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Document 31997S0813

Entscheidung Nr. 813/97/EGKS der Kommission vom 5. Mai 1997 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (164. Ausnahmeentscheidung)

ABl. L 116 vom 6.5.1997, p. 16–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/813(1)/oj

31997S0813

Entscheidung Nr. 813/97/EGKS der Kommission vom 5. Mai 1997 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (164. Ausnahmeentscheidung)

Amtsblatt Nr. L 116 vom 06/05/1997 S. 0016 - 0020


ENTSCHEIDUNG Nr. 813/97/EGKS DER KOMMISSION vom 5. Mai 1997 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (164. Ausnahmeentscheidung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 71 Unterabsatz 3,

gestützt auf die Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Empfehlung 88/27/EGKS der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Einige Eisen- und Stahlerzeugnisse mit ganz besonderen physikalischen und chemischen Eigenschaften, die zur Erzeugung bestimmter Waren unentbehrlich sind, werden in der Gemeinschaft nicht oder nicht in genügendem Maße hergestellt. Seit Jahren wird dieser Mangel durch die Gewährung von Zolltarifkontingenten zum Nullzollsatz ausgeglichen. Die Gemeinschaftserzeuger sind immer noch nicht in der Lage, die gegenwärtigen Qualitätsanforderungen der Abnehmer zu erfuellen. Deshalb erweist es sich als notwendig, Kontingente zu eröffnen, um den Bedarf der Abnehmer sicherzustellen.

Die zollbegünstigte Einfuhr dieser Erzeugnisse ist im übrigen nicht geeignet, die Stahlunternehmen der Gemeinschaft, die unmittelbar damit in Wettbewerb stehende Erzeugnisse herstellen, zu schädigen.

Die Zollkontingente stehen der Verwirklichung der mit der Empfehlung Nr. 1/64 angestrebten Ziele nicht entgegen. Sie wirken sich im Gegenteil günstig auf die Aufrechterhaltung der bisherigen Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern aus.

Es liegen somit Sonderfälle handelspolitischer Art vor, die eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 3 der Empfehlung Nr. 1/64 rechtfertigen.

Es soll sichergestellt werden, daß das gewährte Kontingent ausschließlich den spezifischen Bedarf bestimmter verarbeitender Unternehmen deckt.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten sind zu dem nachstehend aufgeführten Zollkontingent gehört worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, von den sich aus Artikel 1 der Empfehlung Nr. 1/64 ergebenden Verpflichtungen insoweit abzuweichen, als es notwendig ist, um die für die nachstehend aufgeführten Waren geltenden Zollsätze im Rahmen des angegebenen Zollkontingents bis zu der jeweils angegebenen Höhe auszusetzen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Die genannten Erzeugnisse müssen außerdem den nachstehenden physikalischen Spezifikationen entsprechen:

a) Erzeugnisse der KN-Codes ex 7209 16 90 und ex 7209 17 90:

Nichtlegierter Hartstahl mit einem Kohlenstoffanteil von 0,64 bis 0,70 GHT für die Herstellung von Montage- oder Förderbändern mit einer zulässigen Betriebstemperatur von 400 °C. Zugfestigkeit 1 200 N/mm² (+/-10 %). Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezifischer technischer Spezifikation (HM 1708).

b) Erzeugnisse der KN-Codes ex 7219 33 10 11/12 und ex 7219 34 10 11/12:

Nichtrostender Stahl "NICRO" für die Herstellung von Montage- oder Förderbändern mit einer zulässigen Arbeitstemperatur von 350 °C.

Typ i): NICRO 31: Zugfestigkeit 1 050 N/mm² (+/-10 %). Chemische Zusammensetzung: Kohlenstoffgehalt höchstens 0,06 GHT, 13 GHT Chrom, 4 GHT Nickel.

Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezifischer technischer Spezifikation (HM 1708).

Typ ii): NICRO 52,6: Zugfestigkeit 1 550 N/mm² (+/-15 %). Chemische Zusammensetzung: Kohlenstoffgehalt höchstens 0,09 GHT, 15 GHT Chrom, 7 GHT Nickel, 0,7 GHT Kupfer, 0,4 GHT Titan.

Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezieller technischer Spezifikation (HM 1708).

c) Erzeugnisse der KN-Codes ex 7219 33 10 13/14/15/16/17/18 und 7219 34 10 13/14/15/16/17/18:

Nichtrostender Stahl für die Herstellung von Montage- oder Förderbändern.

Typ i): Zugfestigkeit 1 200 N/mm². Chemische Zusammensetzung: 0,1 GHT Kohlenstoff, 0,6 GHT Silicium, 1,4 GHT Mangan, 17,5 GHT Chrom, 7,5 GHT Nickel.

Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezifischer technischer Spezifikation (HM 1712).

Typ ii): Zugfestigkeit 1 200 N/mm². Chemische Zusammensetzung: 0,06 GHT Kohlenstoff, 0,6 GHT Silicium, 1,4 GHT Mangan, 18,5 GHT Chrom, 8,5 GHT Nickel.

Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezieller technischer Spezifikation.

Typ iii): Zugfestigkeit 1 000 N/mm². Chemische Zusammensetzung: 0,05 GHT Kohlenstoff, 0,6 GHT Silicium, 1,7 GHT Mangan, 17,5 GHT Chrom, 12,5 GHT Nickel, 2,7 GHT Molybdän.

Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezieller technischer Spezifikation.

Typ iv): Zugfestigkeit 1 080 N/mm². Chemische Zusammensetzung: Kohlenstoffgehalt höchstens 0,05 GHT, Siliciumgehalt höchstens 1,0 GHT, 13,0 GHT Chrom, 4,0 GHT Nickel, 0,3 GHT Titan.

Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezifischer technischer Spezifikation (HM 1710).

Typ v): Zugfestigkeit 1 150 N/mm². Chemische Zusammensetzung: Kohlenstoffgehalt höchstens 0,08 GHT, 1,5 GHT Silicium, 14,0 GHT Chrom, 7,0 GHT Nickel, 0,7 GHT Kupfer.

Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezifischer technischer Spezifikation (HM 1701).

Typ vi): Zugfestigkeit 1 200 N/mm². Chemische Zusammensetzung: 0,03 GHT Kohlenstoff, 0,6 GHT Silicium, 15,25 GHT Chrom, 4,9 GHT Nickel, 3,25 GHT Kupfer.

Andere Elemente oder Eigenschaften gemäß spezifischer technischer Spezifikation.

Anmerkung: Bei der Zusammensetzung der Erzeugnisse a), b) und c) i) bis vi) sind Abweichungen im Rahmen der geltenden Analysevorschriften zulässig.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, von den sich aus Artikel 1 der Empfehlung Nr. 1/64 ergebenden Verpflichtungen insoweit abzuweichen, als es notwendig ist, um die für die nachstehend aufgeführten Waren geltenden Zollsätze im Rahmen des angegebenen Zollkontingents bis zu der jeweils angegebenen Höhe auszusetzen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Die Zollkontingente nach Artikel 1 und Artikel 2 werden durch die Kommission verwaltet, die alle für eine effiziente Verwaltung dienlichen Maßnahmen treffen kann.

Artikel 4

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für ein unter diese Verordnung fallendes Erzeugnis enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch die Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem betreffenden Zollkontingent vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldung stattgegeben wurde, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Rest des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 5

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Erzeugnisse gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Entscheidung eng zusammen.

Artikel 7

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1997.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 8 vom 22. 1. 1964, S. 99/64.

(2) ABl. Nr. L 15 vom 20. 1. 1988, S. 13.

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