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Document 31998D0099

    98/99/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Vermehrungsgut von Reben zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 68/193/EWG des Rates nicht entspricht

    ABl. L 22 vom 29.1.1998, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/99/oj

    31998D0099

    98/99/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Vermehrungsgut von Reben zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 68/193/EWG des Rates nicht entspricht

    Amtsblatt Nr. L 022 vom 29/01/1998 S. 0023 - 0024


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Januar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Vermehrungsgut von Reben zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 68/193/EWG des Rates nicht entspricht (98/99/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 14,

    auf Antrag Italiens,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Erzeugung von bestimmtem Vermehrungsgut von Reben, insbesondere von Edelreisern, die den Anforderungen der Richtlinie 68/193/EWG entsprechen, war 1997 in der Gemeinschaft und vor allem in Italien so gering, daß die Vesorgung dieses Landes nicht gewährleistet ist.

    Der Bedarf kann nicht mit Edelreisern gedeckt werden, die alle Anforderungen der vorgenannten Richtlinie erfuellen.

    Daher sollte Italien ermächtigt werden, bis zum 31. März 1998 Edelreiser einer Kategorie, die minderen Anforderungen unterliegt, zum Verkehr zuzulassen.

    Ferner sollten andere Mitgliedstaaten, die Italien mit solchem Vermehrungsgut versorgen können, ermächtigt werden, dieses in den Verkehr zu bringen.

    Von der Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen und Anforderungen der Richtlinie 77/93/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/14/EG (3), und insbesondere der Entscheidung 98/86/EG der Kommission vom 9. Januar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen (4), eingehalten werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Italien wird ermächtigt, bis zum 31. März 1998 in seinem Hoheitsgebiet bis zu 450 000 Edelreiser von Rebsorten, die nicht amtlich zur Anerkennung oder zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 68/193/EWG zugelassen und in Kroatien geerntet worden sind, zum Verkehr zuzulassen, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind:

    a) Die Bedingungen und Anforderungen der Entscheidung 98/86/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG zuzulassen werden eingehalten,

    und

    b) das amtliche Etikett ist braun und trägt die Aufschrift "mindere Anforderungen".

    Artikel 2

    Die anderen Mitgliedstaaten werden ermächtigt, unter den Bedingungen des Artikels 1 und für die von dem antragstellenden Mitgliedstaat vorgesehenen Zwecke in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassenen Edelreiser in den Verkehr zu bringen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wieviel Vermehrungsgut aufgrund dieser Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet zum Verkehr zugelassen worden ist.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. Januar 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 93 vom 17. 4. 1968, S. 15.

    (2) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

    (3) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 17.

    (4) ABl. L 17 vom 22. 1. 1998, S. 25.

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