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Document 31998R1824

    Verordnung (EG) Nr. 1824/98 der Kommission vom 21. August 1998 über den Verkauf durch Ausschreibung von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft

    ABl. L 236 vom 22.8.1998, p. 8–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1824/oj

    31998R1824

    Verordnung (EG) Nr. 1824/98 der Kommission vom 21. August 1998 über den Verkauf durch Ausschreibung von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 236 vom 22/08/1998 S. 0008 - 0012


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1824/98 DER KOMMISSION vom 21. August 1998 über den Verkauf durch Ausschreibung von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Anwendung der Interventionsmaßnahmen hat in mehreren Mitgliedstaaten Vorräte im Rindfleischsektor entstehen lassen. Um eine übermäßig lange Lagerung dieser Bestände zu verhindern, sollte ein Teil davon im Wege der Ausschreibung zur Verarbeitung in der Gemeinschaft verkauft werden.

    Es empfiehlt sich, diesen Verkauf gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2173/79 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 (4), (EWG) Nr. 3002/92 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (6), und (EWG) Nr. 2182/77 (7) der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95, vorzunehmen, wobei allerdings vor allem wegen des besonderen Verwendungszwecks der betreffenden Erzeugnisse gewisse Abweichungen erforderlich sind.

    Zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen neben den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.

    Es sollten von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abweichende Bestimmungen vorgesehen werden, die den verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten Rechnung tragen, die die Anwendung dieses Buchstabens in den betreffenden Mitgliedstaaten aufwirft.

    Um die bestmögliche Kontrolle der Bestimmung des aus Interventionsbeständen stammenden Rindfleisches zu gewährleisten, sind zusätzlich zu den Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 Kontrollmaßnahmen vorzusehen, die sich auf physische Kontrollen der Mengen und Qualitäten gründen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Es werden folgende Mengen von Interventionserzeugnissen zum Verkauf angeboten:

    - rund 100 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der spanischen Interventionsstelle.

    Die zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse wurden gemäß Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnungen der Kommission (EG) Nrn. 1788/96 (8), 1960/96 (9), 2045/96 (10), 2195/96 (11), 2301/96 (12) und 2378/96 (13) zur Intervention angekauft.

    Genaue Mengenangaben sind in Anhang I enthalten.

    (2) Vorbehaltlich dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere den Titeln II und III, sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77 und (EWG) Nr. 3002/92 verkauft.

    Artikel 2

    (1) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 gelten die Bestimmungen und die Anhänge der vorliegenden Verordnung als allgemeine Ausschreibungsbekanntmachung.

    Die betreffenden Interventionsstellen erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung unter Angabe

    a) der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmenge und

    b) der Angebotsfrist und des Angebotsorts.

    (2) Auskünfte über die verfügbaren Mengen und die Lagerorte sind auf Anfrage bei den in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Anschriften erhältlich. Ferner hängen die Interventionsstellen an ihrem Sitz die Bekanntmachung gemäß Absatz 1 aus. Sie können außerdem zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen.

    (3) Von jedem der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse verkaufen die betreffenden Interventionsstellen zuerst das am längsten gelagerte Fleisch.

    (4) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens 7. September 1998 um 12.00 Uhr bei den betreffenden Interventionsstellen eingehen.

    (5) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote der zuständigen Interventionsstelle in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, auf dem die betreffende Verordnung angegeben ist. Der verschlossene Umschlag darf von der zuständigen Interventionsstelle erst nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Angebotsfrist geöffnet werden.

    (6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 entfällt in den Angeboten die Angabe des oder der Kühlhäuser, in denen das Erzeugnis gelagert ist.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zu den eingereichten Angeboten spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist.

    (2) Nach Prüfung der eingegangenen Angebote wird für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird kein Verkauf durchgeführt.

    Artikel 4

    (1) Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von einer natürlichen oder juristischen Person vorgelegt werden, die während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Verarbeitung von Erzeugnissen, die Rindfleisch enthalten, beschäftigt war und in einem nationalen Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist. Außerdem dürfen nur Angebote von bzw. im Namen von Betrieben eingereicht werden, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (14) zugelassen sind.

    (2) Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 müssen die Angebote von folgenden Unterlagen begleitet sein:

    - einer schriftlichen Verpflichtung des Bieters, daß er das Fleisch innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 genannten Frist zu Erzeugnissen gemäß Artikel 5 verarbeitet,

    - der genauen Angabe des oder der Betriebe, in denen das erworbene Fleisch verarbeitet wird.

    (3) Die in Absatz 1 genannten Bieter können einen Bevollmächtigten schriftlich beauftragen, die von ihnen gekaufte Ware zu übernehmen. In diesem Fall muß der Bevollmächtigte die Angebote des von ihm vertretenen Bieters zusammen mit dem vorgenannten schriftlichen Auftrag vorlegen.

    (4) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 beträgt die Frist für die Übernahme von Fleisch, das im Rahmen dieser Verordnung verkauft wurde, zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79.

    (5) Die Käufer und in den vorstehenden Absätzen genannten Bevollmächtigten führen eine auf dem laufenden gehaltene Buchhaltung, aus der die Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse hervorgehen, insbesondere zu dem Nachweis, daß die gekauften Mengen den verarbeiteten Mengen entsprechen.

    Artikel 5

    (1) Aus dem im Rahmen dieser Verordnung gekauften Fleisch müssen Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden, die den Begriffsbestimmungen der A- oder B-Erzeugnisse in den Absätzen 2 und 3 entsprechen.

    (2) A-Erzeugnisse sind Verarbeitungserzeugnisse der KN-Codes 1602 10, 1602 50 31, 1602 50 39 bzw. 1602 50 80, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 % (15) und mindestens 20 % (16) mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse (17) und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Gesamtnettogewichts ausmachen müssen.

    Das Erzeugnis ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so daß dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.

    (3) B-Erzeugnisse sind Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch, andere als:

    - die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Erzeugnisse bzw.

    - die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse.

    Verarbeitungserzeugnisse des KN-Codes 0210 20 90, die so getrocknet oder geräuchert wurden, daß Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind und die ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3,2 aufweisen, gelten jedoch als B-Erzeugnisse.

    Artikel 6

    (1) Die Mitgliedstaaten sehen ein System von Waren- und Belegkontrollen vor, um zu gewährleisten, daß das gesamte Fleisch gemäß Artikel 5 verarbeitet wird.

    Dieses System muß physische Kontrollen von Menge und Qualität zu Beginn, während und nach Abschluß des Verarbeitungsvorgangs umfassen. Der Verarbeiter muß jederzeit in der Lage sein, anhand entsprechender Produktionsaufzeichnungen die Nämlichkeit und die Verwendung des Fleisches nachzuweisen.

    Im Rahmen der technischen Überprüfung des Produktionsverfahrens durch die zuständige Behörde können nötigenfalls Tropfsaftverluste und Abfallstücke berücksichtigt werden.

    Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters entnehmen und analysieren die Mitgliedstaaten repräsentative Proben. Die Kosten hierfür sind von dem betreffenden Verarbeiter zu tragen.

    (2) Auf Antrag des Verarbeiters kann der Mitgliedstaat zulassen, daß die Hinterviertel in einem anderen als dem für die Verarbeitung vorgesehenen Betrieb entbeint werden, sofern die diesbezüglichen Vorgänge in demselben Mitgliedstaat unter angemessener Kontrolle stattfinden.

    (3) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 findet keine Anwendung.

    Artikel 7

    (1) Der Betrag der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 12 ECU/100 kg.

    (2) Der Betrag der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich

    - auf die Differenz in Ecu zwischen dem Angebotspreis pro Tonne und 2 700 ECU.

    (3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 ist die Verarbeitung des gesamten gekauften Fleisches zu den in Artikel 5 genannten Enderzeugnissen eine Hauptpflicht.

    Artikel 8

    Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 sind zusätzlich zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vorgesehenen Angaben

    - in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 einer oder mehrere der folgenden Vermerke einzutragen:

    - Para transformación [Reglamentos (CEE) n° 2182/77 y (CE) n° 1824/98]

    - Til forarbejdning (forordning (EØF) nr. 2182/77 og (EF) nr. 1824/98)

    - Zur Verarbeitung bestimmt (Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77 und (EG) Nr. 1824/98)

    - Ãéá ìåôáðïßçóç [êáíïíéóìïß (ÅÏÊ) áñéè. 2182/77 êáé (ÅÊ) áñéè. 1824/98]

    - For processing (Regulations (EEC) No 2182/77 and (EC) No 1824/98)

    - Destinés à la transformation [règlements (CEE) n° 2182/77 et (CE) n° 1824/98]

    - Destinate alla trasformazione [Regolamenti (CEE) n. 2182/77 e (CE) n. 1824/98]

    - Bestemd om te worden verwerkt (Verordeningen (EEG) nr. 2182/77 en (EG) nr. 1824/98)

    - Para transformação [Regulamentos (CEE) nº 2182/77 e (CE) nº 1824/98]

    - Jalostettavaksi (Asetukset (ETY) N:o 2182/77 ja (EY) N:o 1824/98)

    - För bearbetning (Förordningarna (EEG) nr 2182/77 och (EG) nr 1824/98),

    - in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 das Datum des Abschlusses des Verkaufsvertrags einzutragen.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. August 1998

    Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 17.

    (3) ABl. L 251 vom 5. 10. 1979, S. 12.

    (4) ABl. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39.

    (5) ABl. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17.

    (6) ABl. L 104 vom 27. 4. 1996, S. 13.

    (7) ABl. L 251 vom 1. 10. 1977, S. 60.

    (8) ABl. L 233 vom 14. 9. 1996, S. 18.

    (9) ABl. L 259 vom 12. 10. 1996, S. 1.

    (10) ABl. L 274 vom 26. 10. 1996, S. 2.

    (11) ABl. L 293 vom 16. 11. 1996, S. 5.

    (12) ABl. L 311 vom 30. 11. 1996, S. 43.

    (13) ABl. L 325 vom 14. 12. 1996, S. 9.

    (14) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.

    (15) Bestimmung des Kollagengehalts: Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1994 zu bestimmen.

    (16) Der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1. 8. 1986, S. 39) bestimmt.

    (17) Zu den Schlachtnebenerzeugnissen gehören: der Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Magenschleimhaut, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, eßbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse.

    ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I - LIITE I - BILAGA I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II - LIITE II - BILAGA II

    Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Äéåõèýíóåéò ôùí ïñãáíéóìþí ðáñåìâÜóåùò - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervenção - Interventioelinten osoitteet - Interventionsorganens adresser

    ESPAÑA

    FEGA (Fondo Español de Garantía Agraria)

    Beneficencia, 8

    E-28005 Madrid

    Tel: (34) 913 47 65 00/913 47 63 10; télex: FEGA 23427 E/FEGA 41818 E; fax: (34) 915 21 98 32/915 22 43 87

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