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Document 31998D0371

    98/371/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten europäischen Ländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1445) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 170 vom 16.6.1998, p. 16–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004D0212

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/371/oj

    31998D0371

    98/371/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten europäischen Ländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1445) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 170 vom 16/06/1998 S. 0016 - 0033


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Mai 1998 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten europäischen Ländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1445) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/371/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (2), insbesondere auf die Artikel 14, 15 und 16,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit den Entscheidungen 81/547/EWG (3), 82/8/EWG (4), 82/9/EWG (5), 82/132/EWG (6), 92/222/EWG (7), 92/377/EWG (8), 92/390/EWG (9), 94/845/EG (10), 94/846/EG (11) und 97/737/EG (12) der Kommission sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Ungarn, Polen, Rumänien, Bulgarien, Slowenien, Kroatien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Föderativen Republik Jugoslawien festgelegt worden.

    Mit der Entscheidung 89/197/EWG der Kommission (13) ist die Einfuhr von frischem Fleisch aus Albanien untersagt worden.

    Da für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Belarus, Bosnien-Herzegowina, Estland, Lettland, Litauen und Rußland bisher keine Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen festgelegt wurden, sollte klargestellt werden, welche Erzeugnisse zu genehmigen und welche Gesundheitsgarantien vorzuschreiben sind.

    Im Hinblick auf den Binnenmarkt sind zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels zahlreiche Tiergesundheitsvorschriften erlassen worden. Zur Verwirklichung dieses Ziels ist auch eine Anpassung der Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten Drittländern und insbesondere aus bestimmten europäischen Ländern erforderlich.

    Dabei ist der unterschiedlichen Tierseuchenlage in diesen Ländern und insbesondere in bestimmten Teilen dieser Länder Rechnung zu tragen. Da der Tiergesundheitsstatus in verschiedenen Teilen dieser Länder vergleichbar ist, empfiehlt es sich, diesen Umstand zu berücksichtigen und neue Gesundheitsgarantien festzulegen.

    Daher ist es angezeigt, entsprechend den unterschiedlichen Einfuhrvorschriften für frisches Fleisch aus den verschiedenen Kategorien von Ländern oder Teilen von Ländern auch unterschiedliche Tiergesundheitsbescheinigungen festzulegen.

    Zur Präzisierung und Vereinfachung der Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich, die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von frischem Fleisch aus den betreffenden Ländern in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen und die für diese Länder derzeit geltenden Entscheidungen aufzuheben.

    Darüber hinaus müssen die zuständigen Veterinärbehörden der betreffenden Länder bestätigen, daß ihr Land bzw. Teile ihres Landes während der letzten zwölf Monate frei waren von Rinderpest, Maul- und Klauenseuche, afrikanischer Schweinepest, klassischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit).

    Die zuständigen Veterinärbehörden der betreffenden Länder müssen sich verpflichten, die Kommission und die Mitgliedstaaten binnen 24 Stunden per Telefax, Telex oder Telegramm über jeden Ausbruch einer der vorgenannten Seuchen bzw. über die Änderung ihrer diesbezüglichen Impfpolitik zu unterrichten. Bestimmte Behörden haben sich außerdem verpflichtet, der Kommission regelmäßig aktuelle Informationen über den Stand der Durchführung von Programmen zur Überwachung und Bekämpfung der genannten Tierseuchen und insbesondere der klassischen Schweinepest mitzuteilen.

    Für Fleisch, das nicht zum Verzehr bestimmt ist, müssen gemäß der Richtlinie 92/118/EG des Rates (14) und der Entscheidung 89/18/EG der Kommission (15) über die bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern für andere Zwecke als den Verzehr geltenden Bedingungen andere gesundheitliche Bedingungen festgelegt werden.

    Die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen müssen der Tiergesundheitslage des betreffenden Drittlands angepaßt sein.

    Mit der Richtlinie 96/93/EG des Rates (16) wurden Bescheinigungsnormen festgelegt, die für ein wirksames und betrugsicheres Bescheinigungssystem notwendig sind. Es gilt sicherzustellen, daß die von den Bescheinigungsbefugten der Drittländer angewandten Regeln und Grundsätze Garantien bieten, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sind.

    Gemäß der Richtlinie 93/119/EG des Rates (17) muß bei der Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft über die Gesundheitsbescheinigung hinaus eine weitere Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, daß die Tiere unter Bedingungen getötet wurden, die Garantien für eine humane Behandlung bieten, welche den in der Richtlinie vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sind.

    Da es sich um eine neue Bescheinigungsregelung handelt, ist eine Frist bis zu ihrer Anwendung vorzusehen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Entscheidung gilt als

    "frisches Fleisch": frisches Fleisch gemäß der Definition von Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (18).

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr der in Anhang II genannten Frischfleischkategorien aus den Gebieten gemäß Anhang I, sofern sie die Garantieanforderungen der gemäß Anhang III ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung erfuellen.

    (2) Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von frischem Fleisch aus dem betreffenden Herkunftsland vorbehaltlich der Erfuellung der in Anhang II festgelegten und in Anhang IV erläuterten zusätzlichen Garantien, die das Ausfuhrland in Abschnitt V der Bescheinigungen gemäß Anhang III geben muß.

    (3) Wird frisches Fleisch im Sinne von Artikel 1 zu anderen Verwendungszwecken als dem Verzehr eingeführt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß

    - die Anforderungen gemäß Absatz 1,

    - die Anforderungen der Richtlinie 92/118/EWG und

    - die Anforderungen der Entscheidung 89/18/EWG erfuellt sind.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung wird überprüft, wenn sich die Tiergesundheitslage in der Gemeinschaft oder in den zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassenen europäischen Ländern ändert.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung tritt am 15. Juni 1998 in Kraft.

    Artikel 5

    (1) Die Entscheidungen 81/547/EWG, 82/8/EWG, 82/9/EWG, 82/132/EWG, 92/222/EWG, 92/377/EWG, 92/390/EWG, 94/845/EG, 94/846/EG und 97/737/EG werden mit dem in Artikel 4 genannten Datum aufgehoben.

    (2) Nach dem unter Absatz 1 genannten Datum gestatten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch, das nach Maßgabe der Entscheidungen 82/8/EWG, 82/9/EWG, 82/132/EWG, 92/222/EWG, 92/377/EWG, 92/390/EWG, 94/845/EG und 94/846/EG gewonnen und bescheinigt wurde, für die Dauer von höchstens 15 Tagen.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. Mai 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (2) ABl. L 24 vom 30. 1. 1998, S. 31.

    (3) ABl. L 206 vom 27. 7. 1981, S. 15.

    (4) ABl. L 8 vom 13. 1. 1982, S. 9.

    (5) ABl. L 8 vom 13. 1. 1982, S. 15.

    (6) ABl. L 60 vom 3. 3. 1982, S. 16.

    (7) ABl. L 108 vom 25. 4. 1992, S. 38.

    (8) ABl. L 197 vom 16. 7. 1992, S. 75.

    (9) ABl. L 207 vom 23. 7. 1992, S. 53.

    (10) ABl. L 352 vom 31. 12. 1994, S. 38.

    (11) ABl. L 352 vom 31. 12. 1994, S. 48.

    (12) ABl. L 295 vom 29. 10. 1997, S. 39.

    (13) ABl. L 73 vom 17. 3. 1989, S. 53.

    (14) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

    (15) ABl. L 8 vom 11. 1. 1989, S. 17.

    (16) ABl. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 28.

    (17) ABl. L 340 vom 31. 12. 1993, S. 21.

    (18) ABl. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    MUSTER A

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für frisches Fleisch (1) von Hausrindern, das zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt ist

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Code-Nummer (2)

    Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle begleiten.

    Bestimmungsland:

    Bezugsnummer der Genußtauglichkeitsbescheinigung:

    Ausfuhrland:

    Gebietscode:

    Zuständiges Ministerium:

    Ausstellende Behörde:

    Bezug:

    (fakultativ)

    I. Angaben zur Herkunftssicherung des Fleisches

    Partie Nr. Tierart Art der Teilstücke Art der Verpackung Nettogewicht (in kg) Zulassungsnr. des Schlachthofs Zulassungsnr. des Zerlegungs- betriebs Zulassungs- nr. des Kühlhauses

    II. Herkunft des Fleisches

    Anschrift(en) am (an den) Verladeort(en):

    Name und Anschrift des Versenders:

    III. Bestimmung des Fleisches:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    Das Fleisch wird versandt nach (Bestimmungsland und -ort):

    mit folgendem Transportmittel (3):

    Eisenbahnwaggon LKW Flugzeug Schiff

    (1) Als frisches Fleisch gelten alle genußtauglichen Teilstücke von Rindern, die in keiner Weise haltbar gemacht wurden. Gekühltes und gefrorenes Fleisch gilt jedoch als frisches Fleisch.

    (2) Von der zuständigen Behörde erteilt.

    (3) Bei Eisenbahnwaggons oder LKWs Zulassungsnummer, bei Massengutcontainern Containernummer und Plombennummer angeben.

    Code-Nummer

    IV. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

    1. Das in Anhang I der Entscheidung 98/371/EG der Kommission beschriebene Gebiet mit dem Code . . ., Fassung . . ., war während der letzten 12 Monate frei von Rinderpest und Maul- und Klauenseuche (MKS), und im selben Zeitraum sind keine Impfungen gegen diese Seuchen erfolgt.

    2. Das vorstehend beschriebene frische Fleisch stammt von Rindern, die folgende Anforderungen erfuellen:

    - Sie sind zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung bzw. - falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind - von Geburt an ununterbrochen in dem Gebiet gemäß Abschnitt IV Nummer 1 gehalten worden;

    - sie stammen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

    - sie sind von ihrem Herkunftsbetrieb zu dem zugelassenen Schlachthof befördert worden, ohne mit Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die Anforderungen für die Ausfuhr ihres Fleisches in die Gemeinschaft nicht erfuellen, und falls sie in einem Transportmittel befördert wurden, ist dieses vor dem Verladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden;

    - sie sind in den 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung gemäß der Richtlinie 72/462/EWG des Rates unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der Maul- und Klauenseuche befunden worden.

    3. Das vorstehend beschriebene frische Fleisch stammt aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben, in dem (denen) nach Feststellung eines Falls von Maul- und Klauenseuche jede weitere Bearbeitung von Fleisch zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erst genehmigt wurde, nachdem alle vorhandenen Tiere getötet, alles Fleisch unschädlich beseitigt und der Betrieb (die Betriebe) unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes umfassend gereinigt und desinfiziert worden ist (sind).

    V. Zusätzliche Garantien

    (Angabe der in Anhang IV der Entscheidung 98/371/EG der Kommission beschriebenen zusätzlichen Garantien, sofern sie gemäß Anhang II der genannten Entscheidung erforderlich sind.) (Falls nicht zutreffend streichen.)

    VI. Tierschutzerklärung

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt erklärt hiermit, daß

    1. er die Richtlinie 93/119/EG des Rates gelesen und verstanden hat,

    2. das Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und bei der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG des Rates behandelt wurden.

    Ausgefertigt in , (Ort) am (Datum)

    (Amtssiegel) (1)

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (1)

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung)

    (1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    MUSTER B

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für frisches Fleisch (1) von Hausschweinen, das zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt ist

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Code-Nummer (2)

    Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle begleiten.

    Bestimmungsland:

    Bezugsnummer der Genußtauglichkeitsbescheinigung:

    Ausfuhrland:

    Gebietscode:

    Zuständiges Ministerium:

    Ausstellende Behörde:

    Bezug:

    (fakultativ)

    I. Angaben zur Herkunftssicherung des Fleisches

    Partie Nr. Tierart Art der Teilstücke Art der Verpackung Nettogewicht (in kg) Zulassungsnr. des Schlacht- hofs Zulassungs- nr. des Zerlegungs- betriebs Zulassungs- nr. des Kühl- hauses

    II. Herkunft des Fleisches

    Anschrift(en) am (an den) Verladeort(en):

    Name und Anschrift des Versenders:

    III. Bestimmung des Fleisches

    Name und Anschrift des Empfängers:

    Das Fleisch wird versandt nach (Bestimmungsland und -ort):

    mit folgendem Transportmittel (3):

    Eisenbahnwaggon LKW Flugzeug Schiff

    (1) Als frisches Fleisch gelten alle genußtauglichen Teilstücke von Schweinen, die in keiner Weise haltbar gemacht wurden. Gekühltes und gefrorenes Fleisch gilt jedoch als frisches Fleisch.

    (2) Von der zuständigen Behörde erteilt.

    (3) Bei Eisenbahnwaggons oder LKWs Zulassungsnummer, bei Massengutcontainern Containernummer und Plombennummer angeben.

    Code-Nummer

    IV. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

    1. Das in Anhang I der Entscheidung 98/371/EG der Kommission beschriebene Gebiet mit dem Code . . ., Fassung . . ., war während der letzten 12 Monate frei von klassischer Schweinepest, Rinderpest, Maul- und Klauenseuche (MKS), afrikanischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), und im selben Zeitraum sind keine Impfungen gegen die genannten Seuchen erfolgt.

    2. Das vorstehend beschriebene frische Fleisch stammt von Schweinen, die folgende Anforderungen erfuellen:

    - Sie sind zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung bzw. - falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind - von Geburt an ununterbrochen in dem Gebiet gemäß Abschnitt IV Nummer 1 gehalten worden;

    - sie stammen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche oder vesikulärer Schweinekrankheit und in den letzten 40 Tagen kein Fall von Schweinepest und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen keine der genannten Seuchen aufgetreten ist;

    - sie sind von ihrem Herkunftsbetrieb zu dem zugelassenen Schlachthof befördert worden, ohne mit Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die Anforderungen für die Ausfuhr ihres Fleisches in die Gemeinschaft nicht erfuellen, und falls sie in einem Transportmittel befördert wurden, ist dieses vor dem Verladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden;

    - sie sind in den 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung gemäß der Richtlinie 72/462/EWG des Rates unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der Maul- und Klauenseuche befunden worden;

    - sie stammen nicht aus einem Betrieb, der in den letzten sechs Wochen aufgrund eines Ausbruchs von Schweinebrucellose gesperrt war.

    3. Das vorstehend beschriebene frische Fleisch stammt aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben, in dem (denen) nach Feststellung eines Falls von Maul- und Klauenseuche jede weitere Bearbeitung von Fleisch zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erst genehmigt wurde, nachdem alle vorhandenen Tiere getötet, alles Fleisch unschädlich beseitigt und der Betrieb (die Betriebe) unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes umfassend gereinigt und desinfiziert worden ist (sind).

    V. Zusätzliche Garantien

    (Angabe der in Anhang IV der Entscheidung 98/371/EG der Kommission beschriebenen zusätzlichen Garantien, sofern sie gemäß Anhang II der genannten Entscheidung erforderlich sind.) (Falls nicht zutreffend streichen.)

    VI. Tierschutzerklärung

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt erklärt hiermit, daß

    1. er die Richtlinie 93/119/EG des Rates gelesen und verstanden hat,

    2. das Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und bei der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG des Rates behandelt wurden.

    Ausgefertigt in , (Ort) am (Datum)

    (Amtssiegel) (1)

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (1)

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung)

    (1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    MUSTER C

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für frisches Fleisch (1) von Hausschafen/-ziegen, das zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt ist

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Code-Nummer (2)

    Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle begleiten.

    Bestimmungsland:

    Bezugsnummer der Genußtauglichkeitsbescheinigung:

    Ausfuhrland:

    Gebietscode:

    Zuständiges Ministerium:

    Ausstellende Behörde:

    Bezug:

    (fakultativ)

    I. Angaben zur Herkunftssicherung des Fleisches

    Partie Nr. Tierart Art der Teilstücke Art der Verpackung Nettogewicht (in kg) Zulassungsnr. des Schlacht- hofs Zulassungs- nr. des Zerlegungs- betriebs Zulassungs- nr. des Kühl- hauses

    II. Herkunft des Fleisches

    Anschrift(en) am (an den) Verladeort(en):

    Name und Anschrift des Versenders:

    III. Bestimmung des Fleisches:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    Das Fleisch wird versandt nach (Bestimmungsland und -ort):

    mit folgendem Transportmittel (3).Eisenbahnwaggon LKW Flugzeug Schiff

    (1) Als frisches Fleisch gelten alle genußtauglichen Teilstücke von Schafen/Ziegen, die in keiner Weise haltbar gemacht wurden. Gekühltes und gefrorenes Fleisch gilt jedoch als frisches Fleisch.

    (2) Von der zuständigen Behörde erteilt.

    (3) Bei Eisenbahnwaggons oder LKWs Zulassungsnummer, bei Massengutcontainern Containernummer und Plombennummer angeben.

    Code-Nummer

    IV. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

    1. Das in Anhang I der Entscheidung 98/371/EG der Kommission beschriebene Gebiet mit dem Code . . ., Fassung . . ., war während der letzten 12 Monate frei von Rinderpest und Maul- und Klauenseuche (MKS), und im selben Zeitraum sind keine Impfungen gegen diese Seuchen erfolgt.

    2. Das vorstehend beschriebene frische Fleisch stammt von Schafen/Ziegen, die folgende Anforderungen erfuellen:

    - Sie sind zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung bzw. - falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind - von Geburt an ununterbrochen in dem Gebiet gemäß Abschnitt IV Nummer 1 gehalten worden;

    - sie stammen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen keine Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

    - sie sind von ihrem Herkunftsbetrieb zu dem zugelassenen Schlachthof befördert worden, ohne mit Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die Anforderungen für die Ausfuhr ihres Fleisches in die Gemeinschaft nicht erfuellen, und falls sie in einem Transportmittel befördert wurden, ist dieses vor dem Verladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden;

    - sie sind in den 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung gemäß der Richtlinie 72/462/EWG des Rates unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der Maul- und Klauenseuche befunden worden;

    - sie stammen nicht aus einem Betrieb, der in den letzten sechs Wochen aufgrund eines Ausbruchs von Schaf- und Ziegenbrucellose gesperrt war.

    3. Das vorstehend beschriebene frische Fleisch stammt aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben, in dem (denen) nach Feststellung eines Falls von Maul- und Klauenseuche jede weitere Bearbeitung von Fleisch zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erst genehmigt wurde, nachdem alle vorhandenen Tiere getötet, alles Fleisch unschädlich beseitigt und der Betrieb (die Betriebe) unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes umfassend gereinigt und desinfiziert worden ist (sind).

    V. Zusätzliche Garantien

    (Angabe der in Anhang IV der Entscheidung 98/371/EG der Kommission beschriebenen zusätzlichen Garantien, sofern sie gemäß Anhang II der genannten Entscheidung erforderlich sind.) (Falls nicht zutreffend streichen.)

    VI. Tierschutzerklärung

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt erklärt hiermit, daß

    1. er die Richtlinie 93/119/EG des Rates gelesen und verstanden hat,

    2. das Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und bei der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG des Rates behandelt wurden.

    Ausgefertigt in , (Ort) am (Datum)

    (Amtssiegel) (1)

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (1)

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung)

    (1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    MUSTER D

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für frisches Fleisch (1) von als Haustiere gehaltenen Einhufern, das zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt ist

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Code-Nummer (2)

    Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle begleiten.

    Bestimmungsland:

    Bezufsnummer der Genußtauglichkeitsbescheinigung:

    Ausfuhrland:

    Gebietscode:

    Zuständiges Ministerium:

    Ausstellende Behörde:

    Bezug:

    (fakultativ)

    I. Angaben zur Herkunftssicherung des Fleisches

    Partie Nr. Tierart Art der Teilstücke Art der Verpackung Nettogewicht (in kg) Zulassungsnr. des Schlacht- hofs Zulassungs- nr. des Zerlegungs- betriebs Zulassungs- nr. des Kühl- hauses

    II. Herkunft des Fleisches

    Anschrift(en) am (an den) Verladeort(en):

    Name und Anschrift des Versenders:

    III. Bestimmung des Fleisches

    Name und Anschrift des Empfängers:

    Das Fleisch wird versandt nach (Bestimmungsland und -ort):

    mit folgendem Transportmittel (3):

    Eisenbahnwaggon LKW Flugzeug Schiff

    (1) Als frisches Fleisch gelten alle genußtauglichen Teilstücke von Einhufern, die in keiner Weise haltbar gemacht wurden. Gekühltes und gefrorenes Fleisch gilt jedoch als frisches Fleisch.

    (2) Von der zuständigen Behörde erteilt.

    (3) Bei Eisenbahnwaggons oder LKWs Zulassungsnummer, bei Massengutcontainern Containernummer und Plombennummer angeben.

    Code-Nummer

    IV. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend beschriebene frische Fleisch von Tieren stammt, die zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung bzw. - falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind - von Geburt an ununterbrochen in dem in Anhang I der Entscheidung 98/371/EG der Kommission beschriebenen Gebiet mit dem Code . . ., Fassung . . ., gehalten worden sind.

    V. Zusätzliche Garantien

    (Angabe der in Anhang IV der Entscheidung 98/371/EG der Kommission beschriebenen zusätzlichen Garantien, sofern sie gemäß Anhang II der genannten Entscheidung erforderlich sind.) (Falls nicht zutreffend streichen.)

    VI. Tierschutzerklärung

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt erklärt hiermit, daß

    1. er die Richtlinie 93/119/EG des Rates gelesen und verstanden hat,

    2. das Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und bei der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG des Rates behandelt wurden.

    Ausgefertigt in , (Ort) am (Datum)

    (Amtssiegel) (1)

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (1)

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung)

    (1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    MUSTER E

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für frisches Fleisch von als Haustiere gehaltenen Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, das für andere Zwecke als den Verzehr und das zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt ist

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Code-Nummer (1)

    Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle begleiten.

    Bestimmungsland:

    Bezugsnummer der Genußtauglichkeitsbescheinigung:

    Ausfuhrland:

    Gebietscode:

    Zuständiges Ministerium:

    Ausstellende Behörde:

    Bezug:

    (fakultativ)

    I. Angaben zur Herkunftssicherung des Fleisches

    Partie Nr. Tierart Art der Teilstücke Art der Verpackung Nettogewicht (in kg) Zulassungsnr. des Schlacht- hofs Zulassungs- nr. des Zerlegungs- betriebs Zulassungs- nr. des Kühl- hauses

    II. Herkunft des Fleisches

    Anschrift(en) am (an den) Verladeort(en):

    Name und Anschrift des Versenders:

    III. Bestimmung des Fleisches

    Name und Anschrift des Empfängers:

    Das Fleisch wird versandt nach (Bestimmungsland und -ort):

    mit folgendem Transportmittel (2):

    Eisenbahnwaggon LKW Flugzeug Schiff

    (1) Von der zuständigen Behörde erteilt.

    (2) Bei Eisenbahnwaggons oder LKWs Zulassungsnummer, bei Massengutcontainern Containernummer und Plombennummer angeben.

    Code-Nummer

    IV. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

    1. Das vorstehend beschriebene frische Fleisch stammt von:

    - Tieren, die zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung bzw. - falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind - von Geburt an in dem in Anhang I der Entscheidung 98/371/EWG der Kommission beschriebenen Gebiet mit dem Code . . . , Fassung . . . , gehalten worden sind;

    - Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche und um die im Umkreis von 10 km in weiteren 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

    - im Fall von frischem Schweinefleisch: Tieren, aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit und in den letzten 40 Tagen kein Fall von Schweinepest und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen keine dieser beiden Seuchen aufgetreten ist;

    - Tieren, die von ihrem Herkunftsbetrieb zu dem zugelassenen Schlachthof befördert worden sind, ohne mit Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die Anforderungen für die Ausfuhr ihres Fleisches in die Gemeinschaft nicht erfuellen, und falls sie in einem Transportmittel befördert wurden, ist dieses vor dem Verladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden;

    - Tieren, die in den 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung gemäß der Richtlinie 72/462/EWG des Rates unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der Maul- und Klauenseuche befunden worden sind;

    - im Fall von frischem Schweinefleisch: Tieren, die nicht aus einem Betrieb stammen, der in den letzten sechs Wochen aufgrund eines Ausbruchs von Schweinebrucellose gesperrt war;

    - im Fall von frischem Schaf- und Ziegenfleisch: Tieren, die nicht aus einem Betrieb stammen, der in den letzten sechs Wochen aufgrund eines Ausbruchs von Schaf- und Ziegenbrucellose gesperrt war.

    2. Das vorstehend beschriebene frische Fleisch stammt aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben, in dem (denen) nach Feststellung eines Falls von Maul- und Klauenseuche jede weitere Bearbeitung von Fleisch zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erst genehmigt wurde, nachdem alle vorhandenen Tiere getötet, alles Fleisch unschädlich beseitigt und der Betrieb (die Betriebe) unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes umfassend gereinigt und desinfiziert worden ist (sind).

    V. Tierschutzerklärung

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt erklärt hiermit, daß

    1. er die Richtlinie 93/119/EG des Rates gelesen und verstanden hat,

    2. das Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und bei der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG des Rates behandelt wurden.

    Ausgefertigt in , (Ort) am (Datum)

    (Amtssiegel) (1) (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (1)

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung)

    (1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG IV

    ZUSÄTZLICHE GARANTIEANFORDERUNGEN, DIE DAS AUSFUHRLAND IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 ERFÜLLEN MUSS, WENN SIE NACH ANHANG II VERLANGT WERDEN

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