EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998R0358

Verordnung (EG) Nr. 358/98 der Kommission vom 13. Februar 1998 zur Festsetzung der endgültigen Referenzbeträge für Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne für das Wirtschaftsjahr 1997/98

ABl. L 42 vom 14.2.1998, p. 18–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/08/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/358/oj

31998R0358

Verordnung (EG) Nr. 358/98 der Kommission vom 13. Februar 1998 zur Festsetzung der endgültigen Referenzbeträge für Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne für das Wirtschaftsjahr 1997/98

Amtsblatt Nr. L 042 vom 14/02/1998 S. 0018 - 0027


VERORDNUNG (EG) Nr. 358/98 DER KOMMISSION vom 13. Februar 1998 zur Festsetzung der endgültigen Referenzbeträge für Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne für das Wirtschaftsjahr 1997/98

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2309/97 (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 berechnet die Kommission im Fall der Ölsaaten den endgültigen regionalen Referenzbetrag auf der Grundlage des festgestellten Referenzpreises und ersetzt dazu den festgestellten Referenzpreis. Die Kommission hat den festgestellten Referenzpreis anhand der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3405/93 der Kommission (3) gelieferten Angaben bestimmt.

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist der endgültige regionale Referenzbetrag zu verringern, wenn die ausgleichsberechtigte Ölsaatenfläche nach Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 derselben Verordnung die garantierte Hoechstfläche überschreitet. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird dieser Betrag um 1 % je Prozentpunkt verringert, um den die garantierte Hoechstfläche überschritten wird. Dieser Betrag ist nur in den Mitgliedstaaten zu verringern, in denen die um 10 % reduzierte einzelstaatliche Referenzfläche überschritten wurde. Der gewogene Durchschnitt der bei diesen Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verringerungen muß jedoch der Verringerung entsprechen, die bei der garantierten Hoechstfläche insgesamt vorzunehmen ist. Diese Verringerungen müssen auf Ebene der Mitgliedstaaten ihrem Anteil an der Überschreitung der garantierten Hoechstfläche insgesamt entsprechen.

Die Obergrenze, die durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1779/97 (5), für den Sojaanbau auf bewässerten Flächen in Frankreich vorgesehen ist, wurde nicht überschritten. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 sechster Unterabsatz erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 bleiben deshalb die endgültigen regionalen Referenzbeträge unverändert.

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird auf die in Frankreich im Wirtschaftsjahr 1997/98 fälligen Ausgleichszahlungen der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/97 der Kommission (6) festgesetzte Koeffizient 0,994 angewandt.

Die Erzeuger haben den durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1394/97 der Kommission (7) festgesetzten Vorschuß erhalten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Fette und Trockenfutter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Anhang I enthält eine kurze Beschreibung der Berechnung der endgültigen regionalen Referenzbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92.

(2) In Anhang II sind die im Wirtschaftsjahr 1997/98 zu berücksichtigenden endgültigen regionalen Referenzbeträge angegeben.

(3) Bei der Berechnung des den Ölsaatenerzeugern gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zu gewährenden Ausgleichs trägt die zuständige Behörde folgendem Rechnung:

- einer etwaigen Verringerung der je Erzeuger zu berücksichtigenden Anbaufläche und der Höhe der Ausgleichszahlung,

- den gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1394/97 gegebenenfalls gezahlten Vorschüssen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. L 321 vom 22. 11. 1997, S. 3.

(3) ABl. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 10.

(4) ABl. L 91 vom 12. 4. 1996, S. 46.

(5) ABl. L 252 vom 16. 9. 1997, S. 18.

(6) ABl. L 242 vom 4. 9. 1997, S. 32.

(7) ABl. L 190 vom 19. 7. 1997, S. 31.

ANHANG I

Kurzbeschreibung der Berechnung des für die Ölsaatenerzeuger zu bestimmenden endgültigen regionalen Referenzbetrags und der im Wirtschaftsjahr 1997/98 vorzunehmenden Berichtigung

I. Anpassung des Ausgleichs gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 - Festsetzung der endgültigen regionalen Referenzbeträge

1. Der für Ölsaaten festgestellte Referenzpreis, der im Wirtschaftsjahr 1997/98 dem festgestellten durchschnittlichen Marktpreis entspricht, wird auf 235,636 ECU/t festgesetzt. Dieser Preis wurde anhand der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3405/93 übermittelten Angebote und Preise berechnet.

2. Die Höhe des Referenzpreises macht in Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 eine Verringerung des vorläufigen Ausgleichs um 11 % erforderlich. Die endgültigen regionalen Referenzbeträge werden um 11 % niedriger festgesetzt als die durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/97 vorläufig festgesetzten regionalen Referenzbeträge.

II. Anpassung des Ausgleichs gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 - Berichtigung der endgültigen regionalen Referenzbeträge

1. Die Ölsaatenflächen, für die Sonderzahlungen geleistet wurden, überschreiten nach Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 die garantierte Hoechstfläche um 3 %.

2. Wegen Überschreitung der um 10 % reduzierten einzelstaatlichen Referenzflächen sind die endgültigen regionalen Referenzbeträge wie folgt zu verringern:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Für den auf die garantierte Hoechstfläche entfallenden, die Gemeinschaftserzeugung insgesamt betreffenden Ausgleich ergibt sich folgende gewogene Verringerung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist der Ausgleich wie folgt durch Verringerung der garantierten, die Gemeinschaftserzeugung insgesamt betreffenden Hoechstfläche zu kürzen (ausgedrückt in Hektaräquivalent):

Überschreitung der garantierten Hoechstfläche insgesamt: 3 %.

Im Rahmen der garantierten Hoechstflächen insgesamt durch Gewährung des Sonderausgleichs begünstigte Anbauflächen: 5 089 569 ha.

Ausgleichsverringerung insgesamt, ausgedrückt in Hektaräquivalent:

3 % von 5 089 569 ha= 152 687.

5. Die unter 2.4 genannte Ausgleichsverringerung insgesamt entspricht der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 insgesamt erforderlichen Ausgleichsverringerung.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top