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Document 31997R2572
Commission Regulation (EC) No 2572/97 of 15 December 1997 fixing, for the 1998 fishing year, the withdrawal and selling prices for fishery products listed in Annex I (A), (D) and (E) of Council Regulation (EEC) No 3759/92 (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 2572/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 1998 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 2572/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 1998 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 350 vom 20.12.1997, p. 36–45
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998
Verordnung (EG) Nr. 2572/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 1998 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 350 vom 20/12/1997 S. 0036 - 0045
VERORDNUNG (EG) Nr. 2572/97 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1997 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 1998 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 werden der gemeinschaftliche Rücknahmepreis oder der gemeinschaftliche Verkaufspreis für jedes der im Anhang I Abschnitte A und D und im Anhang I Abschnitt E jeweils aufgeführten Erzeugnisse in der Weise festgesetzt, daß ein Betrag von mindestens 70 v. H. und höchstens 90 v. H. des Orientierungspreises mit dem Anpassungskoeffizienten der betreffenden Erzeugnisklasse multipliziert wird. Die Entwicklung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen in der Gemeinschaft erfordert eine Anpassung der Elemente zur Berechnung des Rücknahme- und Verkaufspreises gegenüber denjenigen des vorhergehenden Fischwirtschaftsjahres. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 können auf den Rücknahmepreis in den Anlandegebieten, die von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegen, Anpassungskoeffizienten angewandt werden. Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 1998 sind für alle betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EG) Nr. 2445/97 des Rates (3) festgesetzt worden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vomhundertsätze des Orientierungspreises, die bei der Berechnung des gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreises als Grundlage dienen, werden für die betreffenden Erzeugnisse nach Maßgabe des Anhangs I festgesetzt. Artikel 2 Die Angleichungskoeffizienten, die zur Berechnung des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises und des gemeinschaftlichen Verkaufspreises für die jeweils in Anhang I Abschnitte A und D und im Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufgeführten Erzeugnisse dienen, werden nach Maßgabe des Anhangs II festgesetzt. Artikel 3 Die für das Fischwirtschaftsjahr 1998 geltenden gemeinschaftlichen Rücknahmepreise und Verkaufspreise und die Erzeugnisse, auf die sich diese Preise beziehen, werden in Anhang III festgesetzt. Artikel 4 Die Rücknahmepreise, die für das Fischwirtschaftsjahr 1998 in den von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegenden Anlandegebieten gelten, und die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, werden im Anhang IV festgesetzt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Dezember 1997 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15. (3) ABl. L 340 vom 11. 12. 1997, S. 3. ANHANG I Vomhundertsätze des Orientierungspreises zur Errechnung des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises oder Verkaufspreises >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Handelsmerkmale bestimmter Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung sind nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 festgelegt worden. ANHANG III Gemeinschaftliche Rücknahme- oder Verkaufspreise der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung sind nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 festgelegt worden. ANHANG IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE>