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Document 31998R2194

    Verordnung (EG) Nr. 2194/98 der Kommission vom 12. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 im Hinblick auf Ohrmarken im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 276 vom 13.10.1998, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2194/oj

    31998R2194

    Verordnung (EG) Nr. 2194/98 der Kommission vom 12. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 im Hinblick auf Ohrmarken im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 276 vom 13/10/1998 S. 0004 - 0004


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2194/98 DER KOMMISSION vom 12. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 im Hinblick auf Ohrmarken im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/98 (3), enthält Durchführungsvorschriften für Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

    Um Schwierigkeiten im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Rindern zu verhindern und die derzeitigen Vorschriften zu präzisieren, müssen Halter, die dies wünschen, die Möglichkeit haben, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften einen angemessenen Vorrat an Ohrmarken zu erwerben, der aber höchstens den Bedarf eines Jahres decken darf.

    Die Verordnung (EG) Nr. 2629/97 sollte entsprechend geändert werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    "(5) Halter, die dies wünschen, können in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften einen angemessenen Vorrat an Ohrmarken erwerben, der aber höchstens den Bedarf eines Jahres decken darf. Bei Betrieben mit höchstens fünf Tieren kann die zuständige Behörde im voraus fünf Paar Ohrmarken stellen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Oktober 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.

    (2) ABl. L 354 vom 30. 12. 1997, S. 19.

    (3) ABl. L 163 vom 6. 6. 1998, S. 19.

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