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Document 31998D0590

    98/590/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1998 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Übermittlung der Daten über Rinderschlachtungen an die nationale schwedische Datenbank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2865) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 283 vom 21.10.1998, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/590/oj

    31998D0590

    98/590/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1998 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Übermittlung der Daten über Rinderschlachtungen an die nationale schwedische Datenbank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2865) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 283 vom 21/10/1998 S. 0025 - 0025


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Oktober 1998 zur Verlängerung der Hoechstfrist für die Übermittlung der Daten über Rinderschlachtungen an die nationale schwedische Datenbank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2865) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/590/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,

    gestützt auf den Antrag Schwedens,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Schweden hat aufgrund spezieller praktischer Probleme beantragt, die Hoechstfrist, innerhalb deren die Schlachthöfe der schwedischen nationalen Datenbank die Daten über Rinderschlachtungen übermitteln müssen, auf sechs Wochen zu verlängern.

    Dem schwedischen Antrag sollte für eine Übergangszeitraum stattgegeben werden, sofern die Qualität der von der schwedischen Datenbank erhältlichen Angaben durch die Verlängerung der vorgesehenen Hoechstfrist nicht beeinträchtigt wird.

    Diese Entscheidung greift den Entscheidungen, die in bezug auf die volle Betriebsfähigkeit der nationalen Datenbanken getroffen werden, nicht vor.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Schweden darf bis 1. Januar 2000 die Hoechstfrist gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 820/97 in bezug auf die Übermittlung der Daten über Rinderschlachtungen durch die Schlachthöfe an die nationale Datenbank auf sechs Wochen verlängern.

    Die Qualität der von der schwedischen Datenbank erhältlichen Angaben darf durch diese Verlängerung nicht beeinträchtigt werden.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. Oktober 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.

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