Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998D0648

    98/648/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/217/EG zur Bildung von Gruppen von Drittländern, die die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Zuchtwild und Kaninchen aus Drittländern verwenden dürfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3332) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 308 vom 18.11.1998, p. 42–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/1999; Stillschweigend aufgehoben durch 399D0758

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/648/oj

    31998D0648

    98/648/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/217/EG zur Bildung von Gruppen von Drittländern, die die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Zuchtwild und Kaninchen aus Drittländern verwenden dürfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3332) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 308 vom 18/11/1998 S. 0042 - 0045


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/217/EG zur Bildung von Gruppen von Drittländern, die die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Zuchtwild und Kaninchen aus Drittländern verwenden dürfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3332) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/648/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Entscheidung 97/217/EG der Kommission (3) sind die Gruppen von Drittländern festgelegt die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Zuchtwild und Kaninchen aus Drittländern verwenden dürfen.

    Die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus bestimmten europäischen Ländern sind Gegenstand der Entscheidung 98/372/EG der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/505/EG (5).

    Aufgrund anhaltender Schweinepestvorkommen in der Schwarzwildpopulation sollte die Einfuhr lebender Schweine aus bestimmten Gebieten der Tschechischen Republik beschränkt werden.

    Diese Regionalisierung sollte auch für die Einfuhr von Wildschweinfleisch aus der Tschechischen Republik gelten.

    Die Europäische Gemeinschaft hatte für bestimmte Teile Kroatiens Einfuhrbeschränkungen erlassen, weil die erforderlichen Veterinärkontrollen in den betreffenden Gebieten nicht gewährleistet werden konnten. Tierärztliche Sachverständige der Gemeinschaft haben sich vor kurzem nach Kroatien begeben und festgestellt, daß die kroatischen Veterinärbehörden nunmehr landesweit zufriedenstellende Kontrollen durchführen.

    Daher ist es angezeigt, die Einfuhr von Wildfleisch aus ganz Kroatien zu genehmigen.

    Da die Tierseuchenüberwachung in bestimmten Gebieten Zimbabwes zufriedenstellend ist, sollte die Einfuhr von Schalenwildfleisch und von Fleisch freilebender Einhufer aus diesen Landesteilen genehmigt werden.

    Die Entscheidung 97/217/EG ist entsprechend zu ändern.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 97/217/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 5. November 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35.

    (2) ABl. L 24 vom 30. 1. 1998, S. 31.

    (3) ABl. L 88 vom 3. 4. 1997, S. 201.

    (4) ABl. L 170 vom 16. 6. 1998, S. 34.

    (5) ABl. L 226 vom 13. 8. 1998, S. 50.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top