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Document 31998D0618
98/618/EC: Commission Decision of 23 October 1998 under the provisions of Council Regulation (EC) No 3286/94 concerning measures maintained by the Republic of Argentina on the export of bovine hides and the import of finished leather (notified under document number C(1998) 3206)
98/618/EG: Beschluß der Kommission vom 23. Oktober 1998 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 betreffend die von der Argentinischen Republik beibehaltenen Maßnahmen bei der Ausfuhr von Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern und der Einfuhr von Leder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3206)
98/618/EG: Beschluß der Kommission vom 23. Oktober 1998 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 betreffend die von der Argentinischen Republik beibehaltenen Maßnahmen bei der Ausfuhr von Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern und der Einfuhr von Leder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3206)
ABl. L 295 vom 4.11.1998, p. 46–49
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
98/618/EG: Beschluß der Kommission vom 23. Oktober 1998 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 betreffend die von der Argentinischen Republik beibehaltenen Maßnahmen bei der Ausfuhr von Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern und der Einfuhr von Leder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3206)
Amtsblatt Nr. L 295 vom 04/11/1998 S. 0046 - 0049
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. Oktober 1998 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 betreffend die von der Argentinischen Republik beibehaltenen Maßnahmen bei der Ausfuhr von Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern und der Einfuhr von Leder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3206) (98/618/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (2), insbesondere auf die Artikel 13 und 14, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Am 8. Januar 1997 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates (nachstehend "Verordnung" genannt). Der Antrag wurde von der Cotance ("Vereinigung der nationalen Gerberverbände der Europäischen Gemeinschaft") im Namen ihrer Mitglieder, die Häute und Felle von Rindern und Kälbern gewinnen und/oder bearbeiten, gestellt. (2) In dem Antrag wird behauptet, daß verschiedene Maßnahmen Argentiniens in bezug auf die Ausfuhr von rohen und vorgegerbten Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern und die Einfuhr von Leder gegen das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend "WTO-Übereinkommen" genannt) und seine Anhänge verstoßen. Ferner behauptet die Cotance, daß diese Maßnahmen handelsschädigende Auswirkungen für ihre Mitglieder haben. Mit dieser Begründung ersuchte der Antragsteller die Kommission, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Argentinien zu überzeugen, von diesen Praktiken abzusehen, die folgendes umfassen: a) ein De-facto-Ausfuhrverbot für rohe Häute und Felle, b) die Beteiligung von Sachverständigen der argentinischen Gerbereiindustrie an den Zollkontrollen für rohe Häute und Felle, c) die Entrichtung einer zusätzlichen Mehrwertsteuer und einer Statistikabgabe für Ledereinfuhren sowie d) eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei der Einfuhr von Leder. (3) Der Antrag enthielt genügend Anscheinsbeweise, um die Einleitung eines gemeinschaftlichen Untersuchungsverfahrens gemäß Artikel 8 der Verordnung zu rechtfertigen. Daher wurde am 26. Februar 1997 ein Untersuchungsverfahren eingeleitet (3). (4) Nach Einleitung des gemeinschaftlichen Untersuchungsverfahrens führte die Kommission eine eingehende Prüfung der Rechts- und Faktenlage durch. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung gelangte die Kommission zu folgenden Schlußfolgerungen. B. FESTSTELLUNGEN ZUM VORLIEGEN EINES HANDELSHEMMNISSES (5) Die Untersuchung ergab, daß die argentinische Ausfuhrregelung für rohe und vorgegerbte Häute und Felle von Rindern und Kälbern de facto einem Ausfuhrverbot gleichkommt. Seit 1972 haben die argentinischen Behörden stets die Absicht erkennen lassen, die Ausfuhr von rohen und vorgegerbten Häuten und Fellen durch verschiedene Maßnahmen zu behindern. Mit all diesen Maßnahmen ist es gelungen, die Ausfuhr von rohen und vorgegerbten Häuten und Fellen erheblich zu beschränken und schließlich ganz zu verhindern. Vor 1972 hatte es zwischen Argentinien und der Gemeinschaft einen regelmäßigen und umfangreichen Handel mit Häuten und Fellen gegeben. Daß das Ziel dieser Ausfuhrregelung erreicht wurde, zeigen folgende Elemente: a) die argentinischen Behörden geben zu, daß es seit 1987 keine (legalen) Ausfuhren von rohen und vorgegerbten Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern gegeben hat; b) Haut- und Fellhändler stellen fest, daß es nicht möglich ist, in Argentinien Häute und Felle für die Ausfuhr zu erwerben; c) die argentinische Gerbereiindustrie gibt zu, daß der argentinische Haut- und Fellmarkt kein offener Markt ist. Indem sich außerdem die argentinischen Behörden auf Artikel XI Absatz 2 Buchstabe a) des GATT berufen, der eine Ausnahme von der Verpflichtung, Ausfuhrbeschränkungen oder -verbote zu beseitigen, zuläßt, geben sie indirekt zu, daß das Land ein Ausfuhrverbot oder zumindest eine Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels XI Absatz 1 beibehält. Schließlich ergibt eine Analyse auf der Grundlage der argentinischen und der US-amerikanischen Preise, daß, selbst wenn man die in Argentinien erhobene Ausfuhrabgabe für Häute und Felle von Rindern und Kälbern als zulässig betrachtet, der Preis der argentinischen Erzeugnisse normalerweise bei einem Niveau liegen müßte, bei dem Ausfuhren möglich sind. Diese Tatsachen deuten darauf hin, daß in Argentinien de facto nach wie vor ein Ausfuhrverbot für rohe und vorgegerbte Häute und Felle von Rindern und Kälbern besteht. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, daß zumindest eine Maßnahme der Regierung (und zwar die der Gerbereiindustrie erlaubte Beteiligung an Zollkontrollen vor der Ausfuhr von Häuten und Fellen) den Zweck verfolgt, dieses Verbot durchzusetzen. Ausfuhrverbote oder -beschränkungen sind nach Artikel XI des GATT 1994 ausdrücklich untersagt. Somit hat die Gemeinschaft das Recht, gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung gegen Argentinien vorzugehen. (6) Vertreter der Argentinischen Gerberkammer sind befugt, die argentinischen Zollbehörden bei Zollkontrollen vor der Ausfuhr von rohen und vorgegerbten Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern zu unterstützen. Diese Praktik ist nicht nur Bestandteil der Ausfuhrregelung, die die Ausfuhr von Häuten und Fellen verhindern soll, sondern sie ist auch nach den Bestimmungen des GATT 1994 selbst anfechtbar. Die Teilnahme von Vertretern eines Wirtschaftszweigs, der ein offensichtliches Interesse an der Verhinderung der Ausfuhr seiner Grundstoffe hat, garantiert nicht die unparteiische Anwendung dieses Verfahrens im Sinne des Artikels X Absatz 3 Buchstabe a) des GATT 1994. Daher stellen Artikel X Absatz 3 Buchstabe a) des GATT 1994 in Verbindung mit Artikel XI Absatz 1 internationale Handelsregeln dar, die die Gemeinschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung dazu berechtigen, gegen diese Praktik vorzugehen. (7) Argentinien wendet auf eingeführte Waren eine "zusätzliche Mehrwertsteuer" von 9 % an. In der Praxis wird damit auf eingeführte Waren eine Mehrwertsteuer von insgesamt 30 % gegenüber 21 % bei Waren, die auf dem Inlandsmarkt erworben werden, erhoben. Somit wird auf eingeführte Waren im Vergleich zu den auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren ein diskriminierender Mehrwertsteuersatz angewandt. Die Tatsache, daß es sich bei der "zusätzlichen" Mehrwertsteuer lediglich um eine Vorauszahlung handelt, die von der endgültig zu entrichtenden Mehrwertsteuer wieder abgezogen werden kann, ändert an diesem Befund nichts. Daher verstößt die zusätzliche Mehrwertsteuer gegen den Grundsatz der Gleichstellung ausländischer und inländischer Waren nach Artikel III Absatz 2 des GATT 1994, der eine internationale Handelsregel darstellt, die die Gemeinschaft zu einem Vorgehen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung berechtigt. (8) Wirtschaftsbeteiligte, die ausländische Waren nach Argentinien einführen, müssen eine "Umsatzsteuer-Vorauszahlung" in Höhe von 3 % des Warenpreises entrichten. Auch wenn dieser Betrag dem Steuerpflichtigen angerechnet wird, stellt diese Vorauszahlung doch eindeutig eine Diskriminierung zugunsten der argentinischen Vormaterialien für die Herstellung von Fertigerzeugnissen dar. Deshalb ist Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 auch in bezug auf diese "Umsatzsteuer-Vorauszahlung" eine internationale Handelsregel, die die Gemeinschaft zu einem Vorgehen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung berechtigt. (9) Daher ist die Kommission der Auffassung, daß die Behauptungen des Antragstellers wohlbegründet sind. (10) Nach Auffassung der Kommission schließt die Bezugnahme auf die genannten Rechtsgrundlagen jedoch nicht aus, daß andere Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und seiner Anhänge herangezogen werden, sofern sich dies im Verlauf der Verfahren vor den WTO-Gremien als zweckdienlich erweisen sollte. C. HANDELSSCHÄDIGENDE AUSWIRKUNGEN - ERGEBNISSE (11) Gegenwärtig hindert das Ausfuhrverbot die gemeinschaftliche Gerbereiindustrie gänzlich daran, rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern in Argentinien zu erwerben. Jedoch ergab die Untersuchung, daß die gemeinschaftlichen Gerbereien aus verschiedenen Gründen ein großes Interesse daran haben, Häute und Felle von Rindern und Kälbern aus Argentinien zu beziehen. (12) Obwohl Argentinien große Mengen an Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern produziert, ist sein Beitrag zum internationalen Handel in diesem Bereich sehr gering. Daß Argentinien am internationalen Handel mit diesem Grundstoff praktisch nicht beteiligt ist, schränkt die Verfügbarkeit dieser Ware auf dem internationalen Markt ein und beeinträchtigt folglich die Versorgungssicherheit für die gemeinschaftliche Gerbereiindustrie. (13) Die argentinischen Maßnahmen bei der Ausfuhr von Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern bergen außerdem das Risiko, daß es zu weiteren Ausfuhrbeschränkungen kommt, z. B. von seiten der Mercosur-Partner Argentiniens. (14) Der Gerbereisektor der Gemeinschaft ist stark von der Einfuhr von Häuten und Fellen abhängig. Aufgrund der Ausfuhrbeschränkungen, die von Argentinien und folglich auch von anderen Ländern beibehalten werden, müssen die Gerbereien einen ständig wachsenden Teil ihres Bedarfs aus immer mehr Lieferländern decken, was zunehmende Unsicherheit und zusätzliche Kosten mit sich bringt. (15) Aufgrund der Ausfuhrbeschränkungen unterliegt der argentinische Markt nicht den Schwankungen der Weltmarktpreise, wodurch der Inlandspreis für argentinische Häute und Felle künstlich niedrig gehalten wird. (16) Wegen der künstlich niedrigen Rohstoffpreise hat die argentinische Gerbereiindustrie einen Kostenvorteil gegenüber den ausländischen Herstellern, die die Weltmarktpreise bezahlen müssen. Angesichts des hohen Kostenanteils der Rohstoffe bei der Lederherstellung ist der Kostenvorteil für die argentinischen Gerbereien beachtlich. Daher können die argentinischen Gerber von Rind- und Kalbleder die Konkurrenten der Gemeinschaft erheblich unterbieten. (17) Argentinien hat seine Lederausfuhren seit der Einführung von Ausfuhrbeschränkungen im Jahr 1972 stark gesteigert. Da die argentinischen Lederhersteller einen erheblichen Vorteil durch unlauteren Wettbewerb genießen, liegt auf der Hand, daß dies der Hauptgrund für den Erfolg ihrer Ausfuhren ist. Unter normalen und fairen Wettbewerbsbedingungen hätten die Gemeinschaftsgerber wenigstens einen Teil des Weltmarktanteils inne, der nun auf das argentinische Leder entfällt. (18) Die meisten Gemeinschaftshersteller von Rind- und Kalbleder haben seit Beginn des Jahrzehnts Marktanteile in der Gemeinschaft verloren, während Argentinien seinen Marktanteil in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erhöht hat. Auch hier sind die gewonnenen Marktanteile zum Teil auf den ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil der argentinischen Gerbereiindustrie zurückzuführen. (19) Die argentinischen Maßnahmen bei der Ausfuhr von rohen und vorgegerbten Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern behindern ernsthaft den Handel mit diesen Waren und beeinträchtigen die Sicherheit der Versorgung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit diesen Grundstoffen. Sie führen außerdem zu einem unlauteren Wettbewerbsvorteil für die argentinischen Lederhersteller, der es ihnen ermöglicht, die Preise ihrer Konkurrenten aus der Gemeinschaft zu unterbieten. Daher zieht die Kommission die Schlußfolgerung, daß die obengenannten Auswirkungen "handelsschädigende Auswirkungen" im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung darstellen. Da darüber hinaus bei einem etwaigen Anstieg der argentinischen Nachfrage nach Gemeinschaftsleder die Verarbeiter vom Kauf von Gemeinschaftsleder abgeschreckt werden könnten, ist es wahrscheinlich, daß die zusätzliche Mehrwertsteuer auf Einfuhren sowie die Vorauszahlung der auf Einfuhren erhobenen Umsatzsteuer zu handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung führen. D. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (20) Daß die WTO-Partner ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen, ist von höchster Bedeutung für die Gemeinschaft, die die gleichen Verpflichtungen eingegangen ist. (21) Wenn die Gemeinschaft nicht gegen die derzeitigen Handelshemmnisse vorgeht, könnte sich die Zahl der Länder, die Ausfuhrbeschränkungen oder -verbote aufrechterhalten, in den kommenden Jahren weiter erhöhen; neue schwerwiegende Handelsverzerrungen könnten hinzukommen, von denen die Gemeinschaftshersteller von Leder noch stärker betroffen wären. (22) Die argentinischen Praktiken schädigen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der zunehmend mit der Billigkonkurenz aus Asien und Lateinamerika konfrontiert ist. Bei dem wachsenden Wettbewerb auf dem Weltmarkt für Leder werden die Marktanteile der einzelnen Konkurrenten immer kleiner. In einer derartigen Situation führt unlauterer Wettbewerb zu schweren Marktverzerrungen, gegen die effektiv vorgegangen werden sollte. E. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND ZU ERGREIFENDE MASSNAHMEN (23) Die Untersuchung ergab, daß nur eine grundlegende Änderung der in Argentinien geltenden Regelung für die Ausfuhr von Häuten und Fellen von Rindern und Kälbern und die Einfuhr von Leder sowohl die gegenwärtigen als auch die möglichen künftigen handelsschädigenden Auswirkungen der obengenannten Handelshemmnisse beseitigen kann. (24) Mit den zuständigen argentinischen Behörden wurden intensive Gespräche geführt, um diese Angelegenheit weiter zu erörtern und eine einvernehmliche Lösung für die Probleme beim Handel mit Häuten und Fellen und mit Leder zu finden. Insbesondere trafen die Kommissionsdienststellen am 30. und 31. März 1998 mit den argentinischen Behörden in Buenos Aires zusammen. Bei dieser Gelegenheit erklärten sich die argentinischen Behörden damit einverstanden, ihre Ausfuhren von Häuten und Fellen bis Januar 2000 vollständig zu liberalisieren und ihren Zeitplan für die Abschaffung der Ausfuhrabgaben für Häute und Felle von Rindern und Kälbern der WTO zu notifizieren. Die argentinischen Behörden zeigten auch eine gewisse Flexibilität und erklärten sich bereit, die Möglichkeiten einer Änderung der Regelung zu prüfen, die eine Beteiligung der argentinischen Lederindustrie an Zollkontrollen vor der Ausfuhr von Häuten und Fellen vorsieht. Doch trotz dieses erklärten Willens, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden, haben die argentinischen Behörden nach fünfmonatigen Gesprächen mit der Kommission über die Modalitäten einer solchen Lösung bisher weder ihre Absicht der vollständigen Liberalisierung des Handels mit Häuten und Fellen noch den Zeitplan für die Abschaffung der Ausfuhrabgabe für Häute und Felle von Rindern und Kälbern der WTO notifiziert und auch die Regelung für die Zollkontrollen vor der Ausfuhr von Häuten und Fellen noch nicht geändert. (25) Unter diesen Umständen liegt die Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens im Interesse der Gemeinschaft - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Beibehaltung des stillschweigenden Ausfuhrverbots, der Beteiligung von Vertretern der Gerbereiindustrie an Zollkontrollen vor der Ausfuhr von Häuten und Fellen, der zusätzlichen Mehrwertsteuer für eingeführte Waren und der Umsatzsteuer-Vorauszahlung durch die Argentinische Republik stellt ein "Handelshemmnis" im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates dar. (2) Die Gemeinschaft wird gemäß der Vereinbarung über die Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und anderen einschlägigen WTO-Bestimmungen gegen die Argentinische Republik vorgehen, um die Beseitigung des Handelshemmnisses zu erreichen. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 23. Oktober 1998 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 71. (2) ABl. L 41 vom 23. 2. 1995, S. 3. (3) ABl. C 59 vom 26. 2. 1997, S. 6.