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Document 31998R0373

    Verordnung (EG) Nr. 373/98 des Rates vom 12. Februar 1998 über den Abschluß von Protokoll I mit den Bedingungen für die Gründung gemischter Gesellschaften nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland

    ABl. L 48 vom 19.2.1998, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/373/oj

    Related international agreement

    31998R0373

    Verordnung (EG) Nr. 373/98 des Rates vom 12. Februar 1998 über den Abschluß von Protokoll I mit den Bedingungen für die Gründung gemischter Gesellschaften nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland

    Amtsblatt Nr. L 048 vom 19/02/1998 S. 0001 - 0001


    VERORDNUNG (EG) Nr. 373/98 DES RATES vom 12. Februar 1998 über den Abschluß von Protokoll I mit den Bedingungen für die Gründung gemischter Gesellschaften nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinschaft und die Republik Lettland haben ein Protokoll ausgehandelt und paraphiert, das die Bedingungen für die Gründung gemischter Gesellschaften nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland (3) festlegt, das am 19. Dezember 1996 in Brüssel unterzeichnet wurde.

    Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Protokoll zu genehmigen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll I mit den Bedingungen für die Gründung gemischter Gesellschaften nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BATTLE

    (1) ABl. C 248 vom 14. 8. 1997, S. 20.

    (2) Stellungnahme vom 16. Januar 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. L 332 vom 20. 12. 1996, S. 2.

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