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Document 31998D0462

98/462/EG: Beschluss der Kommission vom 17. Juli 1998 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Thioharnstoffdioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2081)

ABl. L 202 vom 18.7.1998, p. 65–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/07/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/462/oj

31998D0462

98/462/EG: Beschluss der Kommission vom 17. Juli 1998 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Thioharnstoffdioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2081)

Amtsblatt Nr. L 202 vom 18/07/1998 S. 0065 - 0066


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Juli 1998 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Thioharnstoffdioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2081) (98/462/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (2), insbesondere auf Artikel 9,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 10. September 1997 erhielt die Kommission einen Antrag, dem zufolge die Einfuhren von Thioharnstoffdioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft gedumpt waren und dadurch eine Schädigung verursacht wurde.

(2) Der Antrag wurde vom European Chemical Industry Council (Cefic) im Namen von Degussa AG, dem einzigen Thioharnstoffdioxidhersteller in der Gemeinschaft, gestellt.

(3) Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei den betreffenden Einfuhren und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen.

(4) Die Kommission veröffentlichte daraufhin nach Konsultationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Thioharnstoffdioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China, das gegenwärtig dem KN-Code ex 2930 90 70 zugewiesen wird.

(5) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den antragstellenden Gemeinschaftshersteller. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

B. ZURÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(6) Mit Schreiben an die Kommission vom 6. April 1998 zog Cefic seinen Antrag betreffend die Einfuhren von Thioharnstoffdioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China offiziell zurück, da sich die Umstände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach der Antragstellung verändert hatten. Der Antragsteller machte insbesondere geltend, daß sich die Situation des einzigen Gemeinschaftsherstellers im Laufe der Untersuchung geändert hatte und daß sich die Auswirkungen der angeblich gedumpten Einfuhren verringert hatten.

(7) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht, es sei denn, diese Einstellung läge nicht im Interesse der Gemeinschaft. Nach der Auffassung der Kommission wurden in dieser Untersuchung keine Erwägungen zu dem Interesse der Gemeinschaft vorgebracht, die gegen die Einstellung des Verfahrens sprächen.

(8) Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien über ihre Absicht, das Verfahren einzustellen, und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen, aus denen hervorging, daß die Einstellung nicht im Interesse der Gemeinschaft läge.

(9) Die Kommission kam zu dem Schluß, daß das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Thioharnstoffdioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China ohne die Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Thioharnstoffdioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China, der gegenwärtig dem KN-Kode ex 2930 90 70 zugewiesen wird, wird eingestellt.

Brüssel, den 17. Juli 1998

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18.

(3) ABl. C 323 vom 24. 10. 1997, S. 2.

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