

Damit die Marktlage jederzeit vollständig überblickt werden kann, müssen auch die Preise bestimmter Rinderkategorien mit einem Lebendgewicht von bis zu 300 kg vorliegen.

Ein oder mehrere Mitgliedstaaten könnten sich, insbesondere gestützt auf veterinär- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften, zum Ergreifen von Maßnahmen veranlaßt sehen, die sich auf die Notierungen auswirken. In einem solchen Fall ist es bei der Feststellung des Marktpreises u. U. nicht mehr gerechtfertigt, diese nicht die normale Markttendenz widerspiegelnden Notierungen zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich deshalb, bestimmte Kriterien vorzusehen, die es der Kommission ermöglichen, einer derartigen Lage Rechnung zu tragen.

Um die Entwicklung des Gemeinschaftsmarktes für andere Rinderkategorien als ausgewachsene Rinder besser beobachten zu können, ist es angezeigt, gleichfalls die Preise für diese Kategorien zu ermitteln. Daher sind für die Mitgliedstaaten, die für diese verschiedenen Rinderarten repräsentativ sind, in den Anhängen III bis V die Elemente aufgeführt, die zur Ermittlung der Preise jeder dieser Rinderkategorien dienen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 610/77 der Kommission vom 18. März 1977 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinder in der Gemeinschaft (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3270/94 (4), ist aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Preis für ausgewachsene Rinder auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft ist gleich dem mit den Koeffizienten in Anhang I gewogenen Durchschnitt der auf dem bzw. den repräsentativen Märkten in den Erzeugermitgliedstaaten auf der Großhandelsstufe festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder.

(2) Die Liste der für die Rinder repräsentativen Märkte der einzelnen Mitgliedstaaten ist in den Anhängen II bis V dieser Verordnung für die verschiedenen in diesen Anhängen aufgeführten Rinderkategorien aufgeführt.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Rinderkategorie die repräsentativen Märkte mit. Diese Elemente können je nach der Entwicklung der Rindervermarktung in den einzelnen Mitgliedstaaten angepaßt werden.

Die Wiegungskoeffizienten in Absatz I können angepaßt werden, wenn Veränderungen des relativen Umfangs des Rinderbestands in den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber dem Rinderbestand in der Gemeinschaft zu beobachten sind.

Artikel 2

(1) Der Preis für ausgewachsene Rinder auf dem bzw. den repräsentativen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten ist gleich dem mit den Koeffizienten für die relative Bedeutung der verschiedenen Kategorien und Qualitäten gewogenen Durchschnitt der Preise, die sich in dem jeweiligen Mitgliedstaat für die Kategorien und Qualitäten der ausgewachsenen Rinder und des Fleisches dieser Tiere während eines Zeitraums von sieben Tagen unmittelbar vor dem Tag der Mitteilung auf der gleichen Großhandelsstufe gebildet haben.

(2) Bei Mitgliedstaaten mit mehreren repräsentativen Märkten entspricht der Preis für eine jede Kategorie dem arithmetischen Mittel der auf den einzelnen Märkten verzeichneten Notierungen. Bei Märkten, die während des in Absatz 1 genannten siebentägigen Zeitraums mehrmals stattfinden, entspricht der Preis für eine jede Kategorie dem arithmetischen Mittel der an einem jeden der Markttage desselben tatsächlichen Marktes verzeichneten Notierungen. Wird in einer Woche auf einem Markt für eine bestimmte Kategorie kein Preis notiert, so entspricht der in dem Mitgliedstaat festgestellte Preis für diese Kategorie dem arithmetischen Mittel der Preise auf den übrigen Märkten.

(3) Beim Vereinigten Königreich werden auf die gewogenen Durchschnittspreise für Rinder, die auf den repräsentativen Märkten Großbritanniens einerseits und Nordirlands andererseits festgestellt werden, die besonderen Koeffizienten in Anhang II Buchstabe K Nummer 3 angewendet.

(4) Sofern die Notierungen sich nicht aus den Lebendgewichtpreisen ohne Steuern ergeben, werden auf die Notierungen für die verschiedenen Kategorien und Qualitäten die in Anhang II Buchstaben D, E, F, I und J aufgeführten Koeffizienten zur Umrechnung in Lebendgewicht angewendet.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens Donnerstag jeder Woche um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die auf ihren repräsentativen Märkten festgestellten Preise für die verschiedenen Kategorien von ausgewachsenen Rindern mit.

(2) Sollten keine Angaben vorliegen, so werden die auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise insbesondere unter Berücksichtigung der letzten bekannten Notierungen bestimmt.

Artikel 4

Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten insbesondere aus veterinär- oder gesundheitspolizeilichen Gründen Maßnahmen ergreifen, die die normale Entwicklung der auf ihren Märkten verzeichneten Notierungen beeinträchtigen, kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten,

- entweder die auf dem bzw. den betreffenden Märkten festgestellten Notierungen unberücksichtigt zu lassen

- oder die vor Anwendung der Maßnahmen auf dem bzw. den betreffenden Märkten festgestellten letzten Notierungen zugrunde zu legen.

Artikel 5

(1) Der je Tier ausgedrückte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und drei Wochen ist gleich dem mit den Koeffizienten in Anhang III Buchstabe A gewogenen Durchschnitt der Preise für die genannten Rinder, die auf den wichtigsten Märkten der für diese Erzeugungsart repräsentativen Mitgliedstaaten festgestellt wurden.

(2) Die Preise für die in Absatz 1 genannten Rinder, die auf dem bzw. den repräsentativen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, sind gleich dem mit den Koeffizienten für die relative Bedeutung der jeweiligen Rasse oder Qualität gewogenen Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die für diese Rinder während eines Zeitraums von sieben Tagen in dem betreffenden Mitgliedstaat auf der gleichen Großhandelsstufe festgestellt worden sind.

(3) In Anhang III sind aufgeführt:

a) die in Absatz 1 bezeichneten Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des durchschnittlichen Gemeinschaftspreises für die in Absatz 1 genannten Rinder; diese Koeffizienten werden ausgehend von dem in der Gemeinschaft verzeichneten Milchkuhbestand berechnet;

b) die Rassen und Qualitäten dieser Rinder;

c) die in Absatz 2 bezeichneten Wiegungskoeffizienten.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens Donnerstag jeder Woche um 12.00 Uhr die Preise für die in Absatz 1 genannten Rinder mit, die in dem siebentägigen Zeitraum vor dieser Mitteilung auf ihren repräsentativen Märkten festgestellt worden sind.

Artikel 6

(1) Der in Kilogramm Lebendgewicht ausgedrückte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für männliche Jungrinder im Durchschnittsalter zwischen sechs und zwölf Monaten und mit einem Durchschnittsgewicht von bis zu 300 kg ist gleich dem mit den Koeffizienten in Anhang IV Buchstabe A gewogenen Durchschnitt der Preise für die genannten Rinder, die auf den wichtigsten Märkten der für diese Erzeugungsart repräsentativen Mitgliedstaaten festgestellt wurden.

(2) Die Preise für die in Absatz 1 genannten Rinder, die auf dem bzw. den repräsentativen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, sind gleich dem mit den Koeffizienten für die relative Bedeutung der jeweiligen Rasse oder Qualität gewogenen Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die für diese Rinder während eines Zeitraums von sieben Tagen in dem betreffenden Mitgliedstaat auf der gleichen Großhandelsstufe festgestellt worden sind.

(3) In Anhang IV sind aufgeführt:

a) die in Absatz 1 bezeichneten Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des durchschnittlichen Gemeinschaftspreises für die in Absatz 1 genannten Rinder; diese Koeffizienten werden ausgehend von dem in der Gemeinschaft verzeichneten Mutterkuhbestand berechnet;

b) die Rassen und Qualitäten dieser Rinder;

c) die in Absatz 2 bezeichneten Wiegungskoeffizienten.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens Donnerstag jeder Woche um 12.00 Uhr die Preise für die in Absatz 1 genannten Rinder mit, die in dem siebentägigen Zeitraum vor dieser Mitteilung auf ihren repräsentativen Märkten festgestellt worden sind.

Artikel 7

(1) Der in 100 kg Schlachtkörpergewicht ausgedrückte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Schlachtkälber, die überwiegend mit Milch bzw. Zubereitungen auf Milchbasis aufgezogen und im Alter von etwa sechs Monaten geschlachtet werden, ist gleich dem mit den Koeffizienten in Anhang V Buchstabe A gewogenen Durchschnitt der Preise für die genannten Rinder, die auf den wichtigsten Märkten der für diese Erzeugungsart repräsentativen Mitgliedstaaten festgestellt wurden.

(2) Die Preise für die in Absatz 1 genannten Rinder, die an dem bzw. den Notierungsorten der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, sind gleich dem gegebenenfalls mit den Koeffizienten für die relative Bedeutung der jeweiligen Qualität gewogenen Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die für diese Rinder während eines Zeitraums von sieben Tagen auf der Stufe Eingang in den Schlachthof festgestellt worden sind.

(3) In Anhang V sind aufgeführt:

a) die in Absatz 1 bezeichneten Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des durchschnittlichen Gemeinschaftspreises für die in Absatz 1 genannten Rinder; diese Koeffizienten werden ausgehend von den Daten über die Nettoerzeugung (Schlachtungen) von Kälbern in der Gemeinschaft berechnet;

b) die Qualitäten dieser Rinder;

c) die in Absatz 2 bezeichneten Wiegungskoeffizienten.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens Donnerstag jeder Woche um 12.00 Uhr die Preise für Schlachtkörper der in Absatz 1 genannten Rinder mit, die in dem siebentägigen Zeitraum vor dieser Mitteilung an ihren Notierungsorten festgestellt worden sind.

Artikel 8

Die Verordnung (EWG) Nr. 610/77 wird ab 31. Dezember 1998 aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 17.

(3) ABl. L 77 vom 25. 3. 1977, S. 1.

(4) ABl. L 339 vom 29. 12. 1994, S. 48.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Elemente zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder

A. BELGIEN

1. Repräsentative Märkte

Anderlecht, Brugge, Ciney

2. Kategorien, Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. DÄNEMARK

1. Repräsentativer Markt (Notierungsort)

København

2. Repräsentative Märkte (tatsächlich)

Aalborg, Århus, Skærbæk, Odense, Kolding, Kliplev, Horsens, Hobro

3. Kategorien, Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. DEUTSCHLAND

1. Repräsentative Märkte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Kategorien, Qualitäten und Koeffizienten

>

PLATZ FÜR EINE TABELLE>

D. GRIECHENLAND

1. Repräsentative Märkte (Notierungsorte)

Áëåîáíäñïýðïëç (Alexandroupoli)

ÓÝññåò (Serres)

Ôñßêáëá (Trikala)

ÂÝñïéá (Veroia)

2. Kategorien, Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E. SPANIEN

1. Repräsentative Märkte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Kategorien, Qualitäten und Koeffizienten

>

PLATZ FÜR EINE TABELLE>

F. FRANKREICH

1. Repräsentative Märkte (Notierungsorte)

a) Jungrinder

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Andere als Jungrinder

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Kategorien, Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

G. IRLAND

1. Repräsentative Märkte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Kategorien, Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

H. ITALIEN

1. Repräsentative Märkte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Kategorien, Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

I. NIEDERLANDE

1. Repräsentative Märkte

's Hertogenbosch, Leiden, Zwolle

2. Kategorien, Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

J. PORTUGAL

1. Repräsentative Märkte (Notierungsregionen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Kategorien, Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

K. VEREINIGTES KÖNIGREICH

1. Repräsentative Märkte

>

PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Kategorien, Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Besondere Wiegungskoeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Ermittlung der Preise für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und drei Wochen

A. WIEGUNGSKOEFFIZIENTEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. DEUTSCHLAND

1. Repräsentative Märkte

Da es keine öffentlichen Märkte gibt, werden die Preise von den amtlichen Stellen bei den Landwirtschaftskammern, den Genossenschaften und den Agrarverbänden erhoben.

2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. SPANIEN

1. Repräsentative Märkte

Torrelavega (Cantabria), Santiago de Compostela (Galicia), Aviles (Asturias), León (Castilla y León)

2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

D. FRANKREICH

1. Repräsentative Märkte

Rethel, Dijon, Rabastens, Lezay, Lyon, Agen, Le Cateau, Sancoins, Château-Gonthier, Saint Étienne

2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E. IRLAND

1. Repräsentative Märkte

Bandon, Maynooth

2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

F. ITALIEN

1. Repräsentative Märkte

a) Modena, Parma, Vicenza

b) Preiserhebung auf den Einfuhrmärkten

2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

G. NIEDERLANDE

1. Repräsentative Märkte

Leeuwarden, Zwolle, Den Bosch, Leiden, Doetinchem

2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

H. VEREINIGTES KÖNIGREICH

1. Repräsentative Märkte

Rund 35 Märkte (England und Wales)

2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Ermittlung der Preise für Jungrinder im Alter zwischen sechs und zwölf Monaten und mit einem Lebendgewicht von bis zu 300 kg

A. WIEGUNGSKOEFFIZIENTEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. SPANIEN

1. Repräsentative Märkte

Salamanca (Castilla y Léon)

Talavera (Castilla-La Mancha)

2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. FRANKREICH

1. Repräsentative Märkte (Notierungsorte)

Limoges, Clermont-Ferrand, Dijon

2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

D. IRLAND

1. Repräsentative Märkte

Bandon, Maynooth, Kilkenny, Roscommon

2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E. ITALIEN

1. Repräsentative Märkte

a) Modena, Parma, Montichiari

b) Preiserhebung auf den Einfuhrmärkten

2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

F. VEREINIGTES KÖNIGREICH

1. Repräsentative Märkte:

Rund 35 Märkte (England und Wales)

2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

Ermittlung der Preise für etwa sechs Monate alte Schlachtkälber

A. WIEGUNGSKOEFFIZIENTEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. BELGIEN

1. Notierungsorte (Schlachthöfe)

Provinzen Antwerpen und Limburg

2. Qualitäten

Milchkälber, Handelsklassen E, U und R

C. FRANKREICH

1. Notierungsorte

Commissions paritaires des régions Sud-Ouest, Centre, Centre-Est/Est, Nord/Nord-Ouest, Ouest

2. Qualitäten

Veaux blancs, toutes classes de conformation E, U, R, O

D. ITALIEN

1. Notierungsorte (Schlachthöfe)

Bergamo, Modena, Venezia, Vercelli

2. Qualitäten

Milchkälber (carne bianca), Handelsklassen U, R und O

E. NIEDERLANDE

1. Notierungsorte (Schlachthöfe)

Apeldoorn, Nieuwekerk a/d IJssel, Den Bosch, Aalten, Leeuwarden

2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Alle Handelsklassen

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