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Dokumentas 31998R1256

Verordnung (EG) Nr. 1256/98 der Kommission vom 17. Juni 1998 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle sowie der Verringerung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 1997/98

ABl. L 173 vom 18.6.1998, p. 15—16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dokumento teisinis statusas Nebegalioja, Galiojimo pabaigos data: 31/08/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1256/oj

31998R1256

Verordnung (EG) Nr. 1256/98 der Kommission vom 17. Juni 1998 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle sowie der Verringerung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 1997/98

Amtsblatt Nr. L 173 vom 18/06/1998 S. 0015 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 1256/98 DER KOMMISSION vom 17. Juni 1998 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle sowie der Verringerung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 1997/98

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/95 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Anpassung der durch das Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/95, insbesondere auf Artikel 2 Absätze 3 und 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1554/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/96 (4), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 wird die tatsächliche Erzeugung für jedes Wirtschaftsjahr insbesondere unter Berücksichtigung der Mengen festgelegt, für welche die Beihilfe beantragt wurde. In Anwendung dieses Kriteriums wird die tatsächliche Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 auf die im folgenden angegebene Menge festgesetzt.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 wird, falls die für Griechenland und Spanien festgesetzte tatsächliche Erzeugung die garantierte Hoechstmenge überschreitet, der Zielpreis in den Mitgliedstaaten verringert, in denen die Erzeugung die garantierte nationale Menge überschreitet. Die Berechnung dieser Verringerung richtet sich danach, ob die Überschreitung der garantierten nationalen Menge sowohl in Spanien als auch in Griechenland oder lediglich in einem dieser Mitgliedstaaten festgestellt wird. Im vorliegenden Fall wird die garantierte nationale Menge sowohl in Griechenland als auch in Spanien überschritten. Gemäß Artikel 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 wird die Überschreitung der tatsächlichen Erzeugung gegenüber der garantierten nationalen Menge in jedem Mitgliedstaat als Prozentsatz der garantierten nationalen Menge dieses Mitgliedstaats berechnet, wobei der Zielpreis um die Hälfte des Prozentsatzes verringert wird, um den die garantierte nationale Menge überschritten wird.

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 wird unter bestimmten Bedingungen der Beihilfebetrag in denjenigen Mitgliedstaaten erhöht, in denen die tatsächliche Erzeugung über der garantierten nationalen Menge liegt. Diese Erhöhung ist zu berechnen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 der Kommission vom 3. Mai 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1740/97 (6).

Die genannten Bedingungen sind im Wirtschaftsjahr 1997/98 erfuellt. Es ist deshalb zu bestimmen, um wieviel die Beihilfe in den jeweiligen Mitgliedstaaten zu erhöhen ist. Gemäß dem genannten Artikel 6 ergeben sich die nachstehenden Beträge.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) a) Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wird die tatsächliche Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle auf 1 464 840 t festgesetzt, davon 1 085 482 t für Griechenland und 379 358 t für Spanien.

b) Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wird die tatsächliche Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für Portugal auf 102 t festgesetzt.

(2) Der Betrag, um den der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 festgesetzte Zielpreis zu verringern ist, wird festgesetzt auf

- 20,622 ECU/100 kg für Griechenland,

- 27,851 ECU/100 kg für Spanien.

(3) Der Betrag, um den die für das Wirtschaftsjahr 1997/98 festgesetzte Beihilfe zu erhöhen ist, wird festgesetzt auf

- 4,663 ECU/100 kg für Griechenland,

- 4,663 ECU/100 kg für Spanien.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 45.

(2) ABl. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 14.

(3) ABl. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 48.

(4) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 16.

(5) ABl. L 123 vom 4. 5. 1989, S. 23.

(6) ABl. L 244 vom 6. 9. 1997, S. 1.

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