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Document 31998R0373
Council Regulation (EC) No 373/98 of 12 February 1998 on the conclusion of Protocol I laying down the conditions relating to joint enterprises provided for in the Agreement on fisheries relations between the European Community and the Republic of Latvia
Verordnung (EG) Nr. 373/98 des Rates vom 12. Februar 1998 über den Abschluß von Protokoll I mit den Bedingungen für die Gründung gemischter Gesellschaften nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland
Verordnung (EG) Nr. 373/98 des Rates vom 12. Februar 1998 über den Abschluß von Protokoll I mit den Bedingungen für die Gründung gemischter Gesellschaften nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland
ABl. L 48 vom 19.2.1998, p. 1–1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/373/oj
Verordnung (EG) Nr. 373/98 des Rates vom 12. Februar 1998 über den Abschluß von Protokoll I mit den Bedingungen für die Gründung gemischter Gesellschaften nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland
Amtsblatt Nr. L 048 vom 19/02/1998 S. 0001 - 0001
VERORDNUNG (EG) Nr. 373/98 DES RATES vom 12. Februar 1998 über den Abschluß von Protokoll I mit den Bedingungen für die Gründung gemischter Gesellschaften nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft und die Republik Lettland haben ein Protokoll ausgehandelt und paraphiert, das die Bedingungen für die Gründung gemischter Gesellschaften nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland (3) festlegt, das am 19. Dezember 1996 in Brüssel unterzeichnet wurde. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Protokoll zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll I mit den Bedingungen für die Gründung gemischter Gesellschaften nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 1998. Im Namen des Rates Der Präsident J. BATTLE (1) ABl. C 248 vom 14. 8. 1997, S. 20. (2) Stellungnahme vom 16. Januar 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 332 vom 20. 12. 1996, S. 2.