EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997R2342

Verordnung (EG) Nr. 2342/97 der Kommission vom 26. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/92 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch

ABl. L 324 vom 27.11.1997, p. 30–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 398R1393

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2342/oj

31997R2342

Verordnung (EG) Nr. 2342/97 der Kommission vom 26. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/92 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch

Amtsblatt Nr. L 324 vom 27/11/1997 S. 0030 - 0031


VERORDNUNG (EG) Nr. 2342/97 DER KOMMISSION vom 26. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/92 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1726/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1262/97 (4), wurde für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997 der Umfang des aus der Gemeinschaft stammenden Zuchtmaterials festgelegt, welches in den Genuß einer Beihilfe kommt, um die Erzeugungsmöglichkeiten der Azoren und Madeiras zu entwickeln. Für die Sektoren Eier und Gefluegelfleisch sollten diese Mengen jetzt für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 unter Berücksichtigung der dortigen Erzeugung festgelegt werden.

In Erwartung der Mitteilung der zuständigen Behörden betreffend die Neufestsetzung des Bedarfs von Madeira wurde die Bilanz, um die besondere Versorgungsregelung ohne Unterbrechung anwenden zu können, durch die Verordnung (EG) Nr. 1262/97 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1997 festgesetzt. Unter Berücksichtigung der von den portugiesischen Behörden zu dem Bedarf von Madeira gemachten Angaben konnte jetzt die den gesamten Zeitraum 1997/98 betreffende Bilanz erstellt werden. Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1726/92 sollte deshalb durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

Die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung vorgesehene Bilanz wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni festgesetzt. Die den Zeitraum 1997/98 betreffende endgültige Versorgungsbilanz sollte deshalb ab dem Beginn dieser Periode, d.h. ab 1. Juli 1997, gelten.

Unter Berücksichtigung der bei der Festsetzung der Gemeinschaftsbeihilfe zugrunde zu legenden Kriterien und der auf dem einschlägigen Markt bestehenden Lage, insbesondere der in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erzielten Preise, sollten zur Versorgung der Azoren und von Madeira mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch die im Anhang angegebenen Beihilfen gewährt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1726/92 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2) ABl. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 99.

(4) ABl. L 174 vom 2. 7. 1997, S. 17.

ANHANG

TEIL 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top