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Document 31998D0486

98/486/EG: Beschluß des Rates vom 29. Juli 1998 zur Genehmigung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik

ABl. L 218 vom 6.8.1998, p. 45–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/486/oj

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31998D0486

98/486/EG: Beschluß des Rates vom 29. Juli 1998 zur Genehmigung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik

Amtsblatt Nr. L 218 vom 06/08/1998 S. 0045 - 0045


BESCHLUSS DES RATES vom 29. Juli 1998 zur Genehmigung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik (98/486/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Dominikanische Republik beantragte eine Berichtigung ihrer Liste zu dem Abkommen von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation für acht Zollzugeständnisse.

Von diesen Zollzugeständnissen ist nur eines, und zwar Milchpulver, von wirtschaftlichem Interesse für die Gemeinschaft.

Die Dominikanische Republik hat ein Zollkontingent über 32 000 Tonnen Milchpulver angeboten, wovon 70 % der Gemeinschaft vorbehalten wären.

Die Gemeinschaft wird ihren Anteil an dem Zollkontingent durch die Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Rahmen entsprechender Gemeinschaftsverordnungen verwalten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Text der Vereinbarung ist dieser Entscheidung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Vereinbarung rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Kommission erläßt im Verfahren nach Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1) die Durchführungsbestimmungen zu Nummer 3 der in Artikel 1 genannten Vereinbarung.

Artikel 4

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÜSSEL

(1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21).

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