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Document 31998D0379

    98/379/EG: Beschluss des Rates vom 11. Mai 1998 über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren

    ABl. L 169 vom 15.6.1998, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/379/oj

    Related international agreement

    31998D0379

    98/379/EG: Beschluss des Rates vom 11. Mai 1998 über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren

    Amtsblatt Nr. L 169 vom 15/06/1998 S. 0001 - 0001


    BESCHLUSS DES RATES vom 11. Mai 1998 über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren (98/379/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt, das am 28. März 1998 paraphiert wurde.

    Dieses Abkommen sollte, vorbehaltlich seiner vorläufigen Anwendung auch seitens der Russischen Föderation, bis zur Vollendung der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren ab dem 1. Mai 1998 vorläufig angewendet werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren wird, vorbehaltlich seiner vorläufigen Anwendung auch seitens der Russischen Föderation, bis zu seinem förmlichen Abschluß ab dem 1. Mai 1998 vorläufig angewendet.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BATTLE

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