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Document 31998R2258

Verordnung (EG) Nr. 2258/98 der Kommission vom 20. Oktober 1998 mit Sondermaßnahmen in Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

ABl. L 283 vom 21.10.1998, p. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2258/oj

31998R2258

Verordnung (EG) Nr. 2258/98 der Kommission vom 20. Oktober 1998 mit Sondermaßnahmen in Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 283 vom 21/10/1998 S. 0010 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 2258/98 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1998 mit Sondermaßnahmen in Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 8 und auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die seit September auf dem russischen Markt zu beobachtenden Schwierigkeiten haben die wirtschaftlichen Interessen der Ausführer ernsthaft geschädigt; die daraus entstandene Lage hat zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Ausfuhrmöglichkeiten geführt.

Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/98 (4), sollte den Inhabern von zum 1. September 1998 gültigen Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung deshalb gestattet werden, diese Lizenzen bis Ende Januar 1999 an die erteilende Stelle zurückzureichen, um die entsprechende Sicherheit in voller Höhe zurückzuerhalten, sofern in diesen Lizenzen Rußland als Bestimmungsland vorgesehen ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 werden die Sicherheiten für Ausfuhrlizenzen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Vorausfestsetzung der Erstattung und mit dem Bestimmungsland Rußland, die zum 1. September 1998 gültig waren und bis spätestens 31. Januar 1999 an die erteilende Stelle zurückgereicht werden, für die noch nicht ausgeführten Mengen vollständig freigegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

(2) ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(4) ABl. L 149 vom 20. 5. 1998, S. 11.

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