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Document 31998D0381

98/381/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 5. Juni 1998 über den Beitrag der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

ABl. L 171 vom 17.6.1998, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32007R0300

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/381/oj

31998D0381

98/381/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 5. Juni 1998 über den Beitrag der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

Amtsblatt Nr. L 171 vom 17/06/1998 S. 0031 - 0032


BESCHLUSS DES RATES vom 5. Juni 1998 über den Beitrag der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors (98/381/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 21. Dezember 1995 unterzeichneten die Regierungen der G7-Länder, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Regierung der Ukraine eine Vereinbarung über die Stillegung des Kernkraftwerks Tschernobyl bis zum Jahr 2000.

Artikel III Absatz 4 der Vereinbarung sah vor, daß die Ukraine und die G7 auch künftig gemeinsam an der Entwicklung einer kosteneffektiven und ökologisch tragfähigen Lösung für die Ummantelung des Reaktorblocks IV von Tschernobyl arbeiten und möglichst bald die technischen und finanziellen Optionen festlegen werden, so daß der Finanzierungsbedarf geprüft werden kann.

Die Kommission beteiligte sich im Rahmen des TACIS-Programms aktiv an der Ausarbeitung eines solchen Konzepts, aus dem der von den ukrainischen Behörden gebilligte "Shelter Implementation Plan" (SIP) hervorging.

Die Staats- und Regierungschefs der G7 und der Präsident der Europäischen Kommission beschlossen auf ihrem Gipfeltreffen im Juni 1997 in Denver Zusagen, die über die Vereinbarung mit der Ukraine hinausgehen, und sprachen sich für die Schaffung eines multilateralen Finanzierungsmechanismus aus, um die Ukraine durch Maßnahmen, wie sie der "Shelter Implementation Plan" vorsieht, bei der Umwandlung des Tschernobyl-Sarkophags in ein sicheres und ökologisch stabiles System zu unterstützen.

Der SIP wird im Zusammenhang mit der Vereinbarung zwischen der G7 und der Ukraine über die Stillegung von Tschernobyl bis zum Jahr 2000 durchgeführt.

Zum Zweck der Durchführung des SIP wurde bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) der Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors eingerichtet; er wird von der EBWE verwaltet.

Die Gemeinschaft verfolgt eine konsequente Politik zur Unterstützung der Ukraine bei ihren Bemühungen zur Beseitigung der Folgen der Reaktorkatastrophe vom 26. April 1986 im Kernkraftwerk Tschernobyl, und sie ist daher bereit, einen Beitrag zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors zu leisten. Die Gemeinschaft übernimmt mit ihrem Beitrag keine Haftung für etwaige Schäden aufgrund dieser Maßnahmen.

Der Fonds berücksichtigt gebührend, daß die Ukraine ihren Verpflichtungen nachkommt, die sich aus dem Rahmenvertrag mit der EBWE vom 20. November 1997 ergeben.

In diesem Beschluß wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

Der Beitrag wird aus den vorhandenen TACIS-Mitteln finanziert und bewirkt somit keine zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Haushaltsplans der Gemeinschaft für 1998 und 1999.

Auf Zuschüsse aus den Mitteln des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors finden die Beschaffungsverfahren und -vorschriften der EBWE mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Beschaffung grundsätzlich auf Güter und Dienstleistungen beschränkt, die in den Ländern, die Beiträge leisten, oder den Ländern, in denen die EBWE tätig wird, hergestellt oder von diesen geliefert werden. Diese Vorschriften entsprechen nicht den Vorschriften für direkt über das TACIS-Programm finanzierte Maßnahmen, durch das insbesondere aus diesem Grund der betreffende Beitrag nicht abgedeckt werden kann.

Es ist jedoch sicherzustellen, daß zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die Beschaffungsverfahren im Zusammenhang mit Zuschüssen aus dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors keine Diskriminierung stattfindet, und zwar unabhängig davon, ob die Mitgliedstaaten jeweils Vereinbarungen mit der Bank geschlossen haben oder nicht.

Der Gemeinschaftsbeitrag zu dem bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung eingerichteten Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors wird von der Europäischen Kommission gemäß den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung verwaltet.

Dieser Beitrag wird zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft, vor allem im Bereich der nuklearen Sicherheit, beitragen. In den Verträgen ist für die Annahme dieses Beschlusses keine andere Rechtsgrundlage als Artikel 235 des EG-Vertrags und Artikel 203 des EAG-Vertrags vorgesehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft leistet an den bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) eingerichteten Fonds zur Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors gemäß der Geschäftsordnung dieses Fonds einen Beitrag von bis zu 100 Millionen ECU, der im Laufe der Jahre 1998 und 1999 zahlbar ist.

(2) Dieser Fondsbeitrag wird von der Kommission nach Maßgabe der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung verwaltet.

(3) Die Kommission trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Mitgliedstaaten in bezug auf die Beschaffungsverfahren im Zusammenhang mit Zuschüssen aus den Mitteln des Fonds keine Diskriminierung stattfindet.

Artikel 2

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Ausführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 1998 und 1999 auf höchstens 100 Millionen ECU.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 3

(1) Die Kommission stellt dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen zur Verfügung und holt auf Wunsch des Rechnungshofs bei der EBWE alle zusätzlichen Informationen über die Finanztransaktionen im Rahmen des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors ein, soweit sie den Beitrag der Gemeinschaft betreffen.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors vor.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN

(1) ABl. C 364 vom 2. 12. 1997, S. 16.

(2) ABl. C 138 vom 4. 5. 1998.

(3) ABl. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.

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