Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997R2334

    Verordnung (EG) Nr. 2334/97 des Rates vom 24. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

    ABl. L 324 vom 27.11.1997, p. 1–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/11/2002: This act has been changed. Current consolidated version: 15/06/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2334/oj

    31997R2334

    Verordnung (EG) Nr. 2334/97 des Rates vom 24. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

    Amtsblatt Nr. L 324 vom 27/11/1997 S. 0001 - 0010


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2334/97 DES RATES vom 24. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

    (1) Die Kommission führte mit Verordnung (EG) Nr. 1023/97 (2) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) vorläufige Zölle auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz des KN-Codes ex 4415 20 20 mit Ursprung in Polen ein. Mit der vorläufigen Verordnung wurden auch die Verpflichtungsangebote einiger Ausführer angenommen. Diese Verpflichtungen beschränkten sich auf einen bestimmten Typ von Flachpaletten aus Holz, und zwar auf EUR-Paletten.

    (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1632/97 (3) änderte die Kommission die vorläufige Verordnung und fügte eine Bestimmung ein, derzufolge für die neuen polnischen Ausführer der gewogene durchschnittliche Zoll gilt, der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgesetzt wurde, und etwaige Verpflichtungsangebote dieser Ausführer für EUR-Paletten angenommen werden können.

    (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1633/97 (4) änderte die Kommission aufgrund der vorgenannten neuen Bestimmung die vorläufige Verordnung erneut und nahm in die Liste der Unternehmen, für die der gewogene durchschnittliche Zoll gilt, eine Anzahl neuer Ausführer auf und nahm Verpflichtungen von einigen dieser neuen Ausführer an.

    B. WEITERES VERFAHREN

    (4) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Die Parteien wurden auf ihren Antrag hin von der Kommission gehört. Die Kommission holte weiterhin alle für die endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach.

    (5) Die Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen in Form des vorläufigen Zolls zu empfehlen.

    (6) Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden ordnungsgemäß geprüft und bei den endgültigen Feststellungen, soweit angemessen, berücksichtigt.

    C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (7) Gemäß den Randnummern 8 und 9 der vorläufigen Verordnung handelt es sich bei der Ware um Flachpaletten aus Holz des KN-Codes ex 4415 20 20 mit Ursprung in Polen.

    Es zeigte sich, daß der vorläufige Antidumpingzoll auf Flachpaletten aus Holz von den Zollbehörden nicht einheitlich erhoben wurde. Beispielsweise erhoben einige Zollämter den vorläufigen Antidumpingzoll auf gebrauchte und reparierte Paletten, andere dagegen nicht. Auch wurde mitgeteilt, daß der Antidumpingzoll in einigen Fällen auf Paletten erhoben wurde, als sie mit anderen Waren zwecks Einfuhr dieser Waren in die Gemeinschaft beladen wurden.

    (8) Trotz der Tatsache, daß gebrauchte und reparierte Paletten die gleichen Verwendungen und die gleichen materiellen Eigenschaften aufweisen wie die neuen Paletten, ergab die Untersuchung, daß die potentiellen Käufer zwischen den neuen Paletten einerseits und den gebrauchten und reparierten Paletten andererseits durchaus unterscheiden und daß die beiden Waren nicht über die gleichen Vertriebskanäle verkauft werden.

    (9) Daraus wird der Schluß gezogen, daß die gebrauchten und reparierten Paletten nicht als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden können und daß diese Paletten nicht von dieser Untersuchung betroffen sind. Die Antidumpingmaßnahmen gelten daher nicht für gebrauchte und reparierte Paletten, sondern nur für die Einfuhren neuer Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in Polen.

    Im Falle der Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in Polen, die mit anderen Waren zwecks deren Einfuhr in die Gemeinschaft beladen werden, ist die Kommission der Auffassung, daß diese wie die gebrauchten Paletten behandelt werden sollten, da sie nur einen geringen Teil des Gesamtwertes der verladenen Einfuhrwaren ausmachen.

    D. DUMPING

    1. Normalwert

    (10) Wie unter Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a) der Grundverordnung für die anderen polnischen Ausführer, die die Ware nicht in ausreichenden Mengen und/oder nicht mit Gewinn auf dem Inlandsmarkt verkauften, anhand der gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne rechnerisch ermittelt, die für die beiden untersuchten Unternehmen festgestellt wurde, die andere Paletten als EUR-Paletten in repräsentativen Mengen mit Gewinn auf dem Inlandsmarkt verkauften.

    (11) Zwei dieser anderen polnischen Ausführer behaupteten, die bei der Ermittlung dieses gewogenen durchschnittlichen Gewinns zugrunde gelegten Inlandsverkäufe könnten nicht repräsentativ sein wegen der spezifischen Umstände, unter denen die beiden Unternehmen diese Verkäufe tätigten und die zu außergewöhnlich hohen Gewinnspannen führten. Die Untersuchung ergab jedoch, daß die bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne zugrunde gelegten Verkäufe in ausreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr getätigt worden waren und daß die Gewinnspanne die tatsächlichen Gewinne auf dem polnischen Markt in vernünftiger Weise widerspiegelt.

    (12) Im Falle der übrigen Aspekte des Normalwertes werden mangels neuer Argumente die Methodik und die Feststellungen unter den Randnummern 16 bis 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2. Ausfuhrpreis

    (13) Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen behaupteten zwei polnische Ausführer, für die die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt worden waren, und ihr verbundener Einführer in der Gemeinschaft, die Berichtigungen für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und für den Gewinn seien im Vergleich zu den tatsächlich der Ware zugewiesenen Beträgen überhöht.

    (14) Die Kommission überprüfte erneut die Gewinne und holte zusätzliche Informationen und Beweise von unabhängigen Einführern von Flachpaletten aus Holz zu den Gewinnen im Untersuchungszeitraum, d. h. im Kalenderjahr 1994 ein. Nach dieser Überprüfung erwiesen sich die vorläufigen Feststellungen als richtig, die daher endgültig bestätigt werden.

    (15) In der vorläufigen Verordnung wurden die VVG-Kosten durch eine Verteilung auf Umsatzbasis ermittelt. Diese Kostenverteilung wurde in Ermangelung einer anderen, besser geeigneten traditionellen Methode gewählt. Das Unternehmen war auch mit diesem Vorgehen während der Untersuchung in seinen Betrieben einverstanden. In der Folge schlug der Einführer eine andere Verteilung der VVG-Kosten vor, die auf einer geschätzten Aufschlüsselung aller die Ware betreffenden Kostenfaktoren und der anderen Aktivitäten des Unternehmens basierte. Da jedoch nicht nachgewiesen wurde, daß diese neue Kostenverteilung traditionell vorgenommen wurde, mußte der Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung abgelehnt und die Kostenverteilung auf Umsatzbasis gewählt werden.

    (16) Da zu den übrigen Aspekten der Bestimmung des Ausfuhrpreises von den interessierten Parteien keine neuen Argumente vorgebracht wurden, werden die Methode und die Feststellungen unter den Randnummern 19 bis 21 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3. Vergleich

    (17) Da von den interessierten Parteien keine neuen Argumente vorgebracht wurden, werden die Methodik und die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert unter den Randnummern 22 bis 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4. Dumpingspannen

    (18) Wie unter Randnummer 27 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde für die beiden polnischen Ausführer, die mit dem gleichen Einführer in der Gemeinschaft geschäftlich verbunden waren, eine einzige Dumpingspanne ermittelt, um die Möglichkeit auszuschließen, daß die Ausfuhren in die Gemeinschaft in Zukunft über das Unternehmen mit der niedrigeren Dumpingspanne geleitet werden. Diese einheitliche Dumpingspanne für die beiden polnischen Ausführer wurde anhand der gewogenen durchschnittlichen individuellen Dumpingspannen der Unternehmen berechnet.

    (19) Nach einer Überprüfung der vorläufigen Methode für die Ermittlung der durchschnittlichen Dumpingspanne ergibt sich für die beiden Unternehmen eine endgültige einheitliche Dumpingspanne von 5,9 % statt 6,3 %.

    (20) Was die für die polnischen Ausführer der Stichprobe ermittelten Dumpingspannen, nämlich die Dumpingspanne für die nichtuntersuchten kooperationswilligen Ausführer und die Dumpingspanne für die nicht kooperationswilligen und nichtuntersuchten Ausführer anbetrifft, so werden mangels neuer Argumente die Methodik und die Feststellungen unter den Randnummern 26 und 28 bis 31 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    (21) Demnach ergeben sich folgende endgültige Dumpingspannen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

    (22) Da zu der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 32 der vorläufigen Verordnung keine neuen Argumente vorgebracht wurden, wird die Anerkennung der antragstellenden Gemeinschaftshersteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Untersuchung bestätigt.

    F. SCHÄDIGUNG

    (23) Die wichtigsten Sachäußerungen zu der Schädigung wurden von zwei verbundenen polnischen Ausführern vorgebracht. Sie behaupteten, die Kommission habe lediglich die Verbrauchsveränderungen zwischen dem Beginn und dem Ende des Zeitraums, auf den sich die Schadensuntersuchung bezog, geprüft und dabei nicht die Veränderungen berücksichtigt, die zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum eingetreten waren. Die Entwicklung des Verbrauchs und anderer Schadensfaktoren wie Absatz, Marktanteil und Produktion zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum bestätigten die Tatsache, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kein Schaden verursacht worden sei.

    (24) Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß in Antidumpinguntersuchungen der Zeitraum, auf den sich die Schadensanalyse bezieht, mehrere Jahre umfaßt. Wie unter Randnummer 6 der vorläufigen Verordnung angegeben, handelte es sich in diesem Verfahren um den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums, also 31. Dezember 1994.

    Wie unter den Randnummern 51 bis 53 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde die Schädigung auf der Grundlage der für den Bezugszeitraum vorgelegten Beweise und unter Berücksichtigung der Entwicklung der verschiedenen Schadensfaktoren in diesem Zeitraum ermittelt und beurteilt.

    (25) Die Schadensanalyse ergab, daß die gedumpten Einfuhren sowohl absolut gestiegen waren (+ 87 %) als auch ihren Marktanteil zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum (1994) (+ 83 %) erhöht hatten.

    (26) Die Preise der polnischen Flachpaletten dagegen gingen in diesem Zeitraum erheblich, und zwar um 26 % zurück. Im Untersuchungszeitraum wurde ferner eine durchschnittliche Preisunterbietung von 14 % festgestellt.

    (27) Was die Entwicklung der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anbetrifft, so ergab die Untersuchung, daß sich alle ausführlich geprüften und analysierten Schadensfaktoren wie Absatz, Produktion, Kapazitätsauslastung, Marktanteil, Gewinne, Preisentwicklung und Beschäftigung seit 1991 ständig verschlechtert hatten.

    Die fraglichen Einfuhren hatten daher nachteilige Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt und auch auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Wie unter Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde diese Feststellung getroffen, obgleich sich Produktion, Kapazitätsauslastung und Absatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum verbesserten, denn hier ist zu berücksichtigen, daß diese Verbesserung lediglich darauf zurückzuführen war, daß der Verbrauch in der Gemeinschaft wieder das Niveau von 1991 erreichte. Andere Faktoren, insbesondere die Entwicklung des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller sowie die Preise und die Gewinne hatten sich eindeutig verschlechtert, was sich nur durch die gedumpten Einfuhren erklären läßt. Das Argument der polnischen Ausführer kann daher nicht akzeptiert werden.

    (28) Da keine konkreten oder positiven Beweise für eine Änderung der vorläufigen Schlußfolgerung der Kommission sprechen, wonach dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht wurde, wird diese Schlußfolgerung bestätigt.

    G. SCHADENSURSACHE

    (29) Zu der Analyse des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Dumping und Schädigung machten die vorgenannten polnischen Ausführer geltend, daß sich diese Analyse nicht konsequent auf die Zahlenangaben für die gesamte Gemeinschaft stütze.

    In dieser Hinsicht wird auf die Randnummern 54 bis 69 der vorläufigen Verordnung verwiesen, wo festgestellt wurde, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Dumping und der Schädigung der gesamten Gemeinschaft besteht. In der vorläufigen Verordnung wurde ferner hervorgehoben, daß die vorgenannte Schlußfolgerung durch eine ausführlichere und gründlichere Analyse in einigen Mitgliedstaaten, die als ausgewählte Märkte bezeichnet wurden, erhärtet und bestätigt wurde. Diese Analyse ergab eindeutig, daß die Behauptung dieser beiden Ausführer nicht akzeptiert werden konnte.

    (30) In Ermangelung weiterer Argumente werden die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung bestätigt, wonach die gedumpten Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

    H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    (31) Da keine neuen Argumente zu der Prüfung des Interesses der Gemeinschaft in der vorläufigen Verordnung vorgebracht wurden, werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

    I. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (32) Auf der Grundlage der obigen Schlußfolgerungen zu dem Dumping, der Schädigung, dem ursächlichen Zusammenhang und dem Interesse der Gemeinschaft wurde geprüft, in welcher Form und auf welcher Höhe die Antidumpingmaßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen des schadensverursachenden Dumpings und zur Wiederherstellung eines effektiven Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt eingeführt werden sollten.

    (33) Da die Schadensschwellen höher waren als die in der Untersuchung festgestellten Dumpingspannen, sollten die Maßnahmen auf der Höhe der Dumpingspannen festgesetzt werden.

    (34) Wie unter Randnummer 2 dargelegt, nahm die Kommission während der vorläufigen Sachaufklärung Verpflichtungen gemäß Artikel 8 der Grundverordnung für EUR-Paletten an. In diesen Verpflichtungen boten die polnischen Ausführer unter anderem an, die EUR-Paletten nicht unter einem bestimmten Mindestpreis zum Verkauf anzubieten. Die Verpflichtungen sehen ferner strenge Überwachungsmaßnahmen vor. Auch ist darauf hinzuweisen, daß der vorläufige Antidumpingzoll sowohl auf die Ausfuhren anderer Palettentypen der Ausführer, deren Verpflichtungen angenommen worden waren, als auch auf alle anderen Ausfuhren der betreffenden Ware anderer Ausführer erhoben wurde.

    (35) Nunmehr wird endgültig bestätigt, daß die Verpflichtungen gekoppelt mit dem Antidumpingzoll als ausreichend angesehen werden, um die schadensverursachenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Da die Untersuchung nunmehr abgeschlossen wird, werden endgültige Antidumpingzölle für den Fall der Verletzung oder der Kündigung einer Verpflichtung eines Ausführers eingeführt. In diesem Fall würde für dir EUR-Paletten der gleiche Zollsatz gelten wie für die Einfuhren anderer Palettentypen.

    (36) Auf dieser Grundlage sind, soweit angebracht, parallel zu der Annahme der Verpflichtungen endgültige Zölle in Form von Wertzöllen einzuführen.

    J. NEUE AUSFÜHRER

    (37) Wie bereits unter Randnummer 3 dargelegt, wies die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1633/97 zur Änderung der vorläufigen Verordnung mehreren neuen Ausführern den gewogenen durchschnittlichen Zoll zu, der für die nichtuntersuchten kooperationswilligen Ausführer eingeführt wurde. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1633/97 nahm die Kommission Verpflichtungen dieser neuen Ausführer für EUR-Paletten an, so daß sie von dem vorläufigen Zoll auf diesen Palettentyp befreit waren.

    Diese Behandlung der neuen Ausführer wird endgültig bestätigt.

    (38) Inzwischen erhielt die Kommission weitere Anträge von angeblich neuen Ausführern. Für diese Antragsteller sollte der gewogene durchschnittliche endgültige Zoll gelten, sofern sie ausreichende Beweise dafür vorlegen, daß sie effektiv neue Ausführer sind. Außerdem sollten die neuen Ausführer, von denen die Kommission mit ihrem Beschluß 97/797/EG (5) eine Preisverpflichtung angenommen hat, von einem etwaigen Antidumpingzoll auf diesen Palettentyp befreit werden.

    (39) In diese Verordnung sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach diese Verordnung geändert werden kann, um den gewogenen durchschnittlichen Zoll auf künftige neue Ausführer auszudehnen und diese von dem Zoll zu befreien, falls die Kommission Preisverpflichtungen von diesen Ausführern annimmt.

    K. VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

    (40) Angesichts des Umfangs der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen in Form des vorläufigen Antidumpingzolls auf der Höhe der endgültigen Zölle für fabrikneue Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in Polen endgültig zu vereinnahmen. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Zölle übersteigen und die Sicherheitsleistungen für reparierte, gebrauchte und beladene Paletten sollten freigegeben werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von fabrikneuen Flachpaletten aus Holz des KN-Codes ex 4415 20 20 (Taric-Code 4415 20 20 * 10) mit Ursprung in Polen wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Dieser Zoll gilt nicht für die Einfuhren von gebrauchten oder reparierten Flachpaletten aus Holz.

    Flachpaletten aus Holz, die mit anderen Waren zwecks deren Einfuhr in die Gemeinschaft beladen sind, sind wie gebrauchte Paletten zu behandeln, sofern die fraglichen Waren die Haupteinfuhrware darstellen und auf die Paletten nur ein geringer Anteil des Gesamtwertes der eingeführten Waren entfällt.

    (2) Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft unverzollt beträgt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 1 gelten die Zölle nicht für die Einfuhren von EUR-Paletten (d. h. Flachpaletten aus Holz, die das eingetragene Kennzeichen EUR sowie das Kürzel der sie zulassenden Eisenbahn tragen), die von den in Anhang II dieser Verordnung genannten Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote mit der Verordnung (EG) Nr. 1023/97 der Kommission und dem Beschluß 97/797/EG der Kommission angenommen wurden, hergestellt, in die Gemeinschaft ausgeführt und Käufern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt werden.

    Artikel 3

    Die Sicherheitsleistungen in Form des vorläufigen Antidumpingzolls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1023/97 werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, und die Sicherheitsleistungen für reparierte, gebrauchte und beladene Paletten werden freigegeben.

    Artikel 4

    Sofern eine Partei der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, daß

    - sie die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren im Untersuchungszeitraum nicht herstellte und nicht in die Gemeinschaft exportierte,

    - sie mit keinem der Ausführer oder Hersteller in dem Ausfuhrland geschäftlich verbunden ist, für die die mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle gelten,

    - die betreffenden Waren nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Gemeinschaft exportierte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist,

    kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultation des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit diese Verordnung ändern und jene Partei in die Liste der Unternehmen in Anhang I aufnehmen.

    (2) Nimmt die Kommission von einer in Absatz 1 genannten Partei Verpflichtungsangebote für EUR-Paletten an, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultation des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit diese Verordnung ändern und jene Partei in die Liste der Unternehmen in Anhang II aufnehmen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 24. November 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. POOS

    (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1).

    (2) ABl. L 150 vom 7. 6. 1997, S. 4.

    (3) ABl. L 225 vom 15. 8. 1997, S. 11.

    (4) ABl. L 225 vom 15. 8. 1997, S. 13.

    (5) Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

    ANHANG I

    Hersteller

    "Baum-Holz" SC, PL-10-547 Olsztyn

    "DAST" GmbH, PL-60-682 Poznan

    Drew-Pol Export-lmport, Mr. Wodarz Norbert, PL-46-030 Murow

    Eugeniusz Dziurny - Czeslaw Nowak, PL-38-313 Snietnica

    F.P.H. "Tina" - E.J. Grabias, PL-40-733 Katowice

    Firma Produkcyjno-Handlowa, Mr. Tadeusz Fisher, PL-87-313 Maly Gleboczek

    Firma Produkcyjno-Uslugowo-Handlowa "Rol-Mar", Mr. Adam Piatek, PL-57-300 Klodzko

    Import-Export, Miroslaw Przybyiek, PL-98-363 Klonowa

    Internationale Paletten Company, PL-84-300 Lebork

    "Kross-Pol" Sp. z o.o., PL-78-100 Kolobrzeg

    P.P.H. "Drewnex" SA, PL-31-159 Krakow

    P.P.H. "GKT" SC, PL-23-414 Majdan Nowy

    P.P.H. "Pamadex" J. Szczypka, PL-43-518 Ligota

    P.P.H. "Unikat", PL-23-408 Aleksandrow IV

    P.P.H.U. "Adapol" SC, PL-05-200 Wolomin

    P.P.H.U. "Alwa" Sp. z o.o., PL-76-123 Tychowo

    P.P.H.U. "SMS" - St. Mrozowicz, PL-83-320 Suleczyno

    P.T.H. "Mirex", PL-78-100 Kolobrzeg

    P.W. "Peteco" Sp. z o.o., PL-04-330 Warszawa

    Parafia Rzymsko-Katolicka, Mr. B. Niepokalaneg Dzialalnose Gospodaroza, PL-33-300 Nowy Sacz

    Produkcja Palet "Andrzej Adamus", Mr. Marek Gajzler, PL-63-523 Kuznia Grabowska

    Produkcja, Skup Palet Drewnanych, Stanislaw Lachowicz, PL-37-536 Majdan Sieniawski 170

    Przedsiebiorstwo "Amesko", Mr. Andrzej Skora, Director, PL-55-100 Trzebnica

    Przedsiebiorstwo Handlowe Uslugowe "Justyna", PL-66-620 Gubin

    Przedsiebiorstwo Handlowe-Uslugowe "Akropol", PL-30-140 Krakow

    Przedsiebiorstwo Handlowe Uslugowe Produkcyjne "Lech", Mr. Lech Szwec, PL-68-200 Zary

    Przedsiebiorstwo Obrobki Drewna "Palet-Pol" Sp. o.o., Mr. Andrzej Niemiec, PL-66-311

    Dabrowka WLKP

    Przedsiebiorstwo Produkcyjno Handlowe, Zygmunt Skibinski, PL-87-820 Kowal

    Przedsiebiorstwo Produkcyjno Handlowe-Uslugowe, "AWA" Sp. z o.o., PL-33-300 Nowy Sacz

    Przedsiebiorstwo Wielobranzowe, Mr. Zdziolaw Milocki, PL-14-100 Ostroda

    "Scan-Product-System Wood" SA, Podczerwone, PL-34-470 Czarny Dunajec

    SC "Bed", Mr. Dariusz Zuk, PL-21-004 Krasienin

    S.U.T.R. "Rol Trak", PL-59-230 Prochowice

    Stolarstwo Export-lmport, Mr. Tadeusz Swirski, PL-57-520 Dlugopole Zdroj

    Torunskie Przedsiebiorstwo Przemyslu Drzewnego w Toruniu, Mr. Adam Wisniewski, PL-87-100

    Torun

    "Transdrewneks" Sp. z o.o., PL-86-317 Grudziadz-Owczarki

    W.Z.P.U.M. "Euro-Tech", Import-Export Spedycja, PL-87-111 Rakszawa

    Wytwazanie Skrzyn i Opakowan Drewnianych, Malgorzata i Ryszard Nowak, PL-77-207 Piaszyna

    Zaklad Produkcyjno Bohuszko, Mr. Ryszard Bohuszko, PL-69-220 Osno

    Zaklad Produkcyjno Handlowy "Maw" SC, Mr. Andrzej Kulej, PL-58-536 Lubomierz

    Zakled Uslugowo-Handlowy "Rolmex", Mr. E. Cackowski, Direktor, PL-87-600 Lipno

    Zaklad Wielobranzowy Produkcyjno Uslugowy, Ryszard Potoniec, PL-33-370 Muszyna

    Zakzad Przerobu Drewna, J.Z.S. Kawinscy, PL-78-500 Drawsko Pomorskie

    Zphu "Drewex", Spolka Cywilna, Ms. Agnieszka Pawlaczyk, PL-66-440 Skwierzyna

    ZPHU "Sek-Pol" - "Hadpol" - Krzysztof Hadrys, PL-39-400 Tarnobrzeg

    "Euro-Mega-Plus" Sp. z o.o., PL-25-632 Kielce

    "C.M.C.", Sp. z o.o., PL-31-213 Kraków

    Wyrób, Sprzedaz, Skup Palet, Josef Kolodziejczyk, PL-23-408 Aleksandrów IV 704

    Firma Produkcyjno Transportowa, Marian Gierka, PL-87-300 Brodnica

    ZPHU "Drewnex", SC Export-lmport, PL-62-818 Zelazków 45 b

    Import-Export "Elko", Sp. z o.o., PL-62-800 Kalisz

    PPHU "Probox", Import-Export, PL-62-800 Kalisz

    Drewpal, SC, PL-62-820 Stawiszyn

    Zaman, SC, PL-26-600 Radom

    "Marimpex", PL-24-100 Pulawy

    "Aven", Sp. z o.o., PL-66-470 Kostrzyn

    P.P.H.U. "Eurex" SC, PL-98-276 Godynice

    P.H. "Drewex" SC, PL-84-300 Lebork

    MACED Sklad Palet, Jadwiga Macionga, PL-77-200 Miastko

    ENKEL Spólka Cywilna, PL-24-100 Pulawy

    PAL-PACK s.p. z o.o., PL-78-530 Wierzchowo

    Produkcja Stolarska Posrednictwo Export-lmport, W.i.T. Hensoldt, PL-84-300 Lebork

    Biuro Uslugowo-Handlowe, Wieslaw Rzezniczek, PL-84-300 Lebork

    Przedsiebiorstwo Produkoyjno Uslugowo Handlowe "Drewpol", PL-98-277 Braszewice

    PTN Kruklanki Sp. z o.o., PL-11-612 Kruklanki

    WEDAM Spólka Cywilna, PL-83-322 Stezyca

    Import-Export Jan Sibinski, PL-63-524 Czajkow

    Zaklad Produkcyjny "Tarta", PL-68-300 Lubsko

    Firma "Krausdrew", PL-84-312 Cewice

    "Lidal" Spolka Cywilna, PL-77-200 Miastko

    Zakled Przerobu Drewna Import-Export, Stanislaw Kociolek, PL-57-540 Ladek Zdroj

    P.P.H.U. "Alk", PL-73-240 Bierzwnik

    "Empol" s.c., PL-62-812 Jastrzebniki 37

    Zaklad Produkcji Drzewnej Nr. 1, Export-lmport, Julian Bartkowski, PL-38-500 Sanok

    Przedsiebiorstwo Produkcyjno Handlowe "Drewex", PL-64-700 Czarnkow

    "ZAP" Przedsiebiorstwo Handlowe-Uslugowe Sp.C, PL-67-400 Wschowa

    P.P.H.U. "Opal", Zygmunt Podgorski, PL-38-505 Bukowsko 41

    "Algepa-Pol", Spolka z o.o., PL-68-300 Lubsko

    ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top