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Document 31997R2577

Verordnung (EG) Nr. 2577/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Russischen Föderation

ABl. L 350 vom 20.12.1997, p. 60–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2577/oj

31997R2577

Verordnung (EG) Nr. 2577/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Russischen Föderation

Amtsblatt Nr. L 350 vom 20/12/1997 S. 0060 - 0064


VERORDNUNG (EG) Nr. 2577/97 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1997 über die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Russischen Föderation

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1457/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das am 19. Dezember 1995 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren trat am 31. Dezember 1996 außer Kraft; bis zum Abschluß der Verhandlungen über ein neues Abkommen mit der Russischen Föderation wurden die Verordnungen (EG) Nr. 2446/96 (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 562/97 (4), und (EG) Nr. 1025/97 (5) der Kommission erlassen, um im Handel mit Textilwaren mit diesem Land weiterhin die wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaft zu wahren.

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1025/97 eingeführten Maßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 1997, und es erscheint unwahrscheinlich, daß bis dahin ein neues Textilabkommen ausgehandelt und in Kraft gesetzt wird.

Angesichts der Empfindlichkeit des Textil- und Bekleidungssektors ist es erforderlich, die bisherige Einfuhrregelung ab dem 1. Januar 1998 weitere drei Monate aufrechtzuerhalten und Hoechstmengen für die Einfuhr der unter die Verordnung (EG) Nr. 1025/97 fallenden Textilwaren festzusetzen.

Diese neuen Hoechstmengen sollten unter Berücksichtigung dieser Geltungsdauer festgesetzt und so erhöht werden, daß den Ergebnissen der Verhandlungen über ein neues Textilabkommen nicht vorgegriffen wird.

In der Zwischenzeit werden die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Abschluß eines neuen bilateralen Abkommens noch vor dem Außerkrafttreten dieser Verordnung fortgesetzt.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ab dem 1. Januar 1998 gelten für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Russischen Föderation bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesem Anhang festgesetzten Hoechstmengen.

(2) Ab dem 1. Januar 1998 gelten für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Textilwaren, die nach wirtschaftlicher passiver Veredelung in der Russischen Föderation wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden, die in diesem Anhang festgesetzten Hoechstmengen.

Artikel 2

Unbeschadet dieser Verordnung findet die Verordnung (EG) Nr. 517/94 auf die in der vorliegenden Verordnung genannten Einfuhren Anwendung.

Artikel 3

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten für die in Anhang I aufgeführten Waren die folgenden Bestimmungen:

1. Die von einem Unternehmen im Hinblick auf den Erhalt einer Einfuhrgenehmigung beantragten Mengen dürfen die in Anhang III festgesetzten Hoechstmengen nicht übersteigen.

2. Jeder Einführer, der eine Einfuhrgenehmigung für die ihm gemäß Absatz 1 zugeteilte Menge zu mindestens 50 % genutzt hat, kann für dieselbe Kategorie von Waren einen neuen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung stellen, sofern die innerhalb der entsprechenden Hoechstmenge verfügbare Restmenge ausreicht.

3. Die Einfuhrgenehmigungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erst nach Übermittlung der Entscheidung der Kommission und nur dann erteilt, wenn das betreffende Unternehmen das Vorliegen eines Vertrags nachweisen kann und unbeschadet Absatz 2 durch eine schriftliche Erklärung bestätigt, daß es für die betreffende Kategorie noch keine Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung erhalten hat.

4. Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen können ab dem 2. Januar 1998, 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit), bei der Kommission gestellt werden. Die Einfuhrgenehmigungen haben eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten ab dem Datum ihrer Ausstellung. Auf Antrag des Einführers können die zuständigen nationalen Behörden jedoch eine einmonatige Verlängerung gewähren.

Artikel 4

Es werden nur die Mengen der Waren in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung auf die entsprechenden Hoechstmengen in diesen Anhängen angerechnet, die aufgrund einer gemäß dieser Verordnung erteilten Einfuhrgenehmigung oder einer vorherigen Bewilligung des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3017/95 der Kommission (6) in den freien Verkehr übergeführt werden.

Artikel 5

Diese Verordnung gilt nicht für die Einfuhren von Waren der Anhänge I und II, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2446/96 und (EG) Nr. 1025/97 genehmigt worden sind.

Artikel 6

Führt die Russische Föderation während der Geltungsdauer dieser Verordnung andere Maßnahmen im Zusammenhang mit mengenmäßigen Beschränkungen, höheren Zollsätzen oder nichttarifären Handelshemmnissen - wie Zertifizierungs- oder anderen Vorschriften - für die Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Gemeinschaft ein als diejenigen, die in der Russischen Föderation am 1. Januar 1996 Anwendung fanden, so werden die Bestimmungen dieser Verordnung überprüft.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. März 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1.

(2) ABl. L 199 vom 26. 7. 1997, S. 6.

(3) ABl. L 333 vom 21. 12. 1996, S. 7.

(4) ABl. L 85 vom 27. 3. 1997, S. 38.

(5) ABl. L 150 vom 7. 6. 1997, S. 20.

(6) ABl. L 314 vom 28. 12. 1995, S. 40.

ANHANG I

Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 1 Absatz 1, gültig vom 1. Januar 1998 bis 31. März 1998

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR

Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 1 Absatz 2, gültig vom 1. Januar 1998 bis 31. März 1998

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Hoechstmengen gemäß Artikel 3 Absatz 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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