This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31998D0048
98/48/EC: Commission Decision of 28 November 1997 approving the programme for the eradication of scrapie for 1998 presented by France and fixing the level of the Community's financial contribution (Only the French text is authentic)
98/48/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 1997 zur Genehmigung des von Frankreich für das Jahr 1998 vorgelegten Programms zur Tilgung der Traberkrankheit sowie zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der französische Text ist verbindlich)
98/48/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 1997 zur Genehmigung des von Frankreich für das Jahr 1998 vorgelegten Programms zur Tilgung der Traberkrankheit sowie zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der französische Text ist verbindlich)
ABl. L 16 vom 21.1.1998, p. 24–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998
98/48/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 1997 zur Genehmigung des von Frankreich für das Jahr 1998 vorgelegten Programms zur Tilgung der Traberkrankheit sowie zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 016 vom 21/01/1998 S. 0024 - 0024
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. November 1997 zur Genehmigung des von Frankreich für das Jahr 1998 vorgelegten Programms zur Tilgung der Traberkrankheit sowie zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der französische Text ist verbindlich) (98/48/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Entscheidung 90/424/EWG ist die Möglichkeit einer finanziellen Aktion der Gemeinschaft zur Tilgung und Überwachung der Traberkrankheit vorgesehen. Mit Schreiben hat Frankreich ein Programm zur Tilgung dieser Krankheit vorgelegt. Die Prüfung dieses Programms hat ergeben, daß die Bestimmungen der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/65/EWG (4), eingehalten sind. Dieses Programm ist in dem mit der Entscheidung 97/681/EG der Kommission (5) festgelegten Verzeichnis der 1998 für einen finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommenden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen enthalten. Angesichts der Bedeutung des Programms für die Verwirklichung der von der Gemeinschaft im Veterinärbereich verfolgten Ziele empfiehlt es sich, die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf 50 % der von Frankreich getragenen Kosten bzw. auf höchstens 800 000 ECU festzusetzen. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen sowie an die fristgerechte Vorlage aller erforderlichen Informationen durch die Behörden gebunden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Traberkrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 genehmigt. Artikel 2 Frankreich erläßt bis zum 1. Januar 1998 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um das Programm gemäß Artikel 1 durchzuführen. Artikel 3 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich bei der Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 entstehen, höchstens jedoch 800 000 ECU. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird gewährt, nachdem die Kommission - vierteljährlich einen Bericht über das Fortschreiten des Programms sowie über die getätigten Ausgaben erhalten hat, - spätestens zum 1. Juni 1999 einen Schlußbericht über die technische Durchführung des Programms sowie Belege über die getätigten Ausgaben erhalten hat und sofern die veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. November 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. L 347 vom 12. 12. 1990, S. 27. (4) ABl. L 268 vom 13. 7. 1992, S. 54. (5) ABl. L 286 vom 18. 10. 1997, S. 11.