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Document 31998D0637

98/637/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1998 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2045) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 303 vom 13.11.1998, p. 57–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/637/oj

31998D0637

98/637/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1998 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2045) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 303 vom 13/11/1998 S. 0057 - 0061


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juni 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1998 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2045) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/637/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über eine Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und die Artikel 8 und 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

In ihrer Entscheidung 94/1072/EGKS (2) gab die Kommission eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit des Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans sowie des Plans zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau für die Phase 1994-1997 mit den allgemeinen und besonderen Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ab.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 1997 informierte Spanien die Kommission über die zweite Phase des Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans sowie des Plans zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau für den Zeitraum 1998-2002.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997, 20. Februar 1998 und 31. März 1998 übermittelte Spanien zusätzliche Informationen, um die die Kommission in ihren Schreiben vom 14. November und 22. Dezember 1997 gebeten hatte.

Mit Schreiben vom 31. März 1998 teilte Spanien der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mit, welche finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1998 geplant sind.

Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS:

a) gibt die Kommission eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit des Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans sowie des Plans zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau für die Phase 1998-2002 mit den allgemeinen und besonderen Zielen der Entscheidung ab;

b) befindet die Kommission über folgende finanzielle Maßnahmen im Geschäftsjahr 1998:

- eine Beihilfe in Höhe von 126,855 Mrd. ESP zur Deckung von Betriebsverlusten der Kohleerzeuger;

- eine Beihilfe in Höhe von 54,967 Mrd. ESP zur Deckung außergewöhnlicher Sozialaufwendungen für Beschäftigte, die im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau ihren Arbeitsplatz verlieren;

- eine Beihilfe in Höhe von 11,995 Mrd. ESP, durch die die technischen Kosten für die Stillegung von Zechen im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau gedeckt werden sollen.

Die von Spanien geplanten finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus entsprechen den Bestimmungen von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und müssen von der Kommission gemäß Artikel 9 genehmigt werden; sie trifft ihre Entscheidung insbesondere aufgrund der allgemeinen Ziele und Kriterien nach Artikel 2 und der besonderen Kriterien der Artikel 3 und 4 dieser Entscheidung. Gemäß Artikel 9 Absatz 6 bewertet die Kommission bei ihrer Prüfung, ob die Maßnahmen mit den übermittelten Plänen in Einklang stehen.

II

Bei der Umsetzung des Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans sowie des Plans zur Rücknahme der Fördertätigkeit Spaniens für die Phase 1994-1997 war eine Abweichung von den notifizierten und von der Kommission für konform befundenen Plänen zu verzeichnen.

Bei ihrer Prüfung dieser Phase des Plans stellte die Kommission fest, daß die Unternehmen oder Produktionsstätten, die Betriebsbeihilfen im Sinne von Artikel 3 erhalten hatten, in Anbetracht der Weltmarktpreise begrenzte Fortschritte zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit erzielten. Insgesamt haben diese Unternehmen die in Aussicht gestellten Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsbemühungen nicht im vollen Umfang realisiert. Bei der Genehmigung der Beihilfen trug die Kommission der vordringlichen Notwendigkeit Rechnung, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung so weit wie möglich abzuschwächen. Ferner berücksichtigte sie hierbei die Erfordernis, den genannten Unternehmen mittelfristige Perspektiven anzubieten, damit sie die Strukturreformen durchführen. Trotzdem müssen die betreffenden Unternehmen ihre Umstrukturierungsbemühungen in der nächsten Phase 1998-2002 intensivieren.

Die Unternehmen oder Produktionsstätten, denen Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit nach Artikel 4 gewährt wurden, haben in diesem Zeitraum eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die gegen die Verpflichtung verstoßen, ihre Förderkapazität durch Teil- oder Totalstillegungen schrittweise zu verringern. Diese Maßnahmen hatten einen erheblichen Anstieg der Beihilfen zur Folge. Die Kommission forderte Spanien gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dazu auf, diese Abweichungen zu begründen und Vorschläge für die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vorzulegen.

Hinsichtlich der Gemeinschaftsregelung für Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1997 traf Spanien Maßnahmen, um seine Beihilfen schrittweise mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Einklang zu bringen, und stützte sich dabei auf die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 7, vor allem in bezug auf die Vereinbarungen zwischen den Kohle- und Elektrizitätserzeugern.

Aufgrund des Schreibens der Kommission vom 14. November 1997 änderte Spanien die ursprünglich mit Schreiben vom 15. Oktober 1997 notifizierten Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungspläne sowie die Pläne zur Rücknahme der Fördertätigkeit für den Zeitraum 1998-2002.

In der Phase 1998-2002 des von Spanien mit Schreiben vom 31. März 1998 endgültig notifizierten Plans sollen die Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen intensiviert werden, die von den Bergbauunternehmen durchgeführt werden müssen, um ihre Förderkosten zu verringern und Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zu erhalten. Die Unternehmen, die ihre Produktionskosten nicht verringern können oder die trotz ihrer Verringerung von der Wirtschaftlichkeit weit entfernt sind, müssen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ihren Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit intensivieren.

Für die Unternehmen, die Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 erhalten, hat Spanien als Ziel festgelegt, die Förderung im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 23. Juli 2002 um mindestens 1,9 Mio. t netto zu verringern, wodurch beim Auslaufen des Plans die maximale Förderung 12,7 Mio. t gegenüber 14,6 Mio. t im Jahr 1997 betragen würde.

Um feststellen zu können, ob diese Unternehmen eine tendenzielle Senkung der Produktionskosten zu den Preisen von 1992 erreichen, muß Spanien der Kommission bis spätestens 30. September 1998 die Produktionskosten für das Geschäftsjahr 1997 mitteilen. Falls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Produktionskosten im Zeitraum 1994-1997 festgestellt wird, daß bestimmte Unternehmen oder Produktionsstätten die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Bedingungen nicht erfuellen, wird Spanien der Kommission gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung vorschlagen, daß sie in einen bis zum 23. Juli 2002 umzusetzenden Stillegungsplan oder gegebenenfalls in einen Plan zur schrittweisen und stetigen Rücknahme der Fördertätigkeit einbezogen werden.

Spanien muß die weitere Entwicklung der Produktionskosten der einzelnen Kohlebergbauunternehmen im Zeitraum 1998-2002 verfolgen und, falls sich keine tendenzielle Senkung erreichen läßt, der Kommission die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vorschlagen.

Aufgrund der schwierigen geologischen Gegebenheiten der spanischen Kohlereviere müssen bestimmte Unternehmen oder Produktionsstätten in einen vor dem 23. Juli 2002 umzusetzenden Stillegungsplan oder gegebenenfalls in einen Plan zur schrittweisen und stetigen Rücknahme der Fördertätigkeit einbezogen werden, um Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit zu erhalten (Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS).

Die Untertagebaubetriebe des Unternehmens ENDESA, die eine Förderkapazität von 0,315 Mio. t aufweisen, werden in einen Stillegungsplan einbezogen, der vor dem 23. Juli 2002 realisiert werden muß.

Aufgrund der außergewöhnlichen sozialen und regionalen Bedingungen, die die Kohlereviere Asturiens kennzeichnen, werden die Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A. in einen Plan zur schrittweisen und stetigen Rücknahme der Fördertätigkeit eingebunden.

Die Förderung der Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo S.A. zusammengenommen ging von 3,12 Mio. t 1993 auf 2,66 Mio. t 1996 und 1997 auf 2,42 Mio. t zurück. Dieser Rückgang soll fortgesetzt werden und zu einer Produktionshöhe von maximal 1,8 Mio. t im Jahr 2001 führen, was eine Senkung um 42 % gegenüber 1993 bedeutet. Die Zahl der im Bereich der Steinkohlenförderung Beschäftigten muß von 9 337 (Stand 1. Januar 1998) auf 6 500 (Stand 31. Dezember 2001) reduziert werden, was einer Senkung um 51 % gegenüber den Zahlen vom 1. Januar 1994 entspricht.

Die von HUNOSA übernommenen Schachtanlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres S.A. müssen vor dem 31. Dezember 1999 endgültig stillgelegt werden. Das Unternehmen HUNOSA verpflichtet sich dazu, nicht in die Bildung neuer Reserven für diese Zeche zu investieren, und Spanien stellt sicher, daß keine Beihilfen zur Deckung von Produktionskosten zwischen dem 1. Januar 1998 und dem Tag der Stillegung gewährt werden.

Das Unternehmen Mina de la Camocha S.A. verringerte seine Produktion von 0,278 Mio. t im Jahr 1993 auf 0,248 Mio. t im Jahr 1997. Dieser Rückgang muß fortgesetzt werden und zu einer Produktion von maximal 0,183 Mio. t im Jahr 2001 und somit zu einer Verringerung um 34 % gegenüber 1993 führen. Die Zahl der im Bereich der Steinkohlenförderung Beschäftigten ging von 1 091 (Stand 1. Januar 1994) auf 754 (Stand 31. Dezember 1997) zurück und dürfte zum 31. Dezember 2001 nur 400 betragen.

Der von Spanien notifizierte Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit entspricht den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und insbesondere dem Ziel, die sozialen und regionalen Probleme zu lösen, die mit der völligen oder teilweisen Rücknahme der Fördertätigkeit der Produktionsstätten verbunden sind. Aufgrund seiner sozialen und regionalen Merkmale wird der der Kommission notifizierte Plan von Programmen für den Strukturwandel in Bergbaugebieten flankiert, in deren Rahmen Beihilfen für die industrielle Wiederbelebung der Regionen gewährt werden, sofern sie mit den Verträgen in Einklang stehen.

In dem von Spanien notifizierten Plan für 1998-2002 ist vorgesehen, daß die Beihilfen für die laufende Produktion bei den Untertagebetrieben jährlich um 4 % und bei den Übertagebetrieben um 6 % zurückgehen, wodurch ein Beitrag dazu geleistet wird, das Ziel - Abbau der Beihilfen - zu erreichen. Die Beihilfen zur Deckung der Produktionskosten von Unternehmen oder Produktionsstätten, das heißt Beihilfen gemäß Artikel 3, gemäß Artikel 4 oder gemäß den Artikeln 3 und 4, sind dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis völlig oder teilweise auszugleichen.

Alle Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, die Spanien im Einklang mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zugunsten des Steinkohlenbergbaus für den Zeitraum 1998-2002 gewähren will, werden gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung in die nationalen, regionalen oder lokalen öffentlichen Haushalte eingestellt. Im Falle der Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo S.A. kann ein Teil dieser Beihilfen durch die Körperschaft öffentlichen Rechts SEPI (Sociedad Estatal de Participaciones Industriales, Staatliche Industriebeteiligungsgesellschaft) gewährt werden, deren Einnahmen- und Ausgabenvoranschlag in den allgemeinen Staatshaushalt eingestellt wird.

Aus diesen Gründen wird der von Spanien vorgelegte Plan als mit den allgemeinen Zielen des Artikels 2 und mit den besonderen Zielen in den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar angesehen, sofern alle dort genannten Bestimmungen und insbesondere die Bestimmung über die Nichtdiskriminierung zwischen Kohleerzeugern, -abnehmern oder -verbrauchern in der Gemeinschaft eingehalten werden.

III

Mit der von Spanien geplanten Beihilfe in Höhe von 126,855 Mrd. ESP zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1998 sollen Betriebsverluste der Kohleerzeuger ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Sie ist dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien auszugleichen.

Der notifizierte Betrag umfaßt Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 59,443 Mrd. ESP und Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung in Höhe von 67,412 Mrd. ESP.

Die Betriebsbeihilfe in Höhe von 59,443 Mrd. ESP ist dazu bestimmt, Betriebsverluste von 73 Unternehmen mit einer Gesamtproduktion von 14,5 Mio. t im Jahr 1998 zu decken. Spanien wird bis spätestens 30. September 1998 die Produktionskosten dieser Unternehmen für das Jahr 1997 mitteilen, um die tendenzielle Entwicklung im Zeitraum 1994-1997 feststellen zu können.

Die Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 67,412 Mrd. ESP dient zur Deckung der Betriebsverluste der Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo S.A. (61,054 Mrd. ESP), Mina de la Camocha S.A. (5,361 Mrd. ESP) und der Untertageschachtanlagen von ENDESA (997 Mio. ESP) für eine Produktion von 3 Mio. t.

Von der Beihilfe in Höhe von 61,054 Mrd. ESP zugunsten der Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo S.A. werden 44,429 Mrd. ESP über die SEPI gewährt.

Die von Spanien für 1998 notifizierten finanziellen Maßnahmen liegen um 3 % unter den von der Kommission für 1997 genehmigten Maßnahmen, berücksichtigt man beim Vergleich mit den Verkaufspreisen die Weltmarktbedingungen. Spanien übermittelte die Einschließung des Ministerrates, in dem über die Verteilung der Beihilfen an die einzelnen Unternehmen entschieden wurde.

Die Beihilfen zur Deckung der Betriebsverluste von Kohleerzeugern werden in den allgemeinen Staatshaushalt 1998 eingestellt.

Die Aufnahme dieser Maßnahme in den von Spanien notifizierten Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit sowie der Abbau der für 1998 vorgesehenen Beihilfen und Höhe der Beihilfen entsprechen den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung und tragen insbesondere dazu bei, die mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus verbundenen sozialen und regionalen Probleme zu lösen.

Aus diesen Gründen und ausgehend von den von Spanien übermittelten Angaben sind diese Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar.

IV

Mit der von Spanien geplanten Beihilfe in Höhe von 54,967 Mrd. ESP sollen die Abfindungen für Beschäftigte finanziert werden, die im Zuge des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit in den Vorruhestand versetzt oder entlassen werden.

Ein Teil dieser Beihilfe in Höhe von 44,872 Mrd. ESP geht an die Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo S.A. Er ist dazu bestimmt, Aufwendungen für den Vorruhestand von Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1998 endete, sowie von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis im Jahr 1998 endet, zu decken. Dieser Teil der Beihilfe wird den Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo S.A. über die SEPI gewährt.

Der verbleibende Betrag in Höhe von 10,095 Mrd. ESP ist für die Abfindungen von Beschäftigten der übrigen Unternehmen bestimmt, in denen Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit durchgeführt werden, deren Arbeitsverhältnis im Jahr 1998 endet.

Die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen als Folge der Umstrukturierung werden in den allgemeinen Staatshaushalt 1998 eingestellt.

Diese finanziellen Maßnahmen sind durch die Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsprozesse im spanischen Steinkohlenbergbau bedingt und hängen somit nicht mit der laufenden Förderung zusammen (Altlasten).

Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind diese Beihilfen, die im Anhang der Entscheidung im einzelnen aufgeführt sind, - Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Verrentung von Beschäftigten vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zurückzuführen sind, und andere außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind - als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, wenn sie die Kosten nicht übersteigen.

Aus diesen Gründen und ausgehend von den von Spanien übermittelten Angaben sind diese Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar.

V

Mit der von Spanien geplanten Beihilfe in Höhe von 11,995 Mrd. ESP zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1998 sollen Wertminderungen des Anlagevermögens gedeckt werden, die Teil- oder Totalstillegungen vornehmen müssen, sowie weitere außergewöhnliche Aufwendungen ausgeglichen werden, die aus den mit der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus zusammenhängenden schrittweisen Stillegungen resultieren.

Ein Teil dieser Beihilfe in Höhe von 1,67 Mrd. ESP, die an die Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo S.A. geht, wird von der SEPI bestritten. Der verbleibende Betrag in Höhe von 10,325 Mrd. ESP ist für die übrigen Unternehmen bestimmt, die Umstrukturierungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit durchführen.

Die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen als Folge der Umstrukturierung werden in den allgemeinen Staatshaushalt 1998 eingestellt.

Diese finanziellen Maßnahmen sind durch die Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsprozesse im spanischen Steinkohlenbergbau bedingt und hängen somit nicht mit der laufenden Förderung zusammen (Altlasten).

Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS können diese Beihilfen, die in deren Anhang im einzelnen aufgeführt sind, - außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen von Unternehmen verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1986 erfolgter Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate) sowie weitere zusätzliche Arbeiten und verbleibende Belastungen aufgrund der Stillegung von Produktionsstätten - als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Kosten nicht übersteigen.

Spanien sorgt dafür, daß die den Unternehmen gewährten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen den im Anhang zur Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS aufgeführten Kostenarten entsprechen.

Aus diesen Gründen und ausgehend von den von Spanien übermittelten Angaben sind diese Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar.

VI

Spanien trägt dafür Sorge, daß die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern, Kohleabnehmern und -verbrauchern auf dem Gemeinschaftsmarkt für Kohle zur Folge haben.

Aus diesen Gründen und ausgehend von den von Spanien übermittelten Angaben sind diese Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar.

Diese Entscheidung ergeht unbeschadet der Vereinbarkeit eventueller Verträge zwischen Kohle- und Elektrizitätserzeugern mit den Bestimmungen der Verträge.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muß die Kommission überprüfen, ob die für die laufende Produktion gewährten Beihilfen ausschließlich den Zielen in den Artikeln 3, 4 und 5 der Entscheidung entsprechen. Hierzu muß sie über Höhe und Modalitäten der Verteilung der tatsächlich gezahlten Beihilfen unterrichtet werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Spanien wird ermächtigt, für das Jahr 1998 folgende Beihilfen zu gewähren:

a) eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 59,443 Mrd. ESP;

b) eine Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 67,412 Mrd. ESP;

c) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 54,967 Mrd. ESP zur Deckung außergewöhnlicher Sozialaufwendungen für Beschäftigte, die im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau ihren Arbeitsplatz verlieren;

d) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 11,995 Mrd. ESP zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen, durch die die technischen Kosten für die Stillegung von Zechen im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau getragen werden sollen.

Artikel 2

Spanien ergreift gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, um die Erfuellung der Verpflichtungen zu sichern, die sich aus dieser Entscheidung ergeben. Es trägt dafür Sorge, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden und nicht entstandene, zu hoch angesetzte oder unsachgemäß verwendete Ausgaben für in dieser Entscheidung genannte Posten zurückgezahlt werden.

Artikel 3

Spanien teilt der Kommission bis spätestens 30. Juni 1999 die Höhe der im Jahr 1998 tatsächlich gezahlten Beihilfen mit.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 3. Juni 1998

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12.

(2) ABl. L 385 vom 31. 12. 1994, S. 31.

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