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Document 31998D0007

98/7/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Verlängerung der mit der Entscheidung 96/743/EG erlassenen Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für bestimmte externe gemeinschaftliche Versandverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 2 vom 6.1.1998, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/7(1)/oj

31998D0007

98/7/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Verlängerung der mit der Entscheidung 96/743/EG erlassenen Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für bestimmte externe gemeinschaftliche Versandverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 002 vom 06/01/1998 S. 0011 - 0011


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1997 zur Verlängerung der mit der Entscheidung 96/743/EG erlassenen Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für bestimmte externe gemeinschaftliche Versandverfahren (Text von Bedeutung für den EWR) (98/7/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 249,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/97 (4), insbesondere auf Artikel 362,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 362 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für Waren, bei denen ein erhöhtes Betrugsrisiko besteht, auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zeitweilig untersagt werden.

Die Kommission muß mindestens einmal jährlich entscheiden, ob die Maßnahmen nach Artikel 362 Absatz 1 fortgesetzt werden sollen oder nicht.

Mit der Entscheidung 96/743/EG der Kommission vom 9. Dezember 1996 zur Annahme besonderer Maßnahmen, um die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für bestimmte externe gemeinschaftliche Versandverfahren zeitweilig zu untersagen (5), geändert durch die Entscheidung 97/583/EG (6), beschloß die Kommission, die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für die Beförderung von Zigaretten der Unterposition 2402.20 des Harmonisierten Systems und von bestimmten im Anhang der vorgenannten Entscheidung aufgeführten Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren aufgrund des mit diesen Vorgängen verbundenen erhöhten Betrugsrisikos zeitweilig zu untersagen.

Der Schutz der bei diesen Vorgängen auf dem Spiel stehenden finanziellen Interessen erfordert sowohl beim gemeinschaftlichen Versandverfahren als auch beim gemeinsamen Versandverfahren die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen, um die größtmögliche Wirksamkeit dieses Schutzes sicherzustellen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Entscheidung 96/743/EG erlassenen Maßnahmen werden um zwölf Monate verlängert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1998.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 1997

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(2) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(4) ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 31.

(5) ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 105.

(6) ABl. L 237 vom 28. 8. 1997, S. 41.

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