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Document 31998R1235

    Verordnung (EG) Nr. 1235/98 der Kommission vom 15. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der Verwendung und Abtretung von Prämienansprüchen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

    ABl. L 170 vom 16.6.1998, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1235/oj

    31998R1235

    Verordnung (EG) Nr. 1235/98 der Kommission vom 15. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der Verwendung und Abtretung von Prämienansprüchen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

    Amtsblatt Nr. L 170 vom 16/06/1998 S. 0004 - 0004


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1235/98 DER KOMMISSION vom 15. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 hinsichtlich der Verwendung und Abtretung von Prämienansprüchen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1589/96 (2), insbesondere auf Artikel 5b Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1303/97 (4), enthält Vorschriften bezüglich der Verwendung der Prämienansprüche durch die Erzeuger.

    Nach den geltenden Vorschriften darf ein Erzeuger unter bestimmten Voraussetzungen von bis zu 30 % seiner Ansprüche keinen Gebrauch machen. Dies hat in mehreren Mitgliedstaaten eine unzureichende Ausschöpfung der verfügbaren Ansprüche zur Folge. Diese Lage kann Schwierigkeiten für die neuen Erzeuger aufwerfen, die ihre Ansprüche aus der nationalen Reserve anfordern. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb ermächtigt werden, den Mindestanteil der wahrzunehmenden Ansprüche auf bis zu 90 % zu erhöhen und den nicht genutzten Anteil grundsätzlich der nationalen Reserve zuzuführen. Sie setzen die Kommission über die von ihnen festgesetzten Mindestanteile in Kenntnis.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 wird die Angabe "mindestens 70 % seiner Ansprüche" ersetzt durch die Angabe "den Mindestanteil seiner Ansprüche".

    2. In Absatz 3 wird die Angabe "mindestens 70 % seiner Ansprüche" ersetzt durch die Angabe "den Mindestanteil seiner Ansprüche".

    3. Der nachstehende Absatz 4 wird angefügt:

    "(4) Der Mindestanteil der wahrzunehmenden Prämienansprüche wird auf 70 % festgesetzt. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch den genannten Anteil auf bis zu 90 % erhöhen. Sie setzen die Kommission davon gegebenenfalls in Kenntnis."

    Artikel 2

    Diese Verordnung gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Juni 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

    (2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 25.

    (3) ABl. L 362 vom 11. 12. 1992, S. 41.

    (4) ABl. L 177 vom 5. 7. 1997, S. 7.

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