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Document 31998D0120
98/120/EC: Commission Decision of 16 December 1997 approving the multiannual guidance programme for the fishing fleet of Belgium for the period from 1 January 1997 to 31 December 2001 (Only the French and Dutch texts are authentic)
98/120/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Genehmigung des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte Belgiens für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
98/120/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Genehmigung des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte Belgiens für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
ABl. L 39 vom 12.2.1998, p. 9–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002
98/120/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Genehmigung des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte Belgiens für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 039 vom 12/02/1998 S. 0009 - 0014
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1997 zur Genehmigung des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte Belgiens für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (98/120/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 25/97 (2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6, gestützt auf die Entscheidung 97/413/EG des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Entscheidung 97/413/EG wurde gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (4), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, erlassen. Am 30. Juni 1997 hat Belgien, nachstehend "der Mitgliedstaat" genannt, der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung 97/413/EG ein Programm zur Beschränkung des Fischereiaufwands in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 vorgelegt. Der Mitgliedstaat hat später zusätzliche Informationen zu diesem Programm übermittelt. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 97/413/EG nimmt die Kommission die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten der einzelnen Mitgliedstaaten spätestens am 30. November 1997 an. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 97/413/EG wird die Kapazitätsverringerung dadurch gewährleistet, daß in jedem Mitgliedstaat eine ständige Regelung zur kontrollierten Erneuerung der Flotte eingeführt wird, die für jedes Segment das Verhältnis zwischen Zugängen und Abgängen von Fischereifahrzeugen bestimmt. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme enthalten überhaupt keine oder nur unzureichende Angaben zu diesem Punkt. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Angaben zu einem späteren Zeitpunkt übermitteln. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 97/413/EG gelten als Ausgangspunkt für die Flottenziele der Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2001 die in dem vorhergehenden Programm bis 31. Dezember 1996 festgelegten Ziele. Die im vorhergehenden Programm festgelegten Ziele sollten angepaßt werden, wenn dies aufgrund neuer Informationen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt erscheint. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung 97/413/EG wird bei der Festlegung der Ziele für die Fischereiflotten der einzelnen Mitgliedstaaten den besonderen Merkmalen der betreffenden Flotten Rechnung getragen. In der Entscheidung 97/413/EG ist insbesondere in Artikel 9 Absatz 1 die Festlegung von jährlichen Zwischenzielen vorgesehen. Da bis zur Annahme der vorliegenden Entscheidung das erste Jahr des Programmzeitraums zu einem großen Teil abgelaufen sein wird, ist es nicht angebracht, ein Zwischenziel für 1997 festzulegen. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 97/413/EG legt die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu dieser Entscheidung fest. Es empfiehlt sich, bestimmte Begriffe näher zu erläutern. Der Ausgangspunkt für die Berechnung der Zwischenziele und der endgültigen Ziele im Rahmen des MAP IV sind die im vorhergehenden Programm bis zum 31. Dezember 1996 (MAP III) festgelegten Ziele. Die Tonnage-Ziele für MAP III waren in Bruttoregistertonnen (BRT) ausgedrückt, während die MAP-IV-Ziele in Bruttoraumzahl (engl. Abk. GT) auszudrücken sind. Nicht alle Mitgliedstaaten haben GT-Werte für sämtliche Fischereifahrzeuge der betreffenden Fangflotte vorgelegt, ungeachtet ihrer Verpflichtung, die Bruttoraumzahl (GT) aller Schiffe ihrer Fangflotte zu messen oder zu schätzen und an die Kommission weiterzuleiten. Unter diesen Umständen muß die Kommission einen pragmatischen Ansatz wählen und die ausstehenden GT-Werte schätzen, um die Zwischenziele und endgültigen Ziele im Rahmen des MAP IV für den betreffenden Mitgliedstaat anhand dieser Schätzungen vorläufig festzulegen. Allerdings kann die Kommission Erklärungen der Mitgliedstaaten, daß der Fischereiaufwand und/oder die Fangkapazität reduziert wurde, nicht gelten lassen, falls es dabei um Schiffe geht, für die der betreffende Mitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Übermittlung der GT-Werte oder -Schätzungen an die Kommission nicht nachgekommen ist, da der genaue Umfang der Reduzierung in diesem Fall nicht nachprüfbar ist. Ohne eine Vermessung oder Schätzung der erforderlichen GT-Werte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (6) und die Entscheidung 95/84/EG der Kommission (7), ist die Kommission nicht in der Lage, die prozentualen Veränderungen der Flottenkapazität oder des Fischereiaufwands infolge von Änderungen der Kapazität oder Tätigkeit einzelner Schiffe oder Flottenzugängen bzw. -abgängen nachzuprüfen. Die Kommission muß daher abwägen, ob die Aufwandsreduzierungen der Schiffe, für welche die erforderlichen GT-Werte vorliegen, so umfangreich sind, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß ein Mitgliedstaat seine MAP-IV-Ziele erreicht hat. Ausgangspunkt für die MAP-IV-Ziele sind die endgültigen MAP-III-Ziele. Daher kann ein Mitgliedstaat seine Zwischen- oder Endziele im Rahmen des MAP IV erst dann erreichen, wenn er seine Verpflichtungen im Rahmen des MAP III und insbesondere die Erreichung von mindestens 55 % der MAP-III-Verpflichtungen über einen Kapazitätsabbau verwirklicht hat. Bei der Unterteilung der Fangflotte in Segmente ist der Unterteilung im Rahmen des vorigen Programms Rechnung zu tragen. In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission vom 19. Januar 1994 über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/96 (9), übermittelt jeder Mitgliedstaat Änderungen zur Situation seiner Fangflotten sowie Angaben über den Fischereiaufwand in den einzelnen Fischereien. Die Berechnung der Programmziele erfolgt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben. Stellt sich im nachhinein heraus, daß diese Angaben unrichtig waren, müssen die Ziele eventuell geändert werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das am 30. Juni 1997 vorgelegte und später ergänzte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte Belgiens für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 wird unter den in dieser Entscheidung und ihrem Anhang festgelegten Bedingungen genehmigt. Artikel 2 Der Mitgliedstaat stellt sicher, daß die zur Erreichung der endgültigen Ziele des Programms erforderlichen Kapazitäts- oder Aufwandsreduzierungen schrittweise verwirklicht werden. Zu diesem Zweck werden Zwischenziele festgelegt, wonach mindestens ein Viertel der Reduzierungen bis zum 31. Dezember 1998, eine Hälfte der Reduzierungen bis zum 31. Dezember 1999 und drei Viertel der Reduzierungen bis zum 31. Dezember 2000 vorzunehmen sind. Damit die Einhaltung der Zwischen- und Endziele gewährleistet wird, legt jeder Mitgliedstaat der Kommission die vorgesehenen Zugänge und Abgänge von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 97/413/EG zwecks Genehmigung vor. Artikel 3 (1) Die Verwirklichung der Zwischen- und Endziele im Rahmen des MAP IV wird anhand folgender Werte überprüft: i) Die Kapazität eines Schiffes wird als Tonnage in GT und als Maschinenleistung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2930/86 in kW gemessen; ii) die Fischereitätigkeit eines Schiffes wird in Seetagen gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 109/84 gemessen; iii) der Fischereiaufwand eines Schiffes wird in Übereinstimmung mit Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 109/94 als Aufwand in Tonnage, definiert als das Produkt aus Tätigkeit mal GT, und als Aufwand in Leistung, definiert als das Produkt aus Tätigkeit mal kW, gemessen. (2) Aktives und passives Fanggerät entspricht den in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 109/94 aufgeführten Schleppgeräten, stationären und anderen Fanggeräten mit Ausnahme der Ringwade, die im Sinne dieser Entscheidung als aktives Fanggerät gilt. (3) Flottensegmente und gegebenenfalls Fischereien sind in Übereinstimmung mit dem Anhang und Ziffer 1 der ergänzenden Bestimmungen definiert. Artikel 4 (1) Solange ein Mitgliedstaat der in der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 vorgesehenen Verpflichtung, die Bruttoraumzahl (GT) eines Schiffes zu vermessen oder vorschriftsmäßig zu schätzen, nicht nachgekommen ist, wird die Kommission den GT-Wert dieses Schiffes für die Zwecke des MAP IV als Äquivalent der in BRT ausgedrückten Tonnage des betreffenden Schiffes schätzen. (2) Die Kommission wird Meldungen eines Mitgliedstaats über die Reduzierung des Fischereiaufwands oder der Kapazität nicht berücksichtigen, solange dieser Mitgliedstaat seiner Verpflichtung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86, der Kommission den gemessenen oder geschätzten GT-Wert für das betreffende Schiff mitzuteilen, nicht nachgekommen ist. (3) Hat ein Mitgliedstaat nicht alle gemessenen oder geschätzten GT-Werte übermittelt, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 für eine Entscheidung darüber erforderlich sind, ob dieser Mitgliedstaat ein bestimmtes Zwischen- oder Endziel erreicht hat, so wird die Kommission beurteilen, ob die mitgeteilten Angaben zur Tonnage dennoch die Annahme zulassen, daß der betreffende Mitgliedstaat das Ziel erreicht hat. Ist die Kommission hiervon überzeugt, so wird sie davon ausgehen, daß die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für die Modernisierung und den Bau von Schiffen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 erfuellt sind. Artikel 5 Solange ein Mitgliedstaat seinen endgültigen Verpflichtungen im Rahmen des MAP III und insbesondere der Verpflichtung, mindestens 55 % der MAP-III-Ziele über einen Kapazitätsabbau zu verwirklichen, nicht nachgekommen ist, wird davon ausgegangen, daß er seine Zwischen- und/oder Endziele im Rahmen des MAP IV nicht erreicht hat. Artikel 6 Damit die Durchführung des Programms überwacht werden kann, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Änderungen zur Lage der Fangflotte sowie die Entwicklung des Fischereiaufwands in den einzelnen Fischereien nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 109/94 zu melden. Der Jahresbericht, den die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament in Übereinstimmung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 übermittelt, basiert auf den Angaben in der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und kann auch zusätzliche Informationen aus den gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichten enthalten. Artikel 7 Die Zielvorgaben des Programms sind im Anhang aufgeführt. Diese Zielvorgaben können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 geändert werden, falls sich herausstellt, daß die für ihre Berechnung zusammengestellten Angaben, insbesondere über die Fangzusammensetzung nach Segmenten oder Fischereien, den Ausgangswert des Fischereiaufwands oder die GT-Werte bzw. -Schätzungen, unrichtig sind. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997. Brüssel, den 16. Dezember 1997 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 1. (2) ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 7. (3) ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27. (4) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. (5) ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. (6) ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11. (7) ABl. L 67 vom 25.3.1995, S. 33. (8) ABl. L 19 vom 22.1.1994, S. 5. (9) ABl. L 72 vom 21.3.1996, S. 12. ANHANG MEHRJÄHRIGES AUSRICHTUNGSPROGRAMM FÜR DIE FISCHEREIFLOTTE BELGIENS FÜR DEN ZEITRAUM 1997-2001 I. ZIELE Die Tabellen mit den Zielvorgaben befinden sich am Ende des Anhangs. II. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN 1. Flottensegmente und Fischereien Die Segmente der Fangflotte sind in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 4 der Entscheidung 97/413/EG definiert. Eine oder mehrere Fischereien können einem Segment von Fahrzeugen, die aktive Fanggeräte einsetzen, zugeordnet werden. Die Ziele können als Aufwand je Fischerei festgesetzt werden, unter der Voraussetzung, daß die Maßnahmen zur Beschränkung des Fischereiaufwands eingehalten werden, die in dem gemäß Artikel 6 der Entscheidung 97/413/EG vorgelegten und von der Kommission genehmigten Programm aufgeführt sind. Die festgesetzten Ziele müssen zum Programmende für alle Flottensegmente und gegebenenfalls für alle Fischereien erreicht sein. Jedes Flottensegment erhält eine Codenummer, anhand deren alle Schiffe in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft einem bestimmten Segment zugeordnet werden. Änderungen bei der Zuordnung der Schiffe müssen nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 109/94 mitgeteilt werden. 2. Umrechnung der Tonnageziele von BRT in GT Die zum 31. Dezember 1996 gesetzten MAP-III-Ziele bilden den Ausgangspunkt für die Berechnung der MAP-IV-Ziele. Die Tonnageziele im Rahmen des MAP III werden mit der nachstehenden Formel für die einzelnen Flottensegmente oder ggf. für Untergruppen dieser Segmente von Bruttoregistertonnen (BRT) in GT umgewandelt: Ziel zum 31.12.1996 (GT) = Ziel zum 31.12.1996 (BRT) × >NUM>Stand am 31.12.1996 (GT) >DEN>Stand am 31.12.1996 (BRT) wobei zur Ermittlung des Stands am 31.12.1996 in BRT gegebenenfalls Berechnungen gemäß der Entscheidung 97/259/EG der Kommission (1) berücksichtigt werden. 3. Berechnung der Ziele Die Ziele werden als Tonnage in GT und Maschinenleistung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 in kW ausgedrückt. 3.1. Ziele für die einzelnen Segmente In Übereinstimmung mit Artikel 3 der Entscheidung 97/413/EG wurde ein Flottensegment mit kleinen Küstenfahrzeugen festgelegt. Im Rahmen des MAP IV soll die Fangkapazität auf ihrem Stand vom 1. Januar 1997 stabilisiert werden oder, je nach Entscheidung des Mitgliedstaats, auf einen den MAP-III-Zielen für dieses Segment entsprechenden Stand begrenzt werden. Für alle anderen Segmente werden die Kapazitätsziele zum 31. Dezember 2001 berechnet, indem der entsprechende Verringerungssatz auf die zum 31. Dezember 1996 für die einzelnen Segmente festgesetzten MAP-III-Ziele angewandt wird. Falls die Schiffe in einem oder mehreren MAP-III-Segmenten auf ein oder mehrere MAP-IV-Segmente umverteilt werden, entspricht die Summe der Ziele zum 31. Dezember 1996 für die betreffenden MAP-III-Segmente der Summe der Ziele zum 31. Dezember 1996 für die so geschaffenen neuen MAP-IV-Segmente. Die Ziele der MAP-IV-Segmente zum 31. Dezember 1996 werden berechnet, indem diese Summe auf die MAP-IV-Segmente entsprechend ihrer jeweiligen Größe am 31. Dezember 1996 aufgeteilt wird. Die Verringerungssätze für die einzelnen Segmente werden anhand der Methode in Anhang II der Entscheidung 97/413/EG berechnet, wobei der Leit-Verringerungssatz für ein bestimmtes Segment mit dem Anteil in Gewicht der von diesem Segment eingeholten Fänge an gefährdeten Beständen multipliziert wird. 3.2. Ziele für einzelne Fischereien Sind verschiedene Fischereien einem oder mehreren Segmenten zugeordnet und wurde das Programm zur Beschränkung des Fischereiaufwands für jede dieser Fischereien der Kommission gemäß Artikel 6 der Entscheidung 97/413/EG vorgelegt und von ihr genehmigt, so werden für die einzelnen Fischereien getrennte Aufwandsverringerungssätze berechnet. Die Methode für diese Berechnung entspricht derjenigen zur Berechnung des Kapazitätsabbaus pro Segment. Zur Berechnung der Aufwandsziele für die einzelnen Fischereien wird der jeweilige Verringerungssatz auf den Ausgangsaufwand der betreffenden Fischerei angewandt. Der Ausgangsaufwand für die Fischereien eines Segments wird berechnet, indem das zum 31. Dezember 1996 gesetzte Aufwandsziel für das Segment auf die Fischereien aufgeteilt wird. Der Zielwert für den Fischereiaufwand eines Segments ist das Produkt aus dem Kapazitätsziel des Segments zum 31. Dezember 1996 und der durchschnittlichen Tätigkeit der Schiffe des Segments während eines mit der Kommission abgesprochenen Referenzzeitraums. Der Anteil der einzelnen Fischereien am Aufwandsziel des Segments wird vom Mitgliedstaat mit Zustimmung der Kommission für die Laufzeit des Programms festgesetzt. Unbeschadet der Artikel 4 und 5 der vorliegenden Entscheidung gelten die Aufwandszwischenziele als erfuellt, wenn der Gesamtfischereiaufwand vom Programmbeginn bis zur Zwischenzielfrist nicht höher ist als der Gesamtfischereiaufwand, der sich ergeben hätte, wenn sämtliche jährlichen Zwischenziele akkurat erreicht worden wären. Unbeschadet der Artikel 4 und 5 der vorliegenden Entscheidung gelten die endgültigen Aufwandsziele als erfuellt, wenn der Gesamtfischereiaufwand während des Programmzeitraums nicht höher ist als der Gesamtfischereiaufwand, der sich ergeben hätte, wenn sämtliche jährlichen Zwischenziele akkurat erreicht worden wären. 3.3. Zulässige Anpassungen der Zielvorgaben Die Mitgliedstaaten können der Kommission jederzeit ein Programm zur Verbesserung der Sicherheit vorlegen. Die Kommission befindet in Übereinstimmung mit den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung 97/413/EG darüber, ob etwaige Kapazitätserhöhungen im Rahmen eines solchen Programms eine entsprechende Anhebung der MAP-IV-Ziele rechtfertigen. Trifft ein Mitgliedstaat technische Maßnahmen, die zu einer Reduzierung des Beifangs aus gefährdeten Beständen führen, bestimmt die Kommission auf Antrag dieses Mitgliedstaats, ob diese Maßnahmen eine Überprüfung der gewogenen Verringerungssätze für die betreffenden Segmente oder Fischereien rechtfertigen. Die Kommission trifft die in diesem Absatz vorgesehenen Entscheidungen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92. 3.4. Rückstand aus dem vorigen Programm Falls die zum 31. Dezember 1996 gesetzten Ziele noch nicht erreicht sind, kann der Rückstand bei einem bestimmten Segment durch eine Kombination aus Kapazitätsabbau und Tätigkeitsverringerung ausgeglichen werden, vorausgesetzt, der Kommission wird ein Programm zur Aufwandsverringerung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 109/94 zwecks Genehmigung vorgelegt, und der Gesamtrückstand bei allen Segmenten wird zu mindestens 55 % über einen Kapazitätsabbau ausgeglichen. Der so erzielten Tätigkeitsverringerung wurde bei der Festsetzung der Ausgangswerte des MAP IV Rechnung getragen. 4. Durchführung und Überwachung Die Durchführung der Maßnahmen zur Reduzierung des Fischereiaufwands für bestimmte Flottensegmente ist nur möglich, wenn der Mitgliedstaat der Kommission nachweist, daß für die betreffenden Segmente folgendes vorliegt: - Daten über den Umfang der Fangtätigkeiten vor Inkrafttreten der Maßnahmen; - wirksame Mittel zur Steuerung der Zeit auf See und zur Verwaltung der Fanglizenzen; - Angaben über die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen. Diese Auswirkungen müssen in Übereinstimmung mit der Kontrollverordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates (2) von der Kommission überprüft werden können. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) ABl. L 104 vom 22.4.1997, S. 28. (2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.