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Document 31997R2321

Verordnung (EG) Nr. 2321/97 des Rates vom 18. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

ABl. L 322 vom 25.11.1997, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2321/oj

31997R2321

Verordnung (EG) Nr. 2321/97 des Rates vom 18. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 322 vom 25/11/1997 S. 0025 - 0025


VERORDNUNG (EG) Nr. 2321/97 DES RATES vom 18. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (2) wurde eine Frühvermarktungsprämie für Kälber eingeführt. Um den höheren Kosten Rechnung zu tragen, die sich aus der nicht üblichen Aufmachung von Kalbfleisch in Form von Schlachtkörpern mit einem Gewicht von 120 kg oder weniger ergeben, hat die Kommission den Prämienbetrag vorübergehend differenziert.

Die Kommission sollte die Möglichkeit erhalten, eine solche Differenzierung bis zum Ende der Anwendungsdauer der Frühvermarktungsprämie gegebenenfalls beizubehalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4i Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- setzt die Kommission den Betrag der Frühvermarktungsprämie auf ein Niveau oder gegebenenfalls auf verschiedene Niveaus fest, die unter Berücksichtigung des Marktbedarfs die Schlachtung einer genügend großen Zahl von Kälbern ermöglichen,".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) Stellungnahme vom 18. November 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 (ABl. L 296 vom 18. 11. 1996, S. 50).

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