Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998D0717

    98/717/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1998 über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung eines Programms für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements für das Jahr 1998 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3788) (Nur der französische Text ist verbindlich)

    ABl. L 340 vom 16.12.1998, p. 51–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/717/oj

    31998D0717

    98/717/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1998 über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung eines Programms für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements für das Jahr 1998 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3788) (Nur der französische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 340 vom 16/12/1998 S. 0051 - 0057


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1998 über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung eines Programms für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements für das Jahr 1998 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3788) (Nur der französische Text ist verbindlich) (98/717/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Entscheidung 93/522/EWG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 96/633/EG (4), sind die Maßnahmen festgelegt, die für eine gemeinschaftliche Finanzierung im Rahmen von Programmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira in Betracht kommen.

    Die spezifischen Anbaubedingungen in den französischen überseeischen Departements erfordern besondere Berücksichtigung. Maßnahmen im Bereich der pflanzlichen Erzeugung, insbesondere Maßnahmen für die Pflanzengesundheit, müssen in diesen Departements getroffen oder verstärkt werden.

    Die für die Pflanzengesundheit zu treffenden oder zu verstärkenden Maßnahmen sind sehr kostenintensiv.

    Die zuständigen französischen Behörden haben der Kommission ein Maßnahmenprogramm vorgelegt. Darin sind die Zielvorgaben, die geplanten Maßnahmen sowie deren Dauer und Kosten im Hinblick auf einen möglichen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft angeführt.

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben betragen, darf sich jedoch nicht auf Schutzmaßnahmen für Bananen erstrecken.

    Die in diesem Programm enthaltenen Maßnahmen decken sich nicht mit den Pflanzenschutzmaßnahmen, die in den Programmplanungsdokumenten für den Zeitraum 1994-1999 vorgesehen sind und aus den Strukturfonds finanziert werden.

    Die geplanten Maßnahmen decken sich nicht mit den Maßnahmen, die im Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung vorgesehen sind.

    Aufgrund der von Frankreich vorgelegten fachlichen Angaben war es dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz möglich, eine genaue und umfassende Bewertung durchzuführen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem amtlichen Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements, das von Frankreich für das Jahr 1998 vorgelegt wurde, wird genehmigt.

    Artikel 2

    Das amtliche Programm umfaßt vier Teilprogramme:

    1. Teilprogramm für das Departement Guadeloupe mit folgenden drei Maßnahmen:

    - Bewertungsstrukturen, Analyse und Diagnose pflanzengesundheitlicher Risiken,

    - Bekämpfung der wichtigsten Schaderreger,

    - Bekämpfung von Schildläusen;

    2. Teilprogramm für das Departement Guyana mit folgenden drei Maßnahmen:

    - Bewertungsstrukturen, Analyse und Diagnose pflanzengesundheitlicher Risiken,

    - Entwicklung von Methoden zur Bekämpfung der wichtigsten Schaderreger,

    - Schädlingswarnsystem für Reiserzeuger;

    3. Teilprogramm für das Departement Réunion mit folgenden drei Maßnahmen:

    - Bewertungsstrukturen, Analyse und Diagnose pflanzengesundheitlicher Risiken,

    - Entwicklung von Methoden zur Bekämpfung der wichtigsten Schaderreger,

    - angewandte Forschung zu Schaderregern;

    4. Teilprogramm für das Departement Martinique mit folgenden drei Maßnahmen:

    - Bewertungsstrukturen, Analyse und Diagnose pflanzengesundheitlicher Risiken,

    - Bekämpfung der wichtigsten Schaderreger,

    - biologischer und integrierter Pflanzenschutz.

    Artikel 3

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem von Frankreich vorgelegten Programm für 1998 beträgt 60 % der Ausgaben, die gemäß der Entscheidung 93/522/EWG förderfähig sind, bis zu einem Hoechstbetrag von 750 000 ECU (ohne MwSt.).

    Die Gemeinschaft erstattet die Ausgaben bis zu dem im ersten Absatz genannten Hoechstbetrag zu dem am 1. September 1998 geltenden Kurs des Ecu (1 ECU = 6,611350 FRF).

    Artikel 4

    Frankreich erhält einen Vorschuß von 300 000 ECU.

    Artikel 5

    Die gemeinschaftliche Beihilfe bezieht sich auf Ausgaben für förderfähige Maßnahmen im Rahmen dieses Programms, für das Frankreich Vorschriften erläßt und für das die erforderlichen Mittelbindungen zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 1998 vorgenommen werden. Die Frist für Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen endet am 30. September 1999, bei ungerechtfertigten Verzögerungen erlischt der Anspruch auf die Gemeinschaftsfinanzierung.

    Sollte eine Verlängerung der Zahlungsfrist erforderlich werden, so stellen die zuständigen Behörden vor Ablauf der Frist einen entsprechend begründeten Antrag.

    Artikel 6

    Anhang II enthält die Bestimmungen bezüglich der Finanzierung des Programms, der Beachtung der Gemeinschaftspolitiken und der Informationen, die Frankreich der Kommission übermitteln muß.

    Artikel 7

    Alle öffentlichen Aufträge für Investitionen im Rahmen dieser Entscheidung unterliegen dem Gemeinschaftsrecht.

    Artikel 8

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 3. Dezember 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.

    (2) ABl. L 267 vom 30. 10. 1995, S. 1.

    (3) ABl. L 251 vom 8. 10. 1993, S. 35.

    (4) ABl. L 283 vom 5. 11. 1996, S. 58.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    I. BESTIMMUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

    A. Durchführungsbestimmungen für die Finanzierung

    1. Die Kommission beabsichtigt, mit den für die Programmdurchführung zuständigen Behörden eine echte Zusammenarbeit herzustellen. In Übereinstimmung mit dem Programm sind die nachstehend angeführten Behörden zuständig.

    Mittelbindungen und Zahlungen

    2. Frankreich stellt sicher, daß alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, die an der Verwaltung und der Durchführung der von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen beteiligt sind, über alle Transaktionen in geeigneter Weise Buch führen, um die Überprüfung der Ausgaben durch die Gemeinschaft und die nationalen Kontrollbehörden zu erleichtern.

    3. Die erste Mittelbindung erfolgt auf der Grundlage eines indikativen Finanzierungsplans für die Dauer eines Jahres.

    4. Die Mittel werden gebunden, sobald die Kommission die Entscheidung über die Genehmigung der Unterstützung gemäß dem Verfahren des Artikels 16a der Richtlinie 77/93/EWG des Rates (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/2/EG der Kommission (2), erlassen hat.

    5. Nach der Mittelbindung wird ein erster Vorschuß von 300 000 ECU ausgezahlt.

    6. Der Restbetrag der gebundenen Mittel wird in zwei Teilen zu je 225 000 ECU ausgezahlt. Der erste Teil wird überwiesen, nachdem die Kommission einen Zwischenbericht erhalten und genehmigt hat. Der zweite und letzte Teil wird gezahlt, nachdem die Kommission einen Abschlußbericht und eine genaue Aufstellung der entstandenen Gesamtkosten erhalten und genehmigt hat.

    Für die Programmdurchführung zuständige Behörden

    - Für die Zentralverwaltung:

    Ministère de l'Agriculture et de la Pêche

    Direction Générale de l'Alimentation

    Sous-Direction de la Protection des Végétaux

    175, rue du Chevaleret

    75646 PARIS CEDEX 13

    - Für die örtlichen Verwaltungen:

    - Guadeloupe:

    Ministère de l'Agriculture et de la Pêche

    Direction de l'Agriculture et de la Forêt

    Jardin Botanique

    97109 BASSE TERRE CEDEX

    - Martinique:

    Ministère de l'Agriculture et de la Pêche

    Direction de l'Agriculture et de la Forêt

    Jardin Desclieux

    B.P. 642

    97262 FORT DE FRANCE CEDEX

    - Guyana:

    Ministère de l'Agriculture et de la Pêche

    Direction de l'Agriculture et de la Forêt

    Cité Rebard

    Route de Baduel

    BP 746

    97305 CAYENNE CEDEX

    - Réunion:

    Ministère de l'Agriculture et de la Pêche

    Direction de l'Agriculture et de la Forêt

    Parc de la Providence

    97489 SAINT DENIS DE LA RÉUNION

    7. Der Kommission ist eine Aufstellung der tatsächlich getätigten Ausgaben vorzulegen, die nach Art der Maßnahmen oder Teilprogrammen aufgeschlüsselt ist, so daß der Zusammenhang zwischen dem indikativen Finanzierungsplan und den tatsächlich getätigten Ausgaben ersichtlich ist. Wenn Frankreich eine geeignete EDV-Buchführung unterhält, wird diese anerkannt.

    8. Alle von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Beihilfezahlungen gehen an die von Frankreich benannte Behörde, die gegebenenfalls auch für die Rückzahlung von zuviel gezahlten Beträgen an die Gemeinschaft verantwortlich ist.

    9. Alle Mittelbindungen und Zahlungen werden in Ecu vorgenommen.

    Die Finanzierungspläne der Gemeinschaftlichen Förderkonzepte und die Beträge der gemeinschaftlichen Beihilfezahlungen werden in Ecu, zu dem in dieser Entscheidung festgelegten Kurs ausgedrückt. Die Zahlungen werden auf das folgende Konto überwiesen:

    Ministère du Budget

    Direction de la Comptabilité Publique

    Agence Comptable Centrale du Trésor

    139, rue de Bercy

    75572 PARIS CEDEX 12

    N° E 478 98 Divers

    Finanzkontrolle

    10. Die Kommission oder der Europäische Rechnungshof können Kontrollen durchführen, falls sie dies für erforderlich erachten. Frankreich und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse etwaiger Kontrollen.

    11. Nach der letzten Zahlung für Maßnahmen, für die eine Gemeinschaftsbeteiligung gewährt wurde, hält die für die Durchführung zuständige Behörde sämtliche Belege über Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen drei Jahre lang für die Kommission zur Verfügung.

    12. Bei der Einreichung von Zahlungsanträgen stellt Frankreich der Kommission alle amtlichen Kontrollberichte zu den betreffenden Maßnahmen zur Verfügung.

    Kürzung, Aussetzung und Streichung des Gemeinschaftsbeitrags

    13. Frankreich erklärt, daß die Gemeinschaftsmittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Wird eine Maßnahme so ausgeführt, daß nur ein Teil der gewährten finanziellen Beteiligung gerechtfertigt erscheint, so fordert die Kommission den fälligen Betrag unverzüglich zurück. In Streitfällen prüft die Kommission den Fall und fordert Frankreich oder die von Frankreich für die Programmdurchführung benannten Behörden auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

    14. Die Kommission kann die finanzielle Beteiligung an einer Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, daß eine Unregelmäßigkeit, insbesondere eine erhebliche Änderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Maßnahme vorliegt und diese Änderung der Kommission nicht zur Genehmigung unterbreitet wurde.

    Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge

    15. Alle unrechtmäßig gezahlten Beträge sind von der unter Nummer 8 genannten Behörde an die Gemeinschaft zurückzuzahlen. Auf Beträge, die nicht zurückgezahlt werden, können Verzugszinsen erhoben werden. Zahlt die unter Nummer 8 genannte Behörde einen fälligen Betrag aus irgendeinem Grund nicht an die Gemeinschaft zurück, so ist Frankreich zur Rückzahlung verpflichtet.

    Verhinderung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten

    16. Die Partner halten sich an einen von Frankreich erstellten Verhaltenskodex, um sicherzustellen, daß Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsbeteiligung an dem Programm aufgedeckt werden. Frankreich trägt Sorge, daß

    - geeignete Vorkehrungen getroffen werden,

    - Beträge, die gegebenenfalls aufgrund von Unregelmäßigkeiten unrechtmäßig gezahlt wurden, zurückgezahlt werden,

    - Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten getroffen werden.

    B. Begleitung und Bewertung

    I. Begleitausschuß

    1. Einsetzung

    Unabhängig von der Finanzierung dieser Maßnahmen wird ein Begleitausschuß für das Programm eingesetzt, der aus Vertretern Frankreichs und der Kommission besteht. Er überprüft regelmäßig die Durchführung des Programms und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vor.

    2. Der Begleitausschuß gibt spätestens einen Monat nachdem die vorliegende Entscheidung bekanntgegeben wurde Frankreich eine Geschäftsordnung.

    3. Zuständigkeiten des Begleitausschusses

    Der Ausschuß:

    - wacht allgemein über die zufriedenstellende Abwicklung des Programms, so daß die angestrebten Ziele erreicht werden. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die Maßnahmen, für die Gemeinschaftsmittel gewährt werden. Er überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften, einschließlich der die die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben betreffen;

    - äußert sich aufgrund von Informationen über die Auswahl bereits genehmigter und durchgeführter Vorhaben zu den im Programm vorgesehenen Auswahlkriterien;

    - schlägt Maßnahmen für eine schnellere Programmdurchführung vor, wenn die zwischenzeitlichen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung auf Verzögerungen schließen lassen;

    - kann in Abstimmung mit dem (den) Vertreter(n) der Kommission Anpassungen der Finanzierungspläne vorschlagen, die 15 % der Gemeinschaftsbeteiligung für ein Teilprogramm oder eine Maßnahme über den gesamten Zeitraum und 20 % für das Haushaltsjahr nicht überschreiten dürfen, sofern der im Programm vorgesehene Gesamtbetrag eingehalten wird. Es ist darauf zu achten, daß die wichtigsten Ziele des Programms damit nicht in Frage gestellt werden;

    - nimmt zu den Anpassungen, die der Kommission vorgeschlagen werden, Stellung;

    - gibt zu den im Programm vorgesehenen Vorhaben über technische Hilfe eine Stellungnahme ab;

    - äußert sich zum Entwurf des Abschlußberichts;

    - informiert den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz regelmäßig, d. h. mindestens zweimal jährlich während der Laufzeit des Programms, über den Programmfortgang und den Stand der Ausgaben.

    II. Begleitung und Bewertung des Programms während der Durchführung (laufende Begleitung und Bewertung)

    1. Die für die Durchführung zuständige nationale Stelle wird mit der laufenden Begleitung und Bewertung beauftragt.

    2. Die laufende Begleitung ist als Information über den Programmfortgang anzusehen und bezieht sich auf die Maßnahmen des Programms. Sie erfolgt aufgrund finanzieller und materieller Indikatoren, wobei die Ausgaben für jede Maßnahme den zuvor festgelegten materiellen Indikatoren gegenübergestellt werden, so daß der Durchführungsstand der Maßnahmen ersichtlich wird.

    3. Die laufende Bewertung eines Programms umfaßt die Analyse der quantitativen Ergebnisse der Durchführung aufgrund von operationellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Erwägungen. Damit soll sichergestellt werden, daß die Maßnahmen mit den Zielen des Programms übereinstimmen.

    Durchführungsbericht und eingehende Prüfung des Programms

    4. Frankreich teilt der Kommission spätestens einen Monat nach Annahme des Programms den Namen der für die Ausarbeitung des Abschlußberichts zuständigen Behörde mit.

    Der Abschlußbericht enthält eine kurzgefaßte Bewertung des gesamten Programms (Erreichung der materiellen und qualitativen Ziele und Fortschritte) und eine Beurteilung der direkten Auswirkungen des Programms auf die Wirtschaft und die Pflanzengesundheit.

    Die zuständige Behörde legt der Kommission den Abschlußbericht über dieses Programm bis zum 31. Dezember 1998 vor. Anschließend wird er so schnell wie möglich dem Ständigen Ausschuß für Pflanzengesundheit unterbreitet.

    5. Die Kommission kann gemeinsam mit Frankreich einen unabhängigen Bewerter bestellen, der auf der Grundlage der laufenden Begleitung die unter Nummer 3 beschriebene laufende Bewertung vornehmen kann. Er kann, ausgehend von den Problemen, die sich bei der Durchführung ergeben, Vorschläge zur Anpassung der Teilprogramme und/oder der Maßnahmen sowie Änderungen der Auswahlkriterien vorschlagen. Auf Grundlage der Begleitung der Programmverwaltung nimmt er Stellung zu den zu treffenden Verwaltungsmaßnahmen.

    C. Information und Öffentlichkeitsarbeit

    Die für das Programm zuständige Stelle sorgt dafür, daß für die Maßnahmen eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit geleistet wird.

    Dazu gehören insbesondere:

    - die Sensibilisierung der möglichen Begünstigten und der Berufsverbände für die Möglichkeiten, die sich mit diesen Maßnahmen bieten;

    - die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit diesem Programm.

    Frankreich und die für die Durchführung zuständige Stelle teilen der Kommission, eventuell über den Begleitausschuß, die diesbezüglich geplanten Maßnahmen mit. Sie unterrichten die Kommission regelmäßig über alle Maßnahmen zur Information und Öffentlichkeitsarbeit, entweder durch einen abschließenden Bericht oder über den Begleitausschuß.

    Die nationalen Rechtsvorschriften in bezug auf Vertraulichkeit der Daten werden eingehalten.

    II. ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN

    Die Gemeinschaftspolitiken in diesem Bereich müssen eingehalten werden.

    Das Programm wird gemäß den Bestimmungen über die Koordinierung und die Einhaltung der Gemeinschaftspolitiken durchgeführt. Frankreich stellt die folgenden Informationen zur Verfügung:

    1. Vergabe von öffentlichen Aufträgen

    Der Fragebogen "öffentliche Aufträge" (3) muß für folgende Aufträge ausgefuellt werden:

    - alle öffentlichen Aufträge, die die in den Richtlinien "öffentliche Lieferaufträge" und "öffentliche Bauaufträge" genannten Schwellenwerte überschreiten und von den öffentlichen Auftraggebern im Sinne dieser Richtlinien vergeben wurden und nicht unter eine der darin vorgesehenen Befreiungen fallen;

    - alle öffentlichen Aufträge, die unter diesen Schwellenwerten liegen, wenn sie Lose für ein einziges Bauwerk oder gleichartige Lieferungen darstellen, deren Wert oberhalb der jeweiligen Schwelle liegt. Ein "Bauwerk" ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten und erfuellt als solches eine wirtschaftliche oder technische Funktion.

    Es gelten die Schwellenwerte, die am Tag der Notifizierung dieser Entscheidung bestehen.

    2. Umweltschutz

    a) Allgemeine Informationen

    - Beschreibung der wichtigsten Umweltgegebenheiten und -probleme der betreffenden Region mit unter anderem einer Beschreibung der wichtigen Schutzgebiete (Gebiete mit empfindlicher Umwelt);

    - umfassende Beschreibung der wichtigsten positiven und negativen Auswirkungen, die das Programm, angesichts der geplanten Investitionen, auf die Umwelt haben kann;

    - Beschreibung der geplanten Maßnahmen, durch die mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindert, gemildert oder ausgeglichen werden können;

    - Bericht über die Ergebnisse der Beratungen mit den zuständigen Umweltbehörden (Stellungnahme des Umweltministeriums oder eines vergleichbaren Ministeriums) und der etwaigen Anhörungen.

    b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen

    Bei Maßnahmen des Programms, die wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können,

    - sind die Verfahren zu nennen, nach denen die einzelnen Vorhaben bei der Programmdurchführung bewertet werden;

    - ist auszuführen, welche Vorkehrungen getroffen werden, um die bei der Programmdurchführung entstehenden Auswirkungen auf die Umwelt zu überwachen, die Ergebnisse zu bewerten und mögliche negative Auswirkungen zu verhindern, zu mildern oder auszugleichen.

    (1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

    (2) ABl. L 15 vom 21. 1. 1998, S. 34.

    (3) Mitteilung C(88) 2510 der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Kontrolle der Befolgung der Vorschriften über öffentliche Aufträge bei von den Strukturfonds und Finanzinstrumenten finanzierten Vorhaben und Programmen (ABl. C 22 vom 28. 1. 1989, S. 3).

    Top