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Document 31998R1007

    Verordnung (EG) Nr. 1007/98 der Kommission vom 14. Mai 1998 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die 1997 in der Gemeinschaft erzeugten und vermarkteten Bananen, der Frist für die Zahlung des Restbetrags dieser Beihilfe sowie des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 1998 (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 145 vom 15.5.1998, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004: This act has been changed. Current consolidated version: 24/07/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1007/oj

    31998R1007

    Verordnung (EG) Nr. 1007/98 der Kommission vom 14. Mai 1998 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die 1997 in der Gemeinschaft erzeugten und vermarkteten Bananen, der Frist für die Zahlung des Restbetrags dieser Beihilfe sowie des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 1998 (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 145 vom 15/05/1998 S. 0004 - 0005


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1007/98 DER KOMMISSION vom 14. Mai 1998 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die 1997 in der Gemeinschaft erzeugten und vermarkteten Bananen, der Frist für die Zahlung des Restbetrags dieser Beihilfe sowie des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 1998 (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 796/95 (4), wurden die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen festgelegt.

    Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird die Ausgleichsbeihilfe berechnet anhand der Differenz zwischen dem pauschalen Referenzerlös und dem durchschnittlichen Erlös aus der Bananenerzeugung, der in einem bestimmten Jahr für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen erzielt wurde. Liegt in einem oder mehreren Erzeugungsgebieten der durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt, so wird eine Zusatzbeihilfe gewährt.

    Für die 1997 in der Gemeinschaft erzeugten und vermarkteten Bananen wurden Preise erzielt, deren Durchschnitt frei erster Ausschiffungshafen in der übrigen Gemeinschaft nach Abzug der durchschnittlichen Transportkosten und der durchschnittlichen anderen Kosten bis zur fob-Stufe niedriger lag als der pauschale Referenzerlös gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93. Für 1997 ist daher der Betrag der Ausgleichsbeihilfe festzusetzen.

    Der durchschnittliche Jahreserlös, der bei der Vermarktung der in Portugal erzeugten Bananen erzielt wurde, lag im Jahresverlauf 1997 deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt. Daher ist in diesem Erzeugungsgebiet eine Zusatzbeihilfe zu gewähren.

    Außerdem ist daran zu erinnern, daß der Einheitsbetrag der Vorschüsse und der entsprechenden Sicherheit gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 von der Beihilfe abhängt, die für das Vorjahr gezahlt wurde.

    Da noch nicht alle erforderlichen Angaben verfügbar sind, konnte der Betrag der Ausgleichsbeihilfe für 1997 bisher noch nicht festgesetzt werden. Es empfiehlt sich, die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung vorzusehen. Daher muß diese Verordnung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.

    Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der Betrag der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten Ausgleichsbeihilfe für Bananen des KN-Codes ex 0803, ausgenommen Mehlbananen, die im Jahresverlauf 1997 in der Gemeinschaft erzeugt und dort in frischem Zustand vermarktet wurden, wird auf 24,81 ECU/100 kg festgesetzt.

    (2) Der Betrag gemäß Absatz 1 wird erhöht um 2,82 ECU/100 kg für in den Erzeugungsgebieten Portugals erzeugte Bananen.

    (3) Der Betrag der Vorschußzahlungen für die von Januar bis Oktober 1998 vermarkteten Bananen beläuft sich auf 17,37 ECU/100 kg. Der Betrag der entsprechenden Sicherheit beläuft sich auf 8,68 ECU/100 kg.

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 zahlen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Restbetrag der Ausgleichsbeihilfe für 1997 innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Mai 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

    (2) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. L 170 vom 13. 7. 1993, S. 5.

    (4) ABl. L 80 vom 8. 4. 1995, S. 17.

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