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Document 31998R2703

Verordnung (EG) Nr. 2703/98 der Kommission vom 14. Dezember 1998 zur Einstellung des Stintdorschfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

ABl. L 340 vom 16.12.1998, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2703/oj

31998R2703

Verordnung (EG) Nr. 2703/98 der Kommission vom 14. Dezember 1998 zur Einstellung des Stintdorschfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 340 vom 16/12/1998 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 2703/98 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1998 zur Einstellung des Stintdorschfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 47/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1998) (3) sieht für 1998 Quoten für Stintdorsch vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Stintdorschfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches IV (norwegische Gewässer südlich von 62°00' Nord) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, die für 1998 zugeteilte Quote erreicht; Dänemark hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 16. Oktober 1998 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Stintdorschfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs IV (norwegische Gewässer südlich von 62°00' Nord) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die Dänemark für 1998 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Stintdorschfang in den Gewässern des ICES-Bereichs IV (norwegische Gewässer südlich von 62°00' Nord) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 16. Oktober 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 1998

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 14.

(3) ABl. L 12 vom 19. 1. 1998, S. 58.

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