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Document 31998D0495

    98/495/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 zur Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2166/4) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 223 vom 11.8.1998, p. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/495/oj

    31998D0495

    98/495/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 zur Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2166/4) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 223 vom 11/08/1998 S. 0010 - 0010


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1998 zur Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2166/4) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/495/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Am 27. Juni 1997 hat Griechenland der Kommission einen Plan über die im Jahr 1998 durchzuführenden nationalen Maßnahmen zur Ermittlung bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen übermittelt. Dieser Plan ist auf Aufforderung der Kommission durch Unterlagen vom 30. Januar, 12. März und 15. Mai 1998 so geändert worden, daß er mit den Vorschriften der Richtlinie 96/23/EG übereinstimmt.

    Die Prüfung des Plans hat ergeben, daß er den Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere den Artikeln 5 und 7 entspricht.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der von Griechenland vorgelegte Überwachungsplan für die Ermittlung der Rückstände und Stoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird genehmigt.

    Artikel 2

    Griechenland erläßt die zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet.

    Brüssel, den 22. Juli 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.

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