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Document 31997R2320

    Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien

    ABl. L 322 vom 25.11.1997, p. 1–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2006; Aufgehoben durch 32006R0954

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2320/oj

    31997R2320

    Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien

    Amtsblatt Nr. L 322 vom 25/11/1997 S. 0001 - 0024


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2320/97 DES RATES vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen und der Republik Kroatien ein. Für Ungarn wurde der Zollsatz auf 21,7 % festgesetzt, für Polen auf 10,8 % und für die Republik Kroatien auf 17,4 %. Außerdem nahm die Kommission die von den ungarischen, polnischen und kroatischen Ausführern angebotenen Verpflichtungen (3) an.

    (2) Am 31. August 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen und der Republik Kroatien und leitete eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) ein.

    (3) Parallel zu dieser Interimsüberprüfung wurde am gleichen Tag auf Antrag des "Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union" eine Untersuchung (5) betreffend die Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik eingeleitet.

    (4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 981/97 (6) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft ein.

    (5) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung.

    Die Parteien erhielten auf ihren Antrag hin Gelegenheit, von der Kommission gehört zu werden.

    Die Kommission holte alle weiteren für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach.

    (6) Am 22. Mai 1997 wurden die Assoziationsräte, die mit den Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik, Rumänien bzw. der Slowakischen Republik andererseits eingesetzt wurden, schriftlich von der Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, vorläufige Maßnahmen einzuführen.

    Die tschechischen, die rumänischen und die slowakischen Behörden machten geltend, die Kommission habe die Europa-Abkommen (insbesondere Artikel 34 Absatz 2) verletzt, da sie weder vor der Einleitung des Verfahrens noch unmittelbar danach noch vor der Einführung der vorläufigen Zölle Konsultationen geführt habe.

    Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission nach Eingang eines Antrags die darin vorgebrachten Behauptungen prüfen muß. Kommt sie zu dem Schluß, daß der Antragsteller genügend Beweise vorgelegt hat, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so ist sie gemäß dem gemeinschaftlichen Antidumpingrecht zur Einleitung eines Verfahrens verpflichtet. Hinsichtlich der aus den Europa-Abkommen erwachsenden rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft ist die Gemeinschaft der Ansicht, daß diese in jeder Hinsicht erfuellt wurden. Gemäß diesen Abkommen müssen die Assoziationsräte über einen Dumpingfall unterrichtet werden, sobald die Behörden des Einfuhrlandes eine Untersuchung eingeleitet haben. Dieser Verpflichtung ist die Kommission nachgekommen.

    Im übrigen kann die einführende Vertragspartei gemäß den Europa-Abkommen geeignete Maßnahmen treffen, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Assoziationsrates keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Da das Problem innerhalb der vorgesehenen Frist nicht gelöst werden konnte, war die Kommission berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dies tat sie am 31. Mai 1997. Der Beschluß über die Einführung vorläufiger Zölle wurde erst am 21. Mai gefaßt, das heißt, kurz vor dem Auslaufen der maßgeblichen verbindlichen Frist. Dennoch unterrichtete die Kommission die Assoziationsräte umgehend und übermittelte ihnen die Informationen, auf deren Grundlage der Beschluß gefaßt worden war. Binnen weniger Tage wurden Konsultationen zunächst mit den Landesbehörden und dann mit den Ausführern/Herstellern selbst aufgenommen und während des gesamten Zeitraums der Untersuchung weitergeführt, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Somit hat die Gemeinschaft die in den Europa-Abkommen und insbesondere in Artikel 34 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b) niedergelegten Verpflichtungen in jeder Hinsicht erfuellt.

    (7) Im Rahmen der Interimsüberprüfung unterrichtete die Kommission die ungarischen, die polnischen und die kroatischen Hersteller/Ausführer, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der Untersuchung und gab den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die interessierten Parteien erhielten auf ihren Antrag hin Gelegenheit, von der Kommission gehört zu werden. Sie nahmen auch schriftlich zu den Untersuchungsergebnissen Stellung.

    (8) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt Antworten von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, von fünf Unternehmen in der Tschechischen Republik, von sieben in Rumänien, von einem in der Slowakischen Republik, sechs in Rußland, einem in Ungarn, sechs in Polen und einem in der Republik Kroatien. Außerdem bekam sie Antworten von vier unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft, von einem mit einem tschechischen Unternehmen geschäftlich verbundenen Einführer in der Gemeinschaft und von zwei mit dem slowakischen Hersteller geschäftlich verbundenen Einführern, von denen der eine in der Gemeinschaft und der andere in der Schweiz ansässig war.

    Im Rahmen der beiden Untersuchungen wurden Kontrollbesuche in den folgenden Unternehmen durchgeführt:

    Gemeinschaftshersteller

    - Voest Alpine, Kindberg, Österreich,

    - Vallourec Industries, Boulogne-Billancourt, Frankreich,

    - Benteler AG, Paderborn, Deutschland,

    - Mannesmannröhren-Werke AG, Mülheim an der Ruhr, Deutschland,

    - Dalmine SpA, Dalmine, Italien,

    - Productos Tubulares SA, Valle de Trapaga, Spanien,

    - Tubos Reunidos SA, Amurrio, Spanien,

    - Ovako Steel AB Tube Division, Hofors, Schweden,

    - ESW Röhrenwerke GmbH, Eschweiler, Deutschland,

    - Rohrwerk Neue Maxhütte GmbH, Sulzbach-Rosenberg, Deutschland.

    Mit den Ausführern geschäftlich nicht verbundene Einführer

    - Jannone ARM SpA, Neapel, Italien,

    - Geminvest SRL, Limbiate, Italien,

    - Starval, Marly La Ville, Frankreich,

    - Voest Alpine Stahlhandel AG, Linz, Österreich.

    Von der neuen Untersuchung betroffene Ausführer und Einführer/Handelsgesellschaften

    Mit zwei tschechischen Herstellern verbundener Einführer

    - Topham Eisen- und Stahlhandelsges.m.b.H., Wien, Österreich.

    Mit dem slowakischen Hersteller verbundene Einführer

    - Pipex International AG, Nidau, Schweiz,

    - Pipex Italia SpA, Mailand, Italien (Tochtergesellschaft des vorgenannten Unternehmens).

    Ausführer in der Tschechischen Republik

    - Vítkovice a.s. and Vítkovice Export a.s., Ostrava,

    - Nová Hut a.s., Ostrava,

    - Válcovny trub Dioss and Dioss Trading, Chomutov,

    - Ferromet Long Products Ltd, Prag (mit Nová Hut geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaft),

    - Incos s.r.o., Prag (unabhängige Handelsgesellschaft).

    Ausführer in Rumänien

    - Artrom SA,

    - Silcotub SA,

    - Petrotub SA,

    - Republica SA,

    - Intertube Ltd, Bukarest (mit SC Republica SA geschäftlich verbundener Händler),

    - SC Metalexportimport SA, Bukarest (unabhängiger Ausführer/Händler),

    - Sota Company, Bukarest (unabhängiger Ausführer/Händler).

    Ausführer in der Slowakischen Republik

    - OZeleziarne Podbrezová a.s., Podbrezová.

    Von der Überprüfung betroffene Ausführer

    Ausführer in Ungarn

    - Csepel Tubes Co. Ltd, Budapest.

    Ausführer in Polen

    - Huta Andrzej SA, Zawadzkie,

    - Huta Batory SA, Chorzów,

    - Stalexport SA (geschäftlich verbundener Händler), Katowice.

    Ausführer in der Republik Kroatien

    - Zeljezara Sisak, Sisak Steel Pipe Works, Sisak.

    Während der Untersuchung setzte der kroatische Ausführer die Kommission davon in Kenntnis, daß sein Unternehmen in "Zeljezara Sisak - Sisak Tubemills Ltd" umbenannt worden sei. Die Kommission kam zu dem Schluß, daß diese Namensänderung die Untersuchungsergebnisse in keiner Weise berührte.

    (9) Bei beiden Untersuchungen betraf die Dumpingermittlung den Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1996, nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt. Die Prüfung der Schädigung bzw. der Wahrscheinlichkeit einer anhaltenden oder erneuten Schädigung betraf den Zeitraum von Januar 1992 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

    (10) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Maßnahmen bzw. die Änderung der bereits geltenden endgültigen Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme und/oder zur Unterbreitung von Verpflichtungsangeboten eingeräumt.

    B. VON DEN UNTERSUCHUNGEN BETROFFENE WARE

    1. Betroffene Ware

    (11) Beide Untersuchungen betreffen die folgende Ware:

    a) nahtlose Rohre, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm;

    b) nahtlose Rohre mit einem kreisförmigen Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt, andere als Präzisionsstahlrohre;

    c) andere Rohre mit einem kreisförmigen Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, andere als Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde), mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm.

    Diese Ware wird derzeit den KN-Codes 7304 10 10, 7304 10 30, 7304 31 99, 7304 39 91 und 7304 39 93 zugewiesen.

    Im Einklang mit dem Standpunkt des Rates in der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93, der unter Randnummer 10 der vorläufigen Verordnung bestätigt wurde, werden alle nahtlosen Rohre der vorgenannten KN-Codes sowohl im Rahmen der neuen Untersuchung als auch im Rahmen der Überprüfung als eine Ware angesehen (nachstehend "betroffene Ware" genannt).

    2. Gleichartige Ware

    (12) Nach den Feststellungen der Kommission haben alle von beiden Untersuchungen betroffenen nahtlosen Rohre unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft oder in den von den Untersuchungen betroffenen Ländern hergestellt werden, die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen.

    Einige Ausführer machten geltend, ihre Waren sollten den Waren der Gemeinschaftshersteller oder denen der anderen ausführenden Hersteller nicht als gleichartig angesehen werden, da es Unterschiede hinsichtlich der Qualität, der technischen Daten, der Vertriebskanäle, der Verwendung und der Verbrauchervorstellung gebe.

    Die Untersuchungen ergaben jedoch, daß die betroffene Ware über ähnliche Kanäle vermarktet wird. Auch die grundlegende Anwendung und die allgemeine Verwendung sind ähnlich. Alle von den beiden Untersuchungen betroffenen eingeführten Waren sowie die in der Gemeinschaft hergestellten Waren sind weitgehend austauschbar, so daß zwischen ihnen ein starker Wettbewerb herrscht. Außerdem wurde festgestellt, daß alle eingeführten Waren trotz geringfügiger Unterschiede die gleichen oder sehr ähnlich grundlegende technische und materielle Eigenschaften haben wie die in der Gemeinschaft hergestellten Waren.

    Folglich werden die Waren mit Ursprung in den von den Untersuchungen betroffenen Ländern und die in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    C. DUMPING

    ANTIDUMPINGUNTERSUCHUNG

    1. Tschechische Republik

    a) Mitarbeit

    (13) Das Unternehmen, das als nichtkooperierende Partei betrachtet wurde, erhob bei der Kommission schriftlich Einwände gegen diese Behandlung, da Artikel 18 der Grundverordnung in seinem Fall keine Anwendung fände. Es habe nicht vorsätzlich irreführende Angaben gemacht und nach besten Kräften gehandelt; die Listen der Inlands- bzw. der Exportverkäufe und der Gutschriften sowie die Angaben über den kundenspezifischen Umsatz und die Produktionskosten seien zwar, wie das Unternehmen einräumte, keineswegs vollkommen gewesen, doch durfte die Kommission sie nicht unberücksichtigt lassen. Außerdem habe die Kommission den Schwierigkeiten aufgrund der Privatisierung des Unternehmens und den spezifischen Problemen der Tschechischen Republik auf ihrem Weg in die Marktwirtschaft nicht gebührend Rechnung getragen. Im übrigen sei es ungerecht, Sanktionen gegenüber dem neuen Eigentümer anzuwenden, in dessen Hände das Unternehmen im April 1997 (nach Einstellung der Produktion im vorausgegangenen Monat) übergegangen sei.

    Die Gründe, aus denen die Kommission eines der tschechischen Unternehmen als nichtkooperierende Partei ansah, sind unter Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Beim Kontrollbesuch wurde bekanntlich festgestellt, daß in den Listen, die das Unternehmen der Kommission im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens übermittelt hatte, mehrere hundert Inlands- und Exportverkäufe aufgeführt waren, die in Wirklichkeit niemals getätigt worden waren. Dies war nicht nur in hohem Maße irreführend, sondern machte es der Kommission auch unmöglich, mit hinreichender Sicherheit einen zuverlässigen Normalwert oder einen zuverlässigen Ausfuhrpreis zu ermitteln. Ungeachtet der Gründe (in diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß die anfängliche Erklärung des Unternehmens in jeder Hinsicht unzulänglich war und zudem voll und ganz von der Begründung abwich, die das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich vorbrachte) ist das Verhalten des Unternehmens nicht mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vereinbar. Daher mußte die Kommission die Antwort zurückweisen und Artikel 18 der Grundverordnung anwenden, zumal andernfalls die übrigen, in vollem Umfang kooperierenden Unternehmen diskriminiert worden wären.

    Da der Wechsel des Eigentümers in die Zeit nach dem Ende des Untersuchungszeitraums fiel, ist er für dieses Verfahren irrelevant (siehe Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung).

    b) Normalwert

    (14) Einer der tschechischen Hersteller stellte die Methode der Kommission zur Ermittlung des Normalwertes für eine der Warengruppen in Frage (siehe Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung); er machte insbesondere geltend, die Kommission habe gemäß der Grundverordnung keineswegs das Recht, den Normalwert lediglich anhand des Durchschnittspreises der gewinnbringenden Verkäufe und nicht anhand des Durchschnittspreises aller Verkäufe der Waren der bestimmten Gruppe zu ermitteln. Derselbe Hersteller erhob ferner Einwände dagegen, daß die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes für bestimmte Warengruppen die Gewinnspanne bei gewinnbringenden Inlandsverkäufen der Waren anderer Gruppen zugrunde gelegt hatte.

    Diesem Vorbringen konnte nicht gefolgt werden, da es im Widerspruch sowohl zur Grundverordnung als auch zum üblichen Vorgehen der Gemeinschaftsorgane steht. Zum einen ist der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung lediglich anhand der gewinnbringenden Verkäufe zu ermitteln, sofern die Verkäufe unter Stückkosten mehr als 20 % aller entsprechenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt ausmachen. Zum anderen handelte die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung, als sie diejenige Gewinnspanne zugrunde legte, "die der Ausführer oder Hersteller bei . . . dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet(e)".

    Ein Hersteller erhob auch Einwände dagegen, daß nicht seine eigenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend "VVG-Kosten" genannt), sondern diejenigen des mit ihm geschäftlich verbundenen Unternehmens zugrunde gelegt worden waren (siehe Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung), denn diese Kosten hätten gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Kosten festgesetzt werden müssen, die der Ausführer "tatsächlich verzeichnet". Nach Auffassung der Kommission belegten jedoch die einschlägigen Buchführungsunterlagen des Herstellers nicht in ausreichendem Maße die bei der Beantwortung des Fragebogens angegebenen Zahlen. Nachdem das Unternehmen über das beabsichtigte Vorgehen der Kommission unterrichtet worden war, übermittelte es zusätzliche Erklärungen und Tabellen, die jedoch nicht überprüft und daher nicht berücksichtigt werden konnten.

    Beide kooperierenden Hersteller erhoben Einwände dagegen, daß die gegenseitigen Verkäufe aus den Listen der Transaktionen gestrichen wurden, denn die Unternehmen seien geschäftlich nicht verbunden gewesen, und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Kommission nicht nachgewiesen, daß die Preise durch diese Geschäftsbeziehung beeinflußt wurden.

    Diesem Vorbringen konnte nicht gefolgt werden. Da beide Unternehmen einen gemeinsamen Aktionär haben (siehe Randnummer 22 der vorläufigen Verordnung und nachstehende Randnummer 17), sind sie geschäftlich miteinander verbunden. Diesbezüglich ist in Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung folgendes festgelegt: "Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung . . . besteht, können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen . . . werden, wenn festgestellt wird, daß sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflußt werden". Da dies nicht festgestellt wurde, wurden die fraglichen Transaktionen nicht wieder in die Liste der Verkäufe aufgenommen.

    Zum Normalwert wurden keine weiteren Argumente vorgebracht, so daß der Rat die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    c) Ausfuhrpreis

    (15) Zur Berechnung des Ausfuhrpreises gingen keine Stellungnahmen ein. Aufgrund der Überprüfung der Gewinnspannen der unabhängigen Einführer im Verlauf der Untersuchung wurde jedoch die bei dem geschäftlich verbundenen österreichischen Einführer in Abzug gebrachte Gewinnspanne (siehe Randnummer 18 der vorläufigen Verordnung) geringfügig berichtigt.

    d) Vergleich

    (16) Da zu diesem Punkt keine Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen der Kommission bestätigt.

    e) Dumpingspanne

    (17) Die kooperierenden Unternehmen erhoben Einwände gegen den Beschluß der Kommission, die Dumpingspanne durch einen Vergleich der gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte (und nicht mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen) zu ermitteln, denn die Kommission habe ihr Vorgehen unter Randnummer 21 der vorläufigen Verordnung nicht hinreichend begründet.

    In der vorläufigen Verordnung hatte die Kommission ihren Beschluß damit begründet, daß die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widergespiegelt werden mußten und daß die Ausfuhrpreise je nach Mitgliedstaat und Verkaufszeitraum erheblich voneinander abwichen. Nach einer Überprüfung ihrer Berechnungen kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Ausfuhrpreise in den einzelnen Ländern nicht deutlich genug voneinander abwichen. Dagegen bekräftigt sie ihre Feststellung, daß die Ausfuhrpreise je nach Verkaufszeitraum unterschiedlich waren, was sich (eindeutig) in einer erheblichen Zunahme des Dumpings nach dem Auslaufen der mengenmäßigen Beschränkungen am 31. Dezember 1995 niederschlug; daher wird das Vorgehen im Rahmen der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    Der Beschluß der Kommission, beide kooperierenden Hersteller als geschäftlich verbundene Unternehmen zu behandeln und folglich eine einzige Dumpingspanne für sie zu ermitteln, wurde mit Nachdruck angefochten, da beide Unternehmen unabhängig voneinander geleitet würden und unterschiedliche Kosten- und Preisstrukturen hätten. Außerdem fungiere der Mehrheitsaktionär (Fonds für Staatsbesitz) nur als Treuhänder und habe keinen Einfluß auf die Geschäftsführung der Unternehmen.

    In einem Marktwirtschaftsland bestimmt nach Auffassung der Kommission der Mehrheitsaktionär die Rechtsform, in der er seine Geschäftsinteressen im Ausfuhrland organisiert. Seine Kontrolle bzw. potentielle Kontrolle über diese Geschäftsinteressen wird normalerweise nicht davon berührt, ob es sich um eine einzige rechtliche Einheit oder um mehrere rechtliche Einheiten handelt. Bei der Festsetzung unterschiedlicher Dumpingspannen für geschäftlich verbundene Unternehmen besteht speziell die Gefahr, daß die Ausfuhren über das Unternehmen mit der niedrigsten Dumpingspanne gelenkt werden. Daher wurde die Schlußfolgerung gezogen, daß mehrere Hersteller im Ausfuhrland im Rahmen dieses Verfahrens dennoch als eine Einheit zu behandeln sind, sofern die Kontrolle über die betreffenden Unternehmen in den Händen desselben Aktionärs liegt.

    (18) Auf der Grundlage der vorläufigen Feststellungen der Kommission unter den Randnummern 14 bis 23 der vorläufigen Verordnung und unter Berücksichtigung der unter Randnummer 15 genannten Berichtigung ergeben sich für die beiden kooperierenden Unternehmen die folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des für die ermittelten cif-Wertes der Einfuhren frei Grenze der Gemeinschaft:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Berechnung der Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Unternehmen wurde geändert. Bei der endgültigen Sachaufklärung wurden nicht mehr die höchsten Normalwerte zugrunde gelegt, die bei den beiden kooperierenden tschechischen Herstellern ermittelt worden waren, sondern die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte. Auf dieser Grundlage beläuft sich die Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des für die beiden kooperierenden Unternehmen ermittelten cif-Wertes der Einfuhren frei Grenze der Gemeinschaft, nunmehr auf 28,6 %.

    2. Rumänien

    a) Normalwert

    (19) Ein Unternehmen beantragte, die in seinen VVG-Kosten enthaltenen Rückstellungen in Abzug zu bringen, da die nicht in Anspruch genommenen Rückstellungen am Jahresende aufgelöst worden seien. In Fällen, in denen die Rückstellungen tatsächlich aufgelöst wurden und keine anderen Kosten an ihre Stelle traten und in denen den Antworten auf den Fragebogen bzw. den während des Kontrollbesuchs im Betrieb vorgelegten Informationen eindeutig zu entnehmen war, daß es sich bei diesen Rückstellungen nicht um wirkliche Kosten handelte, wurde die Berechnung der VVG-Kosten berichtigt.

    Ein Unternehmen beantragte eine Berichtigung der Produktionskosten, da bei den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt keine Vertriebskosten, insbesondere keine Verpackungskosten, angefallen seien. Diese Vertriebskosten, die die Kommission in die Berechnung des Normalwertes einbezogen habe, seien dem Unternehmen von seinen Kunden erstattet worden. Die Kommission gab diesem Antrag statt, so daß die Berechnung der Produktionskosten für dieses Unternehmen entsprechend angepaßt wurde.

    Ein Unternehmen beantragte, die Kommission solle bei der Ermittlung des Normalwertes sämtliche Verkäufe zugrunde legen, auch die nicht im normalen Handelsverkehr abgewickelten Geschäfte, d. h. die Verlustverkäufe. Nach Auffassung der Kommission dürfen jedoch Verlustverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung nicht zur Berechnung des Normalwertes herangezogen werden, sofern sie mehr als 20 % aller Verkäufe auf dem Inlandsmarkt ausmachen. Im Einklang mit der Grundverordnung und der üblichen Methode der Gemeinschaftsorgane zur Berechnung des Normalwertes konnte dem Antrag dieses Unternehmens daher nicht stattgegeben werden.

    Zwei Unternehmen machten geltend, die Kommission müsse gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Europa-Abkommens bei der Berechnung der Normalwerte stets die für die Unternehmen günstigste Methode wählen. Dieses Argument wurde zurückgewiesen, da sich Artikel 34 Absatz 2 des Abkommens nicht auf die konkreten Berechnungsmethoden bezieht, sondern lediglich auf die Wahl der von der Kommission einzuführenden Maßnahmen, nachdem festgestellt wurde, daß Dumping, eine Schädigung und ein ursächlicher Zusammenhang vorliegen und daß die Einführung von Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt.

    Erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens (bei der Anhörung nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen) beantragte ein Unternehmen, die Verkäufe aus Lagerbeständen bei der Berechnung des Normalwertes nicht zu berücksichtigen, da die betreffenden Waren ohne Qualitätsbescheinigungen verkauft worden seien, so daß es sich nicht um gleichartige Waren gehandelt habe. Auch alle Kompensationsgeschäfte sollten ausgeschlossen werden, da dies keine Geschäfte im normalen Handelsverkehr seien. Diese Anträge wurden nicht rechtzeitig gestellt, d. h. weder bei der Beantwortung des Fragebogens noch beim Kontrollbesuch im Betrieb, noch in einem späteren Stadium des Verfahrens, in dem das Unternehmen zur Stellungnahme aufgefordert worden war. In keinem der vom Unternehmen vorgelegten Dokumente konnte die Kommission zwischen Verkäufen aus Lagerbeständen und sonstigen Verkäufen bzw. zwischen Verkäufen mit und ohne Qualitätsbescheinigungen unterscheiden. Zudem ergab die Untersuchung, daß es sich bei den Kompensationsgeschäften in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr handelte. Daher wurden beide Anträge abgelehnt.

    Ansonsten wurden keine Argumente vorgebracht. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen werden die Feststellungen zum Normalwert in der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    b) Ausfuhrpreis

    (20) Die Methode zur Berechnung der Ausfuhrpreise wurde nicht geändert. Daher werden die Feststellungen zu den Ausfuhrpreisen in der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    c) Vergleich

    (21) Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung hatte die Kommission einen Antrag zweier rumänischer Unternehmen auf Berichtigung des Normalwertes aufgrund der Kreditkosten abgelehnt. Die beiden Unternehmen beantragten diese Berichtigung erneut. Die Untersuchung ergab jedoch, daß es bei der Begleichung der weitaus meisten Geschäfte in Rumänien nicht zu einem tatsächlichen Geldtransfer kam. Die Zahlung erfolgte in der Regel auf Kompensationsgrundlage, und zwar wurden entweder Bartergeschäfte getätigt oder Warenwechsel ausgetauscht. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g) der Grundverordnung wird eine Berichtigung für Unterschiede bei den Kreditkosten vorgenommen, sofern diese Kosten bei der Festlegung der Preise berücksichtigt werden. Die Untersuchung ergab, daß dies nicht der Fall war. Bei den Kompensationsgeschäften kam es nicht zu einem Geldtransfer, so daß die finanzielle Lage der Unternehmen nicht berührt wurde. Außerdem wurde festgestellt, daß Zahlungsfristen ungeachtet der Zahlungsweise in der Regel nicht eingehalten wurden. Daher wurde der Berichtigungsantrag betreffend die Kreditkosten erneut abgelehnt.

    Ein Unternehmen machte geltend, daß für die Exportverkäufe an bestimmte Kunden in der Gemeinschaft keine Provision gezahlt worden sei, so daß die diesen Kunden in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise nicht berichtigt werden sollten. Die Kommission änderte ihre Berechnungen entsprechend.

    Ein Unternehmen beantragte eine Berichtigung des Normalwertes aufgrund von Unterschieden bei der Handelsstufe. Da dieser Antrag erst im Rahmen der Stellungnahmen des Unternehmens zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission gestellt wurde, konnte er nicht als zulässig angesehen werden. Außerdem stützte er sich nicht auf Beweise und stand im Widerspruch zu den Angaben, die das Unternehmen bei der Beantwortung des Fragebogens und beim Kontrollbesuch gemacht hatte.

    Da keine weiteren Argumente zum Vergleich vorgebracht wurden, werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

    d) Dumpingspanne

    (22) Ein Unternehmen beantragte, die Dumpingspanne solle nicht durch einen Vergleich (je Warengruppe) der gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit den berichtigten Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen werden, sondern durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis.

    Dieser Antrag wurde abgelehnt, da bei einer Überprüfung der für alle rumänischen Unternehmen angewandten Methode folgendes festgestellt wurde:

    - Bei einem Unternehmen ergab sich nach beiden Berechnungsmethoden die gleiche Dumpingspanne, da alle Ausfuhrgeschäfte gedumpt waren.

    - Bei drei Unternehmen wichen die Ausfuhrpreise je nach Bestimmung oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander ab.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde daher auch bei der endgültigen Sachaufklärung der gewogene durchschnittliche Normalwert je Verkaufszeitraum mit den berichtigten Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen.

    Alle kooperierenden rumänischen Hersteller/Ausführer erhoben Einwände dagegen, daß die Kommission - aufgrund des gemeinsamen Mehrheitsaktionärs - eine einzige Dumpingspanne festgesetzt hatte, und beantragten eine individuelle Behandlung. Aus den unter Randnummer 17 dargelegten Gründen konnte diesem Antrag nicht stattgegeben werden.

    Zwei Unternehmen machten geltend, die Kommission hätte sie über alle Einzelheiten der Dumpingberechnungen für sämtliche Unternehmen unterrichten müssen, da diese zur Festsetzung der globalen Dumpingspanne herangezogen wurden; da die Kommission dies unterlassen habe, hätten die beiden Unternehmen ihr Recht auf Verteidigung nicht wahrnehmen können. Hier ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission jedes Unternehmen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Grundverordnung eingehend über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtete, auf deren Grundlage sie die individuelle Dumpingspanne für dieses Unternehmen berechnete, und ihm darüber hinaus die Methode zur Festsetzung der globalen Dumpingspanne erläuterte. Da alle Unternehmen den gleichen Mehrheitsaktionär haben, können sie sämtliche Informationen problemlos über diesen gemeinsamen Aktionär austauschen und somit ihre Rechte uneingeschränkt verteidigen.

    Da keine weiteren Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    (23) Für die vier kooperierenden Hersteller ergeben sich folgende endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes der Einfuhren frei Grenze der Gemeinschaft:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes der Einfuhren frei Grenze der Gemeinschaft, beläuft sich unverändert auf 38,2 %.

    3. Slowakische Republik

    a) Normalwert

    (24) Der slowakische Hersteller erhob Einwände gegen die Methode der Kommission zur Ermittlung des Normalwertes für zwei Warengruppen (siehe Randnummer 31 der vorläufigen Verordnung). Er behauptete insbesondere, die Kommission habe den Normalwert zu Unrecht lediglich auf der Grundlage des Durchschnittspreises der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt und hätte statt dessen den gewogenen Durchschnittspreis aller Verkäufe der Waren der einzelnen Gruppen zugrunde legen müssen. Er begründete dies damit, daß die Waren der einzelnen Gruppen insgesamt gewinnbringend verkauft wurden, so daß im gewogenen Durchschnitt sämtliche Kosten im Untersuchungszeitraum gedeckt wurden. Außerdem wurde unter Bezugnahme auf Artikel 34 Absatz 2 des Europa-Abkommens geltend gemacht, daß die Kommission ihren Ermessensspielraum hätte nutzen müssen, um eine Methode zu wählen, "die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt".

    Beide Argumente wurden aus den unter Randnummer 19 genannten Gründen zurückgewiesen.

    Zum Normalwert gingen keine weiteren Stellungnahmen ein, so daß die Feststellungen der Kommission in der vorläufigen Verordnung bestätigt werden.

    b) Ausfuhrpreis

    (25) Das Unternehmen erhob Einwände gegen die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises durch die Kommission (siehe Randnummer 32 der vorläufigen Verordnung) und insbesondere gegen deren Beschluß, die von seiner italienischen Tochtergesellschaft in Rechnung gestellten Preise um eine Gewinnspanne von 4 % zu kürzen. Es behauptete, daß diese Gewinnspanne zu hoch sei und daß die Kommission die tatsächliche Gewinnspanne des italienischen Unternehmens hätte zugrunde legen sollen. Außerdem habe die Kommission die von dem Unternehmen angegebenen VVG-Kosten falsch ausgewertet, so daß sich der VVG-Prozentsatz und folglich die Dumpingspanne erhöht habe. Es wäre zudem korrekter gewesen, die VVG-Kosten beider Unternehmen zusammenzufassen und einen einheitlichen VVG-Prozentsatz anzuwenden.

    Die Kommission setzte die Gewinnspanne von 4 % anhand der durchschnittlichen Gewinnspannen der vier unabhängigen Einführer fest, die unter Randnummer 6 Buchstabe c) der vorläufigen Verordnung genannt sind. Nach einer Überprüfung der Zahlen kam sie jedoch zu dem Schluß, daß bei der endgültigen Sachaufklärung eine geänderte Gewinnspanne von 3,8 % zugrunde gelegt werden sollte. Da der Einwand erhoben wurde, daß zwei der vier Einführer in Wirklichkeit mit Gemeinschaftsherstellern geschäftlich verbunden waren, überprüfte die Kommission, daß die für diese Unternehmen ermittelten Gewinnspannen den Gewinn bei ihren Verkäufen an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft widerspiegelten. Die Kommission überprüfte ferner den VVG-Prozentsatz und kam zu dem Schluß, daß die VVG-Kosten nicht nur zu hoch angesetzt worden waren, sondern daß es auch angemessener gewesen wäre, die Kosten der Handelsgesellschaften in der Schweiz und in Italien zusammenzufassen, da diese Gesellschaften in ähnlicher Weise mit dem slowakischen Ausführer verbunden waren und vielfach die gleichen Räumlichkeiten nutzten. Daher wurde ein globaler VVG-Prozentsatz zugrunde gelegt.

    c) Vergleich

    (26) Das Unternehmen beantragte eine Berichtigung wegen Unterschieden bei den Vertriebskanälen, denen die Kommission bei der vorläufigen Sachaufklärung nicht Rechnung getragen habe. Diese Berichtigung sei gerechtfertigt, da das Unternehmen seine Waren auf dem Inlandsmarkt direkt an Fachhändler verkauft habe, während es seine Verkäufe in die Gemeinschaft über die geschäftlich mit ihm verbundenen Firmen in Italien und der Schweiz abgewickelt habe. Die Berichtigung sei auch zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs mit dem rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis erforderlich.

    Dieser Tatbestand fällt unter die dem Unternehmen bereits zugestandene Berichtigung wegen Unterschieden bei den Preisnachlässen und Mengenrabatten. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung "wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen". Da der Normalwert bereits zur Berücksichtigung der Tatsache gekürzt wurde, daß die Verkäufe in die Gemeinschaft in erster Linie an Großabnehmer gingen, ist eine zusätzliche Berichtigung nicht gerechtfertigt.

    Da keine weiteren Argumente vorgebracht wurden, werden die Feststellungen der Kommission bestätigt.

    d) Dumpingspanne

    (27) Das Unternehmen erhob Einwände gegen den Beschluß der Kommission, die Dumpingspanne durch einen Vergleich der berichtigten gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit den berichtigten Ausfuhrpreisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte (und nicht mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen) zu ermitteln, da die Kommission diese Methode unter Randnummer 34 der vorläufigen Verordnung nicht hinreichend begründet habe.

    Zwar hält die Kommission an ihrer Begründung unter der genannten Randnummer 34 fest, allerdings änderte sie in der Zwischenzeit die zur Berechnung der Dumpingspanne herangezogenen Zahlen, so daß der Unterschied zwischen den beiden Methoden nicht mehr groß genug ist, um das ursprüngliche Vorgehen der Kommission weiterhin zu rechtfertigen. Daher wurde bei der endgültigen Sachaufklärung beschlossen, den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis zu vergleichen. Die vorläufigen Feststellungen wurden entsprechend geändert.

    (28) Unter Berücksichtigung der Feststellungen der Kommission unter den Randnummern 31 bis 35 der vorläufigen Verordnung sowie der vorgenannten Änderungen ergibt sich für den kooperierenden Hersteller folgende Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes der Einfuhren frei Grenze der Gemeinschaft:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Diese Dumpingspanne wird auch für die nichtkooperierenden Unternehmen zugrunde gelegt.

    4. Rußland

    a) Mitarbeit

    (29) Fünf der sechs russischen Unternehmen erhoben schriftlich Einwände gegen den Beschluß der Kommission, sie als nichtkooperierende Parteien zu behandeln. Die Gründe für diesen Beschluß der Kommission sind unter Randnummer 36 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Die Unternehmen räumten ein, daß sie selbst trotz ihrer möglicherweise unzulänglichen Antworten kooperationswillig und bereit gewesen seien, etwaige von der Kommission angeforderte zusätzliche Informationen zu übermitteln. Einige Unternehmen beantragten eine individuelle Behandlung, boten eine individuelle Verpflichtung an bzw. beantragten die Berücksichtigung ihrer komparativen Vorteile.

    Die Kommission hält jedoch an ihrer Auffassung fest, daß die russischen Unternehmen ihr Recht verwirkten, als kooperierende Parteien angesehen zu werden, weil sie keine zutreffenden und vollständigen Informationen in der gewünschten Form übermittelten. Zwar waren einige Antworten ausführlicher als andere, doch erwiesen sich sämtliche Antworten in einem entscheidenden Punkt als unzulänglich: Aufgrund der Art und Weise, in der die einzelnen Waren und Transaktionen zusammengefaßt worden waren, konnte die Kommission weder den Normalwert noch den Ausfuhrpreis ordnungsgemäß ermitteln. Einige Unternehmen machten zusätzliche Angaben, nachdem sie über den Beschluß der Kommission unterrichtet worden waren, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Einige Parteien übermittelten sogar noch nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung neue oder überarbeitete Informationen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß die Informationen, über die die Kommission bei Ablauf der Frist für die Übermittlung der Antworten verfügte, im Fall aller sechs Unternehmen als unzureichend angesehen wurden. Die anderen, kooperierenden Parteien würden diskriminiert, wenn Informationen berücksichtigt würden, die Tage, Wochen und zuweilen sogar Monate nach Ablauf der maßgeblichen Frist übermittelt wurden.

    Daher werden die Feststellungen der Kommission bestätigt.

    b) Dumpingspanne

    (30) Die Kommission berechnete die Dumpingspanne für die russischen Unternehmen neu und stützte sich dabei auf die gleichen Normalwerte wie bei der Änderung der Dumpingspanne für die nichtkooperierenden tschechischen Unternehmen (siehe Randnummer 18). Auf dieser Grundlage ergab sich eine Dumpingspanne von 26,8 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes der Einfuhren frei Grenze der Gemeinschaft.

    ÜBERPRÜFUNG

    1. Allgemeine Bemerkungen

    (31) Die Hersteller/Ausführer in Polen und Ungarn übermittelten keine genauen warenspezifischen Angaben, wie dies die Kommission in allen Fragebogen in der Tabelle "Warenbeschreibung" gefordert hatte. Die Informationen wurden vielmehr für einzelne Gruppen von Waren vorgelegt, die nach bestimmten Kriterien (beispielsweise Wanddicke von/bis) eingeteilt worden waren. Die Gruppen umfaßten daher zum Teil Waren verschiedener KN-Codes. Da während des Kontrollbesuchs im Betrieb keine genaueren Informationen eingeholt werden konnten, war die Kommission folglich gezwungen, bei ihren Berechnungen die Warengruppen und nicht die einzelnen Waren zugrunde zu legen.

    2. Ungarn

    a) Normalwert

    (32) Im Untersuchungszeitraum verkaufte der einzige ungarische Hersteller/Ausführer vier Gruppen von Waren in die Europäische Gemeinschaft. Während die Waren der Gruppen 1, 2 und 3 ausschließlich unter KN-Code 7304 39 91 fielen, gehörten die Modelle der Gruppe 4 teilweise zum KN-Code 7304 39 91 und teilweise zum KN-Code 7304 39 93. Die übermittelten und überprüften technischen Angaben waren nicht eingehend genug, um der Kommission zu ermöglichen, die Waren der Gruppe 4 anhand der beiden KN-Codes aufzuteilen. Da die Eurostat-Statistiken für den Untersuchungszeitraum umfangreiche Einfuhren von Waren des KN-Codes 7304 39 93 auswiesen und in diesem Zeitraum nur ein einziger ungarischer Hersteller/Ausführer die betroffene Ware in die Gemeinschaft verkaufte, ging die Kommission davon aus, daß alle Waren der Gruppe 4 unter KN-Code 7304 39 93 fielen.

    Beim Kontrollbesuch im Betrieb wurde festgestellt, daß die von dem Unternehmen übermittelten ausführlichen Exportangaben unzuverlässig waren, da ein Kunde in der Gemeinschaft, dessen Käufe 7 % der angegebenen Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft erreichten, nicht aufgeführt worden war. Die Computerdatei mit den Exporttransaktionen enthielt noch andere Fehler, die das Unternehmen nicht korrigieren konnte. Bei der Prüfung der Frage, ob die Inlandsverkäufe insgesamt 5 % der Exportverkäufe erreichten und damit repräsentativ waren, wurden daher die im Inland verkauften Mengen mit den in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Einfuhren aus Ungarn verglichen; diese Statistiken wurden von der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung als unabhängige Informationsquelle herangezogen. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, daß die Inlandsverkäufe sowohl insgesamt als auch je Warengruppe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung als repräsentativ für die Ermittlung des Normalwertes angesehen werden konnten.

    Bei allen vier vorgenannten Warengruppen wurde sodann geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Bei den Gruppen 2 und 3 machten die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 10 % der Inlandsverkäufe von Waren dieser Gruppen aus. Daher mußte der Normalwert für diese Gruppen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der Herstellkosten und eines Betrags für die VVG-Kosten und Gewinne rechnerisch ermittelt werden. Zu diesem Zweck wurden die tatsächlichen Kosten und Gewinne des Herstellers/Ausführers bei der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware im normalen Handelsverkehr zugrunde gelegt. Bei den Produktgruppen 1 und 4 waren zwischen 10 % und 80 % der Inlandsverkäufe gewinnbringend. Die Normalwerte für diese beiden Gruppen wurden daher gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung ausschließlich anhand der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt. Da die Waren der vier vom Unternehmen gebildeten Gruppen unter die KN-Codes 7304 39 91 und 7304 39 93 fielen, beschloß die Kommission, einen Normalwert je KN-Code zu ermitteln. Da die Liste der Exporttransaktionen nach den Feststellungen der Kommission unzuverlässig war und die Verkäufe der Waren der ersten drei Gruppen auf dieser Grundlage nicht gewogen werden konnten, war es unmöglich, den gewogenen Durchschnitt der Normalwerte dieser drei Gruppen zu bestimmen. Daher wurde das arithmetische Mittel aus den Normalwerten dieser drei Warengruppen errechnet und als Normalwert für die Waren des KN-Codes 7304 39 91 zugrunde gelegt. Wie oben dargelegt, ging die Kommission davon aus, daß die Waren der Gruppe 4 unter den KN-Code 7304 39 93 fielen. Daher entsprach der Normalwert für die Waren des KN-Codes 7304 39 93 dem Normalwert der Gruppe 4.

    b) Ausfuhrpreis

    (33) Wie unter der vorausgehenden Randnummer erläutert, wurde beim Kontrollbesuch im Betrieb des einzigen betroffenen ungarischen Ausführers festgestellt, daß die bei der Beantwortung des Fragebogens übermittelten Exportangaben erheblich von den internen Aufzeichnungen des Unternehmens abwichen.

    Nach dem Kontrollbesuch wurde das Unternehmen schriftlich davon unterrichtet, daß der Ausfuhrpreis aufgrund der festgestellten erheblichen Divergenzen sowie der Tatsache, daß die tatsächlichen Exportdaten nicht ordnungsgemäß ermittelt werden konnten, nicht anhand der Angaben des Unternehmens errechnet werden könnte, so daß die Feststellungen zum Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden müßten. Gleichzeitig erhielt das Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Stadium wurde eine vollständig neue Datei übermittelt, die angeblich die korrekte Liste der Exporttransaktionen enthielt. Diese Datei wurde von der Kommission jedoch nicht berücksichtigt, da die neuen Informationen nicht überprüft werden konnten.

    Zur Ermittlung der ungarischen Ausfuhrpreise zog die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung die amtlichen Eurostat-Einfuhrstatistiken als unabhängige Informationsquelle heran. Allerdings berücksichtigte sie lediglich die Mengenangaben für die Waren der beiden KN-Codes, die dieser Hersteller in die Europäische Gemeinschaft ausführte.

    c) Vergleich

    (34) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk wurden auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten. Diese Berichtigungen betrafen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung die Transport-, die Versicherungs-, die Bereitstellungs-, die Neben- und die Kreditkosten.

    Zu den beantragten Berichtigungen in bezug auf

    - die Einfuhrabgaben und die indirekten Steuern,

    - die Preisnachlässe und die Mengenrabatte,

    - die Handelsstufe,

    - die Währungsumrechnung

    ist folgendes anzumerken:

    Einfuhrabgaben und indirekte Steuern

    Das Unternehmen beantragte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Grundverordnung eine Berichtigung in Höhe von 8 % für die zusätzlich entrichteten Zölle auf die eingeführten Rohstoffe. Beim Kontrollbesuch im Betrieb stellten die Bediensteten der Kommission jedoch fest, daß die Zölle bei Ausfuhr der Waren nicht erstattet wurden. Daher wurde der Antrag als unbegründet angesehen.

    Preisnachlässe und Mengenrabatte

    Das Unternehmen beantragte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) der Grundverordnung eine Berichtigung in Höhe von 4 % für Unterschiede bei den Verkaufsmengen auf dem Inlandsmarkt bzw. in der Gemeinschaft, da die Preise bei den Großaufträgen niedriger gewesen seien. Da keine Beweise zur Stützung dieses Antrags vorgelegt wurden, wurde er abgelehnt.

    Handelsstufe

    Das Unternehmen beantragte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) der Grundverordnung eine Berichtigung in Höhe von 12 % für Unterschiede bei den Vertriebskanälen in der Gemeinschaft bzw. im Inland. Es behauptete, alle Abnehmer in der Gemeinschaft seien unabhängige Händler, während es sich bei 49 % der Kunden auf dem Inlandsmarkt um Endabnehmer handeln würde. Diese Angabe, die bei der Beantwortung des Fragebogens in der Tabelle "Vertriebskanäle" im Abschnitt über die Inlandsverkäufe gemacht worden war, stimmte nicht mit den Angaben in der Liste der inländischen Abnehmer überein, in der alle inländischen Kunden als "unabhängige Händler" ausgewiesen wurden, was der Lage in der Gemeinschaft entspricht. Der Ausführer machte geltend, daß dieser Widerspruch auf einen "sprachlichen Fehler" zurückzuführen sei. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist jedoch insofern irrelevant, als die Bediensteten der Kommission neben diesem Widerspruch in den Antworten des Unternehmens auch feststellten, daß das Unternehmen auf dem Inlandsmarkt für alle Kategorien von Abnehmern die gleiche Preispolitik/Preisliste anwandte. Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

    Währungsumrechnung

    Zur Umrechnung des Ausfuhrpreises machte der Ausführer geltend, daß anstelle eines jährlichen Wechselkurses monatliche Wechselkurse hätten zugrunde gelegt werden müssen. Hier ist jedoch daran zu erinnern, daß der Ausfuhrpreis anhand der Eurostat-Angaben ermittelt wurde, da die vom Ausführer vorgelegte Liste der einzelnen Exporttransaktionen nicht benutzt werden konnte. Da für die Eurostat-Statistiken nicht der Tag des Verkaufs, sondern der Tag der Zollanmeldung des Einführers maßgeblich ist, wären die Verkaufsbedingungen bei der Verwendung monatlicher Zahlen nicht besser wiedergegeben worden. Daher konnte dem Antrag des Ausführers nicht stattgegeben werden.

    d) Dumpingspanne

    (35) Der Vergleich der gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen auf der Grundlage der KN-Codes ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt.

    Für den einzigen ungarischen Hersteller/Ausführer ergibt sich folgende Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes der Einfuhren frei Grenze der Gemeinschaft:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Da auf den einzigen bekannten Hersteller fast sämtliche ungarische Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfielen, wurde die Dumpingspanne für nicht-kooperierende Unternehmen auf der gleichen Höhe festgesetzt.

    3. Polen

    a) Mitarbeit

    (36) Sechs Unternehmen beantworteten den Fragebogen der Kommission; die Antworten dreier Unternehmen (zweier Hersteller/Ausführer und einer geschäftlich verbundenen Vertriebsgesellschaft) wurden als unzureichend angesehen. Daher wurde die Schlußfolgerung gezogen, daß diese drei Unternehmen die für die Untersuchung für notwendig erachteten Informationen nicht fristgerecht übermittelt hatten. Die Unternehmen wurden folglich über die Absicht der Kommission unterrichtet, die Feststellungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen.

    Bei den drei anderen Unternehmen (zwei Herstellern/Ausführern und einer mit einem Hersteller/Ausführer geschäftlich verbundenen Vertriebsgesellschaft), deren Antworten als ausreichend angesehen wurden, wurden in der Folge Kontrollbesuche im Betrieb durchgeführt. Einer der beiden Hersteller/Ausführer weigerte sich jedoch, den Bediensteten der Kommission bestimmte grundlegende Dokumente zur Verfügung zu stellen, beispielsweise die Liste der Kunden, der Preise und der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt, die Originalrechnungen für die Inlandsverkäufe und die Liste der Exportkunden, auf die sich die Codes in der Liste der Exportverkäufe bezogen. Außerdem wurde beim Kontrollbesuch festgestellt, daß dieses Unternehmen bei der Beantwortung des Fragebogens diejenigen Verkäufe in die Gemeinschaft nicht angegeben hatte, die es im Untersuchungszeitraum über ein geschäftlich verbundenes Unternehmen abgewickelt hatte. Aufgrund dieser Unzulänglichkeiten sowie die Tatsache, daß wesentliche Angaben des Unternehmens nicht überprüft werden konnten, war die Kommission nicht in der Lage, den Normalwert und den Preis bei Ausfuhr der Ware in die Gemeinschaft anhand der von Unternehmen übermittelten Informationen zu bestimmen. Folglich wurde das Unternehmen davon unterrichtet, daß die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit ihre Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen würde.

    b) Normalwert

    Kooperierende Parteien

    (37) Wie unter Randnummer 36 dargelegt, konnten im Rahmen der Überprüfung nur ein polnischer Hersteller/Ausführer und eine polnische Vertriebsgesellschaft als kooperierende Parteien angesehen werden. Da die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne im Fall einer Vertriebsgesellschaft sinnlos ist, wurde lediglich der Normalwert für den einzigen kooperierenden Hersteller/Ausführer berechnet.

    Während des Untersuchungszeitraums verkaufte der einzige kooperierende Hersteller/Ausführer sechs Gruppen von Waren sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch in der Gemeinschaft. Die Untersuchung ergab, daß die Gesamtverkäufe auf dem Inlandsmarkt in diesem Zeitraum mehr als das Zweifache der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen erreichten. Anschließend wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe je Warengruppe 5 % der entsprechenden Exportverkäufe erreichten, wobei festgestellt wurde, daß alle sechs Gruppen von Waren auf dem Inlandsmarkt in ausreichenden Mengen verkauft und daher gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung als repräsentativ für die Ermittlung des Normalwertes angesehen werden konnten.

    Die Prüfung der Rentabilität ergab, daß der Normalwert für fünf der sechs Warengruppen gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt werden konnte, die auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr gezahlt wurden. Für die verbleibende Warengruppe mußte der Normalwert in Ermangelung ausreichender gewinnbringender Verkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der Herstellkosten und eines Betrags für die VVG-Kosten und die Gewinne ermittelt werden. Für diesen Zweck wurden die tatsächlichen Kosten und Gewinne des Herstellers/Ausführers bei der Herstellung und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr herangezogen.

    Nichtkooperierende Parteien

    Für die vier nichtkooperierenden Unternehmen wurde der Normalwert gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Grundverordnung anhand des höchsten Normalwertes festgesetzt, der für eine vom kooperierenden Hersteller verkaufte Gruppe von Waren ermittelt worden war, da andernfalls die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit belohnt worden wäre. Dies fiel jedoch insofern weniger ins Gewicht, als alle Waren, die der kooperierende Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkaufte, zu den von der Untersuchung betroffenen Gruppen von Waren mit einem größeren Durchmesser gehörten, die vergleichsweise billiger sind als die Waren mit einem kleineren Durchmesser, die ausschließlich von den nichtkooperierenden Parteien ausgeführt wurden.

    c) Ausfuhrpreis

    Kooperierende Parteien

    (38) Im Untersuchungszeitraum verkaufte der kooperierende Hersteller die betroffene Ware sowohl direkt in die Gemeinschaft als auch über einen geschäftlich verbundenen polnischen Zwischenhändler. Der Ausfuhrpreis wurde unter Berücksichtigung sowohl der Direktverkäufe als auch derjenigen Verkäufe ermittelt, die über eine der geschäftlich verbundenen Vertriebsgesellschaften abgewickelt wurden. Für letztere wurde der Ausfuhrpreis anhand der Preise errechnet, die dieser Vertriebsgesellschaft tatsächlich gezahlt wurden oder zu zahlen waren. Da die Funktion der geschäftlich verbundenen Gesellschaft mit der Rolle eines auf Kommissionsgrundlage tätigen Händlers verglichen werden kann, wurde die Höhe einer solche Kommission anhand der im Betrieb überprüften Handelsspanne der Vertriebsgesellschaft geschätzt. Dieser Preisaufschlag wurde von den Preisen abgezogen, die das geschäftlich verbundene Unternehmen unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft in Rechnung stellte.

    Nichtkooperierende Parteien

    Im Fall der drei nichtkooperierenden Hersteller/Ausführer zog die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung die Eurostat-Einfuhrstatistiken als unabhängige Informationsquelle zur Ermittlung des Ausfuhrpreises der Waren der betreffenden KN-Codes heran, wobei sie von den Gesamteinfuhren die Menge und den Wert derjenigen Waren abzog, die der kooperierende Hersteller sowohl direkt als auch über die kooperierende geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaft in die Gemeinschaft verkaufte.

    d) Vergleich

    (39) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk wurden auf Antrag angemessene Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten. Diese Berichtigungen betrafen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, den Provisionen und den Kreditkosten.

    e) Dumpingspanne

    (40) Die Dumpingspanne für den kooperierenden Hersteller wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung je Warengruppe durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt. Dabei ergab sich für den einzigen kooperierenden Hersteller folgende Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren frei Grenze der Gemeinschaft.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Parteien wurde durch einen Vergleich des gemäß Randnummer 37 letzter Absatz ermittelten Normalwertes mit dem gemäß Randnummer 38 letzter Absatz ermittelten Ausfuhrpreis berechnet. Sie beläuft sich auf 33,2 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes der Einfuhren frei Grenze der Gemeinschaft.

    4. Republik Kroatien

    (41) Aufgrund der Feststellungen zur Schädigung im Falle der Republik Kroatien (siehe Randnummern 51 und 69) wurde es nicht für notwendig erachtet, die Dumpinguntersuchung weiterzuführen.

    D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

    (42) An beiden Untersuchungen arbeiteten dieselben Gemeinschaftshersteller mit (siehe Randnummer 8). Auf diese Unternehmen entfiel ein größerer Teil - nämlich mehr als 90 % - der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware.

    (43) Mehrere Ausführer behaupteten, ihre Waren würden von bestimmten antragstellenden Gemeinschaftsherstellern gekauft und eingeführt, so daß diese Hersteller gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung bei der Schadensprüfung aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen werden sollten.

    Zur Stützung dieser Behauptung wurden jedoch keine Beweise vorgelegt. Die Untersuchung der Kommission ergab, daß keiner der Gemeinschaftshersteller die betroffenen Waren einführte, daß aber bestimmte mit diesen Herstellern geschäftlich verbundene Einführer diese Waren im Untersuchungszeitraum in geringen Mengen importierten. Die betreffenden Waren wurden auf dem Gemeinschaftsmarkt ausschließlich von diesen geschäftlich verbundenen Einführern weiterverkauft, die dabei nach den Feststellungen der Kommission eigenständig handelten und sogar mit den Vertriebsabteilungen der geschäftlich mit ihnen verbundenen Herstellern konkurrierten. Im übrigen ergab die Sachaufklärung, daß die eingeführten Mengen weniger als 3 % der betroffenen Gesamtverkäufe der einzelnen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt ausmachten.

    Daher wird die Auffassung vertreten, daß solche geringen Einfuhren nicht zu einer Schädigung der Gemeinschaftshersteller geführt haben können und es folglich keinen Grund für den Ausschluß der betreffenden Hersteller gibt.

    Daher gelten die unter Randnummer 8 genannten Hersteller im folgenden als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

    E. SCHÄDIGUNG

    1. Vorbemerkung

    (44) Bei den Antidumpingmaßnahmen, die derzeit für Ungarn, Polen und die Republik Kroatien gelten, handelt es sich um Mengen- und gleichzeitig Preisverpflichtungen sowie Residualzölle in Form von Wertzöllen.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die Einfuhren sämtlicher nahtloser Rohre (einschließlich der betroffenen Ware) mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik zwischen 1993 und 1995 im Rahmen eines bestimmten Kontingents zollfrei eingeführt werden konnten; nach Ausschöpfung dieses Kontingents wurde unmittelbar ein Zoll von 30 % erhoben. Dieses System lief Ende 1995 aus.

    (45) Ferner ist daran zu erinnern, daß in dieser Verordnung die Ergebnisse zweier Untersuchungen zusammengefaßt werden, von denen eine zum Erlaß einer vorläufigen Verordnung führte. Bei allen Feststellungen zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft sollten die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung berücksichtigt werden.

    2. Verbrauch

    (46) Gemäß den Feststellungen unter Randnummer 48 der vorläufigen Verordnung belief sich der Gemeinschaftsverbrauch auf monatlich 89 900 Tonnen im Jahr 1992, 69 700 Tonnen im Jahr 1993, 84 070 Tonnen im Jahr 1994, 92 730 Tonnen im Jahr 1995 und 92 130 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Gegen diese Feststellungen wurden keine Einwände erhoben, so daß sie bestätigt werden.

    3. Gedumpte Einfuhren

    a) Kumulierung

    (47) In der vorläufigen Verordnung kam die Kommission zu dem Schluß, daß die gedumpten Einfuhren aus Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik bei der Schadensprüfung kumulativ beurteilt werden sollten, da die betroffenen Waren aus allen Ausfuhrländern in erheblichen Mengen eingeführt wurden, jeweils einen beträchtlichen Marktanteil hatten und sowohl miteinander als auch mit den Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konkurrierten.

    (48) Einige Ausführer beantragten, die Auswirkungen dieser Ausfuhren in die Gemeinschaft sollten wegen bestimmter Unterschiede bei den Mengen und den Wachstumsraten sowie den Wettbewerbsbedingungen individuell beurteilt werden.

    (49) In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, daß nach ihren Feststellungen die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung niedergelegten Voraussetzungen für die Kumulierung der Einfuhren aus allen vier betroffenen Ländern erfuellt waren:

    - Die für die einzelnen Länder ermittelten Dumpingspannen (zwischen 5,1 % und 38,2 %) waren nicht geringfügig.

    - Das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land war nicht unerheblich. Die Marktanteile der Ausfuhrländer schwankten zwischen 3 % und 8,3 % und waren daher nicht geringfügig, d. h. sie lagen nicht unter 1 %.

    - Hinsichtlich des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und zwischen diesen Waren und den Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergab die Untersuchung, daß die eingeführten Waren austauschbar waren, ähnlichen Preistrends folgten, über ähnliche Kanäle vertrieben wurden, nach einer ähnlichen Billigpreispolitik vermarktet wurden und dadurch eine hohe Preisunterbietung verursachten (Spannen zwischen 17,5 % und 43,2 %) und daß sie gleichzeitig in den gleichen Gebieten angeboten wurden und daher sowohl miteinander als auch mit den Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konkurrierten.

    Die Tatsache, daß für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik bis zum 31. Dezember 1995 ein System von Zollkontingenten galt, berührt nicht die Schlußfolgerung, daß diese Einfuhren die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung niedergelegten Kriterien erfuellen. Nach dem Auslaufen dieses Systems erhöhte sich der Marktanteil der betroffenen Einfuhren im Fall der Tschechischen Republik von 6,7 % im Jahr 1995 auf 9,6 % in den ersten acht Monaten des Jahres 1996 und im Fall der Slowakischen Republik von 2,1 % auf 3,4 %.

    Daher wird die Schlußfolgerung gezogen, daß die Feststellungen unter Randnummer 49 der vorläufigen Verordnung aufrechterhalten werden sollten.

    (50) Da zwei Untersuchungen gleichzeitig durchgeführt wurden, wurde auch geprüft, ob die Auswirkungen der Einfuhren aus Ungarn, Polen und Kroatien gemeinsam mit den Auswirkungen der von der neuen Untersuchung betroffenen Einfuhren beurteilt werden sollten.

    (51) Der Marktanteil der Einfuhren aus Kroatien verringerte sich in der Gemeinschaft von 1,8 % im Jahr 1992 auf 0,7 % im Untersuchungszeitraum. Da diese Einfuhren anders als die übrigen Importe gering und außerdem stark rückläufig waren, wurde es nicht für angemessen angesehen, diese Einfuhren in die kumulative Bewertung einzubeziehen. Da für die Einfuhren aus Kroatien derzeit Antidumpingmaßnahmen gelten, wird diese Schlußfolgerung auch unter Berücksichtigung der Feststellungen unter Randnummer 70 gezogen, denen zufolge es nicht zu einer erneuten Schädigung durch diese Einfuhren kommen dürfte.

    (52) Im Fall Ungarns und Polens wurde wie bei den von der neuen Untersuchung betroffenen Ländern festgestellt, daß große Mengen eingeführt wurden und die Dumpingspannen beträchtlich waren.

    Es wurde behauptet, die Einfuhren mit Ursprung in Ungarn seien unerheblich und sollten daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung bei der kumulativen Bewertung nicht berücksichtigt werden. Die Untersuchung bestätigte jedoch nicht, daß diese Einfuhren tatsächlich unerheblich waren.

    Außerdem wurde in beiden Untersuchungen festgestellt, daß die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und zwischen den eingeführten Waren und den Waren der Gemeinschaftshersteller ähnlich waren, da alle Waren als gleichartig angesehen und alle Einfuhren zu Preisen verkauft wurden, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterboten wurden (Preisunterbietungsspannen zwischen 17 und 21,3 % im Fall Polens und von 25,4 % im Fall Ungarns). Die Tatsache, daß für die betreffenden Einfuhren im Bezugszeitraum Mengenverpflichtungen galten, berührt nicht die Schlußfolgerung, daß sie bei der Schadensermittlung mit den übrigen betroffenen Einfuhren zusammengefaßt werden können. Trotz der mengenmäßigen Beschränkungen und des geringfügigen Preisanstiegs im Vergleich zu den Preisen der Ausführer in den von der neuen Untersuchung betroffenen Ländern wurden die Einfuhren mit Ursprung in Ungarn und Polen weiterhin zu gedumpten Preisen verkauft, so daß die Preise der Gemeinschaftshersteller recht deutlich unterboten wurden.

    (53) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Kumulierung wurde daher die Schlußfolgerung gezogen, daß außer im Fall Kroatiens die kumulative Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den von den beiden Untersuchungen betroffenen Ländern (nachstehend "Ausfuhrländer" genannt) gerechtfertigt ist.

    b) Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren insgesamt

    (54) Gegen die vorläufigen Feststellungen, denen zufolge sich die Einfuhren insgesamt von 201 920 Tonnen im Jahr 1992 auf 96 080 Tonnen im Jahr 1993 verringerten und sich dann auf 195 220 Tonnen im Jahr 1994, 230 810 Tonnen im Jahr 1995 und 268 670 Tonnen im Untersuchungszeitraum erhöhten, wurden keine Einwände erhoben, so daß sie bestätigt werden.

    Dies gilt auch für die Feststellungen zum Marktanteil, der sich 1992 auf 18,7 %, 1993 auf 11,5 %, 1994 auf 19,4 %, 1995 auf 20,7 % und im Untersuchungszeitraum auf 24,3 % belief.

    c) Preise der gedumpten Einfuhren

    (55) Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen der Ausfuhrländer wurden die Preise der betroffenen nahtlosen Rohre aus Stahl im Untersuchungszeitraum geprüft. Dabei wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der betroffenen Ausfuhrländer mit den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen der Gemeinschaftshersteller verglichen. Der Preisvergleich wurde auf der Grundlage der Verkäufe an den ersten unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft durchgeführt. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Zahlen wurden die Preise der Gemeinschaftshersteller und diejenigen der eingeführten Waren gegebenenfalls zur Berücksichtigung der Transportkosten berichtigt und so auf die Stufe ab Werk bzw. die Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft gebracht. Außerdem wurden die Einfuhrpreise anhand der verfügbaren Informationen um die Handelsspanne der Einführer einschließlich der Zollabfertigungs-, Bereitstellungs- und Finanzierungskosten, der Provisionen und der Gewinne berichtigt.

    Der Vergleich ergab, daß bei allen betroffenen Ländern und Ausführern eine Preisunterbietung vorlag. Die gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise der Gemeinschaftshersteller, erreichen folgende Werte:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (56) Der Einfachheit halber werden die bereits in der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nachstehend wiederholt und für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung bestätigt, da keine Partei Einwände gegen sie erhob.

    a) Kapazität, Produktion und Kapazitätsauslastung

    (57) Zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum stellten elf Betriebe die Produktion nahtloser Rohre aus Stahl ein, so daß sich die entsprechende Produktionskapazität in der Gemeinschaft in dieser Zeit insgesamt um etwa ein Viertel verringerte.

    Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich von 1 136 640 Tonnen im Jahr 1992 auf 996 036 Tonnen im Jahr 1995 und 938 184 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Parallel zu dem deutlichen Rückgang der Produktionskapazität stieg die Kapazitätsauslastung in dieser Zeit zunächst von 63,5 % auf 75,9 %, ging dann aber auf 71,3 % zurück.

    b) Verkaufsmengen und Marktanteil

    (58) Die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller verringerten sich von 781 770 Tonnen im Jahr 1992 auf 775 721 Tonnen im Jahr 1995 und 722 042 Tonnen im Untersuchungszeitraum.

    Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 75,2 % im Jahr 1992 auf 72,1 % im Jahr 1995 zurück und verringerte sich dann um weitere 4,8 % auf 67,3 % im Untersuchungszeitraum.

    c) Verkaufspreise

    (59) Die Preise der Gemeinschaftshersteller beliefen sich auf dem Gemeinschaftsmarkt durchschnittlich auf 576 ECU/t im Jahr 1992, 578 ECU/t im Jahr 1995 und 593 ECU/t im Untersuchungszeitraum, so daß sie sich insgesamt um 3 % erhöhten.

    d) Rentabilität

    (60) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verzeichnete beim Verkauf der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum finanzielle Verluste. Diese beliefen sich zwischen 1992 und 1994 auf durchschnittlich 8 %. Die Umsatzrentabilität verbesserte sich dann 1995 (-2,1 %) und im Untersuchungszeitraum, ohne daß jedoch die Gewinnschwelle erreicht wurde. Im einzelnen entwickelte sich die Rentabilität wie folgt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Diese Verringerung der Verluste war zu einem großen Teil den in diesem Sektor geltenden Antidumpingmaßnahmen zu verdanken. Ohne diese Maßnahmen wären die finanziellen Verluste, wenn überhaupt, nur in geringerem Maße zurückgegangen. Außerdem fiel der leichte Aufschwung in eine Zeit, in der umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die u. a. zu den obengenannten Betriebsstillegungen führten. Allerdings reichten diese Entwicklungen nicht zur Erwirtschaftung derjenigen Erträge aus, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft benötigen würde, um seine steigenden Produktionskosten zu decken, die hohen Investitionen zur Umstrukturierung der Unternehmen zu finanzieren, einen angemessenen Gewinn zu erzielen, sich von den Verlusten in den Vorjahren zu erholen und langfristig seine Lebensfähigkeit zu sichern.

    e) Beschäftigung

    (61) Die Zahl der Beschäftigten ging im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1992 und dem Ende des Untersuchungszeitraums um etwa 35 % zurück, wobei absolut gesehen rund 2 800 Arbeitsplätze abgebaut wurden.

    5. Endgültige Schlußfolgerung zur Schädigung

    (62) Die Prüfung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum ergab, daß es zwischen 1992 und August 1996 trotz umfangreicher Umstrukturierungsmaßnahmen zwecks Verringerung der Produktionskosten zu einem Rückgang der Produktion, der Verkaufsmengen, des Marktanteils sowie der Beschäftigung kam.

    Diese Umstrukturierungsbemühungen und die geltenden Antidumpingmaßnahmen ermöglichten es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, seine Kapazitätsauslastung zu steigern und seine Geschäftsergebnisse zu verbessern, ohne daß jedoch im Untersuchungszeitraum die Gewinnschwelle erreicht wurde (Verluste von 0,7 %). Allerdings reichten sie nicht aus, um die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft langfristig zu sichern.

    Daher wird die Schlußfolgerung gezogen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht wurde, die in einem Rückgang der Verkäufe, des Marktanteils und der Beschäftigung sowie finanziellen Verlusten bestand.

    F. SCHADENSURSACHE

    1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    a) Auswirkungen der Einfuhren aus der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen, Rumänien, Rußland und der Slowakischen Republik insgesamt

    (63) Während der Verbrauch in der Gemeinschaft relativ konstant blieb, erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen, Rumänien, Rußland und der Slowakischen Republik insgesamt um etwa 5,6 Prozentpunkte von 18,7 % im Jahr 1992 auf 24,3 % im Untersuchungszeitraum. Dagegen verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum um rund 7,9 Prozentpunkte von 75,2 % auf 67,3 %. Da bei allen Ausfuhrländern eine erhebliche Preisunterbietung festgestellt wurde und die Steigerung des Marktanteils der betroffenen gedumpten Einfuhren zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammenfiel, wird der Schluß gezogen, daß sich die Einfuhren aus den sechs betroffenen Ländern insgesamt nachteilig auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirkten.

    b) Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in Kroatien

    Bei den Einfuhren mit Ursprung in Kroatien kann aufgrund des Rückgangs der Mengen und des Marktanteils nicht davon ausgegangen werden, daß sie für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren.

    2. Auswirkungen anderer Faktoren

    a) Einfuhren aus anderen Ländern

    (64) Einige Ausführer behaupteten, die Einfuhren aus anderen Ländern, wie beispielsweise aus Argentinien, hätten aufgrund ihres Umfangs und ihrer Preise eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht. Die Untersuchung ergab, daß der Marktanteil der Einfuhren aus denjenigen Drittländern, die nicht von den beiden Untersuchungen betroffen sind, von 4,3 % im Jahr 1992 auf 6,5 % im Jahr 1995 und 7,7 % im Untersuchungszeitraum stieg. Diese Einfuhren erhöhten sich zwar mengenmäßig, wurden jedoch laut den vorliegenden Statistiken zu deutlich höheren Preisen verkauft als die betroffenen gedumpten Einfuhren, und nichts deutete darauf hin, daß die Einfuhren aus diesen anderen Drittländern gedumpt waren. Daher wird der Schluß gezogen, daß die anderen Einfuhren - wenn überhaupt - nur geringfügige Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

    b) Allgemeine Wirtschaftslage

    (65) Wie bereits in der vorläufigen Verordnung dargelegt, ging der Verbrauch in der Gemeinschaft 1993 aufgrund der weltweiten Rezession zurück, die insbesondere die Lage der Abnehmer der betroffenen Ware beeinträchtigte (Automobilindustrie, Bausektor usw.). In diesem Jahr wurden auch nur geringe Mengen eingeführt, der entsprechende Marktanteil der betroffenen Ausfuhrländer war ebenfalls niedrig, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verzeichnete die schlechtesten Ergebnisse bei den Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt, den Preisen und der Rentabilität.

    Somit hatte die Verschlechterung der Marktlage im Jahr 1993 offensichtlich nachteilige Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    Abgesehen von der Ausnahmesituation im Jahr 1993 blieb jedoch der Verbrauch in den übrigen Jahren des Bezugszeitraums (1992 und 1994 bis zum Untersuchungszeitraum) im allgemeinen konstant. Diese gleichbleibende Nachfrage kam allerdings in erster Linie den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zugute, deren Marktanteil sich erhöhte, während sich derjenige des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft immer mehr verringerte. Die allgemeine Wirtschaftslage kann daher nicht als Faktor angesehen werden, der durchweg für die anhaltenden Probleme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ursächlich war. Angesichts der umfassenden Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen der Gemeinschaftshersteller und der während dieses Zeitraums geltenden handelspolitischen Schutzmaßnahmen hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Lage spürbarer verbessern und 1995 und 1996 zufriedenstellendere Ergebnisse erzielen müssen.

    c) Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (66) Einige Ausführer behaupteten, die schlechten Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum seien nicht auf die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zurückzuführen, sondern auf die Umstrukturierungsmaßnahmen des Wirtschaftszweigs in diesem Zeitraum.

    Die aufgrund der bestehenden Überkapazitäten eingeleiteten Umstrukturierungsmaßnahmen im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trugen zweifelsohne bis zu einem gewissen Grad zum Produktions-, Absatz- und Beschäftigungsrückgang bei. Angesichts des Umfangs und des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern sowie der ermittelten Preisunterbietungsspanne steht jedoch außer Frage, daß die gedumpten Einfuhren für sich genommen in erheblichem Maße zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

    3. Schlußfolgerung

    (67) Auch wenn die weltweite Rezession im Jahr 1993 und die Umstrukturierungsmaßnahmen im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise gewisse nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum hatten, ist aufgrund der vorgenannten Erwägungen der Schluß zu ziehen, daß die kumulierten Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen, Rumänien, Rußland und der Slowakischen Republik angesichts der beträchtlichen Mengen sowie der erheblichen Preisunterbietung für sich genommen zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führten und daß die überprüften Antidumpingmaßnahmen nicht in vollem Umfang den gewünschten Erfolg hatten. Bei den Einfuhren mit Ursprung in Kroatien kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie für sich genommen eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten.

    Hier ist darauf hinzuweisen, daß sich die dumpingbedingte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur verstärken könnte, wenn die derzeit für einige kumulierte Einfuhren geltenden Maßnahmen aufgehoben werden sollten. Ungarn und Polen verfügen über umfangreiche Kapazitäten für den Export in die Gemeinschaft, da weder der Inlandsmarkt noch andere Drittländer zusätzliche Mengen aufnehmen können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß Polen seine Produktionskapazität nach dem Untersuchungszeitraum um etwa 15 % ausweitete.

    G. WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ANHALTENDEN ODER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG DURCH KROATIEN

    (68) Ungarn, Polen und die Republik Kroatien waren Gegenstand einer Interimsüberprüfung, die parallel zu der neuen Untersuchung eingeleitet wurde, um die Situation bei sämtlichen Einfuhren von nahtlosen Rohren in die Gemeinschaft global zu prüfen. Dabei wurde festgestellt, daß die gedumpten Einfuhren, deren Auswirkungen kumulativ bewertet wurden, tatsächlich eine Schädigung verursachten. Daher mußte nicht weiter geprüft werden, ob im Falle des Auslaufens oder der Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Ungarn und Polen die bedeutende Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

    Bei den Einfuhren mit Ursprung in Kroatien, die nicht mit den anderen betroffenen Einfuhren kumuliert wurden, war dies jedoch erforderlich.

    (69) Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gingen die Einfuhren aus Kroatien deutlich zurück, und zwar von 19 201 Tonnen im Jahr 1992 auf 8 077 Tonnen im Untersuchungszeitraum, so daß ihr Marktanteil, wie unter Randnummer 51 dargelegt, von 1,8 % auf 0,7 % verringerte.

    Im Bezugszeitraum blieben die Ausfuhren des kroatischen Herstellers in die Gemeinschaft weit hinter dem Niveau zurück, das 1993 bei der Annahme der Mengenverpflichtung vereinbart wurde. Aufgrund des kriegsähnlichen Zustands in Kroatien in den vergangenen Jahren wurden die Anlagen zur Herstellung nahtloser Rohre teilweise beschädigt, und die Zahl der Arbeitskräfte ging erheblich zurück. Daher konnte nur ein Viertel (rund 35 000 Tonnen pro Jahr) der theoretisch vorhandenen Produktionskapazität genutzt werden. Die Produktion der betroffenen Ware ging von etwa 34 000 Tonnen im Jahr 1992 auf 10 515 Tonnen im Untersuchungszeitraum zurück, so daß sich die Kapazitätsauslastung von 97 % auf 37 % verringerte. Im gleichen Zeitraum gingen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt von 8 000 Tonnen auf 2 100 Tonnen zurück, und die Ausfuhren in nicht der Gemeinschaft angehörende Länder waren unerheblich.

    Von einem spürbaren Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft ist nicht auszugehen, und eine etwaige Preisunterbietung dürfte nur in begrenztem Maße Druck auf die Preise der Gemeinschaftshersteller ausüben oder Preiserhöhungen verhindern. Aufgrund der verstärkten Wiederaufbaumaßnahmen im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien dürfte es außerdem zu einem Anstieg der Inlandsverkäufe und zu einer Konzentration der kroatischen Ausfuhren auf die Märkte in diesem Gebiet kommen.

    Es ist nicht klar vorauszusehen, daß sich die Einfuhren aus Kroatien bei Auslaufen der für sie geltenden Maßnahmen erhöhen werden. Somit ist eine erneute bedeutende Schädigung unwahrscheinlich.

    Schlußfolgerung

    (70) Im Fall Kroatiens wird die Auffassung vertreten, daß das Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich nicht erneut zu einer Schädigung führen wird, so daß diese Maßnahmen unter den gegebenen Umständen nicht mehr erforderlich sind.

    H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    1. Einleitung

    (71) Da sich die neue Antidumpinguntersuchung und die Interimsüberprüfung auf den gleichen Markt bezogen, nämlich auf den Gemeinschaftsmarkt für die betreffenden nahtlosen Rohre, wurde das Interesse der Gemeinschaft bei den beiden Untersuchungen gemeinsam geprüft. Dabei sollte ermittelt werden, welche Auswirkungen die Einführung von Maßnahmen bzw. der Verzicht auf Maßnahmen auf alle von den beiden Verfahren betroffenen Parteien haben dürfte.

    (72) Unter Randnummer 68 ff. der vorläufigen Verordnung wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen geprüft, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler und der gewerblichen Abnehmer. Anhang der bei der vorläufigen Sachaufklärung verfügbaren Informationen war die Kommission zu dem Schluß gekommen, daß keine zwingenden Gründe gegen die Beseitigung der handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings sprachen.

    (73) Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung brachte keine der betroffenen Parteien Argumente zu den vorläufigen Schlußfolgerungen der Kommission zum Interesse der Gemeinschaft vor.

    Obwohl keiner der gewerblichen Abnehmer an der vorläufigen Sachaufklärung mitarbeitete, führte die Kommission ihre Untersuchung fort, um die möglichen Auswirkungen von Maßnahmen auf diese Abnehmer abschließend zu bewerten. Zu diesem Zweck kontaktierte sie den Antragsteller, die Einführer und einen Verband verschiedener Verarbeitungsindustrien, die unter anderem die betroffene Ware verwenden. Auf diese Weise wurden sieben gewerbliche Abnehmer ermittelt, denen Ad-hoc-Fragebogen zugesandt wurden. Allerdings übermittelten nur vier Abnehmer aussagekräftige Stellungnahmen oder Antworten.

    Anhand der zusätzlichen Angaben in diesen Antworten und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß keine Argumente zu den Feststellungen in der vorläufigen Verordnung vorgebracht wurden, kann die nachstehende Schlußfolgerung gezogen werden.

    2. Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    a) Vermutliche Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen

    (74) Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte sich die eingeführte Ware verteuern. Dadurch werden die Einfuhren zurückgehen, so daß sich das Angebot auf dem Markt verknappen wird und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion und seinen Absatz steigern kann.

    Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dürften sich geringfügig erhöhen, wobei allerdings aufgrund der vorgenannten Überkapazitäten und der Transparenz des Marktes keinesfalls von einer Preissteigerung in voller Höhe des Antidumpingzolls auszugehen ist.

    Die Produktionssteigerung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dürfte zu einer höheren Kapazitätsauslastung und somit zu einer Verringerung der Stückkosten bei der betroffenen Ware führen, so daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bessere Geschäftsergebnisse erzielen könnte.

    b) Vermutliche Auswirkungen des Verzichts auf Maßnahmen

    (75) Trotz gewisser Verbesserungen im Bezugszeitraum ist die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiterhin unbefriedigend. Sollten keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt oder die geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht aufrechterhalten werden, so könnte sich die Situation erneut verschlechtern, was sich in einer Verringerung des Produktionsvolumens, der Kapazitätsauslastung und des Marktanteils, in finanziellen Verlusten und in einem Beschäftigungsrückgang niederschlagen würde. Damit wüchse die Gefahr, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht mehr in der Lage sein könnte, die gesamte Palette von Produkten zu wettbewerbsfähigen Preisen herzustellen.

    Wie unter Randnummer 73 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ist die betroffene Branche auf eine angemessene Kapazitätsauslastung angewiesen, die ein ausreichendes Produktionsniveau bei den direkt mit den gedumpten Waren konkurrierenden Standardrohren für den Handel oder für die Beförderung von Öl voraussetzt. Ein Produktionsrückgang bei diesen Standardrohren würde die Produktion hochwertigerer Rohre und damit die Lebensfähigkeit des gesamten betroffenen Sektors gefährden.

    3. Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einführer/Händler

    (76) Unter Randnummer 74 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Maßnahmen höchstens geringfügige Auswirkungen auf die Lage der Einführer in der Gemeinschaft insgesamt haben dürften, da diese Einführer im allgemeinen die ganze Palette von Stahlerzeugnissen vertreiben und nur ein kleiner Prozentsatz ihres Umsatzes auf die betroffenen nahtlosen Rohre entfällt.

    Da dazu keine weiteren Argumente vorgebracht wurden, kann angemessenerweise der Schluß gezogen werden, daß die Antidumpingmaßnahmen tatsächlich - wenn überhaupt - nur geringfügige Auswirkungen auf die Lage der Einführer/Händler der betroffenen Ware haben werden.

    4. Auswirkungen auf die gewerblichen Abnehmer

    (77) Wie unter Randnummer 71 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wird die betroffene Ware von mehreren nachgelagerten Industrien verwendet, z. B. von der Maschinenbauindustrie, von Unternehmen, die sich mit der Beförderung von Öl, Gas, Wasser usw. befassen, von der chemischen und petrochemischen Industrie, den Kraftwerken (einschließlich Atomkraftwerken), der Automobil- und der Bauindustrie.

    Auf der Grundlage der vorgenannten Stellungnahmen bzw. Antworten (Randnummer 73) wird der Schluß gezogen, daß Preiserhöhungen aufgrund der Annahme oder Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen nur unerhebliche Auswirkungen auf die Kosten der gewerblichen Abnehmer haben werden.

    Zudem werden mindestens 85 % der gedumpten Einfuhren aus den von der neuen Antidumpinguntersuchung bzw. der Interimsüberprüfung betroffenen Ländern an Großhändler verkauft, die offensichtlich aufgrund der gedumpten Preise ihre Gewinnspannen erhöhen konnten. Sofern die Händler ihre Gewinnspannen zur vollständigen oder teilweisen Berücksichtigung der Auswirkungen der Maßnahmen anpassen, könnten sich diese Maßnahmen unter Umständen überhaupt nicht in ihren Verkaufspreisen niederschlagen.

    Daher wird die Schlußfolgerung gezogen, daß die Antidumpingmaßnahmen für die gewerblichen Abnehmer nur unerhebliche Auswirkungen auf die Preise haben werden.

    5. Schlußfolgerung

    (78) Auf dieser Grundlage wird die Schlußfolgerung gezogen, daß keine zwingenden Gründe gegen die Beseitigung der handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings sprechen und daß die Annahme bzw. Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt.

    I. ENDGÜLTIGER ZOLL

    1. Von der neuen Untersuchung betroffene Länder

    (79) Wie unter Randnummer 78 ff. der vorläufigen Verordnung dargelegt, beschloß die Kommission, Antidumpingmaßnahmen in Form vorläufiger Zölle einzuführen, um eine weitere Schädigung durch die betroffenen gedumpten Einfuhren bis zum Ende des Verfahrens zu verhindern.

    a) Schadensschwellen

    (80) Zur Festsetzung des Zolls, der die Beseitigung der dumpingbedingten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermöglichen würde, wurde auf der Grundlage der Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne ein bestimmtes Preisniveau für diese Hersteller berechnet. Dabei wurde angesichts des Bedarfs an langfristigen Investitionen und angesichts der Erträge, von denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne das schädigende Dumping normalerweise ausgehen könnte, eine Gewinnspanne von 5 % als angemessenes Minimum angesehen.

    Zur Ermittlung der Schadensschwelle wurden die gewogenen durchschnittlichen cif-Einfuhrpreise, die zur Berücksichtigung der Handelsspanne unabhängiger Einführer gebührend berichtigt wurden, auf der gleichen Handelsstufe mit dem vorgenannten Preis der Gemeinschaftshersteller verglichen, bei dem es nicht zu einer Schädigung kommen würde. Die sich dabei ergebenden Beträge wurden als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen Wertes der eingeführten Waren frei Grenze der Gemeinschaft ausgedrückt. Auf dieser Grundlage ergaben sich folgende Schadensschwellen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Da dazu keine weiteren Argumente vorgebracht wurden, werden diese Schadensschwellen bestätigt.

    b) Endgültiger Zoll

    (81) Da die vorgenannten Schadensschwellen höher sind als die Dumpingspannen, sollten die endgültigen Antidumpingzölle gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung auf der Höhe der Dumpingspannen festgesetzt werden. Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende Zölle, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise frei Grenze der Gemeinschaft:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Von der Überprüfung betroffene Länder

    a) Ungarn und Polen

    (82) Da die Überprüfung im Fall Ungarns und Polens bestätigte, daß es trotz der geltenden Maßnahmen zu einer dumpingbedingten Schädigung kam, und die Auffassung vertreten wird, daß die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber diesen beiden Ländern im Interesse der Gemeinschaft liegt, wurde ein neuer Zoll festgesetzt.

    Die Schadensschwellen bei den Einfuhren mit Ursprung in Ungarn und Polen wurden nach der gleichen Methode berechnet wie bei den Einfuhren aus den von der neuen Untersuchung betroffenen Ländern (siehe Randnummer 80) und erreichen folgende Werte:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollten die Zölle auf der Höhe der Schadensschwelle bzw. auf der Höhe der Dumpingspanne festgesetzt werden, sofern diese niedriger ist. Da die Dumpingspannen des polnischen Herstellers Huta Batory und des einzigen ungarischen Herstellers niedriger sind als die Schadensschwelle, sollte der Zoll auf der Höhe der Dumpingspannen festgesetzt werden. Im Fall der übrigen polnischen Hersteller wird der Zoll auf der Höhe der Schadensschwelle festgesetzt.

    (83) Auf dieser Grundlage sollten die geltenden Antidumpingzölle von 10,8 % für Polen und 21,7 % für Ungarn durch folgende Zölle ersetzt werden:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Republik Kroatien

    (84) Aufgrund der Schlußfolgerungen unter Randnummer 51 und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein Anstieg der Einfuhren aus der Republik Kroatien nicht klar vorauszusehen ist (siehe Randnummer 69) und somit eine erneute bedeutende Schädigung nicht unmittelbar bevorsteht, wurde für die Republik Kroatien kein endgültiger Zoll festgesetzt.

    J. ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

    (85) Aufgrund der vorstehenden Schlußfolgerungen zum Dumping, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft sollten im Fall der von der neuen Untersuchung und auch der von der Überprüfung betroffenen Länder endgültige Maßnahmen angewandt werden; gegenüber Kroatien sollte das Antidumpingverfahren jedoch eingestellt werden. Bei diesen Maßnahmen sollte es sich um Wertzölle handeln, deren Sätze für die kooperierenden Unternehmen individuell festzusetzen sind. Für die nichtkooperierenden Unternehmen sollten Residualzölle gelten.

    (86) Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß für Ungarn, Polen, die Tschechische Republik, Rumänien und die Slowakische Republik im Rahmen früherer Antidumpingverfahren betreffend diese Ware mengenmäßige Beschränkungen oder Zollkontingente galten, wurde es jedoch im Fall dieser Länder als angemessen angesehen, die Preisverpflichtungen anzunehmen, die die einzelnen Unternehmen für eine bestimmte Warenmenge angeboten hatten. Die Beseitigung der Schädigung wird somit durch zweierlei gewährleistet: zum einen durch eine Preisverpflichtung für eine bestimmte vom Zoll befreite Warenmenge pro Jahr und zum anderen durch einen Wertzoll für die darüber hinausgehende Menge.

    Damit die vom Wertzoll befreiten Einfuhrmengen die in den Verpflichtungen angebotenen Mengen nicht übersteigen, sollte die Befreiung davon abhängig gemacht werden, daß den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Herstellerbescheinigung vorgelegt wird, auf der der Hersteller, die betroffene Ware und die im Anhang genannten Einzelheiten deutlich angegeben sind. Im Zweifelsfall sollte die Kommission die Gültigkeit der Bescheinigung prüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen treffen.

    (87) Im Fall Rußlands prüfte die Kommission ein gemeinsames Verpflichtungsangebot von drei der insgesamt sechs Unternehmen, die sich im Verlauf der Untersuchung selbst meldeten, und untersuchte, ob für diese russischen Hersteller eine ähnliche Verpflichtung in Frage kam wie für die Hersteller in den assoziierten Ländern. Das Verpflichtungsangebot war jedoch nicht annehmbar, da die erforderlichen Zusagen der russischen Behörden fehlten, um eine angemessene Überwachung - insbesondere hinsichtlich der zollfreien Einfuhrmenge - zu gewährleisten. Daher sollte der bei der endgültigen Sachaufklärung ermittelte Wertzoll eingeführt werden.

    Der Rat stellt jedoch fest, daß die Regelung für Rußland geändert werden kann, sofern die Umstände sich derart ändern, damit die Voraussetzungen für die Annahme einer Verpflichtung erfuellt wurden.

    K. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS BEI DEN VON DER NEUEN UNTERSUCHUNG BETROFFENEN LÄNDERN

    (88) Da die endgültigen Maßnahmen in dieser Untersuchung von ihrer Form und ihrer Art her anders sind als die vorläufigen Wertzölle auf die Einfuhren aus der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik sowie die bisherigen Verpflichtungen für die Einfuhren aus Ungarn, Polen und der Republik Kroatien, hält es der Rat nicht für angemessen, die vorläufigen Zölle zu vereinnahmen. Daher beschloß er gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung, daß die Sicherheitsleistungen in Form der vorläufigen Zölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 981/97 auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik eingeführt wurden, freizugeben sind.

    L. SCHLUSSBESTIMMUNG

    (89) Die Kommission konsultierte den Beratenden Ausschuß zu der Annahme dieser Verpflichtungen; da Einwände erhoben wurden, legte sie dem Rat einen Bericht über diese Konsultationen vor. Der Rat lehnte die Annahme der Verpflichtungen nicht ab, so daß die angebotenen Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung mit dem Beschluß 97/790/EG der Kommission (7) angenommen wurden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die folgenden Einfuhren mit Ursprung in Ungarn, Polen, Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik werden endgültige Antidumpingzölle eingeführt:

    a) nahtlose Rohre, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm (derzeit in die KN-Codes 7304 10 10 und 7304 10 30 eingereiht);

    b) nahtlose Rohre mit einem kreisförmigen Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt, andere als Präzisionsstahlrohre (derzeit in den KN-Code 7304 31 99 eingereiht);

    c) andere Rohre mit einem kreisförmigen Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, andere als Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde), mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm (derzeit in die KN-Codes 7304 39 91 und 7304 39 93 eingereiht).

    (2) Es gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf die Nettopreise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    (1) Die Einfuhren werden von den mit Artikel 1 Absatz 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, sofern sie von den in Absatz 4 genannten Unternehmen, deren Verpflichtungen von der Kommission angenommen wurden, hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden und sofern die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 erfuellt sind.

    (2) Die Zollbefreiung ist davon abhängig, daß den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr das gültige Original einer Herstellerbescheinigung vorgelegt wird, die von einem der in Absatz 4 genannten Unternehmen ausgestellt wurde. Die Herstellerbescheinigung muß die Angaben enthalten, die in den von der Kommission angenommenen Verpflichtungen festgelegt wurden und von denen die wichtigsten im Anhang aufgeführt sind.

    (3) Die in Absatz 2 genannte Herstellerbescheinigung muß binnen drei Monaten nach ihrer Ausstellung vorgelegt werden. Die Mengen, die bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Einfuhr in die Gemeinschaft unter Befreiung vom Antidumpingzoll angemeldet werden, dürfen die auf der Bescheinigung angegebenen Mengen nicht überschreiten. Die Mengen, die die auf der Bescheinigung angegebenen Mengen überschreiten, unterliegen dem Zoll und sind unter dem entsprechenden in Artikel 1 Absatz 2 genannten Taric-Zusatzcode anzumelden.

    (4) Die Einfuhren, für die eine Herstellerbescheinigung vorgelegt wird, sind unter den folgenden Taric-Zusatzcodes anzumelden:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 3

    In den Berichten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 übermitteln, werden für alle in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren das Jahr und der Monat der Einfuhr, der KN-Code, der Taric-Code und der Taric-Zusatzcode, die Art der Maßnahme, das Ursprungsland, die Menge, der Wert, der Antidumpingzoll, der Einfuhrmitgliedstaat und gegebenenfalls die laufende Nummer der Herstellerbescheinigung angegeben.

    Artikel 4

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Kroatien wird eingestellt.

    Artikel 6

    Die Sicherheitsleistungen in Form der vorläufigen Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 981/97 auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik eingeführt wurden, werden freigegeben.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. November 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-C. JUNCKER

    (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1).

    (2) ABl. L 120 vom 15. 5. 1993, S. 34.

    (3) ABl. L 120 vom 15. 5. 1993, S. 42.

    (4) ABl. C 253 vom 31. 8. 1996, S. 25.

    (5) ABl. C 253 vom 31. 8. 1996, S. 26.

    (6) ABl. L 141 vom 31. 5. 1997, S. 36.

    (7) Siehe Seite 63 dieses Amtsblatts.

    ANHANG

    Wichtigste Angaben auf der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Herstellerbescheinigung (1)

    a) Nummer der Bescheinigung;

    b) Angabe, daß es sich bei der Bescheinigung um ein Original handelt;

    c) Tag, an dem die Gültigkeit der Bescheinigung endet;

    d) Erklärung mit folgendem Wortlaut:

    "Herstellerbescheinigung, die von (Name des Herstellers) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates für die Ausfuhr bestimmter nahtloser Rohre aus Stahl in die Europäische Gemeinschaft unter Taric-Zusatzcode . . . . . ausgestellt wurde.";

    e) Name und vollständige Anschrift des Herstellers und Kennummer, wie beispielsweise nationale Registriernummer für Aktiengesellschaften;

    f) Name und vollständige Anschrift des die Waren einführenden Kunden in der Gemeinschaft oder Name und vollständige Anschrift des die Waren ausführenden unabhängigen Händlers außerhalb der Gemeinschaft;

    g) Nummer der Rechnung des Herstellers, auf die sich die Herstellerbescheinigung bezieht;

    h) genaue Warenbeschreibung einschließlich:

    - Warenbezeichnung, die zur Identifizierung der Waren ausreicht und mit der Warenbezeichnung auf der Rechnung identisch ist,

    - KN-Code,

    - Menge (in Tonnen);

    i) Name der Person, die beim Hersteller für die Ausstellung der Bescheinigungen zuständig ist, sowie folgende unterschriebene Erklärung:

    "Ich, der/die Unterzeichnete, erkläre, daß die unter diese Bescheinigung fallenden Waren im Rahmen und im Einklang mit der Verpflichtung von (Name des Herstellers) sowie unter Einhaltung der Mengen, die gemäß der von der Kommission mit dem Beschluß 97/790/EG angenommenen Verpflichtung frei von Antidumpingzöllen in die Gemeinschaft eingeführt werden können, zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauft werden. Ich erkläre, daß die Angaben auf dieser Bescheinigung vollständig und richtig sind.";

    j) Platz für Angaben der zuständigen Behörden in der Gemeinschaft.

    (1) Gemäß der von der Kommission angenommenen Verpflichtung erscheinen die Angaben in allen Feldern der Bescheinigung in den folgenden vier Sprachen: Sprache des Landes des Herstellers, Englisch, Französisch und Deutsch.

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